Anlage 2: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen
(allgemein)
Vergütungsgruppe 1
1
(entfällt)
2
(entfällt)
3
Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf
Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1,
2,
4
Mitarbeiter/-innen im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten
und Erfahrungen in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf
den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend
bearbeiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung und den Umfang ihres
Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 herausheben, nach
zehnjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 1a Ziffer 10 3,
4, 103
5
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 240 Betten und mindestens sieben Fachabteilungen, davon mindestens
fünf klinische Fachabteilungen nach zehnjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 1a Ziffer 14b 8, 103, 114, 115
6
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 320 Betten nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
1a Ziffer 14c 8, 103, 115
7
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 320 Betten und mit mindestens zehn Fachabteilungen, davon mindestens
sechs klinischen Fachabteilungen 8, 103, 114, 115
8
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 300
Mitarbeitern nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
1a Ziffer 7a 77, 103, 119
Vergütungsgruppe 1a
1
Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 2
1a
Apotheker als Leiter von Apotheken nach sechsjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 1
2
(entfällt)
3
(entfällt)
4
(entfällt)
5
(entfällt)
6
(entfällt)
7
(entfällt)
7a
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 300
Mitarbeitern 77, 103, 119
7b
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 150
Mitarbeitern nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
1b Ziffer 9 77, 103, 119
8
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter von Einrichtungen mit mehr als 600 Betten 103
9 (entfällt)
10
Mitarbeiter/-innen im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten
und Erfahrungen in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf
den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend
bearbeiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung und den Umfang ihres
Aufgabengebietes erheblich aus der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 herausheben
3, 4, 103
11
Mitarbeiter/-innen im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten
und Erfahrungen in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf
den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend
bearbeiten, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b
Ziffer 15 3, 4, 103
12
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich aus der Vergütungsgruppe
1b mit Ausnahme der Ziffern 2, 6, 10, 13, 15, 19 und 20 durch hochwertige Leistungen
in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis herausheben 103
13
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen mindestens fünf
Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe 2 durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 77, 103
14
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 160 Betten und mit mindestens fünf Fachabteilungen, davon
mindestens drei klinische Fachabteilungen nach achtjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 17 8, 103, 114, 115
14a
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 240 Betten nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
1b Ziffer 17a 8, 103, 115
14b
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 240 Betten und mit mindestens sieben Fachabteilungen, davon mindestens
fünf klinischen Fachabteilungen 8, 103, 114, 115
14c
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 320 Betten 8, 103, 115
15
(entfällt)
16
(entfällt)
17
Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und
Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern
in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9,
103
Vergütungsgruppe 1b
1
Apotheker als Leiter von Apotheken
2
Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker
3
(entfällt)
4
(entfällt)
5
(entfällt)
6
(entfällt)
7
(entfällt)
8
(entfällt)
9
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 150
Mitarbeitern 77, 103, 119
9a
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 75 Mitarbeitern
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 7 77,
103, 119
9b bis 9c
(entfallen)
9d
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen
der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 10b 14, 103, 140
10
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
10a
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter von Einrichtungen mit mehr als 400 Betten nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3 103
11 bis 11a
(entfallen)
12
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12
13
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich durch hochwertige
Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Vergütungsgruppe
2 herausheben 103
14
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Tätigkeit
im Verwaltungsdienst hochwertige Leistungen erfordert, nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 13 103
15
Mitarbeiter/-innen im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten
und Erfahrungen in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf
den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend
bearbeiten 3, 4, 103
16
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 160 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
2 Ziffer 16 8, 103, 115
17
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 160 Betten und mit mindestens fünf Fachabteilungen, davon
mindestens drei klinischen Fachabteilungen 8 103, 114, 115
17a
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 240 Betten 8, 103, 115
18
(entfällt)
19
(entfällt)
19a
(entfällt)
20
Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und
Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern
in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9,
103
Vergütungsgruppe 2
1
Apotheker
2
(entfällt)
3
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter von Einrichtungen mit mehr als 400 Betten 103
4
(entfällt)
5
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
6
(entfällt))
7
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 75 Mitarbeitern
77, 103, 119
7a
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit mindestens
zehn Mitarbeitern nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
3 Ziffer 15 77, 119
7b bis 7c
(entfallen)
8 bis 10
(entfallen)
10a
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 120 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs-
und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach fünfjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 2a 14, 140
10b
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen
der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind 14, 103
11
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 durch das Maß
der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebt, nach achtjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 12 127, 130
12
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit
13
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Tätigkeit
im Verwaltungsdienst hochwertige Leistungen erfordert 103
14
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Assistenten
des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit mindestens 450 Betten berufen
sind 1, 103
15
Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit mindestens 80 Betten
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 20a
1, 15
16
Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern
mit mindestens 160 Betten 8, 103, 115
17
(entfällt)
17a bis 17b
(entfallen)
18
Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und
Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern
in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9,
103
Vergütungsgruppe 3
1
Leiter des technischen Dienstes in Einrichtungen mit mindestens
450 Betten, die eine Ausbildung als Ingenieur oder Techniker nachweisen
2
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 80 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und
Wirtschaftsführung übertragen sind, nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8a 14, 140
2a
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 120 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs-
und Wirtschaftsführung übertragen sind 14
3
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
4 bis 11
(entfallen)
12
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 durch das Maß
der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebt 127
13
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
4a Ziffer 25 126, 130
14
Mitarbeiter, die als Assistent des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern
mit mindestens 300 Betten berufen sind 1
15
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit mindestens
zehn Mitarbeitern 77, 119
15a
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12 119
15b bis 19
(entfallen)
19a
(weggefallen)
20
Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80
Betten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer
39 115
20a
Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit mindestens 80 Betten
115
21
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den
Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Vergütungsgruppe 4a
1
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
2
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
3
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
3a
(entfällt)
4
Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen nach einer zehnjährigen Bewährung in dieser Tätigkeit
4a
Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich
täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 11b 132, 133, 136
5
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
6
Leitende Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
4b Ziffer 12 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
43
7
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13 nach zweijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit 54
8
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 40 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und
Wirtschaftsführung übertragen sind, nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 14a 14, 140
8a
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 80 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und
Wirtschaftsführung übertragen sind 14
9
(entfällt)
10
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
11
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
11a bis 11d
(entfallen)
12
Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden
und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung 119
13 bis 24
(entfallen)
25
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung heraushebt 126
25a
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist, nach sechsjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 125
26
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
27
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
28 bis 38
(entfallen)
39
Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80
Betten 115
40
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den
Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Vergütungsgruppe 4b
1
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
2
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
3
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
4
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tä- tigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätig- keit
5
(entfällt)
6
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
7
Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 8 oder 11 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
7a
Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit
von Beauftragten für die Medizingeräte-Verordnung nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 11a
8
Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen
9 bis 9c
(entfallen)
9d
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung
und entsprechender Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 70
134, 136
10
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
11
Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 24 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
11a
(entfällt)
11b
Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich
täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden 132, 133
11c
Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich
täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 25 132, 133, 136
11d
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt
werden,
bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
5b Ziffer 25c 48, 132, 133, 136
12
Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten, denen mindestens
16 Physiotherapeuten/Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit
von Physiotherapeuten/Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind 43, 77
13
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens
16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen
oder sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 54, 77
14
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe,
denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen
sind, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer
26 14, 140
14a
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe
mit mindestens 40 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und
Wirtschaftsführung übertragen sind 14
15
(entfällt)
16
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
17
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tä- tigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 29 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tä- tigkeit
18
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
19
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
20
Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 38 oder 39 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
20a bis 20d
(entfallen)
21
Mitarbeiter, die als Assistent des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern
mit mindestens 180 Betten berufen sind 1
22 bis 22a
(entfallen)
23
Mitarbeiter/-innen, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch
herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig
abfassen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b
Ziffer 43
24
Mitarbeiter in Archiven mit abgeschlossener Fachausbildung,
denen mehrere Archivangestellte oder gleichwertige Fachkräfte der Vergütungsgruppe
5b unterstellt sind 77
25 bis 32
(entfallen)
33
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit sich aus der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist 125
34
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
5b Ziffer 56 56, 123, 124
35
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochausschulbildung nach
vierjähriger entsprechender Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung 9
36
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
37
Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 59 oder 62 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
38
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
39
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 64 oder 65 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
40 bis 51
(entfallen)
52
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den
Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Vergütungsgruppe 5b
1
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben
mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind
2
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
3
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3 nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
4
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
5
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher
Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
6
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen
mit staatlicher Anerkennung oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 77
7
(entfällt)
8
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen
von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen
täglich hergestellt werden 51
9
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
10
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 9, 10 oder 13 nach dreijähriger
Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
11
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie mit
zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender
Tätigkeit
11a
Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit
von Beauftragten für Medizingeräte-Verordnung
12 bis 15a
(entfallen)
16
Gutsverwalter mit Fachausbildung und großem Verantwortungsbereich
17
Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 77, 141
17a
Gärtnermeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b dadurch
herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit
einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 22 141
18 bis 18a
(entfallen)
19
Handwerksmeister, Industriemeister und sonstige Meister, die
sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabenbereiches und durch große
Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 herausheben 141
19a
Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus Vergütungsgruppe
6b dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte
mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23
141
19b
Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große
Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe)
zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer
25 141
20 bis 20c
(entfallen)
21
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
22
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
23
Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 31 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkei
24
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit
von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind 77
25
Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich
täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden 132, 133
25a
Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich
täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 32a 132, 133, 136
25b
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt
werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
5c Ziffer 32c 48, 132, 133, 136
25c
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt
werden, bestellt sind 48, 132, 133
26
Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe,
denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen
sind 14
27
(entfällt)
28
Leiter von Registraturen von besonderer Bedeutung
29
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte
bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß
von Verantwortlichkeit tätig sind
30
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
31
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
5c Ziffer 35 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
32
(entfällt)
33
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
34
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 38 nach dreijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit 40, 44
34b
(entfällt)
35
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
36
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
37
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 41 nach dreijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit 41
38
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische
Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 77
39
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem
besonders hohen Maß an Verantwortlichkeit tätig sind 53
40
(entfällt)
41
Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit
sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie
aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge
und Versorgungsbezüge selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden
Arbeiten (z.B. Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
und der Zusatzversorgung, Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig
ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig
führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
5c Ziffer 42
42
(entfällt)
43
Mitarbeiter/-innen, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch
herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig
abfassen
44
Mitarbeiter/-innen, die in zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch
herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig
abfassen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c
Ziffer 48
45
Mitarbeiter/-innen, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese
Sprachen anfertigen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
5c Ziffer 48a 99
46
Mitarbeiter in Archiven, mit abgeschlossener Fachausbildung
sowie Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben
47 bis 54
(entfallen)
55
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 57 dadurch heraushebt,
dass sie selbständige Leistungen erfordert, nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 49 123, 130
56
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert 123, 124
57
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung für den
bibliothekarischen Dienst (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit
58
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit 9
58a bis 58d
(entfallen)
59
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte
bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß
von Verantwortlichkeit tätig sind
60
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
61
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
5c Ziffer 51 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
62
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens
zwei Orthoptistinnen oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Orthoptistinnen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 77
63
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
64
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten oder Apothekenhelferinnen
mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe 7 durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 49, 77
65
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem
besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind
66
Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
5c Ziffer 53 oder 54 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
67 bis 69
(entfallen)
69a
Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit
von Beauftragten für die Medizingeräte-Verordnung nach dreijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 55a 129, 141
70
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung
und entsprechender Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen
134
70a
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung
und entsprechender Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 57
134, 136
71
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den
Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Vergütungsgruppe 5c
1
(entfällt)
2
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 nach
zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
3
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung
nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten
Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 5 erfüllen
4
Auswandererberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen
Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger
Bewährung in der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 8
5
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher
Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 nach
zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
6
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung
nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben
im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllen
7
Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit
8
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 12 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
9
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen
von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen
täglich hergestellt werden 51
10
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als
ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen
durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt
werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind 48, 51
11
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 14, 15, 16 oder 17 nach zweijähriger
Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
12
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit
13
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher
Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 17 erfüllen
14
Dorfhelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
6b Ziffer 19 98
15 bis 20b
(entfallen)
21
Gartenbauinspektoren mit Diplom
22
Gärtnermeister, die sich aus der Vergütungsgruppe
6b dadurch herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich
mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind
141
22a
Gärtnermeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 24
141
23
Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus der Vergütungsgruppe
6b dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte
mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind
141
23a
Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht anderweitig
eingruppiert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
6b Ziffer 25 141
24
(entfällt)
25
Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große
Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe)
zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt
sind 141
26
Familienpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
6b Ziffer 26 98
26a
Hauswirtschaftsmeister/-innen nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26c 136
27 bis 28a
(entfallen)
29
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
30
Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 nach zweijähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit
31
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis,
die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 28 erfüllen
31a bis 31b
(entfallen)
32
Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich
täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 31 132, 133, 136
32a
Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich
täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden 132, 133
32b
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von
Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen
hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 6b Ziffer 31a 48, 132, 133, 136
32c
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt
werden, bestellt sind 48, 132, 133
33
(entfällt)
34
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 36 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
35
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß
der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne
der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 35 erfüllen
36
(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)
37
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 39 oder 40 nach zweijähriger Bewährung
in einer dieser Tätigkeiten 44
38
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister
oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen
Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
44, 77
39
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 42 nach zweijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit 77
40
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit
nach sechsjähriger Bewährung
41
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis,
die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben
erfüllen:
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden
Meßgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden
Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate
für Elektronenmikroskopie. Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen,
Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige
Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen.
Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren,
Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test,
Blutgruppen-Serologie). Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen
Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle.
Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten,
Encephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen
46, 53
41a
Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit
sich dadurch aus Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie
aufgrund der angegebenen Merkmale die Bezüge selbständig errechnen
und die im Datenverarbeitungsverfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen
zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit verbundenen
Schriftwechsel selbständig führen, nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44
42
Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit
sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie
aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge
und Versorgungsbezüge selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden
Arbeiten (z.B. Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
und der Zusatzversorgung, Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig
ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig
führen
42a
Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen
Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 48b
136, 137, 139
43 bis 47
(entfallen)
48
Mitarbeiter/-innen, die in zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch
herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig
abfassen
48a
Mitarbeiter/-innen, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese
Sprachen anfertigen 99
48b
Mitarbeiter/-innen, die in zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese
Sprachen anfertigen, nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
6b Ziffer 45 99
48c
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens
zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 57 122, 123
48d
Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren
Tätigkeit Verwaltungsaufgaben umfaßt, die gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen
erfordern, oder solche in besonders verantwortlicher Stellung nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 67 122, 123
49
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 57 dadurch heraushebt,
dass sie selbständige Leistungen erfordert 123
49a bis 49c
(entfallen)
50
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 60 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
51
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß
der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne
der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 erfüllen
52
Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 62 nach zweijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit
53
Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren,
davon mindestens einer mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 6b Ziffer
65, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 77
54
Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 64 oder 65 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
55
(entfällt)
55a
Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit
von Beauftragten für die Medizingeräte-Verordnung 129, 141
56
Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen
Ausbildung in einer Ackerbauschule mit Fachprüfung, die in einem bedeutenden
Arbeitsbereich mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt
sind und durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe
6b Ziffer 69 sich hervorheben
56a
Wäschereileiter/-innen in Einrichtungen mit mehr als 300
Betten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer
70 17, 135, 136
57
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung
und entsprechender Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen
134
57a
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung
und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
6b Ziffer 26d 134, 136
58
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den
Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9
Vergütungsgruppe 6b
1
(entfällt)
2
Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung in Arzneimittelausgabestellen,
denen mindestens drei Apothekenhelferinnen oder Mitarbeiter in der Tätigkeit
von Apothekenhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind 49, 50, 77
3
Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit 49
4
Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 5 nach vierjähriger Bewährung in
dieser Tätigkeit
5
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang
schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. Fertigung
von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern
und Patienten mit geistigen Behinderungen sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung
- Hörtraining - bei Kleinkindern.) 46
6
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien und entsprechender Tätigkeit
7
(entfällt)
8
Auswandererberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen
Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist
9
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang
schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. Beschäftigungstherapie
bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch
Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.)
46
10
Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
11
Dermoplastiker (Moulageure) nach einjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 8
12
Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebs
von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 47, 77
13
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
7 Ziffer 9, 10 oder 11 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser
Tätigkeiten
14
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterinnen
( 19 RdErl. RuPr. MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen
tätig sind 52
15
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen
von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 50 Diätvollportionen
täglich hergestellt werden 51
16
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als
ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen
durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt
werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind 48, 51
17
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen.
("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten,
selbständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit
bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung
und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen,
Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion
und Malabsorption, nach Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle
Anfertigung von Sonderernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.)
46
18
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit
19
Dorfhelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit 98
20 bis 22a
(entfallen)
23
Gartenbautechniker mit Gartenbauschule und staatlicher Prüfung
24
Gärtnermeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert 141
24a
Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 16 141
25
Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht anderweitig
eingruppiert 141
25a
Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 17 141
25b
Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher
und selbständiger Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
7 Ziffer 18 142
25c
Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung
und besonders schwierigem oder besonders vielseitigem Tätigkeitsbereich
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 19
26
Familienpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit 98
26a
Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung in
besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20b 136
26b
Hauswirtschaftsmeister/-innen, Wirtschafter/-innen mit staatlicher
Prüfung mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20c 136
26c
Hauswirtschaftsmeister/-innen, soweit nicht anderweitig eingruppiert
26d
Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung
und entsprechender Tätigkeit 134
27 bis 27a
(entfallen)
28
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 16, 46
29
Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit
29a
(entfällt)
30
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt
werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
7 Ziffer 25 48, 132, 133, 136
31
Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich
täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden 132, 133
31a
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt
werden, bestellt sind 48, 132, 133
32
Kursusleiter mit Lehrbefähigung zur handwerklichen, landwirtschaftlichen
oder hauswirtschaftlichen Ausbildung
32a
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter
mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger
Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
7 Ziffer 26
33
(entfällt)
34
Leiter von Kassen, denen mindestens ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppe
8 unterstellt ist
35
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger
Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit
Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang
schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. die
Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen,
von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen
Lähmungen im Bereich des Sprachapparates) 46
36
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit
37
(entfällt)
38
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 29, 30 oder 32 nach zweijähriger Bewährung
in einer dieser Tätigkeiten 44
39
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeister
oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen
Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
44, 77
40
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister
oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen
Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe
7 Ziffer 30 oder 32 erfüllen 44, 77
41
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit
42
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige
Aufgaben" gelten z.B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend
selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem
und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische
Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik,
meßtechnischen Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven
Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.) 46
43
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung
nach zweisemestriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht
unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe
6 b Ziffer 42 erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen
Assistentinnen vorbehalten sind, und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 46
44
Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit
sich dadurch aus Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie
aufgrund der angegebenen Merkmale die Bezüge selbständig errechnen
und die im Datenverarbeitungsverfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen
zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit verbundenen
Schriftwechsel selbständig führen
44a
Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen (wie Vergütung,
Krankenvergütung, Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen, deren Tätigkeit gründliche
Fachkenntnisse erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
7 Ziffer 36 121
45
Mitarbeiter/-innen, die in zwei fremden Sprachen geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese
Sprachen anfertigen 99
46
Mitarbeiter/-innen, die in einer fremden Sprache geläufig
nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese
Sprache anfertigen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
7 Ziffer 37 99
47
(entfällt)
48
Mitarbeiter in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche
und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfang
selbständige Leistungen erfordern
48a
Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen
Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 42c
136, 137, 139
48b
Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen
Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet
137, 139
49 bis 56
(entfallen)
57
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens
zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert 122, 123
58
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 47 122
58a bis 58c
(entfallen)
59
Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
60
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem
Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten
z.B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer
Fixation und Kleinstanomalien) 46
61
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens
zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen
Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit
62
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender
Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen
46, 55
63
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender
Tätigkeit
64
Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 77
65
Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige
Aufgaben erfüllen ("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Herstellung von Korrosionspräparaten,
Darstellung feiner Gefäße und Nerven) 46
66
Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit
67
Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren
Tätigkeit Verwaltungsaufgaben umfaßt, die gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen
erfordern, oder solche in besonders verantwortlicher Stellung 122, 123
67a
Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt,
dass sie in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben
umfaßt oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert, nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 63
68
Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
7 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
69
Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen
Ausbildung in einer Ackerbauschule und mit Fachprüfung
70
Wäschereileiter/-innen in Einrichtungen mit mehr als 300
Betten 17, 135
70a
(entfällt)
70b
Wäschereileiter/-innen in Einrichtungen mit mehr als 200
Betten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer
66 17, 135 136
71
(entfällt)
72
Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den
Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Vergütungsgruppe 7
1
(entfällt)
2
Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender
Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
nach Abschluß der Ausbildung 49
3
Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und schwierigen
Aufgaben. ("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung
von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung
eines Apothekers) 49
4
Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender
Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
nach Abschluß der Ausbildung
5
Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und schwierigen
Aufgaben. ("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären
und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen
Ableitungen, Einfärben von zytologischen Präparaten oder gleich schwierigen
Einfärbungen)
6 bis 7
(entfallen)
8
Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechender Tätigkeit
9
Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte
ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 47, 48, 77
10
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 77
11
Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang
Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen ausüben
46
12
Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
8 Ziffer 4 oder 7 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
13 bis 15
(entfallen)
16
Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich 141
17
Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich
141
18
Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher
und selbständiger Tätigkeit 142
18a
Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender
Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
8 Ziffer 8 142
19
Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung
und besonders schwierigem oder besonders vielseitigem Tätigkeitsbereich
19a
Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9
20
(entfällt)
20a
Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung nach
zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9a 136
20b
Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung in
besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit
20c
Hauswirtschaftsmeister/-innen, Wirtschafter/-innen mit staatlicher
Prüfung mit kleinerem Aufgabenbereich
21 bis 23
(entfallen)
23a
Köche/Köchinnen nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 12 136
23b
(entfällt)
24 und 24a
(entfallen)
25
Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt
werden, bestellt sind 48, 132, 133
26
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter
mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger
Tätigkeit
26a
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter
mit abgeschlossener Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe 8 Ziffer 15
27
(entfällt)
28
(entfällt)
29
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister
oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen
Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
44, 77
30
Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben
erfüllen, nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit (als
"schwierige Aufgaben" gelten z.B. Verabreichung von Kohlensäuren- oder
Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung
nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von
Frischoperierten)
31
Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluß der Ausbildung
32
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen, nach Abschluß der Ausbildung 18,
44
33
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit
nach zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 44
34
(entfällt)
35
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung
nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit
36
Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen (wie Vergütung,
Krankenvergütung, Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen, deren Tätigkeit gründliche
Fachkenntnisse erfordert 121
37
Mitarbeiter, die in einer fremden Sprache geläufig nach
Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache
anfertigen 99
38 bis 41
(entfallen)
42
Mitarbeiter in Archiven mit gründlichen Fachkenntnissen
42a
Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission mit einer für
ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20b
136, 137, 139
42b
Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen
Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20c
136, 137
42c
Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen
Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet
137 138
43 bis 46
(entfallen)
47
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert 122
48
(entfällt)
49
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert, oder mit schwierigerer
Tätigkeit, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
8 Ziffer 25 120, 121
50 bis 51
(entfällt)
52
Mitarbeiter mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst
53
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Diätassistentinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit
54
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Audiometristen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
55
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit
56
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Logopäden nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
57
Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Orthoptistinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
58
Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in der Tätigkeit
von Physiotherapeuten/Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung
in dieser Tätigkeit
59 bis 60
(entfallen)
61
Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit
62
(entfällt)
63
Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt,
dass sie in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben
umfaßt oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert
63a
Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt,
dass sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben oder - bei wiederkehrenden
Arbeiten - auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42
64
Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch Präparatorentätigkeiten
ausüben und denen mindestens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 46, 77
64a
Telefonistinnen/Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger
Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
8 Ziffer 43
65
Verwalter von Landwirtschaftsbetrieben, landwirtschaftliche
Baumeister mit Meisterprüfung oder landwirtschaftlicher Winterschule, Melker
mit Fachprüfung
66
Wäschereileiter/-innen in Einrichtungen mit mehr als 200
Betten 135
66a
Wäschereileiter/-innen nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 44 17, 135, 136
67 und 68
(entfallen)
69
Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet und Veranwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen
dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9
Vergütungsgruppe 8
1
Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender
Tätigkeit 49
2
Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender
Tätigkeit
3
Bademeister mit staatlicher Prüfung
4
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen in nicht unerheblichem Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers
übertragen sind 46
5
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit
mit einer Handwerker- oder Facharbeiterausbildung
6
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit
nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
7
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 77
8
Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender
Tätigkeit 142
9
Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung
9a
Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung
10 bis 11
(entfallen)
12
Köche/Köchinnen mit Gehilfenprüfung
13
(entfällt)
13a bis 14
(entfallen)
15
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter
mit abgeschlossener Fachausbildung
16
Masseure mit entsprechender Tätigkeit
17
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit
44
18
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung
nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben
19 bis 20
(entfallen)
20a
Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit
förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 9a Ziffer 1c 136, 137
20b
Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission mit einer für
ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet
137, 139
20c
Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen
Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet
137
21 bis 24a
(entfallen)
25
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren
Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert, oder mit schwierigerer
Tätigkeit 120, 121
26
(entfällt)
27
Mitarbeiter/-innen mit schwierigen Tätigkeiten in Archiven
28
Mitarbeiter/-innen mit schwierigen Tätigkeiten in Büchereien
29
Mitarbeiter/-innen ohne Prüfung in der Tätigkeit von
Apothekenhelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
30
Mitarbeiter/-innen ohne Prüfung in der Tätigkeit von
Arzthelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
31
Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Audiometristen
32
Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen
33
Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Diätassistentinnen
34
Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Erlaubnis in der Tätigkeit
von Physiotherapeuten/Krankengymnasten
35
Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Logopäden
36
Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Prüfung in der Tätigkeit
von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen Bademeistern nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit 44, 45
37
Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit
von Orthoptistinnen
38
Orthopädiemechaniker
39 bis 40
(entfallen)
41
Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit
42
Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren
Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt,
dass sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben oder - bei wiederkehrenden
Arbeiten - auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen
43
Telefonistinnen/Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger
Tätigkeit
44
Wäschereileiter/-innen 17, 135
45
(entfällt)
46
Mitarbeiter/-innen, deren Aufgabenbereich und Verantwortung
mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist
9
Vergütungsgruppe 9a
1 bis 1a
(entfallen)
1b
Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission ohne Ausbildung nach
zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 14a 136, 143
1c
Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit
förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung 137
2
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren
Tätigkeiten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
9 Ziffer 16 21, 143
2a
Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten in einem anerkannten
Anlernberuf nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9
Ziffer 17a 143 150
2b
Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten, für die eine fachliche
Einarbeitung erforderlich ist, mit selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 9 136, 143 150
3
Mitarbeiter/-innen mit einfacherer Tätigkeit in Archiven
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 18 143
4
Mitarbeiter/-innen mit einfacher Tätigkeit in Büchereien
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 20 143
4a
Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Tätigkeit von
Dorfhelfern/innen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
9 Ziffer 23 143 150
4b
Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Tätigkeit von
Familienpflegern/-innen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
9 Ziffer 24 143 150
5
Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach
zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 30 143
6
Mitarbeiter/-innen im Schreibdienst nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 20, 143
7
Telefonistinnen/Telefonisten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 35, 143
8
Beiköche/Beiköchinnen in selbständiger Tätigkeit
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 1 36, 143 150
Vergütungsgruppe 9
1
Beiköche/Beiköchinnen in selbständiger Tätigkeit 150
2
Beiköche/Beiköchinnen nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2 136, 143 150
3
Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten, für die eine fachliche
Einarbeitung erforderlich ist, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
10 Ziffer 1 143 150
4
Boten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
10 Ziffer 3 143
5
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit
6 bis 7
(entfallen)
8
Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener
handwerklicher Fachausbildung in der Vergütungsgruppe 8, nach zweijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6 143 150
9
Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten, für die eine fachliche
Einarbeitung erforderlich ist, mit selbständiger Tätigkeit 150
10 bis 11
(entfallen)
12
Kraftfahrer ohne entsprechende handwerkliche Ausbildung nach
zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 8 143
13
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter/-innen
ohne Fachausbildung nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
10 Ziffer 9 143 150
14
(entfällt)
14a
Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Bahnhofsmission
14b bis 15
(entfallen)
16
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren
Tätigkeiten 21
17
Mitarbeiter/innen in der Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 12 22, 143
17a
Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten in einem anerkannten
Anlernberuf 150
18
Mitarbeiter/-innen mit einfacherer Tätigkeit in Archiven
19
Mitarbeiter/-innen mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit
in Archiven nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10
Ziffer 14 143
20
Mitarbeiter/-innen mit einfacher Tätigkeit in Büchereien
21
Mitarbeiter/-innen mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 13 143
22
(entfällt)
23
Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Tätigkeit von
Dorfhelferinnen 150
24
Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Tätigkeit von
Familienpflegerinnen 150
25
Mitarbeiter/-innen ohne Prüfung in der Tätigkeit von
Apothekenhelferinnen
26
Mitarbeiter/-innen ohne Prüfung in der Tätigkeit von
Arzthelferinnen
27
Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Prüfung in der Tätigkeit
von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen Bademeistern
28 und 29
(entfallen)
30
Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten
31
Pförtner nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
10 Ziffer 16 143
32
(entfällt)
33
Mitarbeiter/-innen im Schreibdienst 20
34
Sektionsgehilfen
35
Telefonistinnen/Telefonisten
36 bis 37
(entfallen)
38
Mitarbeiter/-innen, deren Aufgabenbereich und Verantwortung
mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist
9 150
Vergütungsgruppe 10
1
Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten, für die eine fachliche
Einarbeitung erforderlich ist 150
2
Beiköche/Beiköchinnen 150
3
Boten
4 bis 5
(entfallen)
6
Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener
handwerklicher Fachausbildung in Vergütungsgruppe 8 150
6a
Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie Reinigungskräfte nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 11 Ziffer 1 36, 143 150
7
Helferinnen in sonstigen sozialen Einrichtungen 150
8
Kraftfahrer ohne entsprechende handwerkliche Ausbildung
9
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter
ohne Fachausbildung 150
10
Laborgehilfen
11 bis 11a
(entfallen)
11a
(entfällt)
12
Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen
Tätigkeiten 22
13
Mitarbeiter/-innen mit überwiegend mechanischer Tätigkeit
in Büchereien
14
Mitarbeiter/-innen mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit
in Archiven
15
(entfällt)
16
Pförtner
17
Mitarbeiter/-innen, deren Aufgabenbereich und Verantwortung
mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist
9 150
18
Bis 31.10.2022:
Betreuungskräfte in der ambulanten Pflege mit Tätigkeiten zur Unterstützung im Alltag in Angeboten nach § 45a SGB XI
144, 145, 146, 147
Ab 01.11.2022
Betreuungskräfte in der ambulanten Pflege mit Tätigkeiten zur Unterstützung im Alltag, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150
19
Bis 31.10.2022:
Betreuungskräfte mit Tätigkeiten in der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43b SGB XI
144, 145, 146, 147
Ab 01.11.2022
Betreuungskräfte mit Tätigkeiten in der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150
Vergütungsgruppe 11
1
Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche
Hilfskräfte sowie Reinigungskräfte 151
2 bis 3
(entfallen)
Vergütungsgruppe 12
1
Mitarbeiter, deren Beschäftigung nach 3 Buchstabe a und
b AVR erfolgt, wenn die Anwendung der AVR mit ihnen nicht ausdrücklich
durch schriftlichen Vertrag ausgeschlossen wurde
2 bis 4 (entfallen)
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1 bis 12
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Einstufung der Mitarbeiter
in das Vergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.
I
Wissenschaftliche Hochschulbildung
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
Anmerkung zu Satz 5: Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt.
Hochschulbildung
1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
Anmerkung zu Satz 3 und 4: Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt.
II
Die Rechtsstellung der Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten der
Beschlüsse der "Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission" vom 16. und
26.7.1968 bzw. vom 11.6.1970 eine Tätigkeit ausgeübt haben, die nach
der Neufassung des Berufsgruppenverzeichnisses bzw. nach der Änderung des
Vergütungsgruppenverzeichnisses eine bestimmte Ausbildung für die
Einstufung in einer Vergütungsgruppe voraussetzt, ohne diese nachweisen
zu können, wird nicht vermindert. Üben diese Mitarbeiter ihre Tätigkeit
seit mindestens zehn Jahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kommissionsbeschlüsse
aus, so werden sie den Mitarbeitern mit der jeweils vorgeschriebenen Ausbildung
gleichgestellt. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser Kommissionsbeschlüsse
noch keine zehn Jahre ihre jetzige Tätigkeit ausüben, treten die Wirkungen
dieser Kommissionsbeschlüsse in Kraft, sobald sie ununterbrochen mindestens
zehn Jahre die bisherige Tätigkeit erfüllt haben.
III
Mitarbeiter, die mit berufsfremden Aufgaben betraut sind, sind
entsprechend der ausgeübten Tätigkeit einzustufen.
IV
(entfällt)
V
Ist die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe
von der Anzahl der Betten in der Einrichtung abhängig, in der er tätig
ist, so sind Personalbetten und vorübergehend zusätzlich aufgestellte
Betten für die Benutzer der Einrichtung nicht anrechnungsfähig.
VI
Die Aufnahme eigener Tätigkeitsmerkmale für Dozenten
an Fachhochschulen in die Anlage 2 zu den AVR empfiehlt sich aufgrund der zu
beachtenden unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen nicht. Entsprechendes
gilt für sonstige Lehrkräfte (Personen, bei denen die Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit
das Gepräge gibt). Die Eingruppierung erfolgt einzelvertraglich gemäß
landesrechtlicher Vorschriften.
VII
Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften
hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise
stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbes den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten
entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung
zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung
ab der Feststellung.
* * *
1
Die Berufung beziehungsweise Bestellung oder Anordnung erfolgt
ausschließlich durch den Rechtsträger der Einrichtung.
2
Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärzte,
Apotheker oder Zahnärzte abhängig, gilt folgendes:
a) Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn
im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt
sind.
b) Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker und
Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker
und Zahnärzte mit, die in einem Dienstverhältnis zu demselben Dienstgeber
stehen oder im Krankenhaus von diesem zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
c) Teilzeitbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis
der mit ihnen im Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
3
Dienststellen von zentraler Bedeutung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung
sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich über das Bundesgebiet erstreckt.
Die Einstufungsvoraussetzung, "ein Aufgabengebiet abschließend bearbeiten",
ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis
besitzt.
4
Dienststellen von überregionaler Bedeutung im Sinne dieser
Einstufungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich mindestens
auf den Gesamtbereich einer Diözese erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung,
"ein Aufgabengebiet abschließend bearbeiten", ist auch dann erfüllt,
wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.
5
Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals
ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (leitenden Zahnarzt) in
der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann
daher innerhalb einer Abteilung nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.
6
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete
innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie,
Neuroradiologie, Elektroenzephalographie, Herzkatheterisierung.
7
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn
er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
8
Verwaltungsleiter, die das Seminar für Krankenhausverwaltungen
an der Universität Köln bzw. das Seminar für Krankenhausleitung
und -verwaltung an der Universität Düsseldorf erfolgreich absolviert
haben, erfüllen die Voraussetzung für das Eingruppierungsmerkmal gleichwertige
Fähigkeiten.
9
Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen,
für die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal
ausdrücklich aufgeführt ist.
10-13
(entfallen)
14
Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung
liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers
mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines
Teilwirtschaftsplanes im wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und
die Verantwortung für Personaleinsatz und Menschenführung übertragen
ist.
15
Die Voraussetzung für die Einstufung in diese Vergütungsgruppe
ist bei entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern erfüllt, die an Höheren
Fachschulen die Praxisanleitung zur Aufgabe haben.
16
"Schwierige Aufgaben" sind z.B. Physiotherapie/Krankengymnastik
nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen,
in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen
von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz
von Endoprothesen.
"Schwierige Aufgaben" im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen
werden von einem Mitarbeiter in "erheblichem Umfang" erfüllt, wenn sie
seiner Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Dabei brauchen die schwierigen
Aufgaben nicht zu überwiegen.
17
Eine Einstufung als Wäschereileiter setzt voraus, dass
der betreffende Mitarbeiter die Meisterprüfung abgelegt hat oder den erfolgreichen
Besuch eines Wäscherei-Fachlehrganges nachgewiesen hat.
18
Als "schwierige Aufgabe" im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen
gelten z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei
Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlungen nach Schlaganfällen
oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.
19
Erforderlich sind gründliche Kenntnisse der Vergütungsregelung
und der Versorgungsordnung. Eine entsprechende Tätigkeit ist bei überwiegender
Beschäftigung mit Personalangelegenheiten gegeben.
20
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Mitarbeiter mit einfacheren
Tätigkeiten wie zum Beispiel Führung des allgemeinen Schriftwechsels
nach Vordruck, Aufnahme von Stenogrammen und deren zügige Übertragung
in Maschinenschrift, Schreiben nach Phonodiktat, Ausfüllen von formularmäßigen
Bescheinigungen und Benachrichtigungen.
21
Einfachere Tätigkeiten sind in der Regel nach Schema zu
erledigende Arbeiten, die über die mechanische Tätigkeit hinaus ein
gewisses Maß an Überlegungen erfordern (z.B. Postannahme oder Postabfertigung;
Bedienung von Vervielfältigungsrechten; Verwaltung von Büromaterial
und Vordrucken; Führung von Verzeichnissen, Listen, Karteien, die nach
verschiedenen Merkmalen geordnet sind).
22
Mechanische Tätigkeiten sind Tätigkeiten, zu deren
Erledigung nur wenig gedankliche Arbeit aufgerundet werden muss und die
auf einen leicht übersehbaren, eng begrenzten Arbeitsbereich beschränkt
sind (z.B. Hilfeleistung bei der Postabfertigung, in Büchereien oder Archiven;
Fotokopieren; Ausschneide- und Kleinbetrieben; Bereithalten von Büromaterial).
23-39
(entfallen)
40
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit
überwiegt. Dabei ist von der für die in Betracht kommende Mitarbeitergruppe
geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
41
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben
der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche
Anordnung übertragen sind.
42
(entfällt)
43
Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten sind Physiotherapeuten/Krankengymnasten,
denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische
Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsbelastung
und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen
sind.
44
Mitarbeiter, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern
über Masseure und medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als "medizinischer
Bademeister" erhalten haben, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen "für
Masseure und medizinische Bademeister" einzugruppieren.
45
Das Tätigkeitsmerkmal erfaßt auch die Kneippbademeister,
sofern nicht ein anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister
die Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Masseur und medizinischer Bademeister"
aufgrund staatlicher Erlaubnis führen darf.
46
Der Umfang der schwierigen Aufgaben beziehungsweise der Tätigkeiten
ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit
ausmacht.
47
Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen
mit anderer Bezeichnung.
48
Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs-
und sonstigen Abwesenheitsfällen.
49
Den Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung stehen
Drogisten mit Abschlußprüfung gleich.
50
Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals.
51
a) Schonkost ist keine Diätkost.
b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn
statt 400, 200 beziehungsweise 50 Diätvollportionen eine entsprechende
Zahl von Teiltönen hergestellt wird. Hierbei werden die Teiltönen
mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezogenster
nach Abschnitt X Abs. e letzter Satz der Anlage 1 zu den AVR entspricht.
52
In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als
Diätküchenleiterin nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal
als erfüllt, wenn sich die Diätassistentin drei Jahre als Diätküchenleiterin
bewährt hat.
53
Medizinisch-technische Assistentinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit
als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders
hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als
solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeiten Aufgaben erfüllen,
die im Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 38 genannt
sind.
54
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines
Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische
Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsbelastung
und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen
sind.
55
Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. in der chemisch-physikalischen
Analyse: gravimetrische, titrimetrische und photometrische Bestimmungen einschließlich
Komplimentiere, Leitfähigkeitsmessungen und chronographische Analysen.
In der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte. Schwierige Identität-
und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen).
Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen
in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen. Herstellung
von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner
in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische,
Ampullen, Tabletten u.a.), Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder
Einzelvorschrift.
56 bis 76
(entfallen)
77
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder
in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn
im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt
sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend
dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit
unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt
sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten.
78 bis 97
(entfallen)
98
Der staatlichen Anerkennung steht in Ländern, in denen
diese nicht erteilt wird, die abgeschlossene Fachausbildung gleich. Die Fachausbildung
gilt erst nach Ableistung des vorgeschriebenen Jahrespraktikums als abgeschlossen.
99
Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten,
deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich
Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in
der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen
stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung
der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.
100 bis 102
(entfallen)
103
Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen
besitzen, die denen der Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung
gleichwertig sind. Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert,
wie es durch die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseits
genügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten
Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Angestellten mit der
Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es muss eine der Vor- und Ausbildung
ähnlich gründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden
Wissensgebiets gefordert werden.
104 bis 113
(entfallen)
114
Als Fachabteilungen gelten beziehungsweise stehen diesen gleich
Belegabteilungen
- Vollapotheken
Schulen für Medizinalfachberufe
Zentrale Versorgungseinrichtungen, die auch für andere
Krankenhäuser und Einrichtungen bestimmte Versorgungsaufgaben wahrnehmen
(z.B. Zentralwäscherei, Zentralküche)
- Sondereinrichtungen der Kranken-, Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe.
Als klinische Fachabteilungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
gelten bettenführende Fachabteilungen, die von einem hauptamtlich angestellten
Leitenden Arzt geführt werden. Die Eigenschaft als Akademisches Lehrkrankenhaus
steht dem Vorhandensein einer (weiteren) klinischen Fachabteilung gleich.
115
Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Mitarbeiter
im Rahmen der Krankenhausleitung zumindest folgende Aufgaben übertragen
sind:
a) Koordination der Planung und Organisation des gesamten Krankenhausbetriebes
sowie Koordination der Planung von Neu- und Erweiterungsbauten,
b) Beschaffung,
c) Arbeitsgestaltung und Überwachung des wirtschaftlichen
Versorgungsdienstes und des technischen Dienstes,
d) Vollzug und Überwachung des Gebührenwesens,
e) Krankenhausverwaltung
- Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen und allgemeine Verwaltung.
116
(entfällt)
117
(entfällt)
118
(entfällt)
119
Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn der Regional-,
Kreis-, Ortscaritasverband bzw. Fachverband ein eingetragener Verein ist und
dem Geschäftsführer mindestens die folgenden Aufgaben übertragen
sind:
a) Koordination der Planung und Organisation des gesamten Vereins,
b) gesamte Verwaltung (Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen,
allgemeine Verwaltung)
c) Mitgliedswesen.
120
Dazu sind gewisse allgemeine Grundkenntnisse erforderlich, die
sich auf der Ebene der gründlichen Fachkenntnisse bewegen (z.B. Mitwirkung
bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung;
Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche
Vorgänge; Prüfung von Rechnungen und Fertigung von Kassenanordnungen;
Kontenführung).
121
Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn zur abschließenden
Bearbeitung routinemäßiger Normfälle in einem eng begrenzten
Aufgabengebiet Erlerntes oder durch Erfahrung gewonnenes Spezialwissen angewandt
wird. Hierzu gehört die nähere Kenntnis und gegebenenfalls die Anwendung
von staatlichen und kirchlichen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und sonstigen
Ordnungen.
122
Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangen gegenüber
gründlichen Fachkenntnissen ein breites Aufgabengebiet mit verschiedenartigen
Aufgaben, in denen ein fachliches Umdenken und die Anwendung mehrerer fachlicher
Vorschriften und Regelungen geboten ist.
123
Selbständige Leistungen erfordern insgesamt eine eigene
Initiative, die nach Art und Umfang eine eigene geistige Beurteilung und Gedankenarbeit
im Rahmen der geforderten Fachkenntnisse für das übertragene Aufgabengebiet
sowie eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges
und des zu findenden Ergebnisses verlangen. Die Letztverantwortung ist nicht
erforderlich.
124
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gegenüber
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe
und Breite, das heißt der Qualität und dem Umfang nach.
125
Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit liegt dann vor,
wenn sie unter Einbeziehung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen
und selbständigen Leistungen deutlich erkennbare Auswirkungen im Innen-
und Außenverhältnis zeitigt.
Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann sich z.B.
auf Aufsichts- und Leitungsfunktion beziehen; es können durch die Wahrnehmung
der Tätigkeit in besonderer Verantwortlichkeit die kirchlich-caritativen
oder materiellen Belange des Dienstgebers betroffen sein, oder sie kann sich
auf die Lebensverhältnisse Dritter (z.B. Mitarbeiter, außenstehende
Personen und Institutionen) erstrecken.
126
Eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung
liegt dann vor, wenn den gestellten Anforderungen nach zusätzliche Fachkenntnisse
und Fähigkeiten über die der nächstniedrigen Vergütungsgruppen
hinaus für die Aufgabenbewältigung notwendig sind und sie sich außerdem
noch aus dieser durch ihre Bedeutung im Wirkungsgrad des Aufgabenfeldes heraushebt.
Beide Elemente - besondere Schwierigkeit und Bedeutung - müssen zusammenkommen.
Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit liegt dann vor,
wenn die zu bearbeitenden Tatbestands- und Rechtsmaterien umfangreich und vielschichtig
sind, komplexe Zusammenhänge analysiert und Lösungen unter hohem Abstraktionsgrad
bewirkt werden müssen. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich aus der
Bearbeitung besonders wichtiger Fachbereiche oder solcher von grundsätzlicher
Bedeutung ergeben. Auch hier können mit der Tätigkeit deutlich erkennbare
Auswirkungen im Innen- oder Außenverhältnis verbunden sein; es kann
sich auch um eine richtungsweisende Tätigkeit gegenüber nachgeordneten
Dienststellen handeln.
127
Das hier geforderte Maß der Verantwortung muss die
Tätigkeit entscheidend prägen, zumal schon für die Tätigkeit
der Vergütungsgruppe 4b eine besondere Verantwortung verlangt wird. Dabei
muss es sich im Regelfall um besonders schwierige Grundsatzfragen oder
wichtige Fachbereiche mit richtungweisender Bedeutung handeln. Die wahrgenommene
Tätigkeit kann sich z.B. darauf beziehen, dass in besonderer Intensität
Leitungs-, Koordinierungs- oder aufsichtliche Tätigkeiten, schwierige und
umfangreiche Aufgaben beim Personaleinsatz oder in der Menschenführung
oder wirtschaftliche Verantwortung verlangt werden.
128
(entfällt)
129
Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
Mitarbeiter zu verstehen, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung
von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964
bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen
Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung
der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Techniker mit
staatlicher Abschlußprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden
Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger
Ausbildungsdauer (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober
1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem
Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich
geprüfte Technikerin" erworben haben.
130
(entfällt)
131
(entfällt)
132
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Mitarbeiter eingruppiert,
dem die Verantwortung für den Küchenbereich obliegt. Er ist zuständig
unter anderem für die Dienstplangestaltung dieses Bereiches, die Erstellung
des Speiseplanes, die Menükalkulationen und den Einkauf von Lebensmitteln
innerhalb des Budgets.
133
Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollportionen wird das Mittagessen
mit 50 v.H., Abendessen und Frühstück jeweils 25 v.H., bewertet. Hierbei
steht eine Diätportion einer Vollportion gleich.
134
Ist dem Mitarbeiter neben der Verantwortung für die Wäscherei,
die Reinigung, die Hausgestaltung, den Einkauf und den Personaleinsatz auch
der Küchenbereich unterstellt, so erfolgt die Eingruppierung jeweils eine
Vergütungsgruppe höher.
135
Werden Teile der Schmutzwäsche (z.B. Flachwäsche oder
persönliche Wäsche) nicht in der Wäscherei der Einrichtung gewaschen,
so erfolgt die Eingruppierung jeweils eine Vergütungsgruppe niedriger.
136
(entfällt)
137
Als förderliche Vorbildung gilt auch mehrjährige Erfahrung
in ehrenamtlicher sozialer Tätigkeit.
138
Ein Aufgabengebiet ist umfangreich, wenn neben der Beratung,
Weiterleitung und Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen
auf Bahnhöfen mittlerer Größe oder auf kleineren Bahnhöfen
mit besonders großer Zahl von speziellen Klienten (z.B. auf Grenzbahnhöfen)
gegeben werden.
139
Ein Aufgabengebiet ist schwierig, wenn neben der Beratung, Weiterleitung
und Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen auf Bahnhöfen
mit besonders umfangreichem Reiseverkehr gegeben werden oder Bahnhofsmissionen
durchgängige ffnungszeiten haben.
140
(entfällt)
141
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe
von 38,35 EUR.
142
Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch Kraftfahrer mit abgeschlossener Fachausbildung im Kraftfahrzeughandwerk oder anderen metallverarbeitenden Berufen.
143
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
Inkrafttreten:
RK BW/NRW/Bayern gültig ab 1.1.2011; RK Mitte gültig ab 1.4.2011; RK Nord gültig ab 1.7.2011; RK Ost gültig ab 1.1.2012
144
Pflegefachliche Tätigkeiten und Pflegehilfstätigkeiten werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.
145
Bis 31.10.2022:
1Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V zu den AVR finden keine Anwendung. 2Für Betreuungskräfte, auf die am 31.12.2018 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V zu den AVR Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung.
Ab 01.11.2022:
1Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V finden keine Anwendung. 2Für Betreuungskräfte, auf die am 31. Dezember 2018 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung. 3Für Mitarbeiter, auf die am 31. Oktober 2022 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung.
146
Bis 31.10.2022:
Diese Eingruppierung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Ab 01.11.2022:
Diese Eingruppierung tritt [in der neuen Fassung] zum 1. November 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet
147
Für Betreuungskräfte, die am 31. Dezember 2018 bzw. am 31. Oktober 2022 höher eingruppiert sind, verbleibt es bei der höheren Eingruppierung.
148
Abweichend von Abschnitt III § 1 Absatz a) der Anlage 1 ist für Betreuungskräfte in Vergütungsgruppe 10 Ziffern 18 und 19 die Stufe 4 Einstiegsstufe. Bestandsmitarbeiter, die die Stufe 4 noch nicht erreicht haben, werden zum 1. November 2022 der Stufe 4 zugeordnet..
149
Das Tätigkeitsmerkmal wird z.B. erfüllt von Betreuungskräften in Angeboten nach § 45a SGB XI oder Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43b SGB XI. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt bei Mitarbeitern in der Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlichen Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
150
Mitarbeiter die im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erhalten ab 1. November 2022 eine Zulage in Höhe von monatlich 120 Euro, ab 1. März 2024 auf 133,80 Euro. Die Zulage ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
151
Soweit Mitarbeiter in dieser Ziffer im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkei- ten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 18 oder 19.