(Zur ordnungsgemäßen
Unterrichtung im Zustimmungsverfahren gemäß § 33 MAVO)
Eine ordnungsgemäße Unterrichtung im Zustimmungsverfahren
gem. § 33 MAVO setzt voraus, daß der Mitarbeitervertretung
alle für eine Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme wesentlichen
Umstände mitgeteilt werden.
Im Fall einer Höhergruppierung gehört zu einer ordnungsgemäßen
Unterrichtung der Mitarbeitervertretung auch die Angabe der vorgesehenen
Tätigkeitsziffer.
Die Frist nach § 33 Abs. 2 S.2 MAVO beginnt nur, wenn die Mitarbeitervertretung
ordnungsgemäß unterrichtet wurde (nichtamtliche Leitsätze).
Zum Sachverhalt:
Die Mitarbeitervertretung (Antragstellerin) ist bei dem mitarbeitervertretungsrechtlich
als selbständige Einrichtung geführten Krankenhaus der Antragsgegnerin
gebildet. Dort ist im EDV-Bereich ein Mitarbeiter tätig, dessen
Probezeit am 31.3.1995 zu Ende gegangen ist. Die Antragsgegnerin betreibt
seine Höhergruppierung in die VergGr 2 der Anlage 2 zu den AVR
zum 1.4.1 995.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin hierzu mit Schreiben
vom 11.4.1995 mit, daß der Mitarbeiter mit Wirkung vom 1.4.1995
in die Vergütungsgruppe 2 höhergruppiert werden solle, und
bat um Stellungnahme. Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom
19.4.1995 dahin, daß sie nicht zustimmen könne. Hierauf erklärte
die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.4.1995, die Zustimmungsverweigerung
der Antragstellern sei unbeachtlich, da keine Gründe vorgetragen
seien, und sei im übrigen verspätet.
Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin im Schreiben vom 25.4.1
995 wiederholte die Antragsgegnerin im Schreiben vom 22.5.1995 an die
Antragstellerin, dort eingegangen am 23.5.1995, ihren Antrag auf Zustimmung.
Sie führte aus, sie habe die Maßnahme ausreichend begründet,
da die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt habe, sich bei der
Antragsgegnerin zu informieren. Im übrigen entspräche die
vorgesehene Vergütung der entsprechender Mitarbeiter in anderen
Krankenhäusern. Hierauf antwortete die Antragstellerin mit Schreiben
vom 30.5.1 995 an die Antragsgegnerin, dort eingegangen am 31.5.1995,
in dem sie darauf hinwies, daß die Frist nach § 33 Abs. 2
MAVO nicht laufe, da die Tätigkeitsziffer nicht mitgeteilt worden
sei und es somit an einer ausreichenden Unterrichtung fehle. Hilfsweise
verweigerte die Antragstellerin in diesem Schreiben ihre Zustimmung
gemäß § 35 Abs. 2 Nr.2 MAVO mit der Begründung,
daß die Tätigkeitsziffer nicht angegeben sei und dies den
Verdacht einer Bevorzugung begründe.
In der Gehaltsabrechnung Mai 1995 wurde die Höhergruppierung
vorgenommen.
Aus den Gründen:
Auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin ist gem. §
41 Abs. 1 Nr.8 MAVO festzustellen, daß die Höhergruppierung
des Mitarbeiters entgegen §§ 33, 35 Abs. 1 Nr.2 MAVO ohne
die Zustimmung der Antragstellerin erfolgt ist.
Eine Zustimmung der Antragstellerin ist bisher weder ausdrücklich
erfolgt noch gilt sie gem. § 33 Abs. 2 S.2 MAVO als durch Fristablauf
erteilt.
Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.4.1995 ist keine Verfristung
eingetreten, da dieses Schreiben brachte. Dies würde voraussetzen,
daß die Antragsgegnerin zuvor selbst nach § 33 Abs. 2 S.1
MAVO tätig geworden wäre.
Hieran fehlt es, denn die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben
nicht die Zustimmung der Antragstellerin zur Höhergruppierung beantragt.
Zwar ist dieses Schreiben, in dem die Antragstellerin "um Stellungnahme"
gebeten wird, wie jede rechtsgeschäftliche Erklärung auslegungsfähig
und könnte daher auch als Antrag nach § 33 Abs. 2 S.1 MAVO
verstanden werden, denn der Wortlaut ist nicht allein maßgeblich.
Abzustellen ist vielmehr darauf, wie der Empfänger diese Erklärung
verstehen mußte. Insoweit gibt das Schreiben jedoch selbst für
einen mit den Verhältnissen Vertrauten keine Hinweise auf ein formelles
Beteiligungsverfahren nach § 33 Abs. 2 MAVO. Weder ist die Vorschrift
genannt, ihr Wortlaut - "beantragt ihre Zustimmung" benutzt, noch sind
in diesem Schreiben irgendwelche Gründe für die Maßnahme
angegeben, einem wesentlichen Teil eines Antrags auf Zustimmung. Das
Schreiben stellt sich damit als nichts anderes als die Ankündigung
einer Maßnahme dar, zu der man die Ansicht der Gegenseite erkunden
möchte.
Auch nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.5.1995, der Antragstellerin
am 23.5.1995 zugegangen, ist keine Verfristung eingetreten. Zwar enthält
dieses Schreiben nun ausdrücklich den Antrag auf Zustimmung, und
das widersprechende Schreiben der Antragstellerin ist erst am 31.5.1995
und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 33 Abs. 2 S.2 MAVO
bei der Antragsgegnerin eingegangen. Gleichwohl war dieser Widerspruch
nicht verspätet, da auch nach diesem Schreiben die Frist des §
33 Abs. 2 S.2 MAVO nicht lief. Der Beginn dieser Frist setzt eine umfassende
Unterrichtung der Mitarbeitervertretung voraus (Bleistein/Thiel, MAVO,
§ 33 Rdnr. 15 und 18). Ihr sind alle für eine Beurteilung
der beabsichtigten Maßnahme wesentlichen Umstände mitzuteilen
(Frey/Schmitz-Elsen/Coutelle, MAVO, § 33 Rdnr. 3). Es genügt
daher nicht, wenn die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen der
Gründe der Maßnahme in diesem Schreiben darauf verweist,
sie habe nachfragen können, zumal dies die ohnehin knappe Wochenfrist
des § 33 Abs. 2 S.2 MAVO weiter verkürzen würde. Es genügt
aber auch nicht, über Dinge zu unterrichten, die keine Bedeutung
für die Bestimmung der Vergütungsgruppe haben, wie der Hinweis
auf die Verhältnisse in anderen Krankenhäusern. Dieses Merkmal
ist in der VergGr 2 nicht vorgesehen.
Erforderlich für eine ordnungsgemäße Unterrichtung
ist vielmehr, die Umstände anzugeben, die Voraussetzung für
eine Zuordnung zu den verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen der VergGr
2 sind. Ob dies die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Eigenschaften
des Mitarbeiters sind (selbständige Bewältigung der anfallenden
Arbeiten, schnelle Einarbeitung, gute Eigenmotivation) kann solange
nicht beurteilt werden, als nicht auch die Tätigkeitsziffer angegeben
ist, die sie ausfüllen sollen. Dies gilt um so mehr, als mehrere
Tätigkeitsziffern in Betracht kommen wie hier die Nr.1 2,13 und
18 und insbesondere bei Nr.18 eine Fülle von Angaben erforderlich
sind, um die dort beschriebene Gleichwertigkeit feststellen zu können.
Im Falle einer Höhergruppierung gehört daher zu einer ordnungsgemäßen
Unterrichtung der Mitarbeitervertretung auch die Angabe der in Aussicht
genommenen Tätigkeitsziffer (vgl. auch Bleistein, ZMV 94, 54ff).