Vorinstanz:
I. Arbeitsgericht Ludwigshafen-Kammern Landau - Urteil vom 07. November
1995 - 5 Ca 60/95 L -; II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil
vom 01. April 1996 - 9 (11) Sa 1358/95 -
Norm:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 2 VergGr. 3 Fallgr. 2 a, VergGr.
2 Fallgr. 10 a, 10 b, VergGr. 1 b Fallgr. 9 d, 20; AVR Caritasverband
§ 12
Leitsatz:
1. Die Leitung eines Altenzentrums ist als ein großer Arbeitsvorgang
anzusehen.
2. Eine Einrichtung der stationären Altenhilfe im Sinne der AVR
Caritasverband ist dann gegeben, wenn alte Menschen aufgenommen und
eingegliedert werden und erforderlichenfalls rund um die Uhr versorgt
werden, also ihnen Unterkunft und, Verpflegung gewährt wird, Pflege
in gesunden und kranken Tagen erbracht wird und sie umfassend betreut
werden. Hierzu gehören Altenwohnungen nicht, auch wenn sie für
den Notfall mit der Einrichtung verbunden sind.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers,
insbesondere darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung
nach VergGr. 1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband hat.
Der am 21. August 1939 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober
1975 als Heimleiter des Katholischen Altenzentrums in L tätig.
Nach § 2 des Dienstvertrages vom 22. September 1980 finden die
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung.
Der Kläger führt als Heim- und letztlich auch als Verwaltungsleiter
das Altenzentrum mit - nach Darstellung des Klägers 139 anerkannten
Plätzen im Alten- und Altenpflegebereich (64 Plätze in der
Pflegeabteilung, 75 Plätze im Altenheim), während die Beklagte
von insgesamt 134 anerkannten Plätzen (64 Plätze in der Pflegeabteilung,
70 Plätze im Altenheim) ausgeht. Diesen Bereich rechnen beide Parteien
zur sogenannten stationären Altenhilfe.
Darüber hinaus befindet sich in diesem Altenzentrum auch ein Gebäudetrakt,
der als Altenwohnheim bezeichnet wird und über 23 Plätze verfügt.
Außerdem gibt es drei Kurzzeitpflegeplätze.
Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. 2 AVR Caritasverband.
Nach Auffassung der Beklagten ist er im Wege der Bewährung aus
VergGr. 3 Fallgruppe 2 a in die VergGr. 2 Fallgruppe 10 a der Anlage
2 zu den AVR Caritasverband aufgestiegen.
Mit Schreiben vom 3. August 1994 und 13. Oktober 1994 machte der Kläger
erfolglos Vergütung nach VergGr. 1 b AVR Caritasverband geltend.
Mit der am 23. Januar 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt
der Kläger weiter das Ziel, ab 1. April 1993 nach VergGr. 1 b AVR
Caritasverband bezahlt zu werden. Außerdem begehrt er die Verurteilung
der Beklagten, an ihn "seit 1. April 1993 11.700,00 DM zu bezahlen."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der
Fallgruppe 9 d der VergGr. 1 b der Anlage 2 seien in seiner Person erfüllt.
Voraussetzung des Merkmals Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären
Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen sei nicht, daß er 160
stationäre Plätze zu verwalten und zu leiten habe, sondern
nur, daß der Kläger einer stationären Einrichtung der
Altenhilfe vorstehe, die über 160 Plätze verfüge, wobei
es dann gleichgültig sei, wie sich diese Platzzahl im einzelnen
zusammensetze. Es sei seit jeher Aufgabe des Klägers gewesen, die
Altenwohnheimplätze mit zu betreuen, mit zu verwalten und damit
auch die Arbeit, die mit dieser Belegung, der Fluktuation und so weiter
zusammenhänge, zu leisten. Der Kläger habe also im Vergleich
zu dem Leiter einer Einrichtung mit nur 120 Plätzen eine gesteigerte
Verantwortung und Belastung. Im übrigen sei hinsichtlich der 23
Wohnheimplätze davon auszugehen, daß es sich in der Praxis
um Plätze handele, die sich den Altenheimplätzen sehr stark
angenähert hätten, wenn es sich nicht bereits um Altenheimplätze
handele. So seien die Appartements im Wohnbereich in vielfacher Hinsicht
auch aufgrund der heimvertraglichen Vereinbarungen an die Verwaltung
des Altenheimes sowie an die dort angebotenen Pflegeleistungen gebunden.
So gebe es zum Beispiel am Bett, in der Toilette und im kaum des Appartements
drei Rufknöpfe. Mit dieser sogenannten Lichtrufanlage sei jedes
Appartement direkt mit der Pflegestation im Altenheim verbunden. Bei
einem Ruf eines alten Menschen im Altenwohnheimbereich komme die diensttuende
Pflegeperson des Altenheimes zu dem hilfesuchenden alten Menschen und
führe die notwendigen Handgriffe oder Pflegehandlungen im Wohnbereich
durch. Diese Pflegeperson entscheide sodann über den weiteren Ablauf.
Das Durchschnittsalter der im Wohnheim befindlichen alten Menschen liege
zwischen 80 und 85 Jahren.
Im überwiegenden Teil seien die Anforderungen des Pflegepersonals
derart umfangreich geworden, daß auf 13 Plätzen in diesem
Altenwohnheimbereich vom Pflegepersonal des Altenheims ein sogenanntes
betreutes Wohnen gewährleistet werde, weil diese Bewohner ständig
die Pflege des Altenheims in verschiedenen Formen in Anspruch nähmen.
Die übrigen sechs Personen nähmen die vertraglichen Versorgungsleistungen
in Anspruch, die jedoch aufgrund des Alters der Heimbewohner und ihrer
gesundheitlichen Verfassung dazu führten, daß sie wegen der
unterschiedlichen Krankheiten mitverpflegt und - versorgt werden müßten.
Aufgrund der Vereinbarung im Heimvertrag würden die Bewohner im
Wohnbereich von der Verwaltung des Altenzentrums mitbetreut. Es sei
Sache des Klägers, den Personalschlüssel im Altenheim unter
Berücksichtigung der möglichen Anforderungen aus dem Wohnheimbereich
zu berechnen. So sei aufgrund dieser Regelung und aufgrund dieses Umstandes,
daß mehr und mehr alte Menschen aus dem Wohnbereich ständiger
Betreuung durch das Pflegepersonal des Altenheimes bedürften, notwendig
geworden, in der Nacht eine dritte Nachtschwester einzustellen, um den
Gegebenheiten vor Ort im Altenheim und im Wohnheimbereich gerecht zu
werden. Die Bewohner im Wohnbereich nähmen die Gemeinschaftseinrichtungen
und die Hausmeistertätigkeiten mit in Anspruch. Aufgrund dieser
Verquickungen und Verbindungen ergebe sich, daß die 23 Wohnbereichsplätze
keine reinen Appartementplätze seien, ohne daß für die
Verwaltung und für das Pflegepersonal zusätzliche Arbeit aufzubringen
wäre. Die 23 Wohnheimplätze, die mit alten Menschen zwischen
80 und 85 Jahren belegt seien, seien letztlich nichts anderes als ein
verlängerter Altenheimbereich. Jeder Heimbewohner im Altenwohnbereich
habe letztlich die verbindliche Zusage des Klägers, daß er
für kurze Zeit für den Eintritt der Pflege im Altenwohnbereich
gepflegt werde und bei endgültiger Pflegebedürftigkeit die
Aufnahme in das Altenheim vorgesehen und auch garantiert sei. Die 23
Wohnheimplätze müßten daher im Rahmen der Fallgruppe
9 d der VergGr. 1 b berücksichtigt werden.
Er verfüge auch über Fähigkeiten und Erfahrungen, die
denen der Mitarbeiter mit der für die Fallgruppe 9 d an sich erforderlichen
wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig seien, wozu er in dem
Schriftsatz vom 31. März 1995 Ausführungen gemacht hat.
Zumindest seien jedoch die Voraussetzungen der Fallgruppe 20 der VergGr.
1 b der Anlage 2 gegeben. Es lasse sich, auch wenn es sich nicht uni
160 stationäre Plätze handeln sollte, nicht wegdiskutieren,
daß der Kläger verwaltungsmäßig, verantwortungsmäßig,
planmäßig mit 165 Plätzen zu rechnen und zu kalkulieren
habe. Dann bleibe im AVR-Vergütungsgruppensystem nur die Möglichkeit
der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Arbeit des Klägers
durch die Eingruppierung des Klägers in Fallgruppe 20 der VergGr.
1 b. Zu berücksichtigen seien insoweit auch die Initiativen des
Klägers, die zum Angebot des "Essens auf Rädern" sowie zur
Installation eines sogenannten Hausnotrufsystems im Altenheim der Beklagten
geführt hätten. Ferner habe er dafür gesorgt, daß
eine Cafeteria mit einem öffentlichen Restaurantbetrieb sich im
Altenzentrum habe ansiedeln können.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. April 1993
in der VergGr. 1 b Ziff. 9 d der Anlage 2 zu den AVR eingruppiert ist,
hilfsweise:
2. festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. April, 1993
in der VergGr. 1 b Ziff. 20 der Anlage 2 zu den AVP, eingruppiert ist,
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger seit 1. April 1993
11.700,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfüllt
nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. 1 b Fallgruppe 9 d. Das
Katholische Altenzentrum L sei keine Einrichtung der stationären
Altenhilfe, sondern eine gemischte Einrichtung. Die zusätzlichen
Plätze des Altenwohnheims seien bei der Berechnung der Plätze
nicht mitzuberücksichtigen. Auch die Tatsache, daß beispielsweise
in dem Wohnheim, z.B. im Bettbereich, im Toilettenbereich und im Raum
des Appartements Rufknöpfe mit Lichtrufanlage vorhanden seien,
die direkt mit der Pflegestation im Altenheim verbunden seien, ändere
nichts an dem Charakter des Altenwohnheims.
Es stehe gleichwohl die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der
Wohnung im Vordergrund. Maßgeblich für die Zahl der Plätze
in der stationären Altenhilfe seien die von der staatlichen Heimaufsicht
genehmigten 139 Plätze oder Betten. Diese Unterscheidung zwischen
Altenwohnheim und stationärer Einrichtung sei auch sinnvoll,
Bei der Verwaltung des Altenheims handele es sich einfach um die Vermietung
von Wohnungen an alte Menschen, während die Verwaltung von Plätzen
der stationären Altenhilfe erhebliche Eingriffsrechte in das Leben
der schwer pflegebedürftigen Menschen und damit auch ein entsprechend
hohes Maß an Verantwortung beinhalte. Auch daß die Verwaltung
der stationären Plätze einen erheblich gesteigerten Arbeitsaufwand
erfordere, liege auf der Hand. Zu berücksichtigen sei zum Beispiel
der Pflegeaufwand oder die damit verbundene Anzahl des erforderlichen
Pflegepersonals. Gerade wegen des gesteigerten Pflege-, Betreuungs-
und Verwaltungsaufwandes bei stationärer Altenpflege habe die Neuregelung
der Eingruppierungsvoraussetzungen im April 1992 die Mindestplatzzahl
entsprechend geändert.
Im übrigen sei hinsichtlich des Anforderungsprofils für die
Stelle des Heimleiters im konkreten Einzelfall davon auszugehen, daß
es sich auf einen Mitarbeiter mit kaufmännischer Ausbildung und
erheblicher Berufserfahrung beziehe. Hochschulabsolventen seien, was
die Ausbildung anbelange, weitaus überqualifiziert.
Auch Fallgruppe 20 der VergGr. 1 b komme nicht in Betracht. Nach der
Hochziffer 9 (Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr.
1 - 12 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband) seien nur Mitarbeiter
mit solchen Tätigkeiten in diese Fallgruppe einzustufen, für
die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal
ausdrücklich aufgeführt sei. Dies sei beim Kläger nicht
der Fall. Er erfülle nur die Voraussetzungen der VergGr. 1 b Fallgruppe
9 d nicht. Er falle dann aber nicht automatisch unter die Fallgruppe
20.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge
weiter mit der Maßgabe, daß die Fallgruppen fallengelassen
werden. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr.
1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Soweit Feststellung begehrt wird, handelt es sich, nachdem der Kläger
mit konkludenter Einwilligung der Beklagten in der Revisionsinstanz
seine Anträge auf Fallgruppenfeststellung betreffend die VergGr.
1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband fallengelassen hat, um eine
Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen
Dienstes allgemein üblich ist und auch für den Bereich der
AVR Caritasverband keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet
(vgl. z.B. Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr.
8 zu § 12 AVR Caritasverband, zu I der Gründe, m.w.N.).
2. Die Zahlungsklage ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend
bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem der Kläger in der
Revisionsinstanz erklärt hat, der Leistungsantrag beziehe sich
auf den Zeitraum vom 1. April 1993 bis 15. Oktober 1995.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr.
1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband.
1. Auf das Arbeitsverhältnis sind, wovon
die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, die AVR Caritasverband
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
a) Zwar können die AVR Caritasverband nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative
Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme
auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. Urteile des Senats
vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 -, - 4 AZR 382/92 -, - 4 AZR 383/92
- AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG Urteil vom 6.
Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - BAGE 66, 314, 320 = AP Nr. 12 zu §
2 BeschFG 1985, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.). Eine solche Vereinbarung
liegt aber vor. Sind die AVR im Arbeitsvertrag vereinbart, kommt es
nicht darauf an, ob die AVR auch ohne eine solche Vereinbarung angesichts
der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
(GO) vom 22. September 1993 (NZA 1994, 112 = NJW 1994, 1394), die mit
normativer Kraft per 1. Januar 1994 umgesetzt wurde, wirksam würden
(vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 186 X, S.
1577 ff.).
b) Die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen
Verweisung auf die AVR Caritasverband in der jeweils geltenden Fassung
ergibt, daß für die Eingruppierung des Klägers unabhängig
von der bei Vertragsabschluß festgelegten Vergütungsgruppe
jeweils die einschlägigen Bestimmungen der AVR maßgeblich
sein sollen. Es ist nämlich, wie der Senat in seinem Urteil vom
12. Dezember 1990 (- 4 AZR 306/90 - AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches
Werk) ausführlich begründet hat, davon auszugehen, daß
eine Verweisung auf die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung nur widerspiegeln
soll, was nach den AVR rechtens ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte
muß bei Vorliegen einer solchen Verweisung angenommen werden,
daß die Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck bringen wollten,
daß sich die Vergütung jeweils nach der Vergütungsgruppe
richten soll, deren Voraussetzungen der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit
erfüllt.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob
mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers
ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen
der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. 1 b der Anlage 2 zu den AVR
entspricht (§ 12 AVR i.V.m. Ziff. I der Vergütungsordnung
der Anlage 1 zu den AVR).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff
des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als
eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung
einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen
Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende
Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden
Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP
Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige
Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich,
daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im Sinne der AVR
nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter
aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich
ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr.
101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Februar 1983 - 4 AZR
222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich
trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können
jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl.
Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§
22, 23 BAT 1975 Lind vom 20. März 1,991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr.
156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche
Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der
Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (Urteil des Senats
vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 69/92 - AP Nr. 164 zu §§ 22,
23 BAT 1975, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen
durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Leitungstätigkeit
des Klägers, nämlich die Leitung des Katholischen Altenzentrums
der Beklagten in L als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen, gleich,
ob sie als Leitung einer Einrichtung der stationären Altenhilfe
mit mindestens 160 Plätzen - so der Kläger - oder als Leitung
einer Einrichtung der stationären Altenhilfe mit mindestens 120
Plätzen - so die Beklagte - zu werten ist, In dem einen wie in
dem anderen Fall hat der Kläger eine Funktion zu erfüllen.
Alle Aufgaben dieser Leitungstätigkeit - gleich wie sie nach den
Arbeitsvertragsrichtlinien zu bewerten ist - dienen einem Arbeitsergebnis.
Sie bilden daher einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Das entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Leitungstätigkeiten
(z.B. Urteile vom 29. April 1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. 162 zu §§
22, 23 BAT 1975; vom 24. März 1993 - 4 AZR 298/92 AP Nr. 168 zu
§§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 23. Oktober 1996 4 AZR 270/95
- AP Nr. 220 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Leitungstätigkeit
übt der Kläger ununterbrochen während seiner gesamten
Arbeitszeit aus. Alle seine Tätigkeiten dienen der Führung
des Altenzentrums.
3. Für die Eingruppierung des Klägers kommen damit folgende
Vergütungsgruppen der Anlage 2 zu den AVR in der ab 1. April 1992
geltenden Fassung in Betracht:
Vergütungsgruppe 3
...
2 a) Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 120 Plätzen, deren wesentliche Funktionen der Betriebs-
und Wirtschaftsführung übertragen sind 14
...
Vergütungsgruppe 2
...
10 a) Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 120 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs-
und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach fünfjähriger
Bewährung in VergGr. 3 Ziff. 2 a 14, 140
10 b) Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche
Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen
sind 14, 103
...
Vergütungsgruppe 1 b
...
9 d) Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche
Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen
sind, nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. 2 Ziff. 10 b
14, 103, 140
...
20) Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen
hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9, 103
Die in Bezug genommenen "Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der VergGr. 1 - 12" lauten:
9) Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen,
für die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal
ausdrücklich aufgeführt ist.
14) Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung
liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen
des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel
eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im wesentlichen
eigenverantwortlich verwaltet werden und die Verantwortung für
Personaleinsatz und Menschenführung übertragen ist.
103) Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen,
die denen der Mitarbeiter mit der vorgeschrieben Vor- und Ausbildung
gleichwertig sind. Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können
gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung
erworben wird. Andererseits genügt es noch nicht, daß der
Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen
erbringt, die denen eines Angestellten mit der Vor- und Ausbildung gleichwertig
sind. Es muß eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche
Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebietes
gefordert werden.
140) Bei den Mitarbeitern, die am 31. März 1992 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. April 1992 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und
deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten
Vergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die vor dem 1.
April 1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu
berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn
des Dienstverhältnisses bestanden hätte.
4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei
nicht als Leiter einer Einrichtung der stationären Altenhilfe mit
mindestens 160 Plätzen tätig und erfülle daher nicht
die Voraussetzungen der VergGr. 2 Fallgruppe 10 b und sei daher auch
nicht in die VergGr. 1 b Fallgruppe 9 d im Wege der Bewährung aufgestiegen.
Auch die Voraussetzungen der hilfsweise vom Kläger als erfüllt
angesehenen Fallgruppe 20 der VergGr. 1 b lägen nicht vor.
Darin ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen.
a) Nach dem in erster Linie zu berücksichtigenden Wortlaut (vgl.
BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ist nicht
davon auszugehen, daß die Richtliniengeber auch Leiter einer Einrichtung
der stationären Altenhilfe unter die Fallgruppe 10 b der VergGr.
2 haben fallen lassen wollen, der für mindestens 160 Plätze
verantwortlich ist, ohne daß es darauf ankommt, ob es sich um
Plätze der stationären Altenhilfe handelt. Der Wortlaut steht
vielmehr dafür, daß die Einrichtung mindestens 160 Plätze
der stationären Altenhilfe aufweisen muß.
Das Landesarbeitsgericht schildert die Neuregelung der Eingruppierung
der Leiter/-innen der stationären Altenhilfe per 1. April 1992.
Es weist zutreffend darauf hin, daß seit dem 1. April 1992 die
Eingruppierung der Leiter und Leiterinnen von Einrichtungen der stationären
Altenhilfen u.a. von der Zahl der Plätze abhängig gemacht
wurde. Während sich die bisherige Vergütung von VergGr. 5
b bis VergGr. 3 in drei Intervallen nach der Heimgröße richtete,
sieht die Neuregelung eine Staffel nach der Anzahl der Plätze vor,
wobei beginnend mit VergGr. 5 b und endend mit VergGr. 2 u.a. je ein
Sprung von 40 Plätzen erforderlich ist. Für jede Stufe ist
ein Bewährungsaufstieg vorgesehen. Die Änderung des Begriffs
"Betten" in "Plätze" entspricht nach den Erläuterungen zu
den AVR in der Caritas-Korrespondenz 1992/6 S. 9 "dem Sprachgebrauch
zur Bemessung der Größe von stationären Einrichtungen".
Die AVR regeln nicht, was unter "Einrichtungen der stationären
Altenhilfe mit mindestens ... Plätzen" im Sinne der VergGr. 5 b
- 1 b zu verstehen ist. Es ist daher davon auszugehen, daß die
Richtliniengeber die Begriffe so verwenden, wie sie sie vorgefunden
haben. Der Begriff Einrichtung, wie er in gesetzlichen Regelungen, z.B.
in 9 1 HeimG, §§ 100, 103 BSHG vorkommt, ist nicht definiert.
Er ist aber aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bestimmt.
Eine Einrichtung ist jede auf eine gewisse Dauer und nicht nur auf eine
einmalige oder kurzfristige Zielverwirklichung, angelegte Zusammenfassung
von sächlichen und personellen Mitteln zu einem bestimmten Zweck
in der Verantwortung eines Trägers (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie,
Das Heimgesetz, Band 1, Stand August 1990, § 1 Rz 6). Eine Einrichtung
ist eine Organisationseinheit, die auf Dauer angelegt und deren Bestand
von den jeweils in ihr lebenden Bewohnern und deren Aufenthaltsdauer
unabhängig ist. Auf die Zahl der Bewohner kommt es nicht an (vgl.
Goberg, Heimgesetz, 2. Aufl. 1994, Rz 26.4, 2. Spiegelstrich S. 40).
Im Hinblick auf die Regelung in § 103 Abs. 4 BSHG ist von einem
einheitlichen "Einrichtungs"begriff auszugehen (Knopp/Fichtner, BSHG,
7. Aufl., § 103 Rz 27; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Februar 1994 - 5 C 42.91 - FEVS Bd. 45 (1995) S. 52 ff. = ZfS 1994,
308). Diesen vorgefundenen "Einrichtungsbegriff" beziehen die Richtliniengeber
auf "Altenhilfe", beschränken also in den genannten Fallgruppen
der Vergütungsgruppen die so umschriebenen Einrichtungen auf solche
der Altenhilfe. Die Altenhilfe ist zum Beispiel in § 27 Abs. 1
Nr. 12 BSHG genannt. In § 75 BSHG ist sie umschrieben. Das BSHG
brachte zum ersten Mal in einem deutschen Fürsorgegesetz einen
besonderen (Unter-)Abschnitt "Altenhilfe" (§ 75). Diese Bestimmung
regelt zwar nicht alle Möglichkeiten der Hilfe, die das BSHG alten
Menschen bietet, sondern nur diejenigen, die ausschließlich alte
Menschen betreffen. Bestimmungen, die auch für Leistungen an alte
Menschen von Bedeutung sind, finden sich auch an zahlreichen anderen
Stellen des BSHG. Ausdrücklich erwähnt werden alte Menschen
oder die Alterssicherung noch in § 14 (Alterssicherung), §
23 (Mehrbedarf), § 36 (Erholungskuren für alte Menschen),
§ 69 Abs. 2 und 3 (Alterssicherung). Die besondere Bedeutung der
Altenhilfe nach § 75 BSHG liegt darin, daß der Anwendungsbereich
ihrer Bestimmungen über den sonst vom BSHG gesetzten Rahmen erheblich
hinausgeht. Es werden auch immaterielle Hilfen gewährt, persönliche
Hilfe ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen ermöglicht
und mit der Beratung in allen sozialen Angelegenheiten alter Menschen
den Sozialhilfeträgern eine Zentralaufgabe in der Beratung alter
Menschen zugewiesen. Die Bestimmungen haben die Altenhilfe sowohl im
Bereich der Sozialhilfe wie im Bereich der freien Wohlfahrtspflege über
die im Gesetz genannten Maßnahmen hinaus aktiviert und in Verbindung
mit § 93 BSHG zu einer wesentlichen Verstärkung der Einrichtungen
und Maßnahmen auf diesem Gebiet geführt. Die Hilfe in allen
Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen
dient, wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
vom 25. März 1974 (BGBl I S. 777) in den Katalog der Maßnahmen
des § 75 Abs. 2 BSHG aufgenommen. Derartige Einrichtungen sind
Altenwohnungen, die die Führung eines eigenen, überwiegend
selbständigen Haushalts ermöglichen, Altenheime, die Versorgung
und Betreuung bieten, und Altenpflegeheime oder Pflegeabteilungen eines
Altenheimes, wo gebrechliche oder sonst pflegebedürftige Personen
volle Versorgung und Betreuung erhalten, auch wenn sie andere Bezeichnungen
(z.B. Seniorenheim, Altenpension, Feierabendhaus) tragen. Auch Einrichtungen
der sogenannten offenen Altenhilfe wie Altentagesstätten, Altenclubs,
Tagesheime und Tageskliniken kommen hier in Betracht (vgl. zum ganzen
Knopp/Fichtner, a.a.O., § 75 Rz 1 ff.).
Die Richtliniengeber verlangen nicht eine Einrichtung der Altenhilfe
schlechthin, sondern der stationären Altenhilfe. Die Beklagte hat
zwar in ihrer Berufungsbeantwortung ausgeführt, man könne
sicherlich darüber streiten, ob es geschickt gewesen sei, daß
das Arbeitsgericht vom Sinngehalt des Wortes "stationär" ausgegangen
ist. Es ist aber nicht zu beanstanden, daß das Arbeitsgericht
ausgehend von der üblichen Umschreibung des Wortes "stationär"
die in den Fallgruppen angesprochene stationäre Altenhilfe der
Sache nach dahin verstanden hat, daß damit eine Aufnahme, Eingliederung
in die Einrichtung und in ihr spezifisches Versorgungssystem gemeint
ist, im Gegensatz zu ambulant. Das entspricht letztlich § 559 RVO,
der per 1. Januar 1997 durch § 33 Abs. 3 SGB VII abgelöst
wurde. § 559 RVO definierte die "stationäre Behandlung" dahin,
daß Heilbehandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einem Krankenhaus
oder einer Kur- oder Spezialeinrichtung gewährt wird, "soweit erforderlich".
Das Bundesverwaltungsgericht führt im Zusammenhang mit der Frage
der "stationären Betreuung" in seinem Urteil vom 24. Februar 1994
(- 5 C 24.92 - Buchholz 436.0 5 100 BSHG Nr. 13) aus, unter welchen
Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung das Merkmal des "Stationären"
erfülle, lasse sich nicht abstrakt und generell beantworten. Das
hänge vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfsmaßnahme und
dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. In einem Fall
der Eingliederungshilfe für einen Tagesschüler einer Blindenschule
hat es für die Abgrenzung einer (teil-)stationären von einer
ambulanten Betreuung auf das Kriterium der "Aufnahme" in die Einrichtung
abgestellt. Es hat im Zusammenhang damit zum einen ein zeitliches Moment
angesprochen - die Betreuung dürfe sich nicht nur auf einen unbedeutenden
Teil des Tages wie bei der Ambulanz beziehen - und zum anderen die Erweiterung
des Verantwortungsbereiches für den Träger der Einrichtung
betont. Der Träger müsse nicht nur die Pflicht zur eigentlichen
Hilfeleistung erfüllen, sondern darüber hinaus auch noch die
Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden tragen,
solange er sich innerhalb der Einrichtung befinde. Der Einrichtungsträger
müsse von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung
nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung
für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers
übernehmen. Die Aufnahme dürfe nicht auf das Zurverfügungstellen
einer Unterkunft, die zuteil werdende Hilfe nicht bloß auf ambulante
Betreuungsleistungen beschränkt sein.
Auf die stationäre Altenhilfe übertragen heißt das,
daß alte Menschen aufgenommen und eingegliedert werden und erforderlichenfalls
rund um die Uhr versorgt werden, also ihnen Unterkunft und Verpflegung
gewährt, Pflege in gesunden und kranken Tagen erbracht wird, mit
anderen Worten sie umfassend betreut werden. So wird auch sonst der
Begriff "stationäre Altenhilfe" verwandt (vgl. z.B. Busch/Huchler/Pfaff,
Gesundheitswesen, Sonderheft 1, 1997, 42 ff.; Klie RsDE Nr. 18 [1992],
1 ff.; Grond, Öffentliches Gesundheitswesen 1987, 192 ff.; BAGFW
NDV 1986, 369 ff.; Thamm TuP 1980, 74 ff.; Krause, Verhandlungen des
52. Deutschen Juristentages 1978, Bd. I E, 3 ff.). Andere sprechen von
stationären Einrichtungen der Altenhilfe (Hesse-Schiller RsDE Nr.
32 [19961, S. 1 ff.), von stationärer Altenpflege (Schulz-Nieswandt,
Stationäre Altenpflege und "Pflegenotstand" in der Bundesrepublik
Deutschland, Sozial-ökonomische Schriften, Bd. 2, 1990), von stationärer
Pflege der Alten (Lindt SF 1995, 31 ff.), von stationärer Versorgung
der Alten (Frieling-Sonnenberg ArchsozArb 1997, 17 ff.), von Pflege
im stationären Bereich (NDV 1997, 121 ff.), von stationärer
Altenversorgung (Kleim/Solaske SF 1996, 41 ff.). Gemeint ist dasselbe:
Es geht um die stationäre Unterbringung, wobei das Wort nicht im
Sinne des Unterbringungsrechts gemeint ist, alter Menschen, die dort
Unterkunft und Verpflegung und mit unterschiedlichem Intensitätsgrad
Pflege erhalten. Das Altenzentrum der Beklagten in L ist zumindest auch
eine Einrichtung der stationären Altenhilfe. Es hat nach Vortrag
des Klägers 139 anerkannte Plätze im Alten- und Pflegebereich.
64 Betten befinden sich in der Pflegeabteilung, 75 Betten im Altenheim.
In diesem Bereich wohnen alte Menschen, die nicht nur Unterkunft und
Verpflegung erhalten, sondern auch je nach Maß der individuellen
Pflegebedürftigkeit von den Mitarbeitern der Beklagten notfalls
rund um die Uhr versorgt werden. Insoweit besteht zwischen den Parteien
auch kein Streit. Die Beklagte gibt lediglich die Zahl der Plätze
mit 134 an, 64 Plätze in der Pflegeabteilung und 70 Plätze
im Altenheim.
Die Richtliniengeber machen die Höhe der Vergütung von der
Anzahl der Plätze abhängig. Der Kläger meint nun, es
komme auf die Zahl der Plätze überhaupt an, wobei unwesentlich
sei, ob die Plätze zur stationären Altenhilfe gehörten.
Darin vermag auch der Senat dem Kläger nicht zu folgen. Hängt
die Höhe der Vergütung von einer Mindestzahl der Plätze
in der Einrichtung der stationären Altenhilfe ab, dann ist das
schlechterdings nur so zu verstehen, daß es sich um "Plätze"
der "stationären Altenhilfe" handeln muß. Das ergibt sich
aus dem Zusammenhang der Wörter, die dieses Eingruppierungsmerkmal
ausmachen. Die Mindestzahl der Plätze ist auf die Einrichtung der
stationären Altenhilfe bezogen. Es muß sich also um Plätze
handeln, die der stationären Altenhilfe, also der Aufnahme alter
Menschen zum Zwecke ihrer Vollversorgung einschließlich gegebenenfalls
der Pflege dienen. Das Landesarbeitsgericht bildet als argumentum ad
absurdum das Beispiel, daß eine Vergütung nach VergGr. 2
mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die VergGr.
1 b, folge man dem Kläger, auch dann gegeben sei, wenn lediglich
10 Plätze der stationären Altenhilfe dienten. Richtiger läge
dann schon keine Einrichtung der stationären Altenhilfe mehr vor
oder eben - im Rahmen einer größeren Einheit - nur eine solche
mit 1.0 Plätzen. An diesem Punkt dürfte die Argumentation
der Beklagten einzuführen sein, nach der ihr Altenheim in L keine
Einrichtung der stationären Altenhilfe sei, sondern eine gemischte
Einrichtung. Man könnte auch sagen, das Altenzentrum ist nicht
als Ganzes eine Einrichtung der stationären Altenhilfe, sondern
in Teilbereichen, nämlich im Bereich Pflegeabteilung und im Bereich
Altenheim. Die Bereiche Altenwohnheim und Cafeteria gehören nicht
dazu. Bei der Cafeteria liegt das auf der Hand, auch wenn sie eine bestimmte
Anzahl von "Plätzen" aufweisen dürfte. Die 23 Plätze
des Altenwohnheims zählen auch nicht mit. Nach den Verwaltungsvorschriften
der obersten Landessozialbehörden vom 20./21. Mai 1976 zu §
1 HeimG a.F., die auch für die Auslegung des § 1 HeimG n.F.
herangezogen werden (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 1 Rz
15), ist das Altenwohnheim eine Einrichtung, in der alte Menschen, die
zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, Unterkunft
in abgeschlossenen Wohnungen erhalten. Im Bedarfsfall werden zusätzlich
Verpflegung und Betreuung gewährt, die vom Träger organisatorisch
gesichert werden. Im Altenwohnheim besteht die Regelleistung des Trägers
in der Gewährung von Unterkunft in altersgerechten, in sich abgeschlossenen
Wohnungen. Es muß aber gewährleistet sein, daß dem
alten Menschen im Bedarfsfall für vorübergehende Zeit zusätzlich
Verpflegung und Betreuung gewährt wird. Betreuung umfaßt
auch die vorübergehende Pflege. Wird vom Träger regelmäßig
eine Mahlzeit geboten, ändert sich dadurch der Wohnheimcharakter
nicht.
Das Landesarbeitsgericht führt aus, Anhaltspunkte dafür,
daß durch die Neuregelung Altenwohnheimplätze Berücksichtigung
hätten finden sollen, bestünden nicht. Aus dem Wortlaut der
Vergütungsgruppen ergebe sich das nicht. Auch sonstige Anhaltspunkte
dafür seien nicht erkennbar. Das erscheint als zutreffend. Nach
der vom Kläger vorgelegten Liste werden 18 Appartements vermietet,
von denen einige für zwei Personen vorgesehen sind, aber manchmal
nur von einer Person bewohnt werden, etwa nachdem der Partner verstorben
ist oder wenn ein größerer Raumbedarf besteht. Nach dem vom
Kläger vorgelegten Muster eines Altenwohnheimvertrages" bestehen
die Regelleistungen in der Überlassung von Wohnraum, und zwar mit
Schlüsseln. Die Übergabe der Haus- oder Wohnungsschlüssel
wird als wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Wohnheimvertrages
angesehen, das heißt, daß der Vertrag dem Mietrecht unterliegt
und damit § 535 BGB, wonach der Vermieter dem Mieter den Gebrauch
der Sache zu gewährleisten hat, wozu die Überlassung der Haus-
oder Wohnungsschlüssel gehört, die den Gebrauch erst ermöglichen
(vgl. Gastinger, Freiheitsschutz und Haftungsrecht in der stationären
und ambulanten Altenhilfe, 2. Aufl. 1993, S. 14). Die Reinigung des
Wohnraums erfolgt durch den Bewohner. Die "Pflege" ist auf 42 Tage begrenzt,
und zwar bezogen auf "Grundpflege" und "Pflege bei Erkrankung"; sie
findet in der Wohnung statt, also, wenn man so will, ambulant, wenngleich
durch das Pflegepersonal der Beklagten. Das steht letztlich dem Fall
gleich, daß den Bewohnern im Bedarfsfalle soziale Dienste der
offenen (ambulanten) Altenhilfe zur Verfügung stehen. Nach §
2 des Mustervertrages können Sachleistungen gegen zusätzliches
Entgelt in Anspruch genommen werden. § 9 sieht vor, daß bei
Eintritt von Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit der Heimträger
nach seinen Möglichkeiten den Bewohner in das angeschlossene Altenheim
oder die Pflegeabteilung/das Pflegeheim aufnehmen oder ihm bei der Suche
nach einem geeigneten Heimplatz behilflich sein wird. Sollte dem Heimbewohner
später wieder ein Aufenthalt im Altenwohnheim möglich werden,
so steht ihm ein besonderes Aufnahmerecht vor anderen Interessenten
zu. Nach § 10 versichert der Bewohner die eingebrachten Sachen
selbst. Aus alledem wird deutlich, daß beim Altenwohnheim die
mietrechtliche Komponente den Schwerpunkt bildet. Die dienstvertraglichen
Leistungen sind gering. Der Bewohner verpflegt und versorgt sich grundsätzlich
selbst, hat aber die Möglichkeit, etwa an der Gemeinschaftsverpflegung
des Altenheims teilzunehmen. Nur im Ausnahmefall, wie z.B. bei Krankheit,
hat er Anspruch auf zeitlich begrenzte Versorgungsleistungen.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß die Unterscheidung
zwischen Altenwohnheim und stationärer Einrichtung auch Sinn mache.
Bei der Verwaltung oder Leitung des Bereichs Altenwohnheim steht die
Vermietung von Wohnraum im Vordergrund und stellt in der Regel keine
so hohen Anforderungen an den Leiter des Altenzentrums wie die Verwaltung/Leitung
der stationären Bereiche Altenheim und Pflege. Insbesondere im
Pflegebereich geht es um Fragen der rechtlichen Grenzen der gesundheitlichen
Betreuung, der Unterbringung im Sinne des Unterbringungsrechts, des
Gesundheitsschutzes, des Grundrechtsschutzes usw. Die Pflege muß
organisiert, das erforderliche qualifizierte Personal gefunden und gefördert
werden. Das zeigt, daß die Arbeitsvertragsrichtliniengeber die
Höhe der Vergütung von bestimmten Mindestzahlen stationärer
Plätze abhängig gemacht haben, die in der stationären
Altenhilfe angesiedelt sind. Andere Plätze wie Altenwohnheimplätze
zählen nicht.
Daran ändert auch der Versuch des Klägers nichts, die 23
Wohnheimplätze als Plätze der stationären Altenhilfe
zu qualifizieren. Sie sind zwar in dem Sinne stationär, daß
sie unverändert bleiben, am Standort verharren, nämlich im
Altenwohnheim. Sie gehören aber nicht zur stationären Altenhilfe,
weil es insoweit am Merkmal des "Stationären" bezogen auf Altenhilfe
fehlt. Es fehlt an der ständigen Betreuung bezogen auf einen bedeutenden
Teil des Tages und an der Erweiterung des Verantwortungsbereichs für
den Träger über das Zurverfügungstellen von Wohnraum
und zeitlich begrenzter Grund- und/oder Krankheitspflege hinaus. Der
Altenwohnheimbewohner ist nicht in das Versorgungssystem der stationären
Altenhilfe bestehend aus Pflege- und Altenheim integriert. Er sorgt
in der Regel für sich selbst.
Die Wertung des Klägers, die Altenwohnheimplätze dürften
in der Praxis Plätze sein, die sich den Altenheimplätzen stark
angenähert hätten, wenn es nicht bereits Altenheimplätze
seien, ist nicht durch entsprechende Tatsachen belegt. Der Kläger
trägt zwar vor, daß es zum Beispiel am Bett, in der Toilette
und im Raum des Appartements drei Rufknöpfe gebe. Mit dieser sogenannten
Lichtrufanlage sei jedes Appartement direkt mit der Pflegestation im
Altenheim verbunden. Bei einem Ruf des alten Menschen im Altenwohnheimbereich
komme die diensttuende Pflegeperson des Altenheimes zu dem hilfesuchenden
alten Menschen und führe die notwendigen Handgriffe oder Pflegehandlungen
im Wohnbereich durch. Diese Pflegeperson entscheide sodann über
den weiteren Ablauf. Dieser Vortrag steht aber nur dafür, daß
im Notfall Hilfe geleistet wird. An dem Grundsatz, daß sich die
Bewohner im Altenwohnheim grundsätzlich selbst versorgen und nur
in Ausnahmefällen wie Krankheit Versorgungs- und Pflegeleistungen
in Anspruch nehmen wollen, ändert daran nichts. Das Landesarbeitsgericht
führt aus, selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, daß
zum Beispiel das hohe durchschnittliche Lebensalter der die Appartements
des Altenwohnheims bewohnenden alten Menschen zu einem gewissen Betreuungsbedarf
führen könne, sei der damit verbundene Aufwand nicht maßgeblich
im Sinne der genannten Fallgruppen zu berücksichtigen. Das ist
zutreffend. Die Bewohner nehmen nicht die volle Versorgung und Verpflegung
im Altenheim oder die Unterbringung und Pflege im Pflegeheim in Anspruch,
sondern die vertraglich vorgesehene, zeitlich begrenzte Pflege und gegebenenfalls
gesondert zu vergütende Sonderleistungen. Sie bleiben Altenwohnheimbewohner.
Erst wenn sie nach § 9 des Altenwohnheimvertrages bei Eintritt
von Hilfs- und Pflegebedürftigkeit ins Altenheim oder in das Pflegeheim
überwechseln, nehmen sie Plätze der stationären Altenhilfe
ein, deren Anzahl für die Vergütung des Leiters, der Leiterin
nach den genannten Fallgruppen einschlägig ist. Von daher ist die
Aussage des Klägers nicht zutreffend, die 23 Wohnheimplätze,
die mit alten Menschen zwischen 80 und 85 Jahren belegt seien, seien
letztlich nichts anderes als ein verlängerter Altenheimbereich.
Das Altenzentrum der Beklagten ist ein mehrgliedriges Heim, wie es
in der Altenhilfe üblich ist und vor allem in der Form der Verbindung
von Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim anzutreffen ist. Für
die Eingruppierung sind nur die Plätze in der stationären
Altenhilfe maßgebend. Die Wohnheimplätze bleiben außer
Betracht. Bei ihnen rückt der Dienstleistungsbereich in den Hintergrund,
mag auch im Einzelfall im Wege von Sonderleistungen die Anzahl an Dienstleistungen
höher werden. Dadurch wird der Wohnheimplatz nicht zu einem Platz
in der stationären Altenhilfe. In den Erläuterungen der Eingruppierung
der Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
in Anlage 2 zu den AVR (Caritas-Korrespondenz 1992/6 S. 9) ist ausgeführt,
wenn in den Fallgruppen von Plätzen die Rede sei, handele es sich
um die von der Heimaufsicht genehmigten Plätze. Das erscheint als
objektives Kriterium. Die Beklagte hat vorgetragen, von der staatlichen
Heimaufsicht seien 139 Plätze oder Betten genehmigt worden. Nachdem
der Kläger bei seinen Meldungen gegenüber der Pflegesatzkommission
von 139 Betten ausgeht, wie die Beklagte vom Kläger unwidersprochen
vorgetragen hat, bleibt es dem Kläger zwar unbenommen, weitere
Plätze in der stationären Altenhilfe vorzutragen und gegebenenfalls
nachzuweisen. Das ist ihm mit seinem Vortrag zu den Altenwohnheimplätzen
indes nicht gelungen. Soweit der Kläger vorträgt, im überwiegenden
Teil des Wohnheimbereichs seien die Anforderungen an das Pflegepersonal
derart umfangreich geworden, daß auf 13 Plätzen in diesem
Altenwohnheimbereich vom Pflegepersonal des Altenheims ein sogenanntes
betreutes Wohnen gewährleistet werde, weil diese Bewohner ständig
die Pflege des Altenheims in verschiedenen Formen in Anspruch nähmen,
übersieht der Kläger folgendes: Der wesentliche Sinn des Altenwohnheims
ist die weitestgehend selbständige Lebensgestaltung der Bewohner,
nicht ihre Betreuung. Selbst wenn man insoweit von einem betreuten Wohnen
sprechen will, findet Betreuung nur im Bedarfsfalle statt, nicht aber
eine Gesamtbetreuung wie im Alten- oder Altenpflegeheim. Plätze
der stationären Altenhilfe sind das nicht und werden es auch dann
nicht, wenn im Einzelfall die betreuenden Dienstleistungen zunehmen.
Dem entspricht es, daß der Senat im Urteil vom 26. Mai 1993 (-
4 AZR 260/91 - AP Nr. 4 zu § 12 AVR Diakonisches Werk) entschieden
hat, daß Sozialpädagogen, die im Bereich "betreutes Wohnen"
arbeiten, nicht in einem Heim beschäftigt sind und daher keinen
Anspruch auf eine Heimzulage haben. Auf die "stationäre Altenhilfe"
übertragen, bedeutet das, daß betreutes Wohnen in einem Altenwohnheim
nicht dazugehört (vgl. auch OVG der Freien Hansestadt Bremen Urteil
vom 11. Juli 1989 - 2 BA 15/89, 2 BA 16/89 - RsDE Nr. 10 [1990],
91 ff.).
Die drei Kurzzeitpflegeplätze dürften zwar zur stationären
Altenhilfe zu rechnen sein; auf sie kommt es aber nicht an, nachdem
die Wohnheimplätze nicht zur stationären Altenhilfe gehören.
Die Revisionsbegründung vermag zu einer anderen Beurteilung nicht
zu führen. Sie verkennt, daß im Bereich der Altenwohnungen
deswegen keine stationäre Altenhilfe gewährt wird, weil die
Bewohner vom Grundsatz her ihr Leben eigenverantwortlich gestalten und
nur im Ausnahmefall Pflegeleistungen in Anspruch nehmen (wollen oder
müssen). Der Begriff "stationäre Altenhilfe", wie er von den
Vorinstanzen und auch hier gesehen wird, ist nicht "nur der Vorstellung
der Richter entsprungen", wie der Kläger meint, sondern ist von
den Richtliniengebern vorgefunden worden, so wie er sich in der Praxis
ausgeprägt hat.
Soweit der Kläger ausführt, er habe mit dem erhöhten
Pflegeaufwand nichts zu tun, das habe das Pflegepersonal zu besorgen,
so mag das sein. Er hat aber als Leiter dem Pflegeaufwand im Alten-
und Altenpflegeheim dadurch Rechnung zu tragen, daß er zusammen
mit der Pflegeleitung für eine reibungslose Organisation und für
das erforderliche qualifizierte Personal sorgt. Daß es nach den
Fallgruppen nicht darauf ankommt, ob die Plätze belegt sind oder
nicht, ist richtig. Hinge indes die Eingruppierung davon ab, ob die
Plätze tatsächlich belegt sind, könnte sich die Vergütung
des Leiters von Tag zu Tag, von Monat zu Monat ändern, von der
praktischen Schwierigkeit, die tatsächliche Belegung im Einzelfall
festzustellen, einmal abgesehen. Wenn die Richtliniengeber auf die vorhandenen
Plätze abstellen, ist das eine Vereinfachung, eine Pauschalierung,
die sie aus Zweckmäßigkeitsgründen vornehmen dürfen.
Das wird auch in den Erläuterungen deutlich, nach denen die Umstellung
auf die Zahl der Plätze vorgenommen wurde, um eine Durchschnittsberechnung
hinsichtlich der Belegung zu vermeiden, wie sie z.B. in einigen Fallgruppen
der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst
der Anlage 1 a zum BAT noch erforderlich ist, weil die Vergütung
von einer Durchschnittsbelegung von einer angegebenen Mindestzahl von
Plätzen abhängig ist. Zwar ergibt sich aus der Protokollnotiz
Nr. 2 für die Bereiche des Bundes und der Länder, wie die
Durchschnittsbelegung zu ermitteln ist. Man ist davon ausgegangen, der
Verantwortungsgrad sei am ehesten an der Zahl der zu betreuenden Personen
abzulesen. Wenn die Richtliniengeber von der Anzahl der Plätze
ausgehen, haben sie der Sache nach dasselbe Kriterium gewählt,
zumal der Leiter dafür zu sorgen hat, daß die vorhandenen
Plätze auch belegt sind. Lediglich zur Vermeidung der Ermittlung
der Durchschnittsbelegung haben die Richtliniengeber aus Zweckmäßigkeitsgründen
eine jeweilige Mindestanzahl von Plätzen gewählt.
Auch aus dem Heimgesetz ergibt sich nicht, daß die Altenwohnungen
zur stationären Altenhilfe gehören. Selbst wenn sie zu stationären
Einrichtungen gehören sollten und unter das Heimgesetz fallen sollten,
was für Altenwohnungen außerhalb von Altenwohnheimen jedenfalls
nicht der Fall ist (vgl. Kunz/Ruf/ Wiedemann, HeimG, 7. Aufl., §
1 Rz 13), ist damit nichts für die Frage gewonnen, ob sie zur stationären
Altenhilfe gehören. Und das ist, wie ausgeführt, gerade nicht
der Fall.
Die Ausführungen des Klägers zum Merkmal des "Stationären"
gehen deshalb fehl, weil der Kläger verkennt, daß es nicht
um die Frage einer stationären Einrichtung oder einer stationären
Altenwohnung geht, sondern um die Frage, wie der Begriff der stationären
Altenhilfe zu verstehen ist und welche Plätze zu ihr zu rechnen
sind.
Der Kläger erfüllt daher die Voraussetzungen der VergGr.
2 Fallgruppe 10 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband nicht und ist
daher auch nicht im Wege der Bewährung aus der VergGr. 2 Fallgruppe
10 b in die VergGr. 1 b Fallgruppe 9 d der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband
aufgestiegen.
Das Landesarbeitsgericht hat mit ausführlicher Begründung
verneint, daß der Kläger die Voraussetzungen der Fallgruppe
20 der VergGr. 1 b der genannten Vergütungsgruppen erfüllt.
Da die Revision diesen Punkt nicht aufgegriffen hat, braucht der Senat
darauf nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
zu dieser Frage sind zutreffend.
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr.
1. b ab 1. April 1993.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.