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Dr. Jürgen Kühling, Richter am Bundesverfassungsgericht a.D
Arbeitskampf in der Diakonie
A. Einführung
Die Kirchen und ihre Einrichtungen sind seit Menschengedenken von
Arbeitskämpfen verschont geblieben. Soweit ich sehe, hat es nur
in den Jahren 1919-1921 (erfolgreiche) Streiks der Kirchhofsarbeiter
in Berlin und der Bürohilfsarbeiter der Berliner Stadtsynode gegeben;
auch in anderen Städten kam es damals zu Arbeitskämpfen der
Friedhofsarbeiter. Tarifverträge bestehen nur bei der Nordelbischen
Evangelischen Kirche und der Kirche von Berlin-Brandenburg. Im übrigen
lehnen die Kirchen und ihre Einrichtungen Tarifverhandlungen mit den
Gewerkschaften ab und betrachten Streiks als nicht kirchengemäß
und daher unzulässig. Sie berufen sich dabei auf das ihnen durch
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung
(WRV) garantierte Selbstverwaltungsrecht. Die kirchlichen Mitarbeiter
und ihre Gewerkschaften haben dies hingenommen, solange ihre Arbeitgeber
die Tarife für den öffentlichen Dienst im wesentlichen unverändert
einzelvertraglich gelten ließen.
Diese stillschweigende Übereinkunft ist entfallen. Beide Kirchen
haben auf einem sogenannten Dritten Weg ein kircheneigentümliches
Arbeitsrecht entwickelt. Arbeitsrechtliche Kommissionen, in denen Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberseite paritätisch vertreten sind, erlassen Arbeitsvertragsrichtlinien
(AVR) und Vergütungsordnungen für die Mitarbeiter in den kirchlichen
Einrichtungen. Tarifverträge sollen dadurch überflüssig
werden. In den letzten Jahren sind dabei vor allem in den AVR der Diakonie
schlechtere Arbeitsbedingungen festgelegt und Entgeltabsenkungen vorgenommen
worden.
Beim Evangelischen Johanniswerk e.V. (Diakonisches Werk) spitzt sich
der Konflikt zu. Es unterhält als Altenpflegeeinrichtung das Simeonsstift
in Vlotho. Für die dort Beschäftigten werden die AVR des Diakonischen
Werks der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) angewendet, die die
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes unterschreiten. Die
Gewerkschaft ÖTV hat deshalb das Johanniswerk zu Tarifverhandlungen
mit dem Ziel einer Übernahme des BAT aufgefordert. Wegen der außerordentlichen
Bedeutung des Diakonischen Werks für den entsprechenden Arbeitsmarktsektor
wirken sich die - aus Arbeitnehmersicht - ungünstigeren Arbeitsbedingungen
inzwischen negativ auf die gewerkschaftliche Verhandlungsposition im
jeweiligen Tarifbereich des öffentlichen Dienstes und bei den nichtkirchlichen
Wohlfahrtsverbänden aus, denn die Sozialeinrichtungen stehen heute
in erheblicher Konkurrenz zueinander. Das Johanneswerk hat Tarifverhandlungen
unter Berufung auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV
abgelehnt und angedroht, die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern,
die sich an Arbeitskampfmaßnahmen (Warnstreiks) beteiligen, zu
kündigen.
Die lange offengehaltene Frage, ob Religionsgesellschaften und ihre
Einrichtungen verfassungsrechtlich gegen Arbeitskampfmaßnahmen
geschützt sind, steht zur Entscheidung an.
B. Stellungnahme
I. Meinungsstand
Von der wohl herrschenden Auffassung wird die Zulässigkeit von
Arbeitskampfmaßnahmen gegen kirchliche Einrichtungen verneint.
Sie stützt sich auf die staatskirchenrechtliche Grundlage der Arbeitsverhältnisse.
Aus Art. 140 GG in Verbindung mit den einbezogenen Artikeln der WRV
ergebe sich ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das nicht nur die
Wortverkündung, sondern auch die karitativen Tätigkeiten umfasse.
Mit dem religiösen Auftrag sei eine nach dem Wettbewerbsprinzip
organisierte Dienstverfassung unvereinbar. Die Kirche sei nach ihrem
Selbstverständnis daran gehindert, Kampfmaßnahmen zu ergreifen,
um einem Streik zu begegnen; denn sie könne weder die Glaubensverkündung
noch den Dienst an ihrem Nächsten suspendieren, um durch eine Aussperrung
Druck auf ihre Mitarbeiter auszuüben. Ohne die Möglichkeit
einer Gegenwehr bestünde die Gefahr, dass die Regelungen der Arbeitsbedingungen
nicht mehr auf einem System freier Vereinbarungen beruhten, das Voraussetzung
für ein Tarifvertragssystem sei. Das Streikrecht sei aber nur soweit
gewährleistet, als es zur Herbeiführung von Tarifabschlüssen
ausgeübt werde.
Die Gegenmeinung sieht Art. 9 Abs. 3 GG als vorrangig an. Wer sich dem
Arbeitsrecht unterwerfe, könne sich der Koalitionsfreiheit nicht
entziehen. Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht könne sich gegen
das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nicht durchsetzen. Dieses Grundrecht
sei vorbehaltlos gewährleistet und wirke kraft ausdrücklicher
Regelung in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG gegenüber jedermann. Insofern
verletze der Standpunkt der Kirchen fundamentale Grundsätze der
Verfassung. Jedenfalls führe eine Güterabwägung zwischen
den entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Positionen zu dem Ergebnis,
dass Tarifauseinandersetzungen und damit auch Arbeitskämpfe zulässig
blieben.
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen
gegenüber kirchlichen Einrichtungen sind soweit ersichtlich noch
nicht ergangen.
II. Maßstäbe
1. Koalitionsfreiheit
Ausgangspunkt der Prüfung ist die den Arbeitnehmern und ihren
Gewerkschaften durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit.
Sie umfasst das Streikrecht zur Erzwingung eines Tarifvertrages. Das
gilt auch für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Nicht
nur die Koalition, sondern auch der einzelne Arbeitnehmer, der sich
an einem Streik beteiligt, genießt bei dieser Betätigung
den Schutz des Grundrechts. Diese Gewährleistung ist nicht auf
einen Kernbereich beschränkt, sondern gilt vorbehaltlos und kann
nur zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen
gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Art. 9
Abs. 3 Satz 2 GG untersagt u.a. Maßnahmen, die die Koalitionsfreiheit
einschränken oder zu behindern suchen.
In seiner Bedeutung als Abwehrrecht kann Art. 9 Abs. 3 GG hier nicht
zur Geltung gelangen, da es um ein Privatrechtsverhältnis geht.
Anders als andere Freiheitsrechte entfaltet die Koalitionsfreiheit aber
unmittelbare Drittwirkung gegenüber anderen Privatrechtssubjekten.
Das Behinderungsverbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG richtet sich gegen
jedermann, privatrechtliche Abreden mit koalitionsbehinderndem oder
einschränkendem Inhalt sind ipso jure nichtig. Die Rechtsfolgen,
die diese Grundrechtsnorm hinsichtlich von Abreden und Maßnahmen
vorsieht, sind den Gerichten verbindlich - nicht anders als etwa durch
§ 134 BGB - vorgegeben. Wird die Koalitionsfreiheit durch die Anwendung
arbeitsrechtlicher Vorschriften berührt, so müssen die Gerichte
die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts beachten.
Funktional ist die Tarifautonomie darauf angelegt, die strukturelle
Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers beim Abschluss von Arbeitsverträgen
durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd
gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu
ermöglichen. Um dieses Zwecks willen und in dem dadurch vorgegebenen
Umfang ist der Einsatz von Arbeitskampfmitteln als koalitionsmäßige
Betätigung sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberseite
geschützt. Soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien
zueinander berührt wird, bedarf die Koalitionsfreiheit der Ausgestaltung
durch die Rechtsordnung. Anstelle des Gesetzgebers können in diesem
Umfang auch die Gerichte tätig werden. Die Garantie eines gesetzlich
geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner
frei gebildete Koalitionen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG sind, steht
jedoch weder zur Disposition des Gesetzgebers noch der Gerichte. Sie
gehört zum Wesensgehalt der Koalitionsfreiheit im Sinne von Art.
19 Abs. 2 GG.
2. Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften
Einer Ausübung des Streikrechts gegenüber kirchlichen Arbeitgebern
kann das den Religionsgesellschaften durch Art. 140 GG in Verbindung
mit Art. 137 Abs. 3 WRV "in den Schranken des für alle geltenden
Gesetzes" gewährleistete Selbstbestimmungsrecht entgegenstehen.
Wie weit dieses Recht reicht und wo seine Schranken liegen, wird in
der Literatur kontrovers erörtert. Diese Diskussion soll hier nicht
aufgenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in mehreren
Entscheidungen mit wechselnden Positionen Stellung genommen. Die folgenden
Ausführungen beruhen auf seinen beiden letzten einschlägigen
Beschlüssen zu diesem Fragenkreis, die faktisch die geltende Rechtslage
wiedergeben und überwiegend auf Zustimmung gestoßen sind.
Danach gilt: Die Gewährleistungen der Weimarer Kirchenartikel
sind funktional auf die Inanspruchnahme des Grundrechts der Religionsfreiheit
angelegt (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften
genießt verfassungsrechtlichen Rang und steht nicht nur den verfassten
Kirchen selbst, sondern allen ihren Einrichtungen zu, soweit sie nach
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend
berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen. Nach
dem Selbstverständnis der Kirchen umfasst die Religionsausübung
auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt. Das karitative
Wirken ist als tätige Nächstenliebe eine wesentliche Aufgabe
der Christen und wird von ihnen als Grundfunktion verstanden. Karitative
Einrichtungen wie das Simeonsstift sind danach Einrichtungen, die dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegen.
Inhaltlich können die Kirchen im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts
auch festlegen, in welcher Form die Beschäftigung in ihren Einrichtungen
stattfinden soll. Sie können sich dabei insbesondere auch der Privatautonomie
bedienen. Als Folge dieser Rechtswahl gilt dann grundsätzlich das
staatliche Arbeitsrecht, so etwa das Kündigungsschutzgesetz, das
dem Arbeitgeber Beschränkungen hinsichtlich der Beendigung der
von ihm begründeten Arbeitsverhältnisse auferlegt. Die Geltung
des Arbeitsrechts hebt die Selbstbestimmung der Kirchen aber nicht auf.
Das "spezifisch Kirchliche, das kirchliche Proprium" , darf
nicht in Frage gestellt werden. So können dem Arbeitnehmer etwa
besondere Obliegenheiten einer kirchentreuen Lebensführung auferlegt
werden. Die Kirchen können bei der Gestaltung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse
das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter
zugrunde legen; dazu gehört die Beachtung "jedenfalls der
tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre".
Die Rechtfertigung dafür sieht das Bundesverfassungsgericht darin,
dass die Glaubwürdigkeit der Kirchen davon abhängen kann,
dass ihre Mitglieder die kirchliche Ordnung auch in ihrer Lebensführung
respektieren. Die Maßstäbe dafür setzt die verfasste
Kirche selbst.
3. Kollisionsregeln
Die durch Art. 137 Abs. 3 WRV dem Selbstverwaltungsrecht gesetzte Schranke
des für alle geltenden Gesetzes lässt Vorgaben, die den anerkannten
Maßstäben der verfassten Kirchen entsprechen, weiten Raum.
Sie sind grundsätzlich als gegeben hinzunehmen; allerdings dürfen
sie darin besteht die erste Kontrollschranke - nicht im Widerspruch
zu Grundprinzipien der Rechtsordnung stehen. Als Beispiele für
solche Grundprinzipien nennt das Bundesverfassungsgericht das allgemeine
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), den Begriff der guten Sitten
(§ 138 Abs. 1 BGB) und den ordre public (Art. 30 EGBGB).
Gerät das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, soweit es danach
aus staatlicher Sicht beachtlich ist, in Konflikt mit einschlägigen
Rechtsnormen des staatlichen Rechts, so müssen die Gerichte bei
der Auslegung und Anwendung der Norm eine Güterabwägung vornehmen.
Im Rahmen dieser von Verfassungs wegen gebotenen aber in erster
Linie den Arbeitsgerichten obliegenden - Güterabwägung sind
Schwere und Tragweite sowohl der kirchlichen Vorgaben als auch der dem
staatlichen Recht zugrundeliegenden Prinzipien und Belange zu gewichten
und in Beziehung zu setzen. Je nach Gewicht und Tragweite der betroffenen
Schutzgüter kann die Entscheidung zugunsten des einen oder des
anderen ausfallen oder eine Entscheidung nach den Grundsätzen der
praktischen Konkordanz getroffen werden. Soweit das Eigenverständnis
der Kirche im Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten
Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art.
4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ist
ihm besonderes Gewicht beizumessen.
Den Fall einer Kollision des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts mit
Grundrechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.
Allerdings bleibt unklar, weshalb das Gericht bei der Entscheidung zur
Kündigung eines Mitarbeiters wegen einer Äußerung zur
Abtreibungsfrage dessen Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht näher
in Betracht gezogen und die Religionsfreiheit des aus der Kirche ausgetretenen
Mitarbeiters nicht berücksichtigt hat. Geiger meint noch, es bestehe
keinerlei Gefahr, dass die Kirchen Regelungen treffen könnten,
die Menschen in ihren Grundrechten verletzten oder beeinträchtigten.
Mit den beiden Kollisionsregeln hat das Bundesverfassungsgericht, wie
Geiger zutreffend anmerkt, seine frühere Position zum Verhältnis
von kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und staatlichem Recht grundlegend
geändert. Hatte es in den vorangegangenen Entscheidungen den Kirchen
praktisch die Kompetenzkompetenz hinsichtlich ihres Selbstbestimmungsrechts
eingeräumt, so unterwarf es dies Recht nun nicht nur dem materiellen
Vorbehalt des ordre public, sondern zudem einer Güterabwägung
im Falle kollidierenden staatlichen Rechts. Das Bundesverfassungsgericht
hat diese Wendung zwar undramatisch vollzogen, wie es dem auf Kontinuität
hin orientierten Stil des Hauses entspricht; doch nach dem zweiten Beschluss
kann kein Zweifel daran bestehen, dass es an dieser neuen Linie festhalten
will.
In der den Kirchen nahestehenden Literatur wird betont, dass das Bundesverfassungsgericht
nach wie vor der Kirche das Recht einräume, nach ihrem Selbstverständnis
zu bestimmen, was zur Kirche i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV gehöre.
Diese Feststellung steht jedoch der Abwägungslehre nicht entgegen.
Sie betrifft die Ausgangsposition der Kirche, nimmt aber das Abwägungsergebnis
nicht vorweg. Nachdem sich das Bundesverfassungsgericht selbst
vor allem in seiner Entscheidung zum Kündigungsschutz kirchlicher
Mitarbeiter auf eine Beurteilung des Gewichts kirchlicher Belange
eingelassen hat, kann nicht mehr zweifelhaft sein, dass es das Prinzip
der Güterabwägung auch in dieser Hinsicht ernst nimmt und
dass Geiger mit seiner Feststellung eines Wandels der Rechtsprechung
Recht hat.
III. Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen.
1. Grundprinzipien der Rechtsordnung
Steht der Standpunkt der Kirchen zu Tarifauseinandersetzungen in ihrem
Bereich mit den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung im Einklang? Diese
Frage ist vorrangig zu klären. In Betracht kommt eine Verletzung
der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG ).
a) Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit gehört zweifelsfrei zu den Grundprinzipien
unserer Rechtsordnung. Sie genießt als vorbehaltlos gewährleistetes
Grundrecht qualifizierten Schutz gegen staatliche Eingriffe. Herausgehoben
ist dies Freiheitsrecht auch im Hinblick auf den Schutz gegenüber
Behinderungen durch Private. Das in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene
Verbot behindernder Maßnahmen und Abreden richtet sich gegen
jedermann und damit auch gegen den Arbeitgeber.
Das Streikrecht nimmt in der grundgesetzlichen Wertordnung einen
hohen Rang ein. Es dient dem Schutz vor Ausbeutung und Fremdbestimmung
und trägt insofern zur Wahrung der Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 GG) und zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art.
2 Abs. 1 GG) bei. Indem es mithilft, das Machtgefälle zwischen
den Arbeitsvertragsparteien auszugleichen und den Arbeitnehmern angemessene
Lebensumstände zu sichern, entspricht es dem Sozialstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 1 GG). Vor allem diese Verankerung der Koalitionsfreiheit
in fundamentalen Grundsätzen der Verfassung rechtfertigt etwa
auch die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen im öffentlichen
Dienst, obwohl das strukturelle Ungleichgewicht hier ebenso
wie bei den Kirchen und ihren Einrichtungen - nicht auf dem Gegensatz
von Kapital und Arbeit beruht und die Druckmittel der Koalitionen
sich auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auswirken. Selbst
im Notstandsfall bleiben Arbeitskämpfe zulässig (Art. 9
Abs. 3 Satz 3 GG). In Art. 11 Abs. 1 EMRK sieht der EGMR ein generelles
Streikrecht verankert. Zudem sichert Teil II Art. 6 Nr. 4 der Europäischen
Sozialcharta das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive
Maßnahmen einschließlich des Streikrechts.
b) Vereinbarkeit eines Arbeitskampfverbots im kirchlichen Bereich
mit Grundprinzipien unserer Verfassung
Erweist sich der Standpunkt der Kirchen und ihrer Einrichtungen als
unvereinbar mit der Koalitionsfreiheit als einem Grundprinzip unserer
Verfassung, so kommt es auf das Gewicht der Rechtfertigungsgründe
nicht an. Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts
sind daher in diesem Zusammenhang unerheblich. Zu prüfen ist
aber, ob die Kirchen mit dem Dritten Weg der Koalitionsfreiheit so
weit Rechnung tragen, dass ein staatliches Verbot von Arbeitskämpfen
in ihrem Bereich noch nicht als unvereinbar mit Grundprinzipien der
Verfassung oder dem ordre public anzusehen wäre.
aa) Entwertung der Koalitionen
Soweit die Kirchen für ihren Bereich Tarifverhandlungen ablehnen
und Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Tarifforderungen als
rechtswidrig betrachten, machen sie den Gewerkschaften das Grundrecht
streitig, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder
in der von ihnen für richtig gehaltenen Weise zu fördern.
Das Druckmittel des Arbeitskampfes ist das den Koalitionen wenn
nicht allein, so doch vornehmlich zu Gebote stehende Mittel, ihre
Verbandsmacht gegenüber den Arbeitgebern zur Geltung zu bringen.
Beraubt man sie dieses Mittels, dann bringt man sie in die Lage,
die das Bundesarbeitsgericht mit dem plastischen Begriff des "kollektiven
Bettelns" kennzeichnet. Wenn dieser Standpunkt sich durchsetzte,
wären die Gewerkschaften im kirchlichen Bereich ihrer wesentlichen
Funktion beraubt und verlören infolgedessen für die dort
tätigen Arbeitnehmer weitgehend an Anziehungskraft. Die kollektive
Koalitionsfreiheit wäre praktisch zum Erliegen gebracht. An
einem Vergleich der Mitgliederzahlen der Gewerkschaften aus dem
kirchlichen Bereich mit den Zahlen aus dem Bereich der allgemeinen
Wohlfahrtspflege lässt sich dies bereits jetzt ablesen, obwohl
der Standpunkt der Kirchen bislang noch von keinem Gericht anerkannt
wurde und die Gewerkschaft ihre gegenteilige Auffassung stets behauptet
hat.
bb) Aufhebung des Verhandlungsgleichgewichts
Darüber hinaus wird durch die Haltung der Kirchen die wichtigste
Funktion der Koalitionsfreiheit, den Arbeitnehmer die Chance zu
einem gleichgewichtigen Aushandeln der Arbeitsbedingungen zu geben,
ausgehebelt. Ohne den Rückhalt ihrer Gewerkschaft mit den dieser
zu Gebote stehenden Druckmitteln unterliegen die Arbeitnehmer beim
Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen der Fremdbestimmung
durch die Arbeitgeber. Infolge der strukturellen Unterlegenheit
der Arbeitnehmer kann eine rein privatautonome Gestaltung der Arbeitsverhältnisse
gerechte Ergebnisse nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit
gewährleisten.
Nun soll diese Funktion allerdings nach Auffassung der Kirchen
und einer im Schrifttum verbreiteten Meinung durch die Regelung
des Dritten Weges ausgeglichen oder kompensiert werden. Kernstück
dieses auf kircheninterner Rechtssetzung beruhenden Modells ist
eine Arbeitsrechtliche Kommission, der Vertreter der Mitarbeiter
und der Arbeitgeber in gleicher Zahl angehören. Ihre Aufgabe
ist "die Ordnung der Arbeitsbedingungen und deren Fortentwicklung".
Die Mitarbeitervertreter werden durch Vereinigungen, in denen mindestens
500 Mitarbeiter in der Diakonie zusammengeschlossen sind, nach dem
Verhältnis der in ihnen organisierten Mitarbeiter entsandt.
Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Erhält
ein Antrag trotz zweimaliger Beratung diese Mehrheit nicht, so entscheidet
ein Schlichtungsausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden
und vier Mitgliedern, von denen zwei von der Arbeitnehmerseite,
die anderen von der Arbeitgeberseite benannt werden. Sie müssen
zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Der Vorsitzende muss
außerdem die Befähigung zum Richteramt haben. Er wird
von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Dreiviertelmehrheit gewählt.
Der vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland im Jahre 1976
verabschiedete Musterentwurf eines Arbeitsrechts-Regelungsge-setzes
(ARRG) sieht alternativ dazu auch eine Letztent-schei-dung durch
die Synode zu. Das ARRG Baden räumt der Landessynode das Recht
ein, in Wahrnehmung ihrer Haushaltsverantwortung in bestimmten Fällen
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und auch des Schlichtungsausschusses
mit qualifizierter Mehrheit aufzuheben. Eine ähnliche Regelung
gilt in der evangelischen Kirche in Kurhessen-Waldeck. Die Ordnung
zur Mitwirkung an der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts (KODA)
der katholischen Kirche räumt dem Bischof das Letztentscheidungsrecht
ein.
Der Dritte Weg ist darauf angelegt, eine wesentliche Funktion der
Tarifautonomie zu ersetzen: Die Herstellung einer Verhandlungslage,
in der sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber unabhängig und gleichgewichtig
gegenüberstehen. In der Tat lässt die Zusammensetzung
der Arbeitsrechtlichen Kommission insofern nichts zu wünschen
übrig, und auch die Neu-tralität des Schlichtungsausschusses
ist jedenfalls institutionell für die Einrichtungen
des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Deutschland gewährleistet.
Ob dies Modell tatsächlich geeignet ist, die strukturelle
Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers verfassungskonform auszugleichen,
erscheint hingegen fraglich; erfahrungsgemäß ist es am
Verhandlungstisch leichter, den status quo zu verteidigen, als Veränderungen
gegen die Interessen des Gegenspielers durchzusetzen. Die bestehende
Tariflage ist aber durchweg günstiger für die Arbeitgeber
als für die Arbeitnehmer. Den Gewerkschaften fällt damit
bei Lohnverhandlungen stets die Rolle des Fordernden zu, die Arbeitgeber
können sich auf die des Neinsagers zurückziehen. In dieser
Situation ist die Arbeitnehmerseite regelmäßig auf Druckmittel
angewiesen, um überhaupt etwas zu erreichen.
Die bisher im Dritten Weg erzielten Verhandlungsergebnisse bestätigen
diese allgemeine Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts. Sie
deuten darauf hin, dass die Interessen der Arbeitnehmer in der Solidarität
ihres Verbandes deutlich besser aufgehoben sind als am Verhandlungstisch
der Arbeitsrechtlichen Kommission. Auf der kurzen Strecke, die auf
dem Dritten Weg bis jetzt zurückgelegt worden ist, sind die
Entgelte der kirchlichen Mitarbeiter vor allem im Niedriglohnbereich
hinter den Entgelten der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
deutlich zurückgeblieben. Das soll an dem folgenden Beispiel
verdeutlicht werden:
Zum 1. September 1998 wurden die von den AVR des Diakonischen Werks
erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unteren Lohnbereichen
in neue Vergütungsgruppen eingestuft, die niedrigere Tarife
und zudem keine Dienstalterssteigerungen mehr vorsehen. Der bisher
zweifache Bewährungsaufstieg wurde auf einen reduziert. Betroffen
sind etwa Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten im Haus-
Reinigungs- und Küchendienst, in Wäschereien, Nähstuben
oder ähnlichen Einrichtungen der Diakonie. Die neuen Tarife
gelten für neu eingestellte Arbeitnehmer sofort, bei bestehenden
Arbeitsverhältnissen wird die Differenz abgeschmolzen. Einzelheiten
ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
cc) Veränderbarkeit des Dritten Weges
Die Modelle des Dritten Weges weichen im Hinblick auf den Einfluss
der Arbeitgeberseite voneinander ab. In mehreren Landeskirchen gibt
es ein Vetorecht der Synode . In der Arbeitsrechtsordnung der Katholischen
Kirche, der KODA, hat der Bischof das Letztentscheidungsrecht. Auch
diese Varianten des Dritten Weges sind gewiss darauf angelegt, ein
faires Verfahren der Lohnfindung zu entwickeln, das mit dem Selbstverständnis
der Kirchen im Einklang steht. Doch den Anspruch, ihren Arbeitnehmern
damit eine gleichgewichtige Verhandlungsposition bei Lohnkonflikten
einzuräumen, wird man kaum gelten lassen können.
Das von den Kirchen beanspruchte Selbstverwaltungsrecht hinsichtlich
der Ordnung der Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten
impliziert das Recht, die vorhandenen Ordnungen jederzeit zu ändern.
So kann etwa nach § 7 Abs. 4 Nr. 6 der Satzung des Diakonischen
Werks Berlin-Bran-denburg Innere Mission und Hilfswerk
e.V. der Diakonische Rat den Mitgliedern (Einrichtungen) bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes gestatten, das Arbeitsrecht der Diakonie
oder einer der beteiligten Kirchen nicht zu übernehmen. Dieser
Herrschaftsanspruch über die jeweils anzuwendende Arbeitsrechtsordnung
relativiert den Dritten Weg, selbst soweit er Parität einräumt,
so weit, dass er als Kompensation für ein verfassungskräftig
verbürgtes Recht nicht taugt.
Diese Sichtweise gewinnt an Schärfe, wenn man sich vergegenwärtigt,
dass Dritte Wege nicht nur den öffentlich-rechtlich verfassten
Kirchen, sondern nach Art. 137 Abs. 3 WRV auch allen anderen Religionsgesellschaften
offen stehen. Wie sie es mit den Rechten ihrer Mitarbeiter halten,
wie weit sie ihnen Mitspracherechte einräumen werden, wenn
sie sich daran machen, ein eigenes Arbeitsrecht zu entwickeln, ist
schwer vorauszusagen. Wenn man den etablierten Kirchen gestatten
würde, die Koalitionsfreiheit durch selbstentworfene paternalistische
Modelle beiseite zu schieben, müsste man dem Proprium fundamentalistischer,
pietistischer, orthodoxer oder esoterischer Religionsgemeinschaften
denselben Respekt zollen.
dd) Zwangsschlichtung
Der Dritte Weg mündet in jedem Fall in eine Zwangsschlichtung.
Die Letzt----ent-schei-dung liegt entweder bei einer paritätisch
besetzten Schlichtungskommission, bei einem Bischof oder bei einer
mit einem Vetorecht ausgestatteten Synode. An dieser Zwangsschlichtung
muss sich das gesamte Verhalten der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter
in der Arbeitsrechtlichen Kommission orientieren. Die Aussicht auf
eine autoritative Lösung der Konflikte, die im Verhandlungswege
nicht ausgeräumt werden können, bestimmt von vornherein
die Verhandlungsstrategien und die Kompromisslinien. Das mutmaßliche
Schlichtungsergebnis wird von den Verhandlungspartnern einkalkuliert
und damit auch im Falle einer Einigung vorweggenommen.
Nach nahezu einhelliger Meinung steht Art. 9 Abs. 3 GG der Einführung
eines staatlichen Zwangsschlichtungsverfahren bei Tarifkonflikten
entgegen. Streitig ist lediglich, ob Ausnahmen in extremen Notlagen
oder bei einer Gefährdung lebenswichtiger Interessen der Bevölkerung
zulässig sind. Da Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG Arbeitskämpfe
jedoch selbst in einer Notstandslage gegen staatliche Eingriffe
schützt, ist schwer vorstellbar, in welchen - noch extremeren
- Lagen eine Zwangsschlichtung in Betracht kommen soll.
Das braucht hier nicht vertieft zu werden. Für die Zwangsschlichtung
des Dritten Weges lässt Art. 9 Abs. 3 GG jedenfalls keinen
Raum. Die Annahme, das Grundgesetz könne dem Selbstbestimmungsrecht
der Religionsgesellschaften nicht etwa nur dem der großen
christlichen Kirchen höhere Bedeutung beimessen als
den im Notstandfall gefährdeten Rechtsgütern wie etwa
dem Bestand der Bundesrepublik oder der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, ist undenkbar. Der Dritte Weg kann daher das verfassungsrechtlich
garantierte Streikrecht nicht ersetzen.
c) Ergebnis
Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Die Haltung der Kirchen und ihrer
Einrichtungen gegenüber Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften
verletzt fundamentale Grundsätze der Verfassung. Dasselbe gilt
für ihre Auffassung, Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaften
gegenüber ihren Einrichtungen seien unzulässig und müssten
von den Gerichten als rechtswidrig eingestuft werden. Das ihnen durch
Art. 140 GG gewährte Selbstbestimmungsrecht kann diese Auffassung
nicht begründen. Der Gesetzgeber würde, wollte er eine entsprechende
Regelung treffen, den Wesensgehalt des Grundrechts verletzen und damit
an der Schranke des Art. 19 Abs. 2 GG scheitern.
2. Güterabwägung
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die Frage nach der
Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen gegen eine kirchliche
Einrichtung auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht im zweiten
Schritt vorgenommenen Güterabwägung prüft.
a) Vorbemerkung
Eine Güterabwägung setzt eine Gewichtung der auf beiden
Waagschalen liegenden Rechtsgüter voraus. Hier geht es auf der
einen Seite um Einschränkungen der Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer
bei kirchlichen Einrichtungen durch ein Arbeitskampfverbot. Auf der
anderen Seite sind die Einbußen an Autonomie in Rechnung zu
stellen, die die kirchlichen Einrichtungen hinzunehmen hätten,
wenn sie einem Arbeitskampf ausgesetzt würden.
Vorab ist eine Frage zu klären, die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts noch keine abschließende Antwort gefunden
hat: Wie kann das Gewicht der kirchlichen Belange bestimmt werden,
ohne in das unantastbare Proprium der Religionsgesellschaften einzudringen?
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die von der verfassten Kirche
anerkannten Maßstäbe etwa für die Grundverpflichtungen
im Arbeitsverhältnis - bindend sind und dass dem Eigenverständnis
der Kirchen besonderes Gewicht beizumessen ist, soweit es in der Glaubens-
und Bekenntnisfreiheit wurzelt. Glaubensinhalte und ihre Bedeutung
zu bestimmen, ist allein Sache der Religionsgesellschaften.
Andererseits kann die nach der Verfassungsrechtslage geforderte Güterabwägung
durch die staatlichen Gerichte auf eine eigene Gewichtung der von
einer Religionsgesellschaft beanspruchten Position nicht verzichten.
Die Religionsgesellschaft muss die Glaubenssätze benennen, aus
denen sie ein Zurückweichen des staatlichen Rechts ableitet,
und ihren Standpunkt begründen. Nur so kann den Gerichten ein
rationaler Zugang zur Gewichtung der kirchlichen Position verschafft
werden. Anderenfalls hinge die Geltung staatlichen Rechts von einem
unüberprüfbaren Entschluss der Religionsgesellschaft ab.
Damit läge die Kompetenzkompetenz in ihrer Hand. Das staatliche
Recht müsste vor ihrem Herrschaftsanspruch stets zurückweichen,
soweit nicht fundamentale Rechtsgrundsätze oder der ordre public
verletzt wären. Eine so weitgehende Interpretation des Art. 140
GG ist jedoch inakzeptabel und wird vom Bundesverfassungsgericht nicht
(mehr) vertreten. Die Grundsätze des Religions- und Staatskirchenrechts
und damit auch die Autonomie der Religionsgesellschaften sind ihrer
Herkunft und ihrem Inhalt nach Strukturvorgaben staatlicher Ordnung
und nur als solche geschützt.
Wie das geschilderte Dilemma aufzulösen und wie bei der Gewichtung
kirchlicher Belange zu verfahren ist, erläutert das Bundesverfassungsgericht
nicht. Auch in der Literatur findet sich dazu wenig Hilfreiches. Allerdings
nimmt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Loyalitätspflichten
kirchlicher Mitarbeiter selbst eine Gewichtung der kirchlichen Belange
vor. Es kommt unter Verwendung kirchenrechtlicher und kirchengeschichtlicher
Argumente zu dem Ergebnis, dass der Kirchenaustritt zu den schwersten
Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche gehört
und dass der Abtrünnige mit dem Kirchenbann belegt wird. Dieses
Selbstverständnis der Kirche habe das Bundesarbeitsgericht nicht
hinreichend berücksichtigt. Außerdem fordert das Bundesverfassungsgericht,
dem Eigenverständnis der Religionsgesellschaften ein besonderes
Gewicht zuzumessen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs.
1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung
verwirklicht. Diese Regel lässt erkennen, dass auch der Kernbereich
des kirchlichen Selbstverständnisses von einer gewichtenden Betrachtung
durch die Gerichte jedenfalls nicht von vornherein ausgenommen ist.
So weit vorzudringen nötigt die hier erörterte Fragestellung
jedoch nicht. Hinreichende Klarheit über das Gewicht der von
kirchlicher Seite zur Rechtfertigung ihres Standpunkts behaupteten
Prinzipien lässt sich gewinnen, ohne diese selbst kritisch zu
würdigen oder ihren dogmatischen Rang zu bestimmen. Es genügt,
die Folgerichtigkeit des Rückgriffs auf Glaubenssätze und
seine Plausibilität im Kontext allgemeiner Erfahrungssätze
zu prüfen, um zu erkennen, welche Bedeutung und Tragweite der
ablehnenden Haltung der Kirchen gegenüber Tarifverträgen
und Arbeitskämpfen im christlichen Glaubenskontext zukommt. Dies
kann den Arbeitsgerichten schlechterdings nicht verwehrt sein, wenn
sie eine Güterabwägung kirchlicher Positionen mit verfassungsrechtlich
geschützten Rechtsgütern vorzunehmen haben. Eine so begrenzten
Prüfung lässt das kirchliche Proprium unberührt, auch
wenn sie zu einem anderen Ergebnis gelangt, als die Kirchen vertreten.
b) Koalitionsfreiheit
aa) Allgemeines
Die Position der Arbeitnehmer und ihrer Koalitionen ist bereits
dargelegt worden. Darauf kann hier verwiesen werden. Die Arbeitnehmer
sind in ihrem Recht betroffen, Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung
ihrer Forderung nach Tarifverhandlungen zu ergreifen, die eine Verbesserung
ihrer materiellen Arbeitsbedingungen und damit den Schwerpunkt tarifvertraglicher
Regelungen zum Ziel hatten. Dies Recht gehört zu den zentralen
Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG. Das Grundgesetz akzentuiert
ihre Bedeutung durch das Behinderungsverbot des Art. 9 Abs. 3 Satz
2 GG, für das es in keinem anderen Grundrecht eine Entsprechung
gibt. Darüber hinaus wird die kollektive Koalitionsfreiheit
verletzt, wenn die Gewerkschaften daran gehindert werden, ihre eigentliche
Aufgabe, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder wirksam zu wahren
und zu fördern, im Wege von Tarifauseinandersetzungen wahrzunehmen.
bb) Ausgestaltung durch den Gesetzgeber
Zur Relativierung der Arbeitnehmerposition wird im vorliegenden
Zusammenhang gern auf die vom Bundesverfassungsgericht mehrfach
erwähnte Ausgestaltungsmöglichkeiten des Grundrechts durch
den Gesetzgeber hingewiesen. Erst der Gesetzgeber schaffe die Voraussetzungen,
in denen die kollektive Koalitionsfreiheit sich entfalten könne.
Soweit er von seiner Regelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht
habe, könnten Koalitionsbefugnisse nicht unmittelbar aus dem
Grundrecht abgeleitet werden. Da es ein "für alle geltendes
Gesetz" nicht gebe, das das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
gegenüber Koalitionsbetätigungen regele, gebe es insofern
auch keine entsprechende Schranke. Durch einen Richterspruch könne
das Gesetz nicht ersetzt werden.
Dem ist entgegenzuhalten: Art. 9 Abs. 3 GG fordert den Gesetzgeber
in zweifacher Hinsicht. Auf der einen Seite ist er verpflichtet,
die Institute und Normenkomplexe zu schaffen, die zur Ausübung
des Freiheitsrechts erforderlich sind. Als Beispiel dafür ist
das Tarifvertragsgesetz zu nennen. Auf der anderen Seite entsteht
Regelungsbedarf in Fällen widerstreitender Belange und Rechte.
Dabei geht es um die Herstellung praktischer Konkordanz. Aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich dafür
etwa die Entscheidungen zur Mitgliederwerbung der Gewerkschaften
in den Betrieben oder zum Arbeitskampfrecht anführen. In den
zuerst genannten Fällen stehen wirtschaftliche Betätigungsfreiheit
und Hausrecht der Unternehmer oder dienstliche Obliegenheiten einer
koalitionsmäßigen Betätigung entgegen, in den zuletzt
genannten ging es um den Ausgleich der aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleiteten
Positionen beider Tarifvertragsparteien. Die praktischen Schwierigkeiten
der Abgrenzung beider Positionen im Überschneidungsbereich
rufen den Gesetzgeber auf den Plan, der dabei über einen verhältnismäßig
weiten Gestaltungsspielraum verfügt. Solange er nicht tätig
wird, müssen die Gerichte die auftretenden Konflikte nach den
Grundsätzen der Güterabwägung lösen. Richterrechtlichen
Rechtssätze sind daher wie für alle geltende Gesetze im
Sinne der Schrankenklausel des von Art. 137 Abs. 3 WRV zu behandeln.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zutrittsrecht
betriebsfremder Gewerkschaftsangehöriger zu kirchlichen Anstalten
ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung wird zwar ein
solches Zutrittsrecht mangels ausdrücklicher einfachgesetzlicher
Regelung verneint. Sie beruht aber darauf, dass das Gericht ein
solches Zutrittsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht meinte ableiten
zu können. Eine Grundrechtskollision, die durch Richterrecht
hätte aufgelöst werden können, lag somit nicht vor.
Die Kernbereichslehre, auf der die seinerzeit getroffene Eingrenzung
des Schutzbereichs von Art. 9 Abs. 3 GG beruhte, hat das Bundesverfassungsgericht
inzwischen aufgegeben und die Mitgliederwerbung der Gewerkschaften
uneingeschränkt im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG angesiedelt.
Das Streikrecht der Arbeitnehmer und ihrer Koalitionen ergibt sich,
soweit der Abschluss eines Tarifvertrages erkämpft werden soll,
unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG. Schon dies reicht aus, um Konflikte
mit anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Positionen mangels
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der richterlichen Entscheidungskompetenz
nach den Grundsätzen der Güterabwägung zuzuweisen.
Abgesehen davon ist der mit unmittelbarer Drittwirkung ausgestattete
Art. 9 Abs. 3 GG fraglos ein für alle geltendes Gesetz im Sinne
von Art. 137 Abs. 3 WRV.
c) Selbstbestimmungsrecht der Diakonie
aa) Allgemeine Grundsätze zum Arbeitsrecht
Nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirchen tragen
Einrichtungen wie das Simeonsstift zur Erfüllung ihres Sendungsauftrages
bei. Diesem Auftrag sind alle Mitarbeiter in gemeinsamer Verantwortung
verpflichtet. Auch die Arbeitnehmer sind danach Mitglieder einer
"Dienstgemeinschaft". Mit diesem Begriff soll die "Teilhabe
am Heilswerk Christi" zum Ausdruck gebracht werden. Diese religiöse
Dimension, der Auftrag Jesu Christi und seine Verwirklichung durch
die betreffende Einrichtung, soll in ihr sichtbar und erfahrbar
werden. Die Kirchen sehen sich nach ihrem Selbstverständnis
an diesen Auftrag in einer Weise gebunden, die es ihnen verbietet,
ihn sei es auch nur kurzfristig zu suspendieren, um
sich gegen einen Streik durch Aussperrung zu wehren. Ebenso kann
nach diesem Selbstverständnis "kein kirchlicher Mitarbeiter,
der von seiner Aufgabe her unmittelbar dem der Kirche vom Herrn
vorgegebenen Auftrag verpflichtet ist, seinen Dienst einfach liegen
lassen, also das Evangelium nicht verkünden, Kranke nicht pflegen
usw., um eigene oder kollektive Forderungen durchzusetzen".
Arbeitskampf und gegenseitiger Druck zur Interessendurchsetzung
wird als unvereinbar mit einer Kirche angesehen, die Versöhnung
predigt.
Unterschiedliche Interessen von Dienstgebern und Mitarbeitern sollen
unter Beachtung des Grundkonsenses aller über den kirchlichen
Auftrag ausgeglichen werden. Hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen
sehen sich die Kirchen auch für ihre Einrichtungen an das Gebot
der Lohngerechtigkeit gebunden. Die in den Einrichtungen tätigen
Mitarbeiter haben danach Anspruch auf einen gerechten Lohn entsprechend
ihrem Stand, damit sie angemessen für ihren und ihrer Familien
Lebensunterhalt Sorge tragen können; dazu gehört das Recht
zur Vorsorge im Alter sowie zur sozialen Sicherheit und zur Hilfeleistung
im Krankheitsfall.
Nach dem Selbstverständnis der Kirchen ist die dem marktwirtschaftlichen
System zugrundeliegende Zweckbestimmung der Erfüllung ihres
Auftrages nachgeordnet. Die Funktionsbedingungen des marktwirtschaftlichen
Systems, in dem sie die Dienstverträge mit ihren Mitarbeitern
regeln, betrachten sie daher als nicht allein maßgeblich.
Sie sehen ihre Eigenständigkeit als verletzt an, wenn sie gezwungen
würden, ihren Dienst ausschließlich nach den Funktionsvoraussetzungen
eines marktwirtschaftlichen Systems zu organisieren.
In einem Grundsatzdokument der Evangelischen Kirche Deutschlands
aus dem Jahre 1959 wird einerseits der Tarifvertrag als "ein
Element der sozialen Rechts- und Friedensordnung in der gegenwärtigen
Gesellschaft" gekennzeichnet. Andererseits muss nach diesem
Dokument "die absolute Freiheit im Sinne des Kampfes für
Interessen ... ebenso ausgeschlossen werden ... wie die einseitige
Abhängigkeit vom kirchlichen Arbeitgeber." Streik und
Aussperrung seien in dem gegenseitigen Verhältnis von Kirche
und kirchlichen Arbeitnehmern nicht möglich, da sie dem Charakter
der kirchlichen Dienstgemeinschaft und der im Dienst der Kirche
zu leistenden Arbeit widersprächen. Arbeitsrechtliche Gesamtvereinbarungen
seien damit jedoch nicht ausgeschlossen.
Zusammenfassend lässt sich die Position der Kirchen zur Zulässigkeit
von Arbeitskämpfen in ihrem Bereich auf drei Grundsätze
zurückführen: Das Prinzip des gerechten Lohns , den unbedingt
verpflichtenden Charakter ihres Sendungsauftrages und den im Gebot
der Nächstenliebe wurzelnden Leitgedanken der Versöhnung.
Im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit diese Prinzipien
die kirchliche Position in nachvollziehbarer und einsichtiger Weise
begründen. Bereits aus der Stringenz und Plausibilität
der jeweiligen Begründungszusammenhänge ergeben sich hinreichende
Anhaltspunkte für eine Gewichtung dieser Position.
bb) Lohngerechtigkeit
Die Behauptung einer spezifisch christlichen Lohngerechtigkeit
kann man entweder dahin verstehen, dass die Kirche beansprucht,
über materielle Kriterien für eine gerechte Entlohnung
zu verfügen oder ein besseres christlicheres - Verfahren
für die Bestimmung des Entgelts ihrer Mitarbeiter anzuwenden.
In der Konsequenz dieser Deutung liegt es, wenn Richardi ausführt,
dass die Kirchen zwar die marktwirtschaftliche Ordnung der Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Bezie-hun-gen
berücksichtigen müssten, deswegen aber nicht der Weisung
ihres Stifters untreu werden dürften, keine Schätze auf
der Erde zu sammeln, was wohl heißen soll, dass sie sich nicht
auf Kosten ihrer Mitarbeiter bereichern dürfen. Ergänzend
dürfte davon auszugehen sein, dass nicht nur zu niedrige, sondern
auch zu hohe Löhne als unchristlich angesehen werden, weil
der Kirche dadurch in ungerechter Weise Mittel für ihren Heilsauftrag
entzogen werden. Als ein ihrem Auftrag angemessenes Verfahren betrachtet
die Kirche den sogenannten Dritten Weg, der bereits in großen
Zügen dargelegt wurde.
Ob die christliche Lehre die Kirchen tatsächlich in den Stand
versetzt, einen gerechten Lohn für ihre abhängig Beschäftigten
festzusetzen, soll hier nicht untersucht werden. Allerdings folgt
die Kirche einem solchen Prinzip nicht, wenn sie ihre Beschäftigungsverhältnisse
durch Arbeitsverträge regelt und sich damit für die privatautonome
Regelung der Beziehungen zu ihren Mitarbeiter entscheidet. Denn
dem privaten Vertragsrecht liegt das Prinzip des beiderseitig selbstbestimmten
Aushandelns des Vertragsinhalts zugrunde. Allein die daraus abgeleitete
Gerechtigkeitsvermutung legitimiert den staatlichen Zwang zur Durchsetzung
vertraglicher Ansprüche. Die auch von den Kirchen in Anspruch
genommene staatliche Hilfe bei der Durchsetzung ihrer vertraglichen
Ansprüche bezieht ihre Legitimität aus dem Gerechtigkeitsprinzip
des gleichgewichtigen Aushandelns der Vertragsbedingungen selbstbestimmter
Personen. Grundsätze, die im Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
wurzeln, können diese Legitimationsgrundlage für staatlichen
Zwang nicht ersetzen.
Bei näherer Betrachtung liegt der Lohnpolitik der Diakonie
ein materielles Prinzip des gerechten Lohns auch nicht zugrunde.
Sie haben vielmehr mit dem sogenannten Dritten Weg den Gedanken
der Parität aufgenommen. Das darin vorgegebene Verfahren wird
von seinen Befürwortern als gleichwertiges Surrogat zu Tarifverhandlungen
angesehen, die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
oder der Schlichtungskommission werden Tarifverträgen gleichgeachtet.
Von Parität kann nun freilich nur die Rede sein, wenn die
Voraussetzungen für ein faires Aushandeln von Interessengegensätzen
vorliegen. Dass der Dritte Weg in Wahrheit nicht zu einem gleichgewichtigen
Aushandeln der Arbeitsbedingungen führt, sondern allenfalls
in eine Zwangsschlichtung mündet, ist schon dargelegt worden.
Hier kann dieses Wertungsdefizit auf sich beruhen. Von einem theologisch
begründeten Lohnprinzip lassen sich die Kirchen schon dann
nicht leiten, wenn sie das von ihnen praktizierte Verfahren als
paritätisch in dem Sinne ansehen, der der Privatautonomie ebenso
wie der Tarifautonomie die Legitimation verleiht.
cc) Versöhnungsprinzip
Die Frage, mit welcher Überzeugungskraft die Diakonie geltend
machen kann, mit dem Dritten Weg jedenfalls über ein christlicheres
Lohnfindungsverfahren zu verfügen, ist damit noch nicht beantwortet.
Behauptet wird insofern, dass das in dem Gebot der Nächstenliebe
wurzelnde Prinzip der Versöhnung einer kämpferischen Auseinandersetzung
entgegenstehe. Arbeitskampf und gegenseitiger Druck könnten
für eine Kirche, die Versöhnung predige, keine geeigneten
Konfliktlösungsmethoden sein.
Die Maßgeblichkeit dieses Prinzips und sein Rang im kirchlichen
Selbstverständnis stehen außer Frage. Zu untersuchen
bleibt aber, ob sich aus dem Prinzip der Nächstenliebe Folgerungen
für die Zulässigkeit von Tarifauseinandersetzungen im
Bereich der Religionsgesellschaften ableiten lassen. Einzuräumen
ist, dass Tarifverhandlungen gewöhnlich nicht vom Geist der
Nächstenliebe geprägt sind und dass dieses Prinzip bei
Arbeitskämpfen noch weiter in den Hintergrund rückt. Anders
als bei dem von den Kirchen entwickelten Dritten Weg müssen
die Einrichtungen bei Tarifgesprächen auch mit betriebsfremden
Gewerkschaftsmitgliedern verhandeln, die nicht durch eine Loyalitätspflicht
an den Grundsatz der christlichen Nächstenliebe gebunden sind.
Andererseits ist jede Tarifauseinandersetzung, mag sie noch so
erbittert ausgefochten werden, auf den Friedensschluss im Tarifvertrag
ausgerichtet. Die arbeitsvertraglichen Bindungen bleiben bestehen,
Kampfmaßnahmen werden durch das ultima-ratio-Prinzip, durch
Rücksichtnahmepflichten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
das Fairnessgebot - gemäßigt. Insofern waltet
der Geist der Versöhnung auch in einer Tarifauseinandersetzung.
Vernünftigerweise wird man annehmen können, dass auch
in der Arbeitsrechtlichen Kommission ehrlich um Entgelte und Arbeitsbedingungen
gestritten wird und dass das Verhandlungsgebaren sowie das gegenseitige
Nachgeben von taktischen Erwägungen und einer Einschätzung
der Erfolgschancen mit Blick auf die Schlichtungsinstanz abhängen.
Im übrigen würde sich der Geist der Versöhnung und
Nächstenliebe, wenn er tatsächlich die Verhandlungen prägte,
ergebnisneutral auswirken, da beide Seiten des Verhandlungstisches
ihm (mindestens) gleichermaßen verpflichtet sind. Korrekterweise
müsste sich der Arbeitgeber in dieser Hinsicht eher eine stärkere
Bindung auferlegen.
Wenn geltend gemacht wird, ein Arbeitskampf lasse sich schlecht
mit den Prinzipien christlicher Nächstenliebe und Versöhnung
vereinbaren, so ist dem entgegenzuhalten, dass Unversöhnlichkeit
und Lieblosigkeit in dem Lohnkonflikt begründet sind, der zum
Arbeitskampf führt. Die Arbeitnehmer sind in diesem Konflikt
strukturell unterlegen und greifen zu Arbeitskampfmaßnahmen,
weil sie nur auf diesem Wege eine gleich starke Verhandlungsposition
erlangen können. Verwehrt ihnen der strukturell überlegene
Arbeitgeber diesen Ausweg, dann nimmt er ihnen die Chance auf einen
fairen Abschluss. Hierfür das Prinzip der Nächstenliebe
zu bemühen, mag weltlicher Kritik entzogen sein. Bei der Gewichtung
dieses Aspekts bleibt aber zu berücksichtigen, dass auch die
Arbeitgeberseite Nächstenliebe und Rücksichtnahme schuldet
und es grundsätzlich nicht aufklärbar ist, welche Seite
bei der Entstehung des Konflikts es daran hat fehlen lassen. Viele
Arbeitnehmer kämpfen zudem auch für ihre Familien, denen
gegenüber sie fraglos in Übereinstimmung mit christlicher
Moral eine stärkere Loyalitätsbindung empfinden
als gegenüber ihrem Arbeitgeber.
Insgesamt wirkt die Begründung des kirchlichen Standpunktes
mit dem Prinzip der Nächstenliebe und Versöhnung bei näherer
Betrachtung wenig überzeugend. Ein Arbeitgeber, der in einem
Konflikt um Arbeitsbedingungen Nächstenliebe von seinen Arbeitnehmern
einfordert, schiebt ihnen damit einseitig die Verantwortung an der
Entstehung des Konflikts zu. Indem er ihnen die ihnen zu Gebote
stehenden Druckmittel nimmt, unterwirft er sie zugleich seinen Herrschaftsinteressen.
dd) Fremdeinfluss
Aus ihrer Bindung an einen Heilsauftrag folgern die Kirchen und
ihre Einrichtungen das Recht auf Abschottung gegen jeglichen Fremdeinfluss
bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen. Diese könnten allein
mit den eigenen Mitarbeitern ausgehandelt werden, die ebenso wie
der Arbeitgeber an den Heilsauftrag gebunden seien.
Der Gedanke einer mit dem Heilsauftrag unverträglichen Einmischung
kirchenfremder Gruppen kann gegen Verhandlungen über die grundlegenden
materiellen Arbeitsbedingungen wie insbesondere das Entgelt jedoch
nicht schlüssig eingewendet werden. Inhaltlich wird in Verhandlungen
um höhere Löhne, kürzere Arbeitszeit und ähnliche
Bedingungen in die Wahrnehmung des Heilsauftrages nicht eingegriffen.
Es mag durchaus Arbeitsbedingungen geben, für die dieser Einwand
nicht gilt, weil sie im kirchlichen Selbstverständnis wurzeln.
Im Hinblick auf sie kann das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen
erhebliches Gewicht beanspruchen. Die Frage, ob die Koalitionsfreiheit
in einem solchen Fall zurückweichen müsste, stellt sich
hier jedoch nicht.
ff) Wehrlosigkeit im Arbeitskampf
Das Hauptargument der Einrichtungen gegen die Unvereinbarkeit von
Arbeitskämpfen mit ihrem Selbstbestimmungsrecht geht dahin,
dass der ihnen vorgegebene Heilsauftrag es ihnen verwehrte, Arbeitnehmer
während eines Arbeitskampfes auszusperren und sie deshalb Streikmaßnamen
gegenüber wehrlos seien. Sie würden damit bei Arbeitskämpfen
dem Lohndiktat der Gewerkschaften unterliegen.
aaa) Innere Folgerichtigkeit
Der Zusammenhang dieser Aussage mit einem daraus abgeleiteten
Aussperrungsverbot ist nicht ohne weiteres einsichtig. Wenn die
Einrichtung eine Tarifforderung nicht für akzeptabel hält
und sich Arbeitskampfmaßnahmen ausgesetzt sieht, so dient
sie ihrem Auftrag dadurch am besten, dass sie sich mit den geeignetesten
Mitteln gegen die Forderung zur Wehr setzt. Ist nach ihrer Einschätzung
eine Aussperrung in diesem Sinne erforderlich und greift sie zu
diesem Mittel, dann kann ihr nach den Maßstäben einer
Verantwortungsethik der Vorwurf einer Vernachlässigung ihrer
Aufgabe nicht gemacht werden. Allein diesem Kalkül gehorcht
auch der dem Gewinnoptimierungsprinzip unterliegende Unternehmer,
wenn er sich selbst durch eine Aussperrung Nachteile zufügt.
Im übrigen ist Naendrup beizupflichten, wenn er meint, die
Behauptung, dass Kirchen in keinem Bereich die Erfüllung
ihres Auftrages unter Vorbehalt des Arbeitskampfes stellen könnten,
mute, auf Angestellte und Arbeiter einer Bischöflichen Spar-
und Darlehnskasse angewendet, sachlich nüchterner Abwägung
viel zu.
bbb) Aussperrung als begrenztes Verteidigungsmittel
Abgesehen davon geht die Behauptung der kirchlichen Arbeitgeber,
sie seien ohne das Kampfmittel der Aussperrung dem Lohndiktat
der Gewerkschaft hilflos ausgeliefert, weitgehend ins Leere.
Eine Aussperrung kommt als legitimes Kampfmittel überhaupt
nur in Betracht, wenn sich die angreifende Gewerkschaft auf einen
Teilstreik beschränkt und die dadurch erreichte Begrenzung
des Kampfrahmens das Kräfteverhältnis einseitig zugunsten
der Arbeitnehmer verschieben würde. Das kann der Fall sein,
wenn ein Teilstreik die beiden sozialen Gegenspieler ungleich
belastet. Eine ungleiche Belastung tritt aber nicht schon dadurch
ein, dass ein Teilstreik wegen der Verflochtenheit der Wirtschaft
zur Stilllegung anderer Betriebe führt. Denn diese Stilllegungen
wirken sich für die Arbeitnehmer in den stillgelegten Betrieben
nicht weniger belastend aus, da sie ihren Lohnanspruch verlieren
und in aller Regel auch kein Kurzarbeitergeld bekommen. In Betracht
kommt eine Abwehraussperrung deshalb im wesentlichen nur, wenn
sich Teilstreiks als wirksamer Angriff auf die Solidarität
der Arbeitgeber darstellen, die untereinander im Wettbewerb stehen
und somit von der Streikbetroffenheit eines Konkurrenten profitieren.
Eine solche Lage kann sich bei Arbeitskämpfen ergeben, die
gegen einen Arbeitgeberverband geführt werden. Bis auf weiteres
besteht bei kirchlichen Einrichtungen eine solche Lage nicht.
Der Verband der Diakonischen Dienste ist zwar dem BDA beigetreten;
dieser ist aber kraft seiner Satzung selbst nicht tariffähig.
Eine im Selbstverständnis der Kirchen begründete Aussperrungsabstinenz
kann daher allenfalls in eng begrenzten Fällen die Verteidigungsfähigkeit
kirchlicher Arbeitgeber behindern. Ob es im Bereich der Diakonie
überhaupt Arbeitskampfsituationen geben kann, in denen legitimerweise
von dem Mittel der Aussperrung Gebrauch gemacht werden darf, ist
fraglich, solange die Einrichtungen keinem kampffähigen Arbeitgeberverband
angehören. Streiks, die den gesamten Betrieb erfassen, sind
in Krankenhäuser, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen
ohnehin nicht denkbar. Versorgung und Pflege der betreuten Personen
dürfen nicht vernachlässigt werden. Dies wird durch
Notdienstvereinbarungen sichergestellt. Die eigentliche Aufgabe
eines Altenpflegeheims kann insofern auch im Arbeitskampf von
den Arbeitnehmern nicht preisgegeben werden. Auch die Arbeitnehmer
sind hier nach gesichertem Arbeitskampfrecht durch die gemeinsame
Aufgabe in ihren Kampfmitteln weitgehend beschränkt. Darüber
hinaus unterliegen Arbeitnehmer von Tendenzunternehmen nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei koalitionsmäßiger
Betätigung besonderen Loyalitätspflichten, die auch
bei Arbeitskampfmaßnahmen zu beachten sind. Diese Grundsätze
sind auf die Arbeitnehmer im kirchlichen Bereich übertragbar.
Eine generelle Verteidigungsunfähigkeit der Arbeitgeberseite
besteht jedenfalls nicht. Es mag sein, dass die Gewerkschaften
gehalten sind, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Teilstreiks zu unterlassen, gegen die die Arbeitgeberseite sich
nur durch Aussperrung zur Wehr setzen könnten. Das braucht
hier nicht weiter untersucht zu werden.
ccc) Durchstehen des Arbeitskampfes
Auch ohne Aussperrung ist der Arbeitgeber im übrigen den
Tarifforderungen der Gewerkschaften nicht wehrlos ausgeliefert.
Streikende Arbeitnehmer erhalten keinen Lohn, und, soweit sie
nicht gewerkschaftlich organisiert sind, auch keine Streikunterstützung.
Da das Arbeitsentgelt ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage ist,
übt allein das Durchhalten des Arbeitskampfes durch den Arbeitgeber
Druck auf sie aus und kann zum Nachgeben führen. Der Arbeitgeber
kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch Arbeitswillige
(Streikbrecher) auf den bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen.
Dieses Mittel dürfte den kirchlichen Einrichtungen in besonderem
Maße zu Gebote stehen, weil sie auf die Solidarität
untereinander und die ihren Arbeitnehmern generell auferlegten
Loyalitätspflichten bauen können. Auch dürfte für
sie die Möglichkeit bestehen, auf die Mitglieder kirchlicher
Orden, Diakonieschwestern usw. zurückzugreifen.
d) Abwägung
Ohne das Recht, einen Tarifabschluss durch kollektive Maßnahmen
zu erkämpfen, wird die Koalitionsfreiheit ihres wesentlichen
Inhalts beraubt. Ein generelles Arbeitskampfverbot bei kirchlichen
Einrichtungen würde das Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer
Koalitionen bis zur Unkenntlichkeit verkürzen. Die Einbuße
ist auch in quantitativer Hinsicht dramatisch. Die Kirchen und ihre
Einrichtungen sind in ihrer Gesamtheit der zweitgrößte
Arbeitgeber der Bundesrepublik Deutschland. Sie sollen nach Schätzungen
zusammen mehr als 1 Million Arbeitnehmer beschäftigen.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht ist hingegen bei näherer
Betrachtung nicht tiefgreifend verletzt, wenn Arbeitskämpfe in
ihren Einrichtungen geführt werden. Das gilt jedenfalls, soweit
die Kirchen ihren Standpunkt aus der christlichen Glaubenslehre ableiten.
Die kircheneigenen Grundsätze eines gerechten Lohns haben die
Einrichtungen selbst auf ein modifiziertes Paritätsprinzip und
Verfahrensregelungen reduziert, die dies gewährleisten sollen.
Indem sie Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage des
staatlichen Arbeitsrechts begründen, akzeptieren sie den das
Vertragsrecht beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie, der gleichgewichtiges,
selbstbestimmtes Aushandeln von Verträgen vorsieht.
Die verpflichtende Hingabe an einen Heilsauftrag wird durch Auseinandersetzungen
um Löhne und materielle Arbeitsbedingungen allenfalls marginal
berührt. Das gilt zumal dann, wenn man den Kirchen dahin folgt,
dass sie selbst ein paritätisches Aushandeln der Arbeitsbedingungen
für angemessen halten. Die Herleitung eines Aussperrungsverbots
aus dem Heilsauftrag ist fragwürdig, eine Unterlegenheit der
Einrichtungen bei Arbeitskämpfen kann sich durch dieses Verbot
allenfalls in Ausnahmesituationen ergeben.
Das Prinzip der Versöhnung liegt schließlich auch den
Tarifauseinandersetzungen mit den Arbeitnehmervertretungen zugrunde,
Nächstenliebe schulden die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in
mindestens derselben Weise wie diese ihnen. Arbeitnehmer können
bei Arbeitskämpfen um bessere Löhne eine auch aus christlicher
Sicht eher höherrangige Loyalitätsbindung gegenüber
ihren Familien geltend machen.
Insgesamt sind die Kirchen und ihre Einrichtungen durch Arbeitskämpfe
in ihrem Bereich allenfalls in geringfügigem Umfang in ihrem
Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt. Dagegen erlitten die Arbeitnehmer,
müssten sie auf die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugebilligten
Druckmittel in Tarifauseinandersetzungen verzichten, äußerst
tiefgreifende Einbußen an elementaren und verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechten. Wägt man beide Positionen gegeneinander
ab, so drängt sich auf: Auch im kirchlichen Bereich sind Arbeitskämpfe
grundsätzlich zulässig. Ob die Gewerkschaften sich bei der
Wahl und dem Einsatz von Arbeitskampfmitteln Beschränkungen gefallen
lassen müssen, um dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen so weit
wie möglich Rechnung zu tragen, ist damit noch nicht entschieden.
Im folgenden werden dazu einige Hinweise gegeben.
e) Möglichkeiten eines schonenden Ausgleichs
aa) Der Dritte Weg
Der sogenannte Dritte Weg bietet im Hinblick auf einen schonenden
Ausgleich der entgegenstehenden Grundrechtspositionen keine Lösung.
Er ist zwar als Versuch, einen fairen Ausgleich bei Konflikten um
materielle Arbeitsbedingungen herbeizuführen, ernst zu nehmen.
Doch im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit fällt bei ihm nichts
ab. Sein besonderer Charme besteht gerade darin, die Arbeitnehmerkoalitionen
aus Lohnauseinandersetzungen gänzlich herauszuhalten. Insofern
kann er Kompromisscharakter nicht beanspruchen. Im übrigen
fällt er auch in seinem Anspruch auf Parität hinter die
grundgesetzliche Gewährleistung zurück. Ohne das Druckmittel
des Arbeitskampfes bleibt die strukturelle Überlegenheit des
Arbeitgebers erhalten. Die Arbeitnehmer können in der Arbeitsrechtlichen
Kommission einen Beschluss zu ihren Gunsten nicht ohne Zustimmung
von Arbeitgebervertretern erreichen, darüber hinaus bleibt
ihnen nur der Weg in eine Zwangsschlichtung. Die Ergebnisse der
im Dritten Wege ausgehandelten Arbeitsbedingungen bestätigen
ihre Machtlosigkeit.
bb) Beschränkter Einsatz von Arbeitskampfmitteln
Soweit es um die Wahrnehmung der karitativen Aufgaben selbst geht,
ist die Gewerkschaft bei einem Arbeitskampf ohnehin zu besonderer
Rücksichtnahme verpflichtet. Die Versorgung von Patienten und
pflegebedürftigen Personen ist in jedem Fall gewährleistet.
Dafür gibt es bereits eingefahrene Regeln und bewährte
Rechtsgrundsätze, die von den Gewerkschaften zu beachten sind
und regelmäßig auch beachtet werden. Ebenso können
sich aus dem geistlichen Charakter der kirchlichen Einrichtungen
spezifische Einschränkungen ergeben. Besondere Schonung kann
bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen wie Demonstrationen,
Plakaten usw. geboten sein. Schließlich mag es auch Tarifforderungen
geben, die geistlich begründete Gepflogenheiten etwa
im Hinblick auf die Einhaltung von Feiertagen, Gebetsstunden und
dergl. betreffen. Auch in diesem Punkt wird das kirchliche
Selbstverwaltungsrecht der Koalitionsfreiheit engere Grenzen als
im weltlichen Bereich setzen.
Die damit aufgeworfenen Fragen können hier nicht abschließend
beantwortet werden. Welche Reibungspunkte bei künftigen Arbeitskämpfen
auftreten können, ob und gegebenenfalls welche Arbeitskampfmaßnahmen
dem kirchlichen Sendungsauftrag zuwiderlaufen und welches Maß
an Rücksichtnahme dann den Gewerkschaften im einzelnen zuzumuten
ist, lässt sich ohne praktische Erfahrungen mit Arbeitskämpfen
im kirchlichen Bereich nicht vorhersagen. Wenn die Tarifvertragsparteien
sich darüber im Vorfeld verständigen würden, wäre
für einen versöhnlichen Ablauf der Tarifauseinandersetzungen
viel gewonnen.
IV Ergebnis
Ein Arbeitskampf zur Erzwingung eines Tarifabschlusses darf im Bereich
kirchlicher Einrichtungen geführt werden. Auf die schutzwürdigen
Belange von Patienten, Pflegebedürftigen und Heimbewohner ist angemessene
Rücksicht zu nehmen. Die Tarifforderungen müssen daraufhin
überprüft werden, ob sie mit spezifisch kirchlichen Gepflogenheiten
im Einklang stehen.
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