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Online? Nicht ohne MAV!

 

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO hat die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen geht, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistungen der Arbeitnehmer überwachen.

 

Mitbestimmungsrechte

Der Mitbestimmungsbereich ist betroffen, wenn sich die Einrichtungsleitung entschließt, online zu gehen und die Mitarbeiter an diesem Fortschritt teilhaben zu lassen. Die Einrichtung von Internetzugängen in Einrichtungen kann durchaus Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten und die vom Arbeitnehmer geforderten Leistungen haben. Die Geschäftsführung kann auch ohne großen technischen Aufwand überprüfen, welcher Mitarbeiter wann und wie lange online war und welche Informationen er abgerufen hat, insbesondere, ob er zu nichtdienstlichen Zwecken im Netz unterwegs war.

Mitbestimmungsfrei sind auf der anderen Seite nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts solche Regelungen, mit denen der Dienstgeber lediglich die konkreten Arbeitspflichten regelt, auch wenn er dabei in den Arbeitsablauf einzelner Betroffener eingreift. Wer einzelne Mitarbeiter anweist, in Zukunft mit Geschäftspartnern auch elektronisch zu kommunizieren, dürfte dazu wohl noch nicht die Zustimmung der Mitarbeitervertretung einzuholen sein.

Der Mitbestimmung unterliegen andererseits zweifelsfrei Überwachungsmaßnahmen, die eine Zuordnung bestimmter Handlungen zu individuellen Mitarbeitern zulassen. Für die Überwachung im Rahmen lokaler Computernetze hat die Rechtsprechung das ausdrücklich entschieden. Nichts anderes gilt im übrigen auch dann, wenn der Dienstgeber von der Möglichkeit einer potentiell möglichen Auswertung von Online-Aktivitäten gar keinen Gebrauch macht.

 

Sachkosten

Der Dienstgeber hat nach § 17 MAVO die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden Kosten zu tragen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sind dabei allerdings nur solche Kosten erstattungsfähig, deren Aufwendung die Mitarbeitervertretung unter Anlegung eines verständigen Maßstabs für erforderlich halten konnte. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für ein betriebliches Informationsblatt und Post- und Fernsprechgebühren. Auch ein PC soll heutzutage zu den Sachmitteln gehören, die der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung zur Verfügung stellen muß.

Unentschieden ist bislang, inwieweit auch Sachmittel und andere Hilfen zur elektronischen Kommunikation, etwa Intranet-Zugänge oder Inhouse-E-Mail-Funktionen bereitgestellt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings kürzlich entschieden, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Kopie eines vorhandenen "An alle"-Verteilers für eine schnelle Information aller Beschäftigten überlassen muß (BAG 7 ABR 19/92). Allein daraus, daß der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch ein elektronisches Kommunikationssystem mit Mailbox unter Benutzung eines sonst gesperrten Schlüssels "An alle" informiert, folge nicht, daß es im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich wäre, dem Betriebsrat dasselbe Informationssystem mit demselben Schlüssel uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Bestehen in der Einrichtung bereits vereinzelt Internetzugänge für Mitarbeiter, dürfte die Mitarbeitervertretung angesichts der rasch wachsenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation in allen Bereichen heute erfolgreich auch eine eigene Anbindung auf Kosten des Dienstgebers verlangen können. Ähnliches dürfte für Online-Datenbankzugriffe, etwa für die Recherche in arbeitsrechtlichen Entscheidungssammlungen, zumindest dann gelten, wenn solche Zugänge auch von der Geschäftsleitung bereits genutzt werden können und der Einrichtung dadurch keine nennenswerten Mehrkosten entstehen.