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Schlichtungsstelle MAVO im Bistum Limburg

Beschluss vom 13.11.1995 9/95

(Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung im Zustimmungsverfahren gemäß § 33 MAVO)


 

Eine ordnungsgemäße Unterrichtung im Zustimmungsverfahren gem. § 33 MAVO setzt voraus, daß der Mitarbeitervertretung alle für eine Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme wesentlichen Umstände mitgeteilt werden.

Im Fall einer Höhergruppierung gehört zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Mitarbeitervertretung auch die Angabe der vorgesehenen Tätigkeitsziffer.

Die Frist nach § 33 Abs. 2 S.2 MAVO beginnt nur, wenn die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß unterrichtet wurde (nichtamtliche Leitsätze).


Zum Sachverhalt:

Die Mitarbeitervertretung (Antragstellerin) ist bei dem mitarbeitervertretungsrechtlich als selbständige Einrichtung geführten Krankenhaus der Antragsgegnerin gebildet. Dort ist im EDV-Bereich ein Mitarbeiter tätig, dessen Probezeit am 31.3.1995 zu Ende gegangen ist. Die Antragsgegnerin betreibt seine Höhergruppierung in die VergGr 2 der Anlage 2 zu den AVR zum 1.4.1 995.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin hierzu mit Schreiben vom 11.4.1995 mit, daß der Mitarbeiter mit Wirkung vom 1.4.1995 in die Vergütungsgruppe 2 höhergruppiert werden solle, und bat um Stellungnahme. Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 19.4.1995 dahin, daß sie nicht zustimmen könne. Hierauf erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.4.1995, die Zustimmungsverweigerung der Antragstellern sei unbeachtlich, da keine Gründe vorgetragen seien, und sei im übrigen verspätet.

Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin im Schreiben vom 25.4.1 995 wiederholte die Antragsgegnerin im Schreiben vom 22.5.1995 an die Antragstellerin, dort eingegangen am 23.5.1995, ihren Antrag auf Zustimmung. Sie führte aus, sie habe die Maßnahme ausreichend begründet, da die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt habe, sich bei der Antragsgegnerin zu informieren. Im übrigen entspräche die vorgesehene Vergütung der entsprechender Mitarbeiter in anderen Krankenhäusern. Hierauf antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.5.1 995 an die Antragsgegnerin, dort eingegangen am 31.5.1995, in dem sie darauf hinwies, daß die Frist nach § 33 Abs. 2 MAVO nicht laufe, da die Tätigkeitsziffer nicht mitgeteilt worden sei und es somit an einer ausreichenden Unterrichtung fehle. Hilfsweise verweigerte die Antragstellerin in diesem Schreiben ihre Zustimmung gemäß § 35 Abs. 2 Nr.2 MAVO mit der Begründung, daß die Tätigkeitsziffer nicht angegeben sei und dies den Verdacht einer Bevorzugung begründe.

In der Gehaltsabrechnung Mai 1995 wurde die Höhergruppierung vorgenommen.


Aus den Gründen:

Auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin ist gem. § 41 Abs. 1 Nr.8 MAVO festzustellen, daß die Höhergruppierung des Mitarbeiters entgegen §§ 33, 35 Abs. 1 Nr.2 MAVO ohne die Zustimmung der Antragstellerin erfolgt ist.

Eine Zustimmung der Antragstellerin ist bisher weder ausdrücklich erfolgt noch gilt sie gem. § 33 Abs. 2 S.2 MAVO als durch Fristablauf erteilt.

Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.4.1995 ist keine Verfristung eingetreten, da dieses Schreiben brachte. Dies würde voraussetzen, daß die Antragsgegnerin zuvor selbst nach § 33 Abs. 2 S.1 MAVO tätig geworden wäre.

Hieran fehlt es, denn die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben nicht die Zustimmung der Antragstellerin zur Höhergruppierung beantragt. Zwar ist dieses Schreiben, in dem die Antragstellerin "um Stellungnahme" gebeten wird, wie jede rechtsgeschäftliche Erklärung auslegungsfähig und könnte daher auch als Antrag nach § 33 Abs. 2 S.1 MAVO verstanden werden, denn der Wortlaut ist nicht allein maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr darauf, wie der Empfänger diese Erklärung verstehen mußte. Insoweit gibt das Schreiben jedoch selbst für einen mit den Verhältnissen Vertrauten keine Hinweise auf ein formelles Beteiligungsverfahren nach § 33 Abs. 2 MAVO. Weder ist die Vorschrift genannt, ihr Wortlaut - "beantragt ihre Zustimmung" benutzt, noch sind in diesem Schreiben irgendwelche Gründe für die Maßnahme angegeben, einem wesentlichen Teil eines Antrags auf Zustimmung. Das Schreiben stellt sich damit als nichts anderes als die Ankündigung einer Maßnahme dar, zu der man die Ansicht der Gegenseite erkunden möchte.

Auch nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.5.1995, der Antragstellerin am 23.5.1995 zugegangen, ist keine Verfristung eingetreten. Zwar enthält dieses Schreiben nun ausdrücklich den Antrag auf Zustimmung, und das widersprechende Schreiben der Antragstellerin ist erst am 31.5.1995 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 33 Abs. 2 S.2 MAVO bei der Antragsgegnerin eingegangen. Gleichwohl war dieser Widerspruch nicht verspätet, da auch nach diesem Schreiben die Frist des § 33 Abs. 2 S.2 MAVO nicht lief. Der Beginn dieser Frist setzt eine umfassende Unterrichtung der Mitarbeitervertretung voraus (Bleistein/Thiel, MAVO, § 33 Rdnr. 15 und 18). Ihr sind alle für eine Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme wesentlichen Umstände mitzuteilen (Frey/Schmitz-Elsen/Coutelle, MAVO, § 33 Rdnr. 3). Es genügt daher nicht, wenn die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen der Gründe der Maßnahme in diesem Schreiben darauf verweist, sie habe nachfragen können, zumal dies die ohnehin knappe Wochenfrist des § 33 Abs. 2 S.2 MAVO weiter verkürzen würde. Es genügt aber auch nicht, über Dinge zu unterrichten, die keine Bedeutung für die Bestimmung der Vergütungsgruppe haben, wie der Hinweis auf die Verhältnisse in anderen Krankenhäusern. Dieses Merkmal ist in der VergGr 2 nicht vorgesehen.

Erforderlich für eine ordnungsgemäße Unterrichtung ist vielmehr, die Umstände anzugeben, die Voraussetzung für eine Zuordnung zu den verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen der VergGr 2 sind. Ob dies die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Eigenschaften des Mitarbeiters sind (selbständige Bewältigung der anfallenden Arbeiten, schnelle Einarbeitung, gute Eigenmotivation) kann solange nicht beurteilt werden, als nicht auch die Tätigkeitsziffer angegeben ist, die sie ausfüllen sollen. Dies gilt um so mehr, als mehrere Tätigkeitsziffern in Betracht kommen wie hier die Nr.1 2,13 und 18 und insbesondere bei Nr.18 eine Fülle von Angaben erforderlich sind, um die dort beschriebene Gleichwertigkeit feststellen zu können. Im Falle einer Höhergruppierung gehört daher zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Mitarbeitervertretung auch die Angabe der in Aussicht genommenen Tätigkeitsziffer (vgl. auch Bleistein, ZMV 94, 54ff).