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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Entscheidung im Schlichtungsverfahren SV 04/2001 vom 27.03.2001

(Zur Anhörung und Mitberatung gemäß § 30 MAVO)


 

In dem Schlichtungsverfahren

Mitarbeitervertretung des Heimes .,
vertr. d. Herrn , ,

- Antragstellerin -

gegen

Heim .,
vertr. d. d. Heimleitung , ,

- Antragsgegner -

 

hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Mayerhöffer nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 9 SVO-MAVO wie folgt beschlossen:

Das Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiterin des Antragsgegners ist nicht durch die Kündigung des Antragsgegners zum 31.03.2001 beendet worden. Die Wirkung dieser einstweiligen Anordnung ist bis zum 4.5.2001 befristet.

Es wird daher, unter Abkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche, Termin zur mündlichen Verhandlung (Anhörung der Beteiligten) der Hauptsache und über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestimmt auf:

Freitag, den 06. April 2001, 10.15 Uhr
im Bischof-Leiprecht-Haus
in Stuttgart-Degerloch, Jahnstraße 30
Zimmer 209, 1. OG
(Stadtplanauszug anbei)


Die Beteiligten mögen umgehend das Kündigungsschreiben vorlegen.


 

Gründe:

Der Antragsgegner hat seiner Mitarbeiterin die Kündigung ausgesprochen, ohne zuvor die Antragstellerin über die beabsichtigte Kündigung zu informieren.

Die Antragstellerin hat daher beantragt, festzustellen, dass gegen § 30 MAVO verstoßen worden ist.

Weiter hat sie beantragt, durch einstweilige Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen.

Der Antragsgegner hat einen Aufhebungsvertrag mit der gekündigten Mitarbeiterin vorgelegt, die Antragstellerin hält an ihrem Antrag fest.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erscheint, wenn auch nicht im beantragten Umfang, trotz des Aufhebungsvertrages geboten (§ 9 SVO-MAVO).

Die Antragstellerin besitzt nach wie vor das rechtliche Interesse an der Feststellung, da die Verletzung eigener Anhörungs- und Mitwirkungsrechte geltend gemacht wird. Die Entscheidung darüber kann nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen und ist auch nicht davon abhängig, ob die Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder nicht.

Die Regelung der einstweiligen Anordnung kann aber nur in dem Umfang ergehen, in dem ein Recht der Antragstellerin verletzt sein kann. Dies ist die Frage der Wirksamkeit der Kündigung unter Berücksichtigung des behaupteten Verstoßes.

 

Mayerhöffer, Vorsitzender