Einstweilige Anordnung im Schlichtungsverfahren SV 25/2003
vom 21.12.2003
(Zur Anhörung und
Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO)
BESCHLUSS vom 21. Dezember 2003
In dem Schlichtungsverfahren SV 25/2003 mit den Beteiligten
Mitarbeitervertretung der Aktion ,
vertreten durch
den Vorsitzenden Herrn ,
,
- Antragstellerin -
./.
e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden Herrn ,
,
Antragsgegner
wegen: Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die MAVO - Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart
durch den Vorsitzenden Herrn Mayerhöffer ohne mündliche Verhandlung
wie folgt beschlossen:
Dem Antragsgegner wird bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens
(SV 25/2003) bzw. bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungs
und Mitberatungsverfahrens untersagt, weitere Maßnahmen zur Durchführung
der beabsichtigten Schließung der Einrichtung
durchzuführen.
Gründe:
Die Antragstellerin hat ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht,
um feststellen zu lassen, dass der Antragsgegner ihre Anhörungs-
und Mitberatungsrechte im Zusammenhang mit der zum 30.6.2004 beabsichtigten
Schließung der Einrichtung verletzt habe (§ 29 Abs. 1 Nr.
17 MAVO). Zugleich hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt, die Betriebsänderung bis zum Abschluss des
Schlichtungsverfahrens bzw. bis zum ordnungsgemäßen Abschluss
des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens untersagen zu lassen.
Die Antragstellerin hat dazu vorgebracht, die Mitarbeitervertretung
habe im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung, die mit der MAV nicht abgestimmt
gewesen wäre, am 12.11.2003 erfahren, dass eine Betriebsänderung
der Einrichtung, nämlich deren Schließung, zum 30.6.2004
stattfindet.
Der Antragsgegner, der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
für unzulässig, zumindest aber für unbegründet hält,
hat vorgebracht, er habe den im Schlichtungsantrag geäußerten
Bedenken der Mitarbeitervertretung dadurch Rechnung getragen, dass entschieden
wurde, die Frage der Schließung der Einrichtung noch einmal zum
Tagesordnungspunkt einer Versammlung des Vorstandes des
e. V. zu machen und in dieser Versammlung einen Beschluss über
diese Frage herbeizuführen. Darüber hätte sie der Mitarbeitervertretung
ein Schreiben übergeben. Somit wäre den Anforderungen von
§ 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO Rechnung getragen worden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist zulässig und begründet.
Gemäß § 9 SVO - MAVO kann aus wichtigem Grund eine
sachdienliche einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die vorläufige
Regelung notwendig ist, damit die Rechte einer Partei bis zur Entscheidung
in der Hauptsache gesichert bleiben.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Antragstellerin die behauptete
Rechtsverletzung hinreichend dartut und glaubhaft macht (Anordnungsanspruch).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Nach dem
Vorbringen der Antragstellerin, das vom Antragsgegner nicht bestritten
wird, hat der Antragsgegner in der Vorstandssitzung vom 11.11.2003 den
Beschluss gefasst, die Einrichtung mit dem Auslaufen der aktuellen Maßnahmeverträge
zu schließen. Eine Information hierüber hat die Mitarbeitervertretung
erst am 12.11.2003 erhalten. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO steht
der Mitarbeitervertretung ein Anhörungs - und Mitberatungsrecht
im Falle der Schließung einer Einrichtung zu. Den Anforderungen
wird nur dann Genüge getan, wenn der Mitarbeitervertretung ein
vollständiges Bild der Absichten gegeben wird und die Mitteilung
rechtzeitig erfolgt, d. h. vor Abschluss der Planung und bevor die ersten
Schritte zur Umsetzung erfolgen. Eine Unterrichtung nach dem die Entscheidung
gefallen ist, ist nicht rechtzeitig.
Hieran ändert auch nicht das Vorbringen des Antragsgegners, wonach
die Frage der Schließung der Einrichtung noch einmal zum Tagesordnungspunkt
einer Vorstandssitzung gemacht werden soll, zumal nicht vorgetragen
wird, zu welchem Zweck dies geschehen ist. Der getroffene Vorstandsbeschluss
ist zumindest bis zu einer anders lautenden Entscheidung maßgebend.Im
vorliegenden Verfahren ist der Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin
auch notwendig. Die beabsichtigte Maßnahme ist von größter
Bedeutung, da die Schließung der Einrichtung beabsichtigt ist.
Bei einer so einschneidenden Maßnahme ist auf die Einhaltung des
Mitwirkungsrechts der Mitarbeitervertretung besonders zu achten.
Der beantragten einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass
die beabsichtigte Maßnahme nicht der Zustimmung der Mitarbeitervertretung
bedarf. Der Dienstgeber hat im Rahmen dieser Regelung, auch wenn die
Mitarbeitervertretung Einwendungen erhebt, die Möglichkeit, diese
zurückzuweisen. Die vorläufige Regelung dient auch dazu, damit
die Mitarbeitervertretung ihre Mitwirkungsmöglichkeiten ausschöpfen
kann und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben (§ 30 Abs. 1 SVO-MAVO.
Mayerhöffer
Vorsitzender