(Zur Zustimmung zur Eingruppierung
gemäß § 33 i.V.m. § 35 MAVO)
In dem Schlichtungsverfahren
Mitarbeitervertretung der Geschäftsstelle des
e.V.,
vertr. d. Herrn ,
,
- Antragstellerin -
gegen
e.V.,
vertr. d. Herrn ,
,
- Antragsgegner -
hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart
auf die mündliche Verhandlung vom 06. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden
Mayerhöffer und den Beisitzern Schmid, Swacek und Weisserth wie
folgt entschieden:
- Der Antrag der Mitarbeitervertretung des
e.V. vom 17.07.2000 wird zurückgewiesen.
- Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Der Dienstgeber hat die Kosten
des Schlichtungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Antragsgegner und Frau
schlossen am 23.03.1994 einen Vertrag mit dem sie den bestehenden Dienstvertrag
von Frau
änderten. Frau
wurde mit Wirkung ab 17.1.1994 als Diözesanreferentin eingestellt.
Weiter war in dem Änderungsvertrag vereinbart worden, dass das
nunmehrige Dienstverhältnis bis zum 17.1.1997 befristet ist, da
die Änderung deshalb vereinbart worden ist, weil damit die Vertretung
für eine andere im Erziehungsurlaub befindliche Mitarbeiterin geregelt
wurde. Die Vertragsparteien hatten weiter vereinbart, dass nach Beendigung
dieser Vertretung das frühere Arbeitsverhältnis als Fachdienstleiterin
wieder auflebe. In dem Änderungsvertrag wurde Frau
in die Vergütungsgruppe III Ziffer 12 Anlage 2d AVR eingruppiert.
Weiter ist im Vertrag noch vereinbart, dass mit Beendigung der Vertretung
die alten Vergütungsvoraussetzungen wieder aufleben. Aufgrund der
Vertretung ist Frau ,
die zuvor in der
in Ulm beschäftigt war, in der
tätig.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis
ein unbefristetes geworden ist, ohne dass ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen
worden wäre. Darüber hinaus habe Frau
auf der Grundlage der Eingruppierung im Dienstvertrag vom 23.3.1994
unter Berücksichtigung eines Erziehungsurlaubs von einem halben
Jahr die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach 5
Jahren ab 7.6.1999 in die Vergütungsgruppe 11 Ziffer 4 Anlage 2d
erfüllt. Der Antragsgegner lehne zu Unrecht die Vollziehung des
Bewährungsaufstiegs ab und stelle keinen entsprechenden Zustimmungsantrag
zur Umgruppierung, obwohl er dazu verpflichtet wäre.
Die Antragstellerin beantragt:
Den Antragsgegner zu verpflichten, diesen Zustimmungsantrag gemäß
§ 33 i.V. mit § 35 MAVO unverzüglich zu stellen; hilfsweise
ihn zu verpflichten, den Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe
III Anlage 2d Ziffer 12 nach Vergütungsgruppe 11 Anlage 2d Ziffer
4 rückwirkend zum 7.6.1999 zu vollziehen.
Der Antragsgegner beantragt:
Zurückweisung des Antrags.
Dazu bringt er vor, die Anträge seien nicht zulässig, da
die Antragstellerin nicht dargetan habe, wodurch sie selbst in eigenen
Rechten verletzt worden wäre. Es gehe ausschließlich um die
Durchsetzung eines individualrechtlichen Anspruchs.
Im übrigen wären die Anträge auch in der Sache nicht
begründet. Es gäbe keinen "Eingruppierungsautomatismus" wonach
die Eingruppierung nach Ablauf der in der AVR vorgesehenen Frist automatisch
und zwangsläufig die Höhergruppierung zur Folge habe. Es komme
auf den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit und nicht auf die
Eingruppierung an. Auch werde von Seiten der Antragstellerin einfach
unterstellt, dass sich die Mitarbeiterin auch bewährt habe.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens der Beteiligten wird auf
deren Stellungnahmen nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Im vorliegenden
Verfahren liegt weder eine Rechtsstreitigkeit nach dem Zuständigkeitskatalog
des § 41 Abs. 1 MAVO vor, noch kann die Antragstellerin geltend
machen, durch die Nichteinleitung des Zustimmungsverfahrens nach den
§§ 33, 35 MAVO bzw. die Nichtvornahme des Bewährungsaufstieges
für die Mitarbeiterin
in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 41 Abs. 1 Satz 4 MAVO).
a) Vorliegend kann nicht von einer Streitigkeit nach § 41 Nr.
9 MAVO ausgegangen werden.
Voraussetzung dafür wäre, dass die Antragsgegnerin wiederholt
gegen eine Dienstvereinbarung verstoßen hätte. Das Vorliegen
eines wiederholten Verstoßes hat die Antragstellerin nicht einmal
behauptet.
Im Übrigen kann auch nicht mit der Begründung, der Dienstgeber
sei verpflichtet ein eingeleitetes Zustimmungsverfahren bis zur positiven
Bestimmung der Eingruppierung durchzufahren davon ausgegangen werden,
dass die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt worden ist.
Im vorliegenden Verfahren wurde vom Dienstgeber kein Zustimmungsverfahren
zur Ein- bzw. Höhergruppierung von Frau
eingeleitet. Ein Verstoß gegen das Anhörungsrecht und gegen
die Notwendigkeit der Zustimmung durch die Antragstellerin ist somit
nicht gegeben. Die Beteiligten streiten vielmehr darüber, ob
bei der genannten Mitarbeiterin die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs
nach den Regelungen der AVR vorliegen oder nicht. Darin liegt auch
der entscheidende Unterschied zu der von der Antragstellerin zur Begründung
der Zulässigkeit ihres Antrags erwähnten Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 3.5.1994 (veröffentlicht in MDR 95,
506). Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Rechtsstreit zu entscheiden,
bei dem die Mitarbeitervertretung einem Eingruppierungsvorschlag von
Seiten des Arbeitgebers nicht zugestimmt hatte. Der Arbeitgeber hatte
darauf hin das Verfahren nicht mehr weiterbetrieben.
Aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte bedurfte es auch keiner
Entscheidung darüber, ob, da die MAVO keine dem § 101 BetrVG
vergleichbare Regelung enthält, der Rechtsgedanke, der sich aus
der Regelung des § 101 BetrVG ergibt auch für vergleichbare
Fälle im Rahmen der MAVO überhaupt anwendbar wäre.
b) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß würde
diese auch nicht in eigenen Rechten verletzen (§ 41 Abs. 1 Satz
4 MAVO).
Die Antragstellerin bringt vor, die Mitarbeiterin
würde die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe
II Ziffer 4 Anlage 2d AVR erfüllen. Auch wenn man wie die Antragstellerin
davon ausgehen würde, dass die Mitarbeiterin Anspruch auf die
Höhergruppierung hätte, wären davon nur Rechte der
betroffenen Mitarbeiterin und nicht zugleich auch solche der Antragstellerin
verletzt. Es steht der Mitarbeiterin frei die Frage vom zuständigen
Arbeitsgericht klären zu lassen. Ein Verstoß gegen eigene
Rechte der Mitarbeitervertretung im Falle einer Höhergruppierung
kommt dann in Betracht, wenn bei der Mitarbeitervertretung deren Zustimmung
nicht im vorgesehenen Verfahren eingeholt wird. Ein eigenes Initiativrecht
der Mitarbeitervertretung in diesen Fällen besteht dagegen nicht
(vgl. Bleistein/Thiel MAVO § 35 Rd. Nr. 9).
Gemäß § 30 Abs. 1 SVO-MAVO sind Verfahrenskosten nicht
zu erheben; gemäß § 30 Abs. 2 SVO-MAVO hat der Dienstgeber
die Kosten zu tragen.
Mayerhöffer, Vorsitzender