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Zentral-KODA-Sitzung 15. April 2002

zur Zentral-KODA-Ordnung

Betriebliche Altersversorgung geregelt

Die Zentral-Koda hat auf ihrer 10.Sitzung am 15.04.2002 in Münster beschlossen, den arbeitsrechtlichen Kommissionen eine Versorgungsordnung zu empfehlen, welche die Umstellung von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell für die Versicherten bei der Kirchlichen Versorgungskasse Köln (KZVK) vornimmt.

Vereinbart wurde:

  1. Übernahme der Regelungen des Altersvorsorgetarifvertrages des Öffentlichen Dienstes

  2. Darüber hinaus eine Verbesserung in der Besitzstandsberechnung lediger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kinder, die ansonsten benachteiligt wären

  3. Eine solidarische Lösung für die Mitarbeiter in der Region Ost

  4. Parität im Verwaltungsrat der KZVK

  5. Klarstellung, dass der neutrale Vorsitzende im Verwaltungsrat der KZVK eine kirchenpolitische Funktion innehat, die einen Missbrauch in der Stimmabgabe verhindert

  6. Besetzung der Verwaltungsratsmitglieder auf Mitarbeiterseite durch die Zentral-Koda-Mitarbeiterseite

  7. Rückführung der Zusatzversorgungsmaterie in die arbeitsrechtlichen Kommissionen.

Die Dienstnehmervertreter der AK-Caritas äußerten erhebliche Bedenken, gegen die Beschlussvorlage. Sie bezogen sich dabei auf gutachterliche Stellungnahmen von Pühler, Baumann-Czichon und Karsch. Nach ihrer Auffassung stellt die Beschlussvorlage kein Angebot dar, das die exzellente finanzielle Situation der KZVK abbildet. Gutachter Karsch behauptet, dass tatsächlich in unvertretbarer Weise in bereits verdiente Versorgungsanwartschaften eingegriffen wird.

Darüber hinaus bestand bei den AK-Caritasvertretern noch erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich des von der KZVK vorgelegten Satzungsentwurfes zum Punktemodell.


Beschluss zur Entgeltumwandlung


Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Bereich wird die Entgeltumwandlung ermöglicht, die im öffentlichen Dienst noch auf sich warten lässt. Damit wird den Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, mit eigenen Beiträgen steuerlich begünstigt die betriebliche Altersvorsorge zu erhöhen.

Beschlossen wurde:

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch ihre betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird

  2. Steuerliche und sozial versicherungsrechtliche Begünstigungen können vom Dienstgeber und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeschöpft werden

  3. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt, zahlt der Arbeitgeber zum umgewandelten Betrag zusätzlich 13% dieses Betrages

  4. Die Regelung wurde bis zum 31.12.04 befristet. Die KODAen werden Ausführungsbestimmungen dazu erlassen

  5. Den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen wurde weiterhin empfohlen, in ihre Regelungen aufzunehmen, dass die Tätigkeit von Mitarbeitern als Versichertenvertreter im Verwaltungsrat der KZVK oder eines vergleichbaren Organs einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung dem Dienst gleich gestellt wird.


Zentral-KODA-Organ- Ausgabe 16 (April-2002)
v.i.S.d.P.: Dr. Joachim Eder, v. Thun str. 12, 94127 Neuburg
Redaktion dieses Zentral-KODA-Organs: Dr. Joachim Eder, Georg Grädler, Andrea Hoffman - Göritz, Josef Taudte
Verteiler: über die MAVen an alle 700 000 kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter