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Die Parteien streiten über die Höhe der kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV).
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Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1970 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gleisbauer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Beschäftigten der Deutschen Bahn AG in der jeweils gültigen Fassung kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Ehefrau des Klägers ist seit dem 1. März 1995 beim Deutschen Caritasverband mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden teilzeitbeschäftigt. Für dieses Arbeitsverhältnis gelten nach § 2 des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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Der Kläger erhielt für seine 1991 geborene kindergeldberechtigte Tochter Tanja eine PZÜ-K in Höhe von 145,51 DM monatlich. Ab Februar 1998 kürzte die Beklagte den Betrag auf 64,33 DM unter Hinweis darauf, daß seiner Ehefrau gegen den Deutschen Caritasverband ein Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags in Höhe von 77,58 DM zustehe.
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Die Bestimmungen des ÜTV lauten auszugsweise wie folgt:
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Kinderbezogene persönliche Zulage
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(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
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1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
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Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.
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Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers oder einer anderen Person auch außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Regelungen entsprechende kinderbezogene Leistungen zustehen.
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2. Erfüllt der Ehegatte (oder eine andere Person) die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 und ist dieser bei dem anderen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigter und hat er bei diesem Anspruch auf den Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so erhält der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden Sozialzuschlag/kinderbezogener Teil des Ortszuschlags und dem Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags eines Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers - entsprechend den persönlichen Verhältnissen - nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.
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Vermindert der Ehegatte (oder die andere Person) ab bzw. nach dem 01. Januar 1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei dem anderen Arbeitgeber, führt dies nicht zu einer Erhöhung des in Satz 1 genannten Unterschiedsbetrags.
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Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
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3. Der neueingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.
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(2) Die PZÜ-K ist der Betrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5) - jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags -. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
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(2a) Bei Angleichungen des Monatstabellenentgelts Gebiet Ost an das Monatstabellenentgelt Gebiet West wird die PZÜ-K für den Arbeitnehmer, dessen PZÜ-K auf der Grundlage des LTV-DR bzw. AnTV-DR ermittelt wurde, entsprechend erhöht.
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(3) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und würde dadurch bei Fortgeltung der v. g. Tarifverträge der Anspruch auf den Sozialzuschlag bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags - jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags - ganz oder teilweise entfallen, verringert sich die PZÜ-K um den entsprechenden Betrag.
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(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich der DB AG mitzuteilen. ..."
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Die Beklagte hat zu § 7 Abs. 1 ÜTV in Abstimmung mit der Gewerkschaft fünf Anwenderhinweise erlassen. Der Anwenderhinweis Nr. 4 lautet wie folgt:
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Ist der Ehegatte der Arbeitnehmerin/die Ehegattin des Arbeitnehmers oder die andere Person bei dem anderen Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt und erhöht sich bei dem anderen Arbeitgeber der Sozialzuschlag/kinderbezogene Teil des Ortszuschlags, so wird der Unterschiedsbetrag nach der Ausführungsbestimmung 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV entsprechend vermindert."
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die PZÜ-K stehe ihm in unveränderter Höhe zu. Seine Ehefrau beziehe tatsächlich keine kinderbezogenen Zuschläge von ihrem Arbeitgeber. Er habe deshalb einen subsidiären Anspruch auf Zahlung der gesamten Zulage. Der Tarifvertrag beziehe sich nicht auf die Möglichkeitsform, sondern auf einen tatsächlich leistungsausführenden Anspruch. Die AVR der Caritas regelten einen Ausschlußtatbestand des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags. Der Kläger hat zuletzt beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.003,66 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 2.597,76 DM brutto seit dem 1. Oktober 2000 und nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der EZB auf weitere 405,90 DM brutto seit dem 1. März 2001 zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger spätestens ab dem 1. August 2001 den kinderbezogenen Teil der persönlichen Zulage nach dem Tarifvertrag zur Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen der zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer in voller Höhe zu gewähren.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 324,72 DM brutto nebst 5 % Zinsen aus dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Juli 2001 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Kürzung entspreche dem Tarifvertrag. Unerheblich sei, daß der Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags verweigere. Der vom Kläger zitierte Grundsatz der Subsidiarität bestehe nicht zugunsten der AVR, sondern der Tarifbestimmungen des § 7 ÜTV.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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