Anlage 16: Jubiläumszuwendung
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter erhält nach einer Jubiläumsdienstzeit
von 25, 40 und 50 Jahren jeweils eine Jubiläumszuwendung.
(2) Die Jubiläumsdienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 11 AT).
(3) 1Anzurechnen sind ferner die Zeiten, die ein Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (Anlage 7 zu den AVR) im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche verbrachte. 2Zeiten mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.
(4) 1Die in Absatz 3 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu einem anderen Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperschädigung oder in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.
§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Jubiläumsdienstzeit
von 25 Jahren EUR 613,55
von 40 Jahren EUR 1.022,58
von 50 Jahren EUR 1.227,10
§ 3 Jubiläumszuwendung
als Zusatzurlaub
1Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter kann statt der Jubiläumszuwendung Zusatzurlaub in entsprechendem Umfang vereinbart werden. 2Für diesen Zusatzurlaub finden die Regelungen des § 1 Abs. 5 der Anlage 14 zu den AVR, des § 17 Abs. 5 der Anlage 30, des § 17 Abs. 6 der Anlagen 31 und 32 sowie des § 16 Abs. 6 der Anlage 33 keine Anwendung.