Anlage 17a: Altersteilzeit
und flexible Altersarbeit
Alle Regelungen zur Änderung
der Vergütungsbestandteile, der Anlagen 17 und 17a zu den AVR,
zur Einführung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR, zu den unteren
Lohngruppen und zu den nebenberuflich geringfügig Beschäftigten
werden im Zuständigkeitsbereich einer Regionalkommission zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Regionalkommission durch Beschluss
innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite Werte
zur Höhe der Tabellenentgelte und der sonstigen Entgeltbestandteile,
des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubes
für die unter die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR fallenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie der Höhe der Vergütungsbestandteile
für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festlegt.
I. Geltungsbereich und -dauer
II. Altersteilzeit
III. Flexible Altersarbeitszeit
(FALTER)
I. Geltungsbereich und -dauer
§ 1 Geltungsbereich und -dauer
(1) 1Diese Regelung gilt für Altersteilzeitdienstverhältnisse
ab dem 01. Januar 2010. 2Auf Altersteilzeitdienstverhältnisse,
die vor dem 01. Januar 2010 begonnen haben, findet Anlage
17 zu den AVR Anwendung.
(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2024 die jeweiligen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen und deren Altersteilzeitdienstverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Juli 2024 begonnen hat.
(3) In Einrichtungen mit weniger als 40 Mitarbeitern kann ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Ein Anspruch nach § 4 besteht nicht.
II. Altersteilzeit
§ 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Dienstverhältnisses
in ein Altersteilzeitdienstverhältnis
a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen
(§ 3) und
b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich.
§ 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs-
und Stellenabbaubereichen
1Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann,
ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs-
und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf
vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5
vorliegen. 2Die
Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob,
in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit
zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.
§ 4 Altersteilzeit
im Übrigen
(1) Den Mitarbeitern wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit
eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in
Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.
(2) 1Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Mitarbeiter
der Einrichtung von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes
Gebrauch machen. 2Maßgeblich für die Berechnung
der Quote ist die Anzahl der Mitarbeiter zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.
(3) Der Dienstgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
Anmerkungen zu Absatz 2:
- Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind solche nach § 1
Rahmen-MAVO.
- 1In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden
Altersteilzeitdienstverhältnisse
einschließlich solcher nach § 3 einbezogen.
1Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr;
unterjährige
Veränderungen bleiben unberücksichtigt. 3Die
Quote wird jährlich überprüft.
§ 5 Persönliche Voraussetzungen
für Altersteilzeit
(1) Altersteilzeit nach dieser Anlage 17a zu den AVR setzt voraus,
dass die Mitarbeiter
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und
b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
(2) Das Altersteilzeitdienstverhältnis
muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente
wegen Alters beansprucht werden kann.
(3) 1Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens
drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses
schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens
ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt
werden. 3Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich
abgewichen werden.
§ 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
(1) Das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
(2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
während
des Altersteilzeitdienstverhältnisses beträgt die Hälfte
der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Für
die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6
Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht,
die die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten
haben.
(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses
zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses
geleistet und die Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter
Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt
werden (Blockmodell).
Die Mitarbeiter können vom Dienstgeber verlangen, dass ihr Wunsch
nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer
einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
§ 7 Dienstbezüge und
Aufstockungsleistungen
(1) 1Mitarbeiter erhalten während der Gesamtdauer
des Altersteilzeitdienstverhältnisses
im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) die Regelvergütung
und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in Höhe der sich
für entsprechende teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach ergebenden
Beträge. 2Maßgebend ist die durchschnittliche
wöchentliche
Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.
(2) 1Mitarbeiter erhalten während der Arbeitsphase des
Altersteilzeitdienstverhältnisses
im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) die Regelvergütung
und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in Höhe der Hälfte
der Vergütung , die sie jeweils erhalten würden, wenn sie
mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2
Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte der Vergütung
fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der
Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben
erhöht
sich bei allgemeinen Vergütungserhöhungen in der von der
Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils festzulegenden Höhe.
Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2:
1Das Wertguthaben verändert sich zu dem Zeitpunkt und zu demselben Vomhundertsatz, zu dem die jeweilige Regionalkommission durch Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreiten die Werte zur Höhe der Vergütung bzw. Entgelte verändert. 2Für Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 gilt als Vomhundertsatz der Veränderung der Vergütung oder des Entgelts gemäß Satz 1 auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskommission vom 15. Juni 2023 ein Wert von 11,5 v.H.. 3Für Mitarbeiter nach Anlagen 21, 21a gilt als Vomhundertsatz der Veränderung der Vergütung oder des Entgelts gemäß Satz 1 zum 1. Februar 2025 ein Wert von 11,11 v.H.
(3) 1Die den Mitarbeitern nach Absatz 1 oder 2 zustehende Vergütung
wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. 2Bemessungsgrundlage
für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt
für die Teilzeitarbeit (§ 6
Abs. 1 AltTZG).
3Steuerfreie Entgeltbestandteile
und Vergütungsbestandteile, die einmalig (z.B. Zuwendung nach
Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR) oder die nicht für die
vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütung)
gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer
des Altersteilzeitdienstverhältnisses unvermindert zustehen, gehören
nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt.
4Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit
im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben
entsprechend.
(4) 1Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen
für die nach Absatz 1 oder 2 zustehende Vergütung entrichtet
der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenaufstockung) nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6
Abs. 1 AltTZG. 2Für von der Versicherungspflicht
befreite Mitarbeiter im Sinne von § 4
Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.
(5) 1In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens
für die Dauer der Krankenbezüge nach Abschnitt
XII Abs. (b) der Anlage 1 zu den AVR. 2Für die
Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (Abschnitt
XII Abs. (c) bis (i) der Anlage 1 zu den AVR), längstens
bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3
in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten
drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages
gezahlt.
§ 8 Verteilung des Urlaubs
im Blockmodell
1Für Mitarbeiter, die Altersteilzeit im Blockmodell
(§ 6
Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch
für
die Zeit der Freistellung von der Arbeit. 2Im Kalenderjahr
des Übergangs
von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Mitarbeiter für
jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel
des Jahresurlaubs.
§ 9 Nebentätigkeit
(1) 1Mitarbeiter dürfen während des Altersteilzeitdienstverhältnisses
keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten
ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB
IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder
selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses
ständig ausgeübt worden. 2Bestehende Regelungen
in den AVR über
Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
(2) 1Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während
der Zeit, in der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung
oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben
oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden
leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen.
2Hat
der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht,
erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
§ 10 Verlängerung der
Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit
Ist der Mitarbeiter bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während
der Arbeitsphase über den Zeitraum der Krankenbezüge (Abschnitt
XII Abs (b) der Anlage 1 zu den AVR) hinaus arbeitsunfähig erkrankt,
verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden
Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt
sich die Freistellungsphase.
§ 11 Ende des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung
festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen
Beendigungstatbestände
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem
Kalendermonat, von dem an der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Rente
wegen Alters beanspruchen kann oder
b) mit Beginn des Kalendermonats,
für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters tatsächlich
bezieht.
(3) 1Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit
nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Dienstverhältnis
vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den
erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen
Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt
hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen.
2Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch den Erben
zu.
§ 12 Ergänzende Dienstvereinbarungen
1In einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung (§ 38
Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO) können von den §§ 2 bis 11
abweichende Regelungen vereinbart werden. 2Abweichende Regelungen
sind nur zulässig,
soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit
nach dem AltTZG nicht unterschritten
werden.
III. Flexible Altersarbeit (FALTER)
§ 13 Flexible Altersarbeitszeit
1Älteren Mitarbeitern wird in einem
Modell der flexiblen Altersarbeitszeit ein gleitender Übergang
in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben
ermöglicht.
2Das Modell sieht vor, dass die Mitarbeiter über einen
Zeitraum von vier Jahren ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen
Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente in Höhe
von höchstens 50 v.H. der jeweiligen Altersrente beziehen. 3Die
reduzierte Arbeitsphase beginnt zwei Jahre vor Erreichen des Kalendermonats,
für den der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch
nehmen kann und geht zwei Jahre über diese Altersgrenze hinaus.
4Die Mitarbeiter erhalten nach Erreichen der Altersgrenze
für eine
abschlagsfreie Altersrente einen Anschlussdienstvertrag für zwei
Jahre unter der Bedingung, dass das Dienstverhältnis bei Inanspruchnahme
einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente endet.
5Die übrigen Beendigungstatbestände der AVR bleiben
unberührt.
Auf die Vereinbarung von flexibler Altersarbeitszeit besteht kein Rechtsanspruch.