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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Entscheidung im Schlichtungsverfahren SV 06/2000 vom 16.06.2000

Zur Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO)


 

In dem Schlichtungsverfahren

Gesamt-Mitarbeitervertretung des e. V.,
vertr. d. d. Vorsitzenden Herrn
- Antragstellerin -

gegen

e. V.,
vertr. d. Herrn
- Antragsgegner - 

hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Mayerhöffer und den Beisitzern Kaiser, Nabholz, Swacek und Wörtmann wie folgt entschieden:

1. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat der Dienstgeber zu tragen.

 


Gründe:

Unter dem Datum vom 9.3.2000 verteilte der Antragsgegener bei allen Bereichsleitungen und Regionalleitungen folgendes Schreiben:

Ergebnis der Strategiekonferenz - Die nächsten Schritte

Sehr geehrte ...

Als Ergebnis unserer gemeinsamen Strategie Konferenz am 14.2.00 erhalten Sie wie vereinbart entsprechende Unterlagen, damit Sie Ihr Leitungsteam, Ihre MAV sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rasch über die verbindlichen Ziele für 2000/2001 informieren können.

Bitte verstehen Sie die Unterlagen als eine Zusammenfassung. Ein Informieren allein durch Weiterreichen der schriftlichen Unterlagen wird nicht ausreichen. Erläutern Sie bitte Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Zusammenhänge. Die verbandlichen Ziele sind die Grundlage für die im Sommer beginnenden Zielvereinbarungen mit Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Damit Sie sich ein Bild machen können über die nächsten Schritte, sind diese auf den beiliegenden Seiten zusammenhängend dargestellt. Details und weiterführende Fragen können in der jeweiligen Fortbildungsveranstaltung geklärt werden.

..............
Unterschrift

Anlagen:
Die verbandlichen Ziele 2000/2001
Die nächsten Schritte

 

Die Antragstellerin bringt vor, mit dieser Information habe der Antragsgegner eine Maßnahme der innerbetrieblichen Information ausgelöst ohne zuvor die nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 MAVO vorgeschriebene Anhörung durchzuführen.

Die Antragstellerin beantragt:

Die Schlichtung möge feststellen, dass dadurch die Mitwirkungsrechte der Antragstellerin verletzt wurden.

Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrags.

 

Dazu bringt er vor, bei dem Schreiben handle es sich nicht um ein anhörungspflichtigen Tatbestand nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 MAVO. Nicht jede Information von Dienstgebervertreter an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sei an anhörungspflichtig, da sonst jewede Art von Kommunikation zwischen Dienstgebervertretern und Mitarbeitern von einem vorherigen einwöchigen Anhörungsverfahren abhängig wären.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Stellungnahme nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Antrag ist zulässig (§§ 41 Abs. 1 Nr. 6, 28 Abs. 1, 48, 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) aber nicht begründet.

Die Gesamt-Mitarbeitervertretungen ist im vorliegenden Verfahren aktiv legitimiert. Die Antragstellerin behauptet einen Verstoß gegen § 29 Absatz 1 Nr. 1 MAVO. Da dem behaupteten Verstoß eine Maßnahme zu Grunde liegen würde, die Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretung betreffen würde (§§ 28 Abs. 1, 48, MAVO). Die Information wurde, wie dem Anschreiben entnommen werden kann, an alle Bereichsleitungen und Regionalleitungen verteilt.

§ 29 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 MAVO schreiben vor, dass die Mitarbeitervertretung bei Maßnahmen der innerbetrieblichen Information und Zusammenarbeit rechtzeitig zu hören ist. Diese Anhörungspflicht gilt, so weit es sich um Maßnahmen aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen handelt auch für die Gesamt-Mitarbeitervertretung.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Information eine Maßnahme darstellt. Hierunter ist eine allgemeine Anordnungen zu verstehen, die Regeln mit allgemein verbindlicher Wirkung aufstellt. Damit soll deutlich werden, dass der Dienstgeber nicht vor jeder Information die Mitarbeitervertretung anhören muss.

Das Schreiben vom 9.3.2000 i.V. mit den Anlagen stellt keine Maßnahme dar. Mit diesem Schreiben werden die Mitarbeiter über das Ergebnis einer Strategiekonferenz, die die verbandlichen Ziele für das laufende und kommende Jahr zum Inhalt hatte informiert. Irgendwelche Regelungen sind damit nicht verbunden.

Der Dienstgeber hat die Vefahrenskosten zu tragen (§ 42 Abs. 3 MAVO i.V.m. § 30 Abs. 2 SVO-MAVO).

 

Mayerhöffer
Vorsitzender