Anlage 21: Besondere Regelungen für Lehrkräfte
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Eingruppierung
§ 3 Vergütung
§ 4 Jahressonderzahlungen
§ 5 Arbeitszeit
§ 6 Urlaub
§ 7 Überleitungsregelung anlässlich
der Abschaffung des Anhangs C
zu den AVR für Mitarbeiter, die
unter die Anlage 21 zu den AVR fallen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anlage findet Anwendung für Lehrkräfte in Schulen
und für sonstige pädagogische, therapeutische und pflegerische
Mitarbeiter in diesen Schulen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert
werden.
Davon ausgenommen sind Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter an Krankenpflege-,
Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege-,
und Hebammenschulen.
(2) Die Regelung gilt für Mitarbeiter im Sinne des Abs. 1, deren
Dienstverhältnis nach dem 31. Juli 2007 und vor dem 01. August
2012 erstmals bei diesem Dienstgeber neu beginnt.
Anmerkung 1 zu § 1 Abs. 1 S. 1:
Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Anmerkung 2 zu § 1 Abs. 2:
Die Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses ist
keine Neueinstellung. Besteht mit einem Mitarbeiter lediglich für
die Dauer der Schulferien kein Dienstverhältnis, liegt keine Neueinstellung
vor.
§ 2 Eingruppierung
Für die Eingruppierung gelten in Abweichung zu den Anlagen 1,
2, 2a und 2d zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende
Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 3 Vergütung
(1) Für die Vergütung gelten in Abweichung zu den Anlagen
1 Abschnitte I, la, ib, Ic, II, lla, III, lila, IV, V, VI, VII, Vlla,
VIII, Villa, IX, IXa und XIV, den Anlagen 3, 3 (Ost), 3a, 3a (Ost),
4, 4 (Ost), 10 zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sehen diese Regelungen
ein Leistungsentgelt vor, erhalten die Mitarbeiter mit dem Tabellenentgelt
des Monats Dezember ab dem Jahr 2007 12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt,
das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.
(2) Soweit diese Regelungen hinsichtlich der Stufenzuordnung auf die
Berufserfahrung abstellen, sind die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung
bei anderen Dienstgebern im Geltungsbereich der AVR sowie im sonstigen
Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche,
in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist, der Berufserfahrung beim selben Dienstgeber
gleichgestellt.
(3) Sind entsprechende Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 4 Jahressonderzahlungen
Für Jahressonderzahlungen gelten in Abweichung zu Anlage 1 Abschnitt
XIV zu den AVR (Weihnachtszuwendung) und zu Anlage 14 Abschnitt II
zu den AVR (Urlaubsgeld) die für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende
Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 5 Arbeitszeit
Für die Arbeitszeit, die Überstundenregelung, die Zeitzuschläge
und die Überstundenvergütung gelten in Abweichung zu den
Anlagen 5, 6 und 6a zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte
des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende
Vorschriften nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 6 Urlaub
Für den Urlaub gelten in Abweichung zu Anlage 14 Abschnitt I
zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen
Bundeslandes geltenden Regelungen. Sind entsprechende Vorschriften
nicht vorhanden, gelten die AVR.
§ 7 Überleitungsregelung
anlässlich der Abschaffung des Anhangs C zu den AVR für Mitarbeiter,
die unter die Anlage 21 zu den AVR fallen
(A) Geltungsbereich
Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die
unter den Geltungsbereich des § 1 der Anlage 21 zu den AVR fallen,
und die am letzten Tag des Schuljahres 2010/11 in einem Dienstverhältnis
zu den AVR gestanden haben, das am ersten Tag des Schuljahres 2011/12
im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die am 31.12.2010 nach Anhang
C zu den AVR eingruppiert bzw. vergütet waren.
Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung
eines befristeten Dienstvertrages. Unterbrechungen längstens für
die Dauer von sieben Wochen (Schulferien) sind unschädlich.
(B) Überleitung von Mitarbeitern in die Anlage 21 zu den AVR
(1) Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des § 1 der Anlage
21 zu den AVR fallen und zum Ende des Schuljahres 2010/11 noch nicht
nach Anlage 21 zu den AVR vergütet waren, werden zum Beginn des
Schuljahres 2011/2012 in die Anlage 21 zu den AVR gemäß nachstehenden
Regelungen übergeleitet.
(2) Mitarbeiter werden so in Anlage 21 zu den AVR übergeleitet,
als ob sie seit dem Zeitpunkt, seitdem sie ununterbrochen im Geltungsbereich
der AVR oder im sonstigen katholischen bzw. diakonischen Bereich tätig
waren, nach Anlage 21 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden
wären. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort
bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei
Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen
längstens für die Dauer von sieben Wochen (Schulferien) sind
unschädlich.
(3) Die Eingruppierung bzw. Stufenzuordnung nach Absatz 2 wird wie
folgt vorgenommen. Die gemäß § 3 Anhang C (Stufenzuordnung
gemäß Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR) erreichte Regelvergütungsstufe
wird zunächst mit zwei multipliziert. Die sich hieraus ergebende
(Jahres-)zahl wird nachfolgend um die seit dem letzten Stufenaufstieg
zurückgelegte Zeit erhöht und als Zeit entsprechend der nach
landesrechtlichen Bestimmungen für die Stufenlaufzeit anzuwendenden
Regelungen festgelegt.
(C) Besitzstand
(1) Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung)
das ihnen am Schuljahresbeginn 2011/12 zustehende Entgelt übersteigt,
erhalten eine Besitzstandszulage.
(2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag
zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt,
geteilt durch 12, errechnet. Die Vergleichsjahresvergütung errechnet
sich als das 12-fache der am Schuljahresbeginn 2011/12 zustehenden
Monatsvergütung zuzüglich Urlaubsgeld gemäß Anlage
14 zu den AVR und der Weihnachtszuwendung gemäß Abschnitt
XIV der Anlage 1 zu den AVR. Zur Monatsvergütung im Sinne dieser
Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt
III der Anlage 1 zu den AVR, die Kinderzulage gemäß Abschnitt
V der Anlage 1 zu den AVR, die Besitzstandsregelungen gemäß Anlage
1b zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.
Die Regelvergütung ist zum Ausgleich unterschiedlicher wöchentlicher
Durchschnittsarbeitszeiten mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich
aus der Division der neuen wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit
durch die alte wöchentliche Durchschnittarbeitszeit errechnet.
Das Jahresentgelt errechnet sich aus dem 12-fachen des Monatsentgelts
entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zuzüglich
eines möglichen Leistungsentgelts, der Jahressonderzahlung sowie
weiterer regelmäßig gewährter Zulagen; hierzu gehört
insbesondere auch die Schulzulage gemäß § 7 D dieser
Regelung.
(3) Mitarbeiter, die am Ende des Schuljahres 2010/2011 vollbeschäftigt
waren und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
sich auf Grund der Umstellung erhöht, haben bis zum Beginn der
Sommerferien 2011 einen Anspruch darauf, eine Teilzeitbeschäftigung
im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren.
(4) Mit teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern, deren Arbeitsvertrag
die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, kann
- soweit nicht dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen
- vereinbart werden, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass
das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen
Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl
und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Die sich
daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung
der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.
(5) Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung
eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während
einer Beurlaubung nach Abschnitt III § 10 der Anlage 14 zu den
AVR, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob die Mitarbeiter
im Juli 2011 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung
bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätten.
(6) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß Abschnitt
V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage
gemäß § 3 Abs.2 einfließen, werden als Anteil
der Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG
gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen reduziert sich
die Besitzstandszulage entsprechend.
(D) Schulzulage
Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des § 1 der Anlage
21 zu den AVR fallen und zum Ende des Schuljahres 2010/11 noch nach
Anhang C zu den AVR eingruppiert bzw. vergütet waren, erhalten
zusätzlich zu der Vergütung eine Zulage i.H.v. für die
Vergütungsgruppen 10 bis 5b monatlich 50 € und für die
Vergütungsgruppen 4b bis 1a monatlich 30 € ab Beginn Schuljahr
2011/12.