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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Entscheidung im Schlichtungsverfahren SV 12/2000 vom 06.10.2000

(Zur Zustimmung zur Eingruppierung gemäß § 33 i.V.m. § 35 MAVO)


 

In dem Schlichtungsverfahren

Mitarbeitervertretung der Geschäftsstelle des e.V.,
vertr. d. Herrn , ,

- Antragstellerin -

gegen

e.V.,
vertr. d. Herrn , ,

- Antragsgegner -

 

hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 06. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Mayerhöffer und den Beisitzern Schmid, Swacek und Weisserth wie folgt entschieden:

  1. Der Antrag der Mitarbeitervertretung des e.V. vom 17.07.2000 wird zurückgewiesen.

  2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Der Dienstgeber hat die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen.

 


 

Gründe:

Der Antragsgegner und Frau schlossen am 23.03.1994 einen Vertrag mit dem sie den bestehenden Dienstvertrag von Frau änderten. Frau wurde mit Wirkung ab 17.1.1994 als Diözesanreferentin eingestellt.

Weiter war in dem Änderungsvertrag vereinbart worden, dass das nunmehrige Dienstverhältnis bis zum 17.1.1997 befristet ist, da die Änderung deshalb vereinbart worden ist, weil damit die Vertretung für eine andere im Erziehungsurlaub befindliche Mitarbeiterin geregelt wurde. Die Vertragsparteien hatten weiter vereinbart, dass nach Beendigung dieser Vertretung das frühere Arbeitsverhältnis als Fachdienstleiterin wieder auflebe. In dem Änderungsvertrag wurde Frau in die Vergütungsgruppe III Ziffer 12 Anlage 2d AVR eingruppiert. Weiter ist im Vertrag noch vereinbart, dass mit Beendigung der Vertretung die alten Vergütungsvoraussetzungen wieder aufleben. Aufgrund der Vertretung ist Frau , die zuvor in der in Ulm beschäftigt war, in der tätig.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes geworden ist, ohne dass ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen worden wäre. Darüber hinaus habe Frau auf der Grundlage der Eingruppierung im Dienstvertrag vom 23.3.1994 unter Berücksichtigung eines Erziehungsurlaubs von einem halben Jahr die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach 5 Jahren ab 7.6.1999 in die Vergütungsgruppe 11 Ziffer 4 Anlage 2d erfüllt. Der Antragsgegner lehne zu Unrecht die Vollziehung des Bewährungsaufstiegs ab und stelle keinen entsprechenden Zustimmungsantrag zur Umgruppierung, obwohl er dazu verpflichtet wäre.

Die Antragstellerin beantragt:

Den Antragsgegner zu verpflichten, diesen Zustimmungsantrag gemäß § 33 i.V. mit § 35 MAVO unverzüglich zu stellen; hilfsweise ihn zu verpflichten, den Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe III Anlage 2d Ziffer 12 nach Vergütungsgruppe 11 Anlage 2d Ziffer 4 rückwirkend zum 7.6.1999 zu vollziehen. 

Der Antragsgegner beantragt:

Zurückweisung des Antrags.

Dazu bringt er vor, die Anträge seien nicht zulässig, da die Antragstellerin nicht dargetan habe, wodurch sie selbst in eigenen Rechten verletzt worden wäre. Es gehe ausschließlich um die Durchsetzung eines individualrechtlichen Anspruchs.

Im übrigen wären die Anträge auch in der Sache nicht begründet. Es gäbe keinen "Eingruppierungsautomatismus" wonach die Eingruppierung nach Ablauf der in der AVR vorgesehenen Frist automatisch und zwangsläufig die Höhergruppierung zur Folge habe. Es komme auf den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung an. Auch werde von Seiten der Antragstellerin einfach unterstellt, dass sich die Mitarbeiterin auch bewährt habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens der Beteiligten wird auf deren Stellungnahmen nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Im vorliegenden Verfahren liegt weder eine Rechtsstreitigkeit nach dem Zuständigkeitskatalog des § 41 Abs. 1 MAVO vor, noch kann die Antragstellerin geltend machen, durch die Nichteinleitung des Zustimmungsverfahrens nach den §§ 33, 35 MAVO bzw. die Nichtvornahme des Bewährungsaufstieges für die Mitarbeiterin in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 41 Abs. 1 Satz 4 MAVO).

a) Vorliegend kann nicht von einer Streitigkeit nach § 41 Nr. 9 MAVO ausgegangen werden.

Voraussetzung dafür wäre, dass die Antragsgegnerin wiederholt gegen eine Dienstvereinbarung verstoßen hätte. Das Vorliegen eines wiederholten Verstoßes hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet.

Im Übrigen kann auch nicht mit der Begründung, der Dienstgeber sei verpflichtet ein eingeleitetes Zustimmungsverfahren bis zur positiven Bestimmung der Eingruppierung durchzufahren davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt worden ist.

Im vorliegenden Verfahren wurde vom Dienstgeber kein Zustimmungsverfahren zur Ein- bzw. Höhergruppierung von Frau eingeleitet. Ein Verstoß gegen das Anhörungsrecht und gegen die Notwendigkeit der Zustimmung durch die Antragstellerin ist somit nicht gegeben. Die Beteiligten streiten vielmehr darüber, ob bei der genannten Mitarbeiterin die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs nach den Regelungen der AVR vorliegen oder nicht. Darin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der von der Antragstellerin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Antrags erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3.5.1994 (veröffentlicht in MDR 95, 506). Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Rechtsstreit zu entscheiden, bei dem die Mitarbeitervertretung einem Eingruppierungsvorschlag von Seiten des Arbeitgebers nicht zugestimmt hatte. Der Arbeitgeber hatte darauf hin das Verfahren nicht mehr weiterbetrieben.

Aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte bedurfte es auch keiner Entscheidung darüber, ob, da die MAVO keine dem § 101 BetrVG vergleichbare Regelung enthält, der Rechtsgedanke, der sich aus der Regelung des § 101 BetrVG ergibt auch für vergleichbare Fälle im Rahmen der MAVO überhaupt anwendbar wäre.

b) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß würde diese auch nicht in eigenen Rechten verletzen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 MAVO).

Die Antragstellerin bringt vor, die Mitarbeiterin würde die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe II Ziffer 4 Anlage 2d AVR erfüllen. Auch wenn man wie die Antragstellerin davon ausgehen würde, dass die Mitarbeiterin Anspruch auf die Höhergruppierung hätte, wären davon nur Rechte der betroffenen Mitarbeiterin und nicht zugleich auch solche der Antragstellerin verletzt. Es steht der Mitarbeiterin frei die Frage vom zuständigen Arbeitsgericht klären zu lassen. Ein Verstoß gegen eigene Rechte der Mitarbeitervertretung im Falle einer Höhergruppierung kommt dann in Betracht, wenn bei der Mitarbeitervertretung deren Zustimmung nicht im vorgesehenen Verfahren eingeholt wird. Ein eigenes Initiativrecht der Mitarbeitervertretung in diesen Fällen besteht dagegen nicht (vgl. Bleistein/Thiel MAVO § 35 Rd. Nr. 9).

 

Gemäß § 30 Abs. 1 SVO-MAVO sind Verfahrenskosten nicht zu erheben; gemäß § 30 Abs. 2 SVO-MAVO hat der Dienstgeber die Kosten zu tragen.

 

Mayerhöffer, Vorsitzender