Anhang Entgeltordnung (EGO) - Teil B XI
Mitarbeiter in Gesundheitsberufen
1. Mitarbeiter in der Pflege
2a. Leitende Mitarbeiter in der Pflege (Krankenhaus – § 2 Abs. 2 AVR)
2b. Leitende Mitarbeiter in der Pflege (stationär – § 2 Abs. 3 Buchst. a bis d AVR)
2c. Leitende Mitarbeiter in der Pflege (ambulant und teilstationär – § 2 Abs. 3 Buchst. e AVR)
3. [nicht besetzt]
4. Kardiotechniker
4a. Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte
5. Diätassistenten
6. Ergotherapeuten
7. HNO-Audiologie-Assistenten
8. Logopäden
9. Masseure und medizinische Bademeister
10. Medizinisch-technische Assistenten
11. Medizinische Dokumentare
12. Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte
13. Orthoptisten
14. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
15. Pharmazeutisch-technische Assistenten
16. Physiotherapeuten
17. [nicht besetzt]
18. Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
19. [nicht besetzt]
20. Leitende Mitarbeiter
21. [nicht besetzt]
1. Mitarbeiter in der Pflege
Vorbemerkungen
1. Die Bezeichnung "Pflegehelfer" umfasst auch Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer. Die Bezeichnung "Pfleger" umfasst Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpfleger in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
2. Gesundheits- und Krankenpfleger, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern oder von Altenpflegern ausüben, sind als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. als Altenpfleger eingruppiert.
3. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpfleger oder von Altenpfleger ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. als Altenpfleger eingruppiert.
4. Altenpfleger, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpfleger ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpfleger eingruppiert.
5. Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Pfleger sind auch Hebammen und Entbindungspfleger, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegern oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern auszuüben haben, eingruppiert.
6. Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelfern bzw. von Pflegern gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt.
7. Die Bezeichnungen
− Gesundheits- und Krankenpflegehelfer umfassen auch Krankenpflegehelfer,
− Gesundheits- und Krankenpfleger umfassen auch Krankenschwestern und Krankenpfleger,
− Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger umfassen auch Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger.
Entgeltgruppe P 4
Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3)
Entgeltgruppe P 6
Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3)
Entgeltgruppe P 7
1. Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3 und 7)
2. Operationstechnische Assistenten sowie Anästhesietechnische Assistenten mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung und jeweils entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3)
Entgeltgruppe P 8
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 6)
2. Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3)
3. Hebammen und Entbindungspfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
4. Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 6)
Entgeltgruppe P 9
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3 und 6)
2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung zur Hygienefachkraft und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe P 11
1. Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
2. Hebammen und Entbindungspfleger der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Fallgruppe 1 ausüben.
Anmerkung zu Fallgruppe 1:
1Hebammen, denen am 1. Januar 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Januar 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. 2Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.
Anmerkung zu Fallgruppe 2:
1Hebammen, denen am 1. Juli 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Juli 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. 2Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 eingruppiert sind.
Entgeltgruppe 9b
Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung und einer den Anforderungen der Anmerkung Nr. 7 entsprechenden Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkung Nr. 7)
Entgeltgruppe 9c
Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Entgeltgruppe 10
Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Entgeltgruppe 11
Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Entgeltgruppe 12
Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Anmerkungen :
1.
1Mitarbeiter der Entgeltgruppen P 4 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose- Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
d) Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro.
2Gleiches gilt für Mitarbeiter der Entgeltgruppen P 4 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend in der häuslichen Pflege ausüben, für die Dauer dieser Tätigkeit.
2.
Mitarbeiter der Entgeltgruppen P 4 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 100,00 Euro.
3.
1Mitarbeiter der Entgeltgruppen P 4 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage in Höhe von 1,80 Euro für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. 2Eine nach den Anmerkungen Nrn. 1 und 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
4.
Tätigkeiten, die sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 herausheben, sind
a) Tätigkeiten in Spezialbereichen, in denen eine Fachweiterbildung nach den DKG- Empfehlungen zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften (siehe Protokollerklärung Nr. 6) vorgesehen ist, oder
b) die Wahrnehmung einer der folgenden besonderen pflegerischen Aufgaben außerhalb von Spezialbereichen nach Buchstabe a:
-
Wundmanager,
-
Gefäßassistent,
-
Breast Nurse/Lactation
-
Painnurse,
-
auf einer Stroke-Unit-Station,
-
auf einer Intermediate-Care-Station,
-
bei den Begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD) oder
c) die Tätigkeit im Case- oder Caremanagement.
Für Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen gilt abweichend:
1Tätigkeiten, die sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 herausheben, sind solche, die besondere, durch eine Weiterbildung erworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. 2Die schwierige Tätigkeit muss über- wiegend ausgeübt werden. 3Die Weiterbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 220 Stunden (Theorie und Praxis) haben.
5.
Auf Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a) der Anmerkung Nr. 4 in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind, finden
a) Buchstabe b) der Anmerkung Nr. 1 und
b) § 32 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 erster Spiegelstrich AVR
keine Anwendung.
6.
Bei den Fachweiterbildungen muss es sich um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Fachweiterbildung in der jeweils aktuellen Fassung bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung nach § 24 dieser DKG-Empfehlungen handeln.
7.
Die hochschulische Ausbildung befähigt darüber hinaus insbesondere
a) zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
b) vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ- institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
c) sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
d) sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und
e) an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.
2a. Leitende Mitarbeiter in der Pflege (Krankenhaus – § 2 Abs. 2 AVR)
Vorbemerkungen
1. 1Dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege wird folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde gelegt:
a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Mitarbeiter unterstellt.
b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Mitarbeiter unterstellt.
c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Mitarbeiter unterstellt.
2Die Mitarbeiter müssen fachlich unterstellt sein.
2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
3. Diese Regelungen gelten auch für Leitungskräfte in der Entbindungspflege.
Entgeltgruppe P 9
Mitarbeiter als ständige Vertreter von Gruppenleitern oder Teamleitern.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe P 10
1. Mitarbeiter als Gruppenleiter oder Teamleiter.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Gruppenleitern oder Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe P 11
1. Mitarbeiter als Gruppenleiter bzw. Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Stationsleitern.
Entgeltgruppe P 12
1. Mitarbeiter als Stationsleiter.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleitern oder Abteilungsleitern.
Entgeltgruppe P 13
Mitarbeiter als Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.
Entgeltgruppe P 14
1 . Mitarbeiter als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter.
2 . Mitarbeiter als ständige Vertreter von Bereichsleitern der Entgeltgruppe P 15.
Entgeltgruppe P 15
Mitarbeiter als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 heraushebt oder von großen Bereichen bzw. Abteilungen.
Entgeltgruppe P 16
Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 15, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt.
Entgeltgruppe 13
1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 14
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 15
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Anmerkung:
Diese Mitarbeiter erhalten die Zulage nach den Anmerkungen Nrn. 1 und 2 zu Abschnitt XI, 1. (Mitarbeiter in der Pflege) ebenfalls, wenn alle dem Gruppenleiter bzw. dem Teamleiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegekräfte Anspruch auf die jeweilige Zulage haben.
2b. Leitende Mitarbeiter in der Pflege (stationär – § 2 Abs. 3 Buchst. a bis d AVR)
Vorbemerkungen
1. Die Mitarbeiter müssen fachlich unterstellt sein.
2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den nachfolgenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
Entgeltgruppe P 9
Mitarbeiter als ständige Vertreter von Wohnbereichs-, Wohngruppen- bzw. Teamleitern der Entgeltgruppe P 10 Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe P 10
1. Mitarbeiter als Wohnbereichs-, Wohngruppen- bzw. Teamleiter.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Wohnbereichs-, Wohngruppen- bzw. Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe P 11
1. Mitarbeiter als Wohnbereichs-, Wohngruppen- bzw. Teamleiter, denen mindestens 12 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1.
3. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Wohnbereichs-, Wohngruppen- bzw. Teamleitern der Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 2.
Entgeltgruppe P 12
1. Mitarbeiter als Pflegedienstleitungen
2. Mitarbeiter als Wohnbereichs-, Wohngruppen- bzw. Teamleiter, denen mindestens 25 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 13 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe P 13
1. Mitarbeiter als Pflegedienstleitungen, denen mindestens 50 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 14 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe P 14
1. Mitarbeiter als Pflegedienstleitungen, denen mindestens 80 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 15.
Entgeltgruppe P 15
Mitarbeiter als Pflegedienstleitung, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe P 16
Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 15, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt.
Entgeltgruppe 13
1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 14
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 15
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Anmerkung:
Diese Mitarbeiter erhalten die Zulage nach den Anmerkungen Nrn. 1 und 2 zu Abschnitt XI, 1. (Mitarbeiter in der Pflege) ebenfalls, wenn alle dem Gruppenleiter bzw. dem Teamleiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegekräfte Anspruch auf die jeweilige Zulage haben.
2c. Leitende Mitarbeiter in der Pflege (ambulant und teilstationär – § 2 Abs. 3 Buchst. e AVR)
Vorbemerkungen
1. Die Mitarbeiter müssen fachlich unterstellt sein.
2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den nachfolgenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
Entgeltgruppe P 8
Mitarbeiter als ständige Vertreter von Gruppenleitern bzw. Teamleitern der Entgeltgruppe P 9 Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe P 9
1. Mitarbeiter als Gruppenleiter bzw. Teamleiter.
(Hierzu Anmerkung)
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 10 Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkung)
3. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Gruppenleitern bzw. Teamleitern der Entgelt- gruppe P 10 Fallgruppe 3.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe P 10
1. Mitarbeiter als Pflegedienstleitung.
(Hierzu Anmerkung)
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkung)
3. Mitarbeiter als Gruppenleiter bzw. Teamleiter, denen mindestens 6 Mitarbeiter oder 4 Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(HierzuAnmerkung)
4. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Gruppenleitern bzw. Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 3.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe P 11
1. Mitarbeiter als Pflegedienstleitung, denen mindestens 10 Mitarbeiter oder 6 Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkung)
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkung)
3. Mitarbeiter als Gruppenleiter bzw. Teamleiter, denen mindestens 12 Mitarbeiter oder 8 Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe P 12
1. Mitarbeiter als Pflegedienstleitung, denen mindestens 25 Mitarbeiter oder 10 Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkung)
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 13 Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe P 13
1. Mitarbeiter als Pflegedienstleitung, denen mindestens 50 Mitarbeiter oder 23 Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 14 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe P 14
1. Mitarbeiter als Pflegedienstleitung, denen mindestens 75 Mitarbeiter oder 39 Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Mitarbeiter als ständige Vertreter von Pflegedienstleitungen der Entgeltgruppe P 15.
Entgeltgruppe P 15
Mitarbeiter als Pflegedienstleitung, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe P 16
Mitarbeiter der Entgeltgruppe P 15, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt.
Anmerkung: Mitarbeiter der Entgeltgruppen P 8 bis P 12, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend in der häuslichen Pflege ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
Entgeltgruppe 13
1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 14
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 15
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
3. [nicht besetzt]
4. Kardiotechniker
Es finden die Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt II Ziffer 5 entsprechende Anwendung.
4a. Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte
Es finden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung.
Anmerkung:
Abweichend gilt bis zum 31. Dezember 2035 folgendes:
Entgeltgruppe 2
1. Betreuungskräfte in der ambulanten Pflege mit Tätigkeiten zur Unterstützung im Alltag, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 v.H. ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
2. Betreuungskräfte mit Tätigkeiten in der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 v.H. ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
Pflegefachliche Tätigkeiten und Pflegehilfstätigkeiten werden von dieser Anmerkung nicht erfasst. Diese Mitarbeiter erhalten bis zum 31. Dezember 2035 in der Stufe 6 das Tabellenentgelt der Stufe 5.
5. Diätassistenten
Entgeltgruppe 5
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Diätassistenten.
Entgeltgruppe 7
Staatlich anerkannte Diätassistenten mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe 9b
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 mit Fortbildung zum Ernährungsberater oder mit vergleichbarer Fortbildung (z.B. Diabetesberater) und entsprechender Tätigkeit.
Anmerkung: Schwierige Aufgaben sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbstständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz- Studien, Maldigestion und Malabsorption, nach Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sonderernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.
6. Ergotherapeuten
Entgeltgruppe 5
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Ergotherapeuten.
Entgeltgruppe 7
Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe 9b
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte folgende Aufgabe erfüllen: Ergotherapie bei Patienten mit Demenz.
Anmerkung: Schwierige Aufgaben sind z.B. Ergotherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderläh- mungsfällen, bei Schlaganfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie oder bei Kleinkindern bis sechs Jahren.
7. HNO-Audiologie-Assistenten
Entgeltgruppe 5
Mitarbeiter in der Tätigkeit von HNO-Audiologie-Assistenten.
Entgeltgruppe 7
HNO-Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)
2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- Gehörprüfungen bei Säuglingen oder schwersterkrankten Patienten,
- Durchführung des Hörtrainings nach Cochlea-Implantationen,
- Mitwirkung bei der BAHA- oder Soundbridge-Versorgung, Hörtraining nach der Versorgung mit BAHA- oder
Soundbridge-Implantaten,
- spezifische Diagnostik (z.B. BERA-Untersuchung) während Operationen.
Anmerkungen:
1. Schwierige Aufgaben sind z.B.
- Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen,
- Gehörprüfung oder Gehörtraining bei Kleinkindern und Menschen mit Einschränkungen oder
- Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung.
2. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Anmerkung Nr. 1 genannt sind.
8. Logopäden
Entgeltgruppe 5
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Logopäden mit staatlicher Anerkennung.
Entgeltgruppe 7
Logopäden mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)
2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- Behandlung von Dysphagien (Schluckstörungen) oder Sprach- und Sprechstörungen im Zusammenhang mit
neurologischen Erkrankungen oder Demenzen oder im geriatrischen Bereich,
- Behandlung von Dysphagien und Fütterstörungen von Säuglingen,
- Durchführung des Trachealkanülenmanagements.
Anmerkungen:
1. Schwierige Aufgaben sind z.B. die Erhebung der logopädisch relevanten Anamnese sowie die Auswahl und Durchführung geeigneter Untersuchungsverfahren bei Kindern, die Erstellung patientenbezogener therapeutischer Konzepte unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Störungsbilder bei Demenzen oder nach Hirnverletzungen, die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder anderen Hirnverletzungen, die Behandlung von schwer intelligenzgeminderten Patienten oder von Patienten mit frühkindlichen Hirnschäden oder anderen schweren Erkrankungen mit lang anhaltenden und schweren Auswirkungen auf die Sprachentwicklung sowie Durchführung von Therapien bei Kindern mit Sprachentwicklungsstörungen.
2. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Anmerkung Nr. 1 genannt sind.
9. Masseure und medizinische Bademeister
Entgeltgruppe 3
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren und medizinischen Bademeistern.
Entgeltgruppe 5
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 6
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Schwierige Aufgaben sind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- und Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten).
10. Medizinisch-technische Assistenten
Vorbemerkung
Medizinisch-technische Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten und Medizinisch-technische Radiologieassistenten.
Entgeltgruppe 7
Staatlich geprüfte Medizinisch-technische Assistenten sowie Zytologisch-technische Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)
2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),
- Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test),
- schwierige intraoperative Röntgenaufnahmen,
- interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und
-OP, Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden, Mitwirkung bei der Komadiagnostik,
- Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.
Anmerkungen:
1. Schwierige Aufgaben sind z.B.
- der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei selbstständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, hämatologischem, serologischem, molekularbiologischem oder quantitativ klinisch- chemischem Gebiet;
- die Durchführung von Untersuchungsverfahren zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik;
- messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen;
- schwierige medizinisch radiologische Verfahren;
- Tätigkeiten in der radiologischen Untersuchung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr;
- Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
- Durchführung schwieriger molekularbiologischer Untersuchungsverfahren (z.B. Hybridisierung oder Blot), schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitatsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen);
- Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle, Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten (CT, MRT, SPECT, etc.), Arbeiten an Linearbeschleunigern, Durchführung von Szintigraphien unter Belastung (z.B. Myokardszintigraphie), szintigraphische Spezialuntersuchungen (z.B. Sentinelszintigraphie);
- Durchführung von Untersuchungsverfahren, bei denen mehrere Untersuchungsmethoden kombiniert werden, z.B. SPECT-CT;
- Vorbereitung und Mitwirkung von röntgenologisch gestützten Gewebeentnahmen;
- Tätigkeiten in der Telemedizin oder Teleradiologie;
- Mitwirkung bei der Hirntodbestimmung oder
- invasive Eingriffe mit z.B. kryostatischen Maßnahmen im EPU-Labor.
2. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Anmerkung Nr. 1 genannt sind.
11. Medizinische Dokumentare
Es finden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung.
12. Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte
Es finden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung.
13. Orthoptisten
Entgeltgruppe 5
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Orthoptistinnen und Orthoptisten.
Entgeltgruppe 7
Orthoptisten mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)
2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- orthoptische Untersuchungen bei Säuglingen, Kleinkindern oder geistig behinderten Patienten mit Schielerkrankungen oder Nystagmus,
- diagnostische Untersuchungen zur Vorbereitung auf Schieloperationen und Mitwirken bei der Dosierung der Operationsstrecken,
- Durchführung und Auswertung von VEP-Messungen,
- Untersuchung von komplizierten infra- und supranukleären Mobilitätsstörungen sowie nystagmusbedingten Kopfzwangshaltungen an z.B. Tangentenskalen oder Synoptometern,
- neuroophthalmologische Untersuchungen bei Orbitaerkrankungen (z.B. Tumorerkrankungen).
Anmerkungen:
1. Schwierige Aufgaben sind z.B.
- Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen oder Kleinstanomalien,
- Messungen bei Doppelbildern,
- Anpassung von Prismenbrillen,
- Kontaktlinsenanpassung bei komplizierten Hornhautsituationen (z.B. Ausdünnung der Hornhaut, Hornhautnarben, Zustand nach der operativen Entfernung der Hornhaut),
- Durchführung orthoptistischer oder plebtischer Schulungen.
2. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Anmerkung Nr. 1 genannt sind.
14. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
Es finden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung.
15. Pharmazeutisch-technische Assistenten
Entgeltgruppe 7
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit staatlicher Erlaubnis und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)
2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 mit Fortbildung als Spezialistin oder Spezialist für Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken und entsprechender Tätigkeit.
Anmerkungen:
1. Schwierige Aufgaben sind z.B. Tätigkeiten unter Reinraumluftbedingungen wie die sterile Herstellung von Zytostatikazubereitungen, Mischbeuteln zur parenteralen Anwendung und applikationsfertigen Spritzen, Infusionen und Injektionen oder Augensalben und –tropfen; schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach Deutschem Arzneibuch, gravimetrische, titrimetrische oder fotometrische Bestimmungen, Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen oder chromatografische Analysen.
2. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Anmerkung Nr. 1 genannt sind.
16. Physiotherapeuten
Entgeltgruppe 5
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Physiotherapeuten.
Entgeltgruppe 7
Physiotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe 9a
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Anmerkung)
Entgeltgruppe 9b
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- Physiotherapie bei Patienten mit Demenz oder auf einer Intensivstation nach einem Polytrauma.
Anmerkung:
Schwierige Aufgaben sind z.B. Physiotherapie nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen, nach Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder bei Kleinkindern bis sechs Jahren.
17. [nicht besetzt]
18. Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Entgeltgruppe 14
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils mit Approbation und entsprechender Tätigkeit.
19. [nicht besetzt]
20. Leitende Mitarbeiter
Vorbemerkungen
1. Diese Tätigkeitsmerkmale finden in den Bereichen der vorstehenden Ziffern 4 bis 10, 13, 15, 16 und 19 Anwendung.
2. Dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Abteilungs-, Gruppen- bzw. Teamleitung (organisatorische Einheiten) folgende werden folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde gelegt:
a. Der Leitung einer kleineren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als neun Mitarbeiter unterstellt.
b. Der Leitung einer größeren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als 16 Mitarbeiter unterstellt.
c. Der Leitung einer besonders großen organisatorischen Einheit sind in der Regel mehr als 24 Mitarbeiter unterstellt.
3. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
Entgeltgruppe 9b
Leiter einer kleineren organisatorischen Einheit.
Entgeltgruppe 9c
Ständige Vertreter von Leitern der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 10
1. Leiter einer größeren organisatorischen Einheit.
2. Ständige Vertreter von Leitern der Entgeltgruppe 11.
Entgeltgruppe 11
Leiter einer besonders großen organisatorischen Einheit.
Entgeltgruppe 12
Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
21. [nicht besetzt]