Zum Freizeitausgleich
von Lehrern gemäß § 15 Abs. 4 MAVO und Benachteiligung
gemäß § 18 Abs. 1 MAVO >Anmerkung)
In dem Schlichtungsverfahren
Mitarbeitervertretung des ,
gem. GmbH,
vertr. d. d. Vorsitzenden Herrn
- Antragstellerin -
gegen
,
gem. GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer
- Antragsgegner -
hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese
Rottenburg-Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 10. März
2000 unter Mitwirkung von Herrn Mayerhöffer als Vorsitzenden, Frau
Schmid, Herrn Swacek, Herrn Wacker und Herrn Weisserth als Beisitzer/in
wie folgt entschieden:
Die Anträge der Antragstellerin vom 18.10.1999
werden zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage,
ob dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Antragstellerin für
Tätigkeiten im Schuljahr 1998/99 Freizeitausgleich zusteht und
im ausreichenden Maß gewährt worden ist.
Die Dienstgeberin - eine Fachschule für
Sozialpädagogik - betreibt Schulen in
und .
Für die Schulen besteht eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
Insgesamt sind 47 Mitarbeiter beschäftigt. Der Mitarbeitervertretung
der Einrichtung gehören drei Mitglieder an. Der Dienstgeber räumte
den Mitarbeitervertretern entsprechend den Richtlinien für die
Berechnung der Gesamtlehrerwochenstunden der Diözese Rottenburg-Stuttgart
vom 9.3.1990 eine Freistellung von zwei Lehrerwochenstunden ein.
Der Vorsitz in der Mitarbeitervertretung hat
im Schuljahr 1998/99 gewechselt. Zu Beginn des Schuljahres hatten die
Mitglieder der Mitarbeitervertretung die Freistellung der Lehrerwochenstunden
so geregelt, dass auf die Vorsitzende eine Lehrerwochenstunde und auf
die übrigen Mitgliedern je eine halbe Lehrerwochenstunde gefallen
ist. Die Verteilung wurde nach dem Wechsel im Vorsitz nicht geändert.
Der neue Vorsitzende der Mitarbeitervertretung
beantragte weiteren Freizeitausgleich unter Bezugnahme auf eine von
ihm erstellte Auflistung über die im Schuljahr 1998/99 erbrachten
Stunden für die Mitarbeitervertretung. Der Dienstgeber hat diesen
Antrag abgelehnt.
Gegen die Ablehnung beantragte die Mitarbeitervertretung
das Schlichtungsverfahren und trägt dazu vor, die eingeräumten
zwei Deputatsstunden würden für die notwendigen Aufgaben der
Mitarbeitervertretung nicht genügen.
Da der Dienstgeber zum Ausdruck gebracht habe,
dass die Mitarbeitervertretung die dabei anfallende Arbeit außerhalb
der Zeit der schulischen Arbeitsverpflichtung erbringen sollen, hätten
die Mitarbeitervertreter die Arbeiten in den Unterrichtsvor- und -nachbearbeitungszeiten
erbracht. In der Zeit vom 22.3. bis 28.7.1999 seien in der Person des
Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung in der Unterrichtsvor- und -nachbearbeitungszeit
51,5 Zeitstunden an Mehrarbeit im Vergleich zu der eingeräumten
halben Lehrerfreistunde angefallen, weshalb dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung
ein Freizeitausgleich von 46 Stunden zu gewähren sei.
Die Antragstellerin beantragt:
Festzustellen, dass der Dienstgeber
a) gegen § 15
Abs. 4 MAVO verstoßen hat, in dem er den Antrag auf Freizeitausgleich
von Herrn
abgelehnt hat;
b) gegen § 18
Abs. 1 MAVO verstößt, wenn er fordert, dass die MAV-Mitglieder
ihre MAV-Tätigkeit ausschließlich in ihrer Unterrichtsvor-
und -nachbearbeitungszeit verrichten müssen, wenn sie ihren im
Deputat für MAV-Arbeit vorgesehenen Anteil verbraucht haben,
weil diese ansonsten gegenüber ihren anderen Lehrerkollegen/innen
benachteiligt wären, denn einem Lehrer, der kein MAV-Amt ausübt,
stehe dann mehr Zeit für Unterrichtsvor und -nachbereitung zur
Verfügung als einem MAV-Mitglied.
Der Antragsgegner beantragt:
Die Anträge zurückzuweisen.
Dazu trägt er vor, der eingeräumte
Nachlass von zwei Deputatswochenstunden müßte genügen,
um die MAV-Tätigkeit sinnvoll ausüben zu können, ohne
dass der Unterricht beeinträchtigt ist. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass das verfügbare Kontingent der MAV-Tätigkeit insgesamt
überschritten wurde und daher MAV-Aufgaben regelmäßig
während der Vor- und -nachbearbeitungszeit ausgeführt werden
mußten.
Gründe:
Die Anträge sind zulässig (§§
41
Abs. 1 Nr. 4 und 5, 15
Abs. 2 und Abs. 4, 18
Abs. 1 MAVO) aber nicht begründet.
Ein Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß
§ 15
Abs. 4 MAVO setzt voraus, dass Sitzungen und andere von der Mitarbeitervertretung
festgelegte Termine regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit
eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung stattfinden.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist
auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung
grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuführen ist.
Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Tätigkeit
aus betriebsbedingten Gründen regelmäßig außerhalb
der Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Im vorliegenden Fall
konnte dies aber nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin hat
selbst vorgetragen, dass die Mitarbeitervertretertätigkeiten, die
über die eingeräumten freien Deputate hinausgegangen seien,
durchweg während der Vor- bzw. -nacharbeitszeit ausgeübt worden
sind. Bei den Arbeitszeiten eines Lehrers ist zu berücksichtigen,
dass diese sich nicht auf die reine Unterrichtszeit beschränkt.
Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehört auch die Vor- und
-nacharbeitszeit des Lehrers.
Aus alledem ergibt sich, dass ein Verstoß
gegen § 15
Abs. 4 MAVO nicht vorliegt.
Auch eine Benachteiligung eines Mitglieds
der Mitarbeitervertretung konnte nicht festgestellt werden (§ 18
Abs. 1 MAVO).
Eine Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn
das Mitglied einer Mitarbeitervertretung im Verhältnis zu vergleichbaren
anderen Beschäftigten des Dienstgebers schlechter gestellt wird.
Da ein Lehrer seine Vor- und -nacharbeitszeit nach Zeit, Umfang und
Ort selbst bestimmen kann, kommt eine Benachteiligung nur dann in Betracht,
wenn auf Grund der Mitarbeitervertretungstätigkeit bezogen auf
die Gesamtarbeitszeit die dem Mitarbeitervertreter verbleibende Zeit
zur Unterrichtsvor- und -nacharbeit nicht mehr ausreichen wurde. Dies
wird von der Antragstellerin nicht behauptet.
Mayerhöffer
Vorsitzender
Anmerkung: Aus dieser Entscheidung kann man
Mitarbeitervertretern und Mitarbeitervertreterinnen im Schuldienst nur
empfehlen, MAV-Tätigkeit ausschließlich auf der Grundlage
des § 15 Abs. 2 MAVO wahrzunehmen (keine Deputatsermäßigung,
sondern Freistellung im notwendigen Umfang) und die MAV-Tätigkeiten
mit in die Unterrichtszeit zu legen.