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Der Dritte Sektor unter dem EU-Recht - Überlegungen zu aktuellen Herausforderungen im Bereich sozialer Dienstleistungen in Europa

Aus: Kirche und Recht (KuR) 2000, Seite 13 ff

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Evangelisch-katholische Arbeitsgruppe*

*Der Beitrag gibt ein erstes, von einer evangelisch-katholischen Arbeitsgruppe in Bonn erarbeitetes und am 16. August 1999 verabschiedetes Positionspapier wieder. Der Arbeitsgruppe gehörten Dr. Herbert Claessen, Axel Führ, Dr. Joachim Gaertner, Bernd Otto Kuper, Dr. Matthias Meyer, Christiane Moll, Josef Schmitz-Elsen, P. Wolfgang Schumacher, 0. Carm., Heidrun Tempel und Leopold Turowski an.


 

Zu den heikelsten Fragen des Verhältnisses zwischen Europäischer Union (EU) und ihren Mitgliedsländern gehört die Frage nach den ökonomischen und rechtlichen Grundlagen für die Erbringung sozialer Dienste im öffentlichen Interesse durch nichtstaatliche Organisationen, also die Frage nach der ökonomischen und rechtlichen Ordnung des Dritten Sektors zwischen Staat und Privatwirtschaft. In Deutschland hat sich in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ein System der Freien Trägerschaft etabliert, das insbesondere den kirchlichen Wohlfahrtseinrichtungen eine breit gefächerte Sozialarbeit ermöglicht. Es hat sich als sehr erfolgreich erwiesen, könnte jetzt jedoch Probleme mit der EU bekommen.

Dabei interessiert in Deutschland vor allem: Wie sicher sind die für die Arbeit der Freien Träger benötigten und bisher staatlicherseits gewährleisteten Rahmenbedingungen angesichts einer europäischen Rechtsentwicklung. der das deutsche System weitgehend fremd ist und die zunehmend Tendenzen zeigt. diesen Bereich einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung nach den in der EU geltenden Prinzipien zu unterwerfen? Würde dies zu einer Deregulierung der deutschen Verhältnisse mit sozialpolitischen Konsequenzen führen, die auch die Freien Träger der Wohlfahrtspflege in Deutschland vor eine ganz neue Situation stellt? Wie sollte ihr begegnet werden? In einem einschlägigen Brainstorming, veranstaltet von den beiden kirchlichen Verbindungsbüros, mit Fachleuten nicht nur der kirchlichen Wohlfahrtsverbände Deutscher Caritasverband (DCV) und Diakonisches Werk einschließlich der Vereinigung Deutscher Ordensobern, sondern auch des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Kommission VI der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) wurden erste Antworten auf diese Fragen versucht. Das Ergebnis liegt nunmehr in Form von "Überlegungen zu aktuellen Herausforderungen im Bereich sozialer Dienstleistungen in Europa" vor und soll hiermit einer breiteren Diskussion zugänglich gemacht werden.

 

A. Problemstellung

Wie in anderen Ländern ist auch in Deutschland die gemeinwohlorientierte Erbringung sozialer Dienste nicht allein Sache des Staates, sondern auch eine Angelegenheit gesellschaftlicher Kräfte, insbesondere der sogenannten Freien Träger. Gemeinwohlverpflichtete Aktivitäten sind hier als Dritter Sektor zwischen Staat und gewinnorientierter Wirtschaft zu einem System eigener Art integriert: als Freie Wohlfahrtspflege vereins- bzw. verbandsmäßig organisiert unter Zuerkennung eines eigenen Status mit zusätzlichen Gewährleistungen für kirchliche Wohlfahrtsverbände, in erheblichem Umfang vom Staat mitfinanziert, sei es im Wege von Steuervergünstigungen, sei es durch direkte Zuwendungen.

Dieses System hat sich bewährt. Es ist in der Öffentlichkeit in hohem Maße anerkannt. Durch die Einbindung des ehrenamtlichen Elementes trägt es zur Entwicklung eines gesamtgesellschaftlichen Konsenses bei. Angesichts knapper Kassen auch der öffentlichen Haushalte, die seine Mitfinanzierung durch den Staat als öffentliche Aufgabe immer schwieriger machen, ist es jedoch zunehmendem ökonomischem wie politischem Druck ausgesetzt. Es zeigen sich Tendenzen der Herauslösung sozialer Dienste aus der bisherigen Sozialbindung mit erheblichen Konsequenzen für das System insgesamt.

Verstärkt wird der Druck von der europäischen Ebene her, sei es im Blick auf Vereinheitlichungstendenzen der sehr unterschiedlichen Systeme für den Dritten Sektor in den EU-Ländern, sei es im Blick auf die Entwicklung gemeinschaftseigener Rechtsinstitute. Getragen werden diese Entwicklungen durch die ganz allgemeine Tendenz, den Dritten Sektor im Gegensatz zu der in Deutschland gewohnten Sicht vorwiegend aus der Perspektive der wirtschaftlichen Unternehmung zu sehen.

Angesichts dieser Entwicklungen haben sich die beiden kirchlichen Verbindungsbüros in Bonn auf Anregung der regelmäßigen Zusammenkünfte von Kirchenamt der EKD und Sekretariat der DBK mit dieser Problematik speziell im Blick auf kirchliche Wohlfahrtseinrichtungen in einer von ihnen initiierten Arbeitsgruppe auseinandergesetzt und die folgenden Überlegungen entwickelt.

 

B. Grundsätzliche Überlegungen

Caritas und Diakonie sind "Wesens- und Lebensäußerungen" ihrer Kirche. Gesellschaftlich erfüllen sie darüberhinaus eine Reihe bedeutsamer Funktionen. Sie erbringen insbesondere soziale Dienstleistungen, die gerade für das in Deutschland geltende Sozialsystem in hohem Maße charakteristisch sind, die jedoch auch für das Ansehen der Kirchen in Deutschland von großer Bedeutung sind. Eine Beeinträchtigung der dafür nötigen rechtlichen wie ökonomischen Grundlagen könnte sich für das Gemeinwesen insgesamt negativ auswirken. Dabei sind mehrere Ebenen zu unterscheiden:

 

I. Christliche Motivation sozialer Dienste

Ausgangspunkt caritativer und diakonischer Tätigkeit ist die religiöse Dimension. Ihr Kennzeichen ist die besondere Verknüpfung der geleisteten Dienste mit der Botschaft Jesu Christi. Sie ist praktizierte Nächstenliebe und christlicher Dienst aus dem Glauben an den mitleidenden und mitsorgenden Gott, der sich in Jesus Christus dem Menschen zugewandt hat. Jesus Christus hat seine Botschaft der Nächstenliebe vorgelebt und zur unbedingten Nachfolge aufgerufen.

In diesem Sinne erfüllen Caritas und Diakonie einen wesentlichen Auftrag der Kirche in der Welt. Sie leisten ihre Dienste dem Hilfsbedürftigen unabhängig von seinem religiösen Bekenntnis, seiner Nationalität und seiner politischen Einstellung. Gegenüber privatgewerblichen Dienstleistern zeigt sich dies durch die Übernahme auch wenig "lukrativer" Dienste, wie sie etwa im Bereich der Obdachlosenhilfe notwendig sind. Umgekehrt sind auf religiöser Grundlage arbeitende Träger auch als Dienst- und Arbeitgeber eher als andere Einrichtungen bereit, von sich aus etwa Behinderte zu beschäftigen.

In Deutschland ist dieser Dienst der beiden Kirchen in erheblichem Maße ausgebaut. Zahlreiche im Deutschen Caritasverband und im Diakonischen Werk in Deutschland zusammengeschlossene Einrichtungen, einschließlich der von Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften getragenen Einrichtungen, arbeiten unter Einsatz beträchtlicher kirchlicher Eigenmittel, die es ihnen gestatten, ihre Leistungen effektiv und dabei auch kostengünstig zu erbringen.

Dabei geht es nicht nur um die christliche Motivation zu diesem Dienst, sondern auch um eine christliche Prägung der geleisteten Dienste selbst sowie der kirchlichen Einrichtungen, was in so groß dimensionierten Aktivitäten freilich nicht immer leicht zu gestalten ist. Letztlich wird jedoch die caritative wie diakonische Arbeit nach ihrem geistlichen Profil beurteilt, entsprechend ihrem Leitbild, das die kirchlichen Wohlfahrtsverbände ihrem Wirken gegeben haben; vgl. hierzu das Leitbild des Deutschen Caritasverbandes vom 6.5.1997 ebenso wie das Leitbild des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15.10.1997.

 

II. Unternehmerische Verantwortung

Angesichts des Aufwandes an Sachmitteln, Personal, Know-how und Arbeitszeit hat die Tätigkeit der kirchlichen wie auch der anderen Wohlfahrtsverbände in der Regel auch eine unternehmerisch-privatwirtschaftliche Seite. Der Deutsche Caritasverband etwa versteht seine Tätigkeit ausdrücklich u. a. auch als "unternehmerisch" (vgl. Leitbild des DCV). Er leistet seine Dienste professionell nach den Grundsätzen der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dies schon allein, um sich auf dem Feld ähnlicher Einrichtungen behaupten zu können. Er ist in vielerlei Hinsicht Träger wirtschaftlicher Verantwortung, nicht zuletzt auch im Blick auf den Arbeitsmarkt.

Damit wird diese Tätigkeit (jedenfalls in Deutschland) noch nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne einer gesellschaftspolitischen und rechtlichen Zuordnung. Die Zweckbindung ihrer Gemeinwohlbezogenheit begründet nach deutschem Gemeinnützigkeits- und Wohlfahrtsrecht einen besonderen Status zwischen Staat und Wirtschaft. Das gilt unabhängig von der Organisationsform der entsprechenden Einrichtungen, insbesondere auch für Einrichtungen in der Rechtsform der gemeinnützigen GmbH.

Anders dürfte es zu bewerten sein, wenn sich einzelne Anbieter aus dieser Gemeinwohlbindung durch einen bewußten unternehmerischen Akt lösen oder überhaupt ohne den Bezug zu einem Wohlfahrtsverband mit bestimmten sozialen Diensten an den Markt gehen. Hier steht in der Regel die Gewinnorientierung im Vordergrund, auch wenn dies nicht bedeuten muß, daß die christliche Motivation dabei entfällt.

Ausgliederungen dieser Art können sinnvoll sein. Sie sollten jedoch Ausnahmen bleiben, um nicht das System insgesamt zu gefährden.

Konkret kommen in diesem Zusammenhang vor allem Dienste, die sich zu substituierbaren Leistungen ausgliedern lassen, in Betracht. Zur Zeit aktuell ist dies besonders im Bereich des Pflegesektors (Altenwohnheime), aber auch im Bereich von Spezialkliniken sowie Einzeldiensten lokaler Relevanz. Andere Bereiche (Ausländer und Schuldnerberatung) sind dafür weniger geeignet.

 

III. Gemeinwohlbezogenheit sozialer Dienstleistungen

Soziale Dienstleistungen sind grundlegend für den Bestand eines Gemeinwesens. Maßgebend für den Gemeinwohlbegriff sind dabei nicht nur Vorstellungen, die der Staat selbst entwickelt, sondern auch Vorstellungen, die von den gesellschaftlichen Kräfte wie insbesondere von den beiden großen Kirchen angeregt und getragen werden. Sie stehen mit den Vorstellungen des Staates in einem engen Verbund.

Deren Umsetzung in die Praxis hängt jedoch nicht allein vom Verhalten der Einrichtungen selbst ab, sondern in hohem Maße auch von den rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen, die staatlicherseits die Gemeinwohlverwirklichung strukturieren.

 

1. Bundesrepublik Deutschland

Als Ausdruck des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sozialstaatsprinzips besteht eine enge Anbindung sozialer Dienste an den Gedanken des Gemeinwohls: Das Prinzip der Gemeinnützigkeit gilt nicht nur für die staatliche Tätigkeit selbst, sondern auch für die freien Kräfte der Gesellschaft.

 

a) Allgemeines

Zu den Aufgaben des Staates zählen entsprechend dem in der Verfassung verankerten Sozialstaatsprinzip mannigfache Verpflichtungen der Daseinsvorsorge, verbunden u. a. mit einer umfassenden Sicherstellungsverantwortung insbesondere im Blick auf eine flächendeckende medizinische Infrastruktur, zu der wiederum zahlreiche Vorhaltepflichten für Not- und Katastrophenfälle der verschiedensten Art gehören, die der Staat in hohem Maße durch eigene Einrichtungen erfüllt.

Dabei muß der Staat nicht immer alles selbst leisten. Es entspricht seinem Interesse an Bürgernähe und an einer möglichst breiten Einbindung auch des ehrenamtlichen Engagements in der Gesellschaft, dem unserer Verfassung zugrundeliegenden (und auch im Gemeinschaftsrecht verankerten) Subsidiaritätsprinzip weiten Spielraum zu geben und nur da unmittelbar einzugreifen, wo dies aus Gründen des Gemeinwohls notwendig erscheint. Hier kommt nicht zuletzt auch originär kirchliches Gedankengut zur Geltung. Die Kirchen selbst hatten und haben einen beachtlichen Anteil an der Gestaltung des Sozialstaates der Bundesrepublik Deutschland.

 

b) System der Freien Wohlfahrtspflege

In Deutschland stützt sich der Staat mit Erfolg zur Erfüllung seiner sozialstaatlichen Verpflichtungen auf caritative und diakonische wie auch auf Einrichtungen anderer Wohlfahrtsverbände, insbesondere im Bereich der Jugend-, Alten-, Familien- und Behindertenhilfe, ferner im Bereich von Einrichtungen und Diensten für Personen in besonderen Situationen, von Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für soziale und pflegerische Berufe sowie der Krankenhäuser. Die Gemeinwohlbezogenheit gerade auch aus religiöser Motivation geleisteter sozialer Dienste steht dabei außer Frage.

Diese Einbindung kirchlicher Wohlfahrtsorganisationen in den staatlicherseits organisierten Dritten Sektor zwischen Staat und gewinnorientierter Wirtschaft ist von außerordentlicher Bedeutung sowohl für den Wohlfahrtsbereich selbst als auch für die Kirche. Sie bietet die Chance, in einem breiten Spektrum der Gesellschaft Kirche zu leben und zugleich in die Gesellschaft im ganzen hinein wirken zu können.

Die als Träger der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Verbände sind zu einem System der Freien Trägerschaft integriert: Sie erbringen ihre öffentlich finanzierten Dienstleistungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben (§17 Abs. 3 SGB-AT) innerhalb des Normensystems staatlich gesetzter Standards und erhalten zur Wahrnehmung bestimmter Daueraufgaben u. a. Zuschüsse gegen die Erfüllung von Auflagen. Allerdings hält es die Bundesregierung neuerdings für bedenkenswert, daß "die öffentlichen Zuwendungsgeber die Finanzierung von Daueraufgaben über verlorene Zuschüsse verstärkt auf Leistungsverträge umstellen" (Stellungnahme zum 12. Hauptgutachten der Monopolkommission 1996/97 vom 25.6.1999, Ziff. 91). Das könnte die Selbständigkeit der Freien Träger und mithin ein wesentliches Gestaltungsmerkmal des deutschen Sozialstaats in diesem Bereich ernsthaft in Frage stellen.

 

c) Rechtliche Gestaltung

Grundlegend für dieses System ist die Bereitstellung einer breiten Palette von Rechtsformen für gemeinnütziges Verhalten, wobei den Rechtsformen des Vereins und der Stiftung wie auch der Rechtsform der gemeinnützigen GmbH in der Regel der Vorzug gegeben wird.

Grundlegend ist ferner die staatliche Anerkennung als Träger der Freien Wohlfahrtspflege. Damit wird staatlicherseits zum Ausdruck gebracht: Trotz Beachtung unternehmerischer Grundsätze wie Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit etc. sind die als Freie Träger anerkannten Wohlfahrtsverbände nach deutschem Sozialrecht keine Wirtschaftsunternehmen, auch wenn sie untereinander durchaus in einem Wettbewerb stehen; ihr von staatlicher Seite erwünschter Zusammenschluß ist kein verbotenes Kartell, die seitens des Staates gezahlten Zuschüsse sind keine verbotenen Subventionen. Grund: in diesem Sinne tätige Einrichtungen arbeiten nicht gewinnorientiert, sondern im Gemeinwohlinteresse kostenorientiert, was der Staat ihnen in dieser besonderen Weise honoriert.

An diesem sozialpolitischen Konzept hat der deutsche Gesetzgeber bisher festgehalten, auch wenn er unter dem Eindruck notwendiger Sparmaßnahmen inzwischen eine Reihe neuer Akzente gesetzt hat, so insbesondere im Zusammenhang mit der gesetzlichen Einführung der Pflegeversicherung, was zu einer Freisetzung sozialer Dienste auf einem begrenzten Feld geführt hat. Eine Ökonomisierung sozialer Dienste in größerem Stil dürfte nicht ohne eine Gefährdung des bestehenden Sozialsystems im Ganzen möglich sein und damit ohne eine Verletzung des staatlichen Sozialstaatsgebots. Dem sollte entschieden widersprochen werden.

Kirchliche Wohlfahrtsverbände nehmen im übrigen zusätzlich an der den Religionsgemeinschaften verfassungsrechtlich eingeräumten besonderen Autonomie teil. Es gilt für sie im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts kirchliches Arbeitsrecht.

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ermöglicht es den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden insbesondere, Arbeitsverhältnisse mit besonderen Loyalitätsanforderungen an die Mitarbeiterschaft zu verbinden und durch Arbeitsvertrag verbindlich zu machen. Kirchen und ihre Verbände und Einrichtungen sind (ebenso wie Organe des Pressewesens, wie die politischen Parteien und Gewerkschaften) im deutschen Recht als "Tendenzunternehmen" anerkannt. Aus ihrer verfassungsrechtlichen Stellung folgt insbesondere, daß sie von der Geltung des staatlichen Betriebsverfassungsrechts ausgenommen sind (§ 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände haben dementsprechend eigene Mitarbeitervertretungsordnungen erlassen.

Die rechtliche Ausgestaltung des Trägersystems ist im übrigen eng mit dem steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsprinzip verbunden. Dies beruht auf dem Gedanken:

Wer Aufgaben des Staates erfüllt und ihn auf diese Weise von Aufwendungen, die durch Steuern zu decken wären, entlastet, ist wie eine staatliche Einrichtung der Entlastung entsprechend von Steuern freizustellen.

 

d) Gesellschaftspolitische Bedeutung

Das System der Freien Wohlfahrtspflege hat sich in Deutschland als außerordentlich erfolgreich erwiesen. Es ist flexibel, bietet dem Hilfsbedürftigen Wahlfreiheit, gewährleistet ein hohes Hilfeniveau ohne schematische Gleichförmigkeit. Es ermöglicht ferner ein Optimum an Ausgewogenheit der angebotenen Dienste. Als flächendekkendes Angebot entlastet es den Staat in erheblichem Maße in einer Reihe von Bereichen, besonders im Gesundheitswesen, von seiner Sicherstellungsverantwortung.

Nicht unwichtig ist auch die Stärkung des ehrenamtlichen Elementes und damit des notwendigen Zusammenhalts in der Gesellschaft. Damit erfüllt es ein für die moderne Gesellschaft außerordentlich wichtiges Kriterium des Sozialstaatsprinzips. Es wäre daher auch sozialpolitisch bedenklich, wenn die Tendenz zur Überführung sozialer Dienste, die von Freien Trägern erbracht werden, auf den freien Markt ohne Rücksicht auf gesellschaftspolitische Effekte dieser Art gefördert würde. Umgekehrt sollte der Gang an den Markt aber auch nicht ausgeschlossen werden, denn Konkurrenz "belebt das Geschäft" und entspricht unternehmerischer Freiheit.

 

e) Weitere Entwicklung

Vorbehaltlich der Betrachtung globaler bzw. europäischer Entwicklungen und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Systeme des sozialen Schutzes und ihre Organisationsformen (s. u.) wird man sagen können: Es besteht kein Grund, das in Deutschland geltende System der freien Wohlfahrtspflege grundlegend in Frage zu stellen, es von Grund auf zu ändern oder es gar aufzugeben. Im Gegenteil: Es sollte unter Anpassung an begrüßenswerte Entwicklungen versucht werden, sowohl die Sonderstellung der gemeinwohlbezogenen Zweckbestimmung sozialer Dienste im Sinne des Gemeinnützigkeitsprinzip als auch den Status der Freien Trägerschaft im Sinne nicht zuletzt auch der Erklärung Nr. 23 über die "Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden~ in der Schlußakte des Maastrichtvertrages zu erhalten und in ein europäisches Sozialmodell zu integrieren (vgl. hierzu die Initiativstellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur "Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden als Wirtschafts- und Sozialpartner im sozialen Bereich" vom 10.12.1997, ferner das Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zu den Bestrebungen der Europäischen Kommission im Hinblick auf Vereinsstatus, Gemeinnützigkeit und staatliche Förderungsmöglichkeiten sozialer Dienstleistungen der Freien Wohlfahrtspflege von Juni 1997 sowie auch den Entschließungsantrag der SPD-Bundestagsfraktion "Freie Wohlfahrtsverbände in Europa erhalten" vom 28.5.1998, Materialsammlung der Arbeitsgruppe, Ziff. 23).

 

2. Europäische Union (EU)

Mit der Vollendung des Binnenmarktes und der Wirtschafts- und Währungsunion sowie jetzt mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages sind weitere wesentliche Voraussetzungen für eine politisch wie rechtlich starke EU (bzw. EG) geschaffen worden, verbunden mit erheblichen Einflußmöglichkeiten nicht nur auf die Wirtschafts- und Haushaltspolitik ihrer Mitgliedstaaten, sondern auch auf deren soziale Sicherungssysteme. Ihre Verpflichtung auf den "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (Art. 98, vgl. auch Art. 4 EG-Vertrag) wird damit umso stärker zur Geltung kommen.

 

a) Allgemeines

Über ein eigenes System der Anerkennung von Gemeinwohlbezogenheit im Bereich sozialer Dienste verfügt die Europäische Union - zur Zeit jedenfalls - nicht. Es zu entwickeln, fehlt ihr auch die Kompetenz. Im Sozialbereich und damit auch im Bereich des Dritten Sektors verfügt sie nur über ergänzende Teilkompetenzen, die zur Entwicklung eines eigenen Anerkennungssystems nicht ausreichen würden. Dies trotz der durch den Amsterdamer Vertrag nicht unbeträchtlich vermehrten Sozialkompetenzen der EG.

Das bedeutet jedoch nicht, daß sie in diesem Bereich ganz untätig bleiben muß. In Betracht kommt die Ausübung von Kompetenzen im Rahmen der Rechtsvereinheitlichung sowie von Kompetenzen der Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik, verbunden freilich mit der Gefahr, den zwischen Staat und Wirtschaft angesiedelten Bereich des Sozialen einseitig über den Markt zu organisieren.

Immerhin sind durch den Amsterdamer Vertrag mit der Einbeziehung der Europäischen Sozialcharta von 1961 und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 in den EG-Vertrag auch die sozialpolitischen Ziele der EG erweitert worden. Sie reichen von der Förderung der Beschäftigung über die Erlangung eines angemessenen sozialen Schutzes bis zum Ausbau des sozialen Dialogs (vgl. Art. 136 EG-Vertrag). Beachtung verdient auch die Einbeziehung des Sozialprotokolls aus dem Maastrichtvertrag. Schließlich gehört aber auch die Rechtsprechung des EuGH zum sozialen Dienstleistungsbereich mit seiner allerdings nicht einheitlichen Tendenz, nationalstaatliche Zuständigkeiten im Bereich der Sozialpolitik im Lichte der Freiheiten des Binnenmarktes zu definieren, in diesen Zusammenhang. Das Interesse der Europäischen Kommission, sich dieses gesellschaftspolitisch so wichtigen Bereichs anzunehmen, ist in den vergangenen Jahren mehrfach zum Ausdruck gekommen. Dies vor allem in der "Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa" vom 30.9.1997, die sich zur Darlegung ihrer inneren Berechtigung, sich mit dem Dritten Sektor zu beschäftigen, im wesentlichen auf ein Gutachten zur volkswirtschaftlichen Bedeutung des Dritten Sektors stützt. Die generelle Kompetenz für die Sozialpolitik wird dabei ausdrücklich den Mitgliedsländern vorbehalten (vgl. Abschnitt VI der Mitteilung, Materialsammlung, Ziff. 7.2).

Ein bestimmtes Konzept für ihre weiteren Aktivitäten hat die Kommission dabei noch nicht erkennen lassen. Die Mitteilung zeigt ambivalente Züge. Einerseits wird die Gemeinwohlbindung des Dritten Sektors ausdrücklich anerkannt; andererseits werden die Einrichtungen des Dritten Sektors grundsätzlich als Unternehmen qualifiziert, was auf die Absicht schließen läßt, diesem Sektor insgesamt eine vorzugsweise wirtschaftliche Denkweise zugrunde zu legen.

 

b) Vielfalt sozialer Leistungsangebote

Besteht national für jeden Staat ein individuell gegliedertes, häufig sehr komplexes System von Angeboten sozialer Dienste, so kompliziert sich die Angebotssituation zusätzlich auf europäischer Ebene noch durch die außerordentliche Unterschiedlichkeit der nationalen Angebotssysteme untereinander.

aa) Staatliche Sozialsysteme

Die Vielfalt der Sozialsysteme ist groß, sie dürfte sich nach einer EU-Eweiterung noch komplexer darstellen. Die einzelnen sozialen Sicherungssysteme sind jeweils rückgekoppelt mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Voraussetzungen familiärer, religiöser und wirtschaftlicher Art. Eine Vereinheitlichung auf europäischer Ebene erscheint hier schon angesichts der Schwierigkeiten im Detail nahezu als ausgeschlossen. Sie könnte allenfalls nur sehr vorsichtig versucht werden, sofern sie überhaupt für sinnvoll erachtet wird.

Zu beachten ist freilich, daß die unterschiedlichen Systeme selbst einen Markt darstellen mit deutlichen Erscheinungen der Selbstkoordinierung und Konvergenz. nicht ohne Einfluß auf eine ganze Reihe weiterer, insbesondere für den Arbeitsmarkt relevanter Bereiche (vgl. hierzu die Mitteilung der Kommission zu einer konzertierten Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes vom 14.7.1999). Für die Bereinigung dabei auftretender Spannungen zwischen nationalen Sicherungssystemen und Binnenmarktfreiheiten trägt letztlich auch die EU eine nicht unbeträchtliche Verantwortung.

bb) Dritter Sektor

Die Erbringung sozialer Dienste durch nichtstaatliche, wenn auch staatlich rückgekoppelte Einrichtungen in Europa weist eine noch größere Vielfalt auf als das Feld der Sozialsysteme selbst. Große Unterschiede bestehen vor allem zwischen dem deutschen System der Freien Wohlfahrtspflege und den Systemen der economie sociale, wie sie in Frankreich, Belgien und Italien praktiziert werden. Für letztere hegt die Europäische Kommission eine deutliche Sympathie, ohne sie aber bisher zur Grundlage von Ordnungsvorstellungen zu machen.

Der Versuch einer Harmonisierung der verschiedenen Rechtssysteme wäre auch für den Dritten Sektor verfehlt. In Frage kämen allenfalls vorsichtige Vereinheitlichungen ohne gravierende Eingriffe in unverzichtbare Stabilitätselemente der nationalen Systeme. Es kann im Prinzip für alle EU-Länder davon ausgegangen werden, daß sich ihre Systeme auch in diesem Bereich bewährt haben. Auch sie machen letztlich einen Teil der nationalen Identität aus und nehmen an deren Achtung durch die Union teil (vgl. Art. 6 EU-Vertrag).

Einer Harmonisierung wird man im übrigen auch im Blick auf die staatskirchenrechtliche Ebene, die für die kirchlichen Wohlfahrtsverbände in Deutschland mit einbezogen ist, Skepsis entgegenbringen müssen. Die EU hat auf die Besonderheiten der Einbindung kirchlicher Einrichtungen in nationale Rechtsordnungen bisher nur wenig Rücksicht genommen. Auch wenn sich dies unter dem Einfluß der Erklärung Nr. 11 im Amsterdamer Vertragswerk grundsätzlich ändern sollte, wären Auseinandersetzungen im Detail vorprogrammiert.

Angesichts dessen jedoch, daß die unterschiedlichen Sozialsysteme selbst einschließlich der mit ihnen verbundenen Dritte-Sektor-Systeme in einem immer enger zusammenrückenden Europa einen Markt bilden und marktmäßig untereinander reagieren, wird von Rahmenbedingungen für dieses "Marktgeschehen" nicht völlig abgesehen werden können; wenigstens nicht in der Form von Koordinierungsgrundsätzen, die eine minimale Ordnung in dieses sehr vielfältige Geschehen zu bringen in der Lage sind. Diese sollten jedoch schrittweise entwickelt und nicht durch eine kompakte Gesetzgebung eingeführt werden.

 

c) Ökonomisierung des Dritten Sektors

Nicht von der Hand zu weisen sind Befürchtungen, Maßnahmen der EU könnten die ohnehin schon in Deutschland bestehenden Tendenzen, bisher von den Freien Trägern erbrachte soziale Dienste verstärkt dem freien Markt zuzuführen, noch weiter verstärken. Eine solche Entwicklung könnte sich sehr negativ auswirken. Ihr gegenüber ist daher zumindest eine deutliche Zurückhaltung angebracht.

Einen Anhaltspunkt für Befürchtungen der erwähnten Art bietet zunächst die allgemeine, aus der oben geschilderten Kompetenzlage sich ergebende Beschränkung von EU-Aktivitäten auf den Wirtschafts- und Wettbewerbssektor.

Die Mitteilung der Kommission über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa vom 30.9.1997 steht dem nicht entgegen. Sie ist wie schon erwähnt - ambivalent. In ihr wird zwar die gesellschaftspolitische Bedeutung der Gemeinwohlverpflichtungen des Dritten Sektors ausdrücklich hervorgehoben und anerkannt. Auf der anderen Seite fällt aber die Selbstverständlichkeit ins Gewicht, mit der Einrichtungen des Dritten Sektors als wirtschaftliche Unternehmen qualifiziert werden, zumal die Kommission hier auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweisen kann, der ein "funktionales' Verständnis wirtschaftlicher Unternehmerschaft zugrunde liegt, das "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit" umfaßt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe Materialsammlung, Ziff. 7.3, 7.4).

Dies ist im Zusammenhang mit Initiativen der Kommission zu sehen, die auch sonst durchaus auf Ökonomisierungsabsichten schließen lassen, wie etwa der Vorschlag über ein mehrjähriges Arbeitsprogramm (1994-1996) der Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinen oder Stiftungen [KOM (85) 253] (vgl. hierzu auch den erwähnten Antrag der SPD-Fraktion vom 28.5.1998).

Von Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang aber auch sein, daß der designierte künftige Präsident der EU-Kommission, Romano Prodi, beim Neuzuschnitt der Zuständigkeiten die ,economie sociale' als eigenständigen Politikbereich aus der bisherigen Generaldirektion "Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft" herausgenommen und sie der Zuständigkeit der Generaldirektion "Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten" zugeordnet hat. Ob dies auch mit einem Politikwechsel gegenüber dem Dritten Sektor verbunden sein wird, wird abzuwarten bleiben.

 

C. Zusammenfassung

Die vorstehenden Überlegungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Kirchliche Wohlfahrtsverbände sind an ihrem christlichen Profil zu messen. Das kennzeichnet den Anspruch, dem sie sich entsprechend ihrem Leitbild immer wieder stellen müssen, es legitimiert letztlich aber auch die Sonderstellung, die sie im Gemeinwesen einnehmen.

  • Das schließt nicht aus, daß sie als Großorganisationen auch unternehmerische Qualitäten zur Geltung bringen, dies ggf. sogar müssen, um sich auf dem Feld ähnlicher Einrichtungen behaupten zu können.

  • Ihre volle Wirksamkeit erreichen kirchliche Wohlfahrtsverbände der in Deutschland ausgeprägten Art jedoch erst durch eine optimale Beteiligung an der Verwirklichung des Gemeinwohls:

Die dazu nötigen rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen sind seitens des Staates in konstruktivem Zusammenwirken u. a. auch mit den beiden großen Kirchen in Deutschland zu entwickeln.

Das in Deutschland entwickelte und mit großem Erfolg praktizierte System der Freien Wohlfahrtspflege hat sich für alle Beteiligten bewährt. Es sollte daran auch Einflüssen der europäischen Ebene gegenüber in den für das System tragenden Punkten festgehalten werden, ohne Vernachlässigung jedoch der sich auf der europäischen Ebene stellenden Gestaltungsaufgaben.

Das System der Freien Wohlfahrtspflege ist unlösbar mit dem in Deutschland geltenden Sozialsystem verknüpft und ist daher ebenso wie dieses einer Harmonisierung auf europäischer Ebene unzugänglich.

Das schließt nicht die Entwicklung von Rahmenbedingungen etwa in der Form von Koordinierungsgrundsätzen zur Orientierung und Strukturierung des sich aus der Vielfalt der Angebote ergebenden Marktgeschehens aus.

Die Gestaltung der für den Dritten Sektor notwendigen rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen sollte aus deutscher Sicht von sozialstaatlichen Vorstellungen geleitet sein, zugleich aber auch die verfassungsrechtliche Stellung der Kirchen in einem europäischen Gemeinwesen einbeziehen.

 

D. Schlußbemerkungen und Anregungen für die weitere Diskussion

Ein klares Konzept für die künftige Ordnung des Dritten Sektors durch die Europäische Union ist noch nicht zu erkennen. Die bisherigen Initiativen der Europäischen Kommission sind ambivalent. Der gegenwärtige Diskussionsstand sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Wichtig ist, daß schon jetzt von deutscher staatlicher wie von kirchlicher Seite ein konstruktiver Beitrag zur aktiven Mitgestaltung der auf europäischer Ebene anstehenden Aufgaben vorbereitet wird.

Europa bietet dem Dritten Sektor die Chance zu einer inneren Regeneration und damit zur Bildung des zivilgesellschaftlichen Fundamentes für eine zukünftige europäische Gesellschaft. Über den gemeinsamen Markt hinaus kann so die Idee einer europäischen Gesellschaft Sinn, Struktur und Leben gewinnen (Helmut K. Anheier). Es muß zu Formen der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, dem Dritten Sektor und der öffentlichen Hand kommen, um auf die Dauer die sich in Europa stellenden Aufgaben im Sozial-, Bildungs- oder Kulturbereich lösen zu können. Hierzu sind u. a. auch die beteiligten Wohlfahrtseinrichtungen als unmittelbar Betroffene aufgerufen, aber in besonderer Weise auch die beiden großen Kirchen als gesellschaftlich relevante Kräfte.

Zu einer vertieften Auseinandersetzung bedarf es jedoch auf kirchlicher Seite einer Reihe zusätzlicher Untersuchungen, so insbesondere

  • im Blick auf den Sektor der heute schon privatwirtschaftlich angebotenen sozialen Dienstleistungen,

  • im Blick auf die sich für Caritas und Diakonie auf europäischer Ebene konkret ergebenden Perspektiven und Optionen.