Zur Anhörung und
Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO)
In dem Schlichtungsverfahren
Gesamt-Mitarbeitervertretung des
e. V.,
vertr. d. d. Vorsitzenden Herrn
- Antragstellerin -
gegen
e. V.,
vertr. d. Herrn
- Antragsgegner -
hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese
Rottenburg-Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni
2000 durch den Vorsitzenden Mayerhöffer und den Beisitzern Kaiser,
Nabholz, Swacek und Wörtmann wie folgt entschieden:
1. Der Antrag der Antragstellerin
wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens
hat der Dienstgeber zu tragen.
Gründe:
Unter dem Datum vom 9.3.2000 verteilte der Antragsgegener bei allen
Bereichsleitungen und Regionalleitungen folgendes Schreiben:
Ergebnis der Strategiekonferenz - Die nächsten Schritte
Sehr geehrte ...
Als Ergebnis unserer gemeinsamen Strategie Konferenz am 14.2.00 erhalten
Sie wie vereinbart entsprechende Unterlagen, damit Sie Ihr Leitungsteam,
Ihre MAV sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rasch über
die verbindlichen Ziele für 2000/2001 informieren können.
Bitte verstehen Sie die Unterlagen als eine Zusammenfassung. Ein
Informieren allein durch Weiterreichen der schriftlichen Unterlagen
wird nicht ausreichen. Erläutern Sie bitte Ihren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern die Zusammenhänge. Die verbandlichen Ziele sind
die Grundlage für die im Sommer beginnenden Zielvereinbarungen
mit Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Damit Sie sich
ein Bild machen können über die nächsten Schritte,
sind diese auf den beiliegenden Seiten zusammenhängend dargestellt.
Details und weiterführende Fragen können in der jeweiligen
Fortbildungsveranstaltung geklärt werden.
..............
Unterschrift
Anlagen:
Die verbandlichen Ziele 2000/2001
Die nächsten Schritte
Die Antragstellerin bringt vor, mit dieser Information habe der
Antragsgegner eine Maßnahme der innerbetrieblichen Information
ausgelöst ohne zuvor die nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 MAVO vorgeschriebene
Anhörung durchzuführen.
Die Antragstellerin beantragt:
Die Schlichtung möge feststellen, dass
dadurch die Mitwirkungsrechte der Antragstellerin verletzt wurden.
Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrags.
Dazu bringt er vor, bei dem Schreiben handle es sich nicht um ein
anhörungspflichtigen Tatbestand nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 MAVO.
Nicht jede Information von Dienstgebervertreter an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
sei an anhörungspflichtig, da sonst jewede Art von Kommunikation
zwischen Dienstgebervertretern und Mitarbeitern von einem vorherigen
einwöchigen Anhörungsverfahren abhängig wären.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren
Stellungnahme nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig (§§ 41
Abs. 1 Nr. 6, 28
Abs. 1, 48,
29
Abs. 1 Nr. 1 MAVO) aber nicht begründet.
Die Gesamt-Mitarbeitervertretungen ist im vorliegenden Verfahren
aktiv legitimiert. Die Antragstellerin behauptet einen Verstoß
gegen § 29
Absatz 1 Nr. 1 MAVO. Da dem behaupteten Verstoß eine Maßnahme
zu Grunde liegen würde, die Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich
mehrerer Mitarbeitervertretung betreffen würde (§§ 28
Abs. 1, 48,
MAVO). Die Information wurde, wie dem Anschreiben entnommen werden kann,
an alle Bereichsleitungen und Regionalleitungen verteilt.
§ 29
Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 MAVO schreiben vor, dass die Mitarbeitervertretung
bei Maßnahmen der innerbetrieblichen Information und Zusammenarbeit
rechtzeitig zu hören ist. Diese Anhörungspflicht gilt, so
weit es sich um Maßnahmen aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer
Mitarbeitervertretungen handelt auch für die Gesamt-Mitarbeitervertretung.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Information eine Maßnahme
darstellt. Hierunter ist eine allgemeine Anordnungen zu verstehen, die
Regeln mit allgemein verbindlicher Wirkung aufstellt. Damit soll deutlich
werden, dass der Dienstgeber nicht vor jeder Information die Mitarbeitervertretung
anhören muss.
Das Schreiben vom 9.3.2000 i.V. mit den Anlagen stellt keine Maßnahme
dar. Mit diesem Schreiben werden die Mitarbeiter über das Ergebnis
einer Strategiekonferenz, die die verbandlichen Ziele für das laufende
und kommende Jahr zum Inhalt hatte informiert. Irgendwelche Regelungen
sind damit nicht verbunden.
Der Dienstgeber hat die Vefahrenskosten zu tragen (§ 42
Abs. 3 MAVO i.V.m. § 30
Abs. 2 SVO-MAVO).
Mayerhöffer
Vorsitzender