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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Entscheidung im Schlichtungsverfahren SV 20/1999 vom 10.03.2000

Zum Freizeitausgleich von Lehrern gemäß § 15 Abs. 4 MAVO und Benachteiligung gemäß § 18 Abs. 1 MAVO >Anmerkung)


 

In dem Schlichtungsverfahren

Mitarbeitervertretung des , gem. GmbH,
vertr. d. d. Vorsitzenden Herrn
- Antragstellerin -

gegen

, gem. GmbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer
- Antragsgegner - 

hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2000 unter Mitwirkung von Herrn Mayerhöffer als Vorsitzenden, Frau Schmid, Herrn Swacek, Herrn Wacker und Herrn Weisserth als Beisitzer/in wie folgt entschieden:

Die Anträge der Antragstellerin vom 18.10.1999 werden zurückgewiesen.


 

Sachverhalt:

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Antragstellerin für Tätigkeiten im Schuljahr 1998/99 Freizeitausgleich zusteht und im ausreichenden Maß gewährt worden ist.

Die Dienstgeberin - eine Fachschule für Sozialpädagogik - betreibt Schulen in und . Für die Schulen besteht eine gemeinsame Mitarbeitervertretung. Insgesamt sind 47 Mitarbeiter beschäftigt. Der Mitarbeitervertretung der Einrichtung gehören drei Mitglieder an. Der Dienstgeber räumte den Mitarbeitervertretern entsprechend den Richtlinien für die Berechnung der Gesamtlehrerwochenstunden der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 9.3.1990 eine Freistellung von zwei Lehrerwochenstunden ein.

Der Vorsitz in der Mitarbeitervertretung hat im Schuljahr 1998/99 gewechselt. Zu Beginn des Schuljahres hatten die Mitglieder der Mitarbeitervertretung die Freistellung der Lehrerwochenstunden so geregelt, dass auf die Vorsitzende eine Lehrerwochenstunde und auf die übrigen Mitgliedern je eine halbe Lehrerwochenstunde gefallen ist. Die Verteilung wurde nach dem Wechsel im Vorsitz nicht geändert.

Der neue Vorsitzende der Mitarbeitervertretung beantragte weiteren Freizeitausgleich unter Bezugnahme auf eine von ihm erstellte Auflistung über die im Schuljahr 1998/99 erbrachten Stunden für die Mitarbeitervertretung. Der Dienstgeber hat diesen Antrag abgelehnt.

Gegen die Ablehnung beantragte die Mitarbeitervertretung das Schlichtungsverfahren und trägt dazu vor, die eingeräumten zwei Deputatsstunden würden für die notwendigen Aufgaben der Mitarbeitervertretung nicht genügen.

Da der Dienstgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass die Mitarbeitervertretung die dabei anfallende Arbeit außerhalb der Zeit der schulischen Arbeitsverpflichtung erbringen sollen, hätten die Mitarbeitervertreter die Arbeiten in den Unterrichtsvor- und -nachbearbeitungszeiten erbracht. In der Zeit vom 22.3. bis 28.7.1999 seien in der Person des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung in der Unterrichtsvor- und -nachbearbeitungszeit 51,5 Zeitstunden an Mehrarbeit im Vergleich zu der eingeräumten halben Lehrerfreistunde angefallen, weshalb dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung ein Freizeitausgleich von 46 Stunden zu gewähren sei.

 

Die Antragstellerin beantragt:

Festzustellen, dass der Dienstgeber

a) gegen § 15 Abs. 4 MAVO verstoßen hat, in dem er den Antrag auf Freizeitausgleich von Herrn abgelehnt hat;

b) gegen § 18 Abs. 1 MAVO verstößt, wenn er fordert, dass die MAV-Mitglieder ihre MAV-Tätigkeit ausschließlich in ihrer Unterrichtsvor- und -nachbearbeitungszeit verrichten müssen, wenn sie ihren im Deputat für MAV-Arbeit vorgesehenen Anteil verbraucht haben, weil diese ansonsten gegenüber ihren anderen Lehrerkollegen/innen benachteiligt wären, denn einem Lehrer, der kein MAV-Amt ausübt, stehe dann mehr Zeit für Unterrichtsvor und -nachbereitung zur Verfügung als einem MAV-Mitglied.

 

Der Antragsgegner beantragt:

Die Anträge zurückzuweisen.

Dazu trägt er vor, der eingeräumte Nachlass von zwei Deputatswochenstunden müßte genügen, um die MAV-Tätigkeit sinnvoll ausüben zu können, ohne dass der Unterricht beeinträchtigt ist. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das verfügbare Kontingent der MAV-Tätigkeit insgesamt überschritten wurde und daher MAV-Aufgaben regelmäßig während der Vor- und -nachbearbeitungszeit ausgeführt werden mußten.


 

Gründe:

Die Anträge sind zulässig (§§ 41 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 15 Abs. 2 und Abs. 4, 18 Abs. 1 MAVO) aber nicht begründet.

Ein Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 15 Abs. 4 MAVO setzt voraus, dass Sitzungen und andere von der Mitarbeitervertretung festgelegte Termine regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung stattfinden.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuführen ist. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Im vorliegenden Fall konnte dies aber nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass die Mitarbeitervertretertätigkeiten, die über die eingeräumten freien Deputate hinausgegangen seien, durchweg während der Vor- bzw. -nacharbeitszeit ausgeübt worden sind. Bei den Arbeitszeiten eines Lehrers ist zu berücksichtigen, dass diese sich nicht auf die reine Unterrichtszeit beschränkt. Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehört auch die Vor- und -nacharbeitszeit des Lehrers.

Aus alledem ergibt sich, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 4 MAVO nicht vorliegt.

Auch eine Benachteiligung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung konnte nicht festgestellt werden (§ 18 Abs. 1 MAVO).
Eine Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn das Mitglied einer Mitarbeitervertretung im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beschäftigten des Dienstgebers schlechter gestellt wird. Da ein Lehrer seine Vor- und -nacharbeitszeit nach Zeit, Umfang und Ort selbst bestimmen kann, kommt eine Benachteiligung nur dann in Betracht, wenn auf Grund der Mitarbeitervertretungstätigkeit bezogen auf die Gesamtarbeitszeit die dem Mitarbeitervertreter verbleibende Zeit zur Unterrichtsvor- und -nacharbeit nicht mehr ausreichen wurde. Dies wird von der Antragstellerin nicht behauptet.

 

Mayerhöffer
Vorsitzender


Anmerkung: Aus dieser Entscheidung kann man Mitarbeitervertretern und Mitarbeitervertreterinnen im Schuldienst nur empfehlen, MAV-Tätigkeit ausschließlich auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 MAVO wahrzunehmen (keine Deputatsermäßigung, sondern Freistellung im notwendigen Umfang) und die MAV-Tätigkeiten mit in die Unterrichtszeit zu legen.