Bitte beachten!

Ab 1. Januar 2004 ist Bereitschaftsdienst nicht länger Ruhezeit, sondern Arbeitszeit. Nach der Verabschiedung des neuen Arbeitszeitgesetzes durch Bundestag und Bundesrat ist klar, dass es nicht zu einer zeitlichen Verschiebung des Gesetzes gekommen ist.

Die im Gesetz vorgesehene Übergangsfrist (§ 25) ist europarechtswidrig - die EU-Richtlinie erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung auch ohnen nationale Umsetzung zu entfalten! Siehe Urteil Große Kammer EuGH: Bereitschaftsdienst Fall Pfeiffer - In den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01

Damit gelten die folgenden wesentlichen Bestimmungen ab 01.01.2004 für den Bereich der AVR:

Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro gegenüber dem Dienstgeber und den verantwortlichen Führungskräften geahndet werden (bekannte Maßnahme der Aufsichtsbehörde: 1500 EUR für jeden Verstoß gegen die 10-Stunden Höchstarbeitszeitgrenze).
Vorsätzliche gesundheitsgefährdende oder beharrlich wiederholte Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten, Mindestpausen- oder Mindestruhezeiten werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


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