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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Einstweilige Anordnung im Schlichtungsverfahren SV 25/2003 vom 21.12.2003

(Zur Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO)


 

BESCHLUSS vom 21. Dezember 2003

In dem Schlichtungsverfahren SV 25/2003 mit den Beteiligten

Mitarbeitervertretung der Aktion , vertreten durch
den Vorsitzenden Herrn , ,

- Antragstellerin -

./.

e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden Herrn , ,

Antragsgegner

wegen: Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die MAVO - Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Herrn Mayerhöffer ohne mündliche Verhandlung wie folgt beschlossen:

Dem Antragsgegner wird bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens (SV 25/2003) bzw. bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungs und Mitberatungsverfahrens untersagt, weitere Maßnahmen zur Durchführung der beabsichtigten Schließung der Einrichtung durchzuführen.

Gründe:

Die Antragstellerin hat ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht, um feststellen zu lassen, dass der Antragsgegner ihre Anhörungs- und Mitberatungsrechte im Zusammenhang mit der zum 30.6.2004 beabsichtigten Schließung der Einrichtung verletzt habe (§ 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO). Zugleich hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Betriebsänderung bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bzw. bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens untersagen zu lassen.

Die Antragstellerin hat dazu vorgebracht, die Mitarbeitervertretung habe im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung, die mit der MAV nicht abgestimmt gewesen wäre, am 12.11.2003 erfahren, dass eine Betriebsänderung der Einrichtung, nämlich deren Schließung, zum 30.6.2004 stattfindet.
Der Antragsgegner, der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig, zumindest aber für unbegründet hält, hat vorgebracht, er habe den im Schlichtungsantrag geäußerten Bedenken der Mitarbeitervertretung dadurch Rechnung getragen, dass entschieden wurde, die Frage der Schließung der Einrichtung noch einmal zum Tagesordnungspunkt einer Versammlung des Vorstandes des e. V. zu machen und in dieser Versammlung einen Beschluss über diese Frage herbeizuführen. Darüber hätte sie der Mitarbeitervertretung ein Schreiben übergeben. Somit wäre den Anforderungen von § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO Rechnung getragen worden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

Gemäß § 9 SVO - MAVO kann aus wichtigem Grund eine sachdienliche einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die vorläufige Regelung notwendig ist, damit die Rechte einer Partei bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert bleiben.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Antragstellerin die behauptete Rechtsverletzung hinreichend dartut und glaubhaft macht (Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin, das vom Antragsgegner nicht bestritten wird, hat der Antragsgegner in der Vorstandssitzung vom 11.11.2003 den Beschluss gefasst, die Einrichtung mit dem Auslaufen der aktuellen Maßnahmeverträge zu schließen. Eine Information hierüber hat die Mitarbeitervertretung erst am 12.11.2003 erhalten. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO steht der Mitarbeitervertretung ein Anhörungs - und Mitberatungsrecht im Falle der Schließung einer Einrichtung zu. Den Anforderungen wird nur dann Genüge getan, wenn der Mitarbeitervertretung ein vollständiges Bild der Absichten gegeben wird und die Mitteilung rechtzeitig erfolgt, d. h. vor Abschluss der Planung und bevor die ersten Schritte zur Umsetzung erfolgen. Eine Unterrichtung nach dem die Entscheidung gefallen ist, ist nicht rechtzeitig.
Hieran ändert auch nicht das Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Frage der Schließung der Einrichtung noch einmal zum Tagesordnungspunkt einer Vorstandssitzung gemacht werden soll, zumal nicht vorgetragen wird, zu welchem Zweck dies geschehen ist. Der getroffene Vorstandsbeschluss ist zumindest bis zu einer anders lautenden Entscheidung maßgebend.Im vorliegenden Verfahren ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin auch notwendig. Die beabsichtigte Maßnahme ist von größter Bedeutung, da die Schließung der Einrichtung beabsichtigt ist. Bei einer so einschneidenden Maßnahme ist auf die Einhaltung des Mitwirkungsrechts der Mitarbeitervertretung besonders zu achten.
Der beantragten einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf. Der Dienstgeber hat im Rahmen dieser Regelung, auch wenn die Mitarbeitervertretung Einwendungen erhebt, die Möglichkeit, diese zurückzuweisen. Die vorläufige Regelung dient auch dazu, damit die Mitarbeitervertretung ihre Mitwirkungsmöglichkeiten ausschöpfen kann und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben (§ 30 Abs. 1 SVO-MAVO.


Mayerhöffer
Vorsitzender