In dem Schlichtungsverfahren
Mitarbeitervertretung des Heimes .,
vertr. d. Herrn ,
,
- Antragstellerin -
gegen
Heim .,
vertr. d. d. Heimleitung ,
,
- Antragsgegner -
hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart
durch den Vorsitzenden Mayerhöffer nach Anhörung der Beteiligten
gemäß § 9 SVO-MAVO wie folgt beschlossen:
Das Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiterin des Antragsgegners
ist nicht durch die Kündigung des Antragsgegners zum 31.03.2001
beendet worden. Die Wirkung dieser einstweiligen Anordnung ist bis
zum 4.5.2001 befristet.
Es wird daher, unter Abkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche,
Termin zur mündlichen Verhandlung (Anhörung der Beteiligten)
der Hauptsache und über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung bestimmt auf:
Freitag, den 06. April 2001, 10.15 Uhr
im Bischof-Leiprecht-Haus
in Stuttgart-Degerloch, Jahnstraße 30
Zimmer 209, 1. OG
(Stadtplanauszug anbei)
Die Beteiligten mögen umgehend das Kündigungsschreiben vorlegen.
Gründe:
Der Antragsgegner hat seiner Mitarbeiterin
die Kündigung ausgesprochen, ohne zuvor die Antragstellerin über
die beabsichtigte Kündigung zu informieren.
Die Antragstellerin hat daher beantragt, festzustellen, dass gegen
§ 30 MAVO verstoßen worden ist.
Weiter hat sie beantragt, durch einstweilige Anordnung den Antragsgegner
zu verpflichten, die Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen.
Der Antragsgegner hat einen Aufhebungsvertrag mit der gekündigten
Mitarbeiterin vorgelegt, die Antragstellerin hält an ihrem Antrag
fest.
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erscheint, wenn
auch nicht im beantragten Umfang, trotz des Aufhebungsvertrages geboten
(§ 9 SVO-MAVO).
Die Antragstellerin besitzt nach wie vor das rechtliche Interesse
an der Feststellung, da die Verletzung eigener Anhörungs- und
Mitwirkungsrechte geltend gemacht wird. Die Entscheidung darüber
kann nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen und ist auch
nicht davon abhängig, ob die Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag
geschlossen hat oder nicht.
Die Regelung der einstweiligen Anordnung kann aber nur in dem Umfang
ergehen, in dem ein Recht der Antragstellerin verletzt sein kann.
Dies ist die Frage der Wirksamkeit der Kündigung unter Berücksichtigung
des behaupteten Verstoßes.
Mayerhöffer, Vorsitzender