Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen durch
Arbeitsvertragsordnungen
A. Erweiterung des Katalogs für
Dienstvereinbarungen im Sinne der MAVO
1. Die Erweiterung des Katalogs für Dienstvereinbarungen im
Sinne der Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) der Diözesen
in der Bundesrepublik Deutschland kann nur unter Berücksichtigung
der durch die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse (GrO) und die KODA-Ordnungen zugunsten des
Dritten Weges (Art. 7 Abs. 1 GrO und § 2 KODA-Ordnungen) geltenden
Bestimmungen erfolgen.
2. Die Mitbestimmung zum Erlaß einer Mitarbeitervertretungsordnung
oder einer KODA-Ordnung steht den Kommissionen zur Regelung des diözesanen
Arbeitsvertragsrechts nicht zu (§ 2 KODA-Ordnungen).
3. Die Arbeitsvertragsordnungen entstehen in paritätisch besetzten
Kommissionen von Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter und
infolge der Inkraftsetzung durch den zuständigen Diözesanbischof.
Die MAVO erläßt er allein.
4. Der Diözesanbischof hat ein Prüfungsrecht, ob er den
ihm von der Kommission vorgelegten Beschluß zur Regelung von
Arbeitsvertragsrecht in Kraft setzen kann. Kompetenz-überschreitungen
der Kommission muß er beanstanden; Kompetenzüberschreitung
läßt den Beschluß der KODA unwirksam bleiben.
5. Der Katalog des § 38 Abs. 1 MAVO, wonach Dienstvereinbarungen
überhaupt zulässig sind, ist abschließend und nach
zwingender Vorschrift durch anderweitige Regelung oder Vereinbarung
nicht abänderbar (§ 28 Abs. 2, § 48 MAVO).
6. Treffen Arbeitsvertragsordnungen (z.B. AVR-Caritas) eine Regelung
zu Maßnahmen im Sinne des Katalogs für Dienstvereinbarungen
gemäß § 38 Abs. 1 MAVO, entfaltet die Regelung eine
Sperre gegen die Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen in gleicher
Sache, falls nicht diese Regelung nach der Arbeitsvertragsordnung
den Abschluß einer Dienstvereinbarung obendrein zuläßt
(§ 38 Abs. 2 S.1 MAVO).
B. Öffnungsklausel für
Dienstvereinbarungen durch Arbeitsvertrag
7. Die Arbeitsvertragsordnung wirkt auf das Arbeitsverhältnis
durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme ein. Dasselbe gilt für
die in der Arbeitsvertragsordnung enthaltene Öffnungsklausel
zugunsten von Dienstvereinbarungen im Grundsatz, falls die Öffnungsklausel
wirksam ist.
8. Eine Öffnungsklausel für die Dienstvereinbarungen, die
durch den Arbeitsvertrag wirksam werden soll, zersplittert die MAVO
je nach Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsordnung innerhalb einer
und derselben Diözese.
C. Geltung von Dienstvereinbarungen
9. Dienstvereinbarungen haben nicht denselben Wirkungsbereich wie
die auf der Arbeitsvertragsordnung beruhenden Arbeitsverhältnisse,
weil vom Mitarbeiterbegriff ausgeklammerte Mitarbeiter im Sinne von
§ 3 Abs. 2 MAVO von der Dienstvereinbarung ausgegrenzt bleiben.
10. Dienstvereinbarungen unterliegen dem individuellen Günstigkeitsvergleich.
Sind sie verschlechternd, sind sie unwirksam. Das Privatautonomierecht
des Mitarbeiters ist unverzichtbar.
11. Die durch eine Arbeitsvertragsordnung eröffnete Möglichkeit
zum Abschluß einer freiwilligen Dienstvereinbarung ist bei der
Schlichtungsstelle-MAVO nicht erzwingbar; der Inhalt einer Dienstvereinbarung
kann von einer Schlichtungsstelle nicht überprüft werden.
12. Die Rechtsqualität der Dienstvereinbarung wird durch die
MAVO nicht geregelt. In der Literatur erfolgt eine Gleichstellung
mit der Betriebsvereinbarung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Sie ist Normenvertrag mit der Folge, daß die Normen unmittelbare
und zwingende Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse
entfalten (vgl. § 77 Abs. 4 5.1 BetrVG).
D. Streitigkeiten
13.Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung
entscheiden im Zusammenhang mit dem individuellen Arbeitsverhältnis
die staatlichen Arbeitsgerichte, nicht dagegen die Schlichtungsstelle
im Sinne der MAVO.
E. Ausblick
14. Das Recht zu Dienstvereinbarungen ist änderbar. Maßgeblich
ist die Rechtssystematik des kirchlichen Arbeitsrechts, wonach in
der MAVO eine Erweiterung des Katalogs für Dienstvereinbarungen
unter Berücksichtigung der KODA-Regelungen zu regeln ist.
15. Gesetzgeber der Änderung der MAVO ist der Diözesanbischof
allein.
16. Als Alternative zur Dienstvereinbarung ist auch der Dritte Weg
zugunsten verschiedener Arbeitsbereiche oder Rechtsträger auszuloten
und dann vom Diözesanbischof mit zusätzlichen Wegen anzureichern.