AVR - Anhang Beihilfen
Teil I. Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Teil II. Geburtsbeihilfe
Teil III. Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
Teil I. Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(1) 1Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Ziffern 2 bis 7 Anspruch auf Beihilfe.
2Abweichend von Unterabsatz 1 hat keinen Anspruch auf Beihilfe:
a) der Mitarbeiter, der aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen
Dienst eine Beihilfeberechtigung hat,
b) der krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter, der aufgrund der
Tätigkeit seines Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefalle
eine berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte
Person darstellt.
3Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund)
sind nicht beihilfefähig. 4Innerhalb eines über den 31. Dezember
1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses bleiben solche
Aufwendungen jedoch bis zum 31. Dezember 1992 weiter beihilfefähig,
wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor dem
1. Januar 1992 Beihilfe zu gewähren war. 54Diese Regelung gilt,
soweit eine diözesane Regelung nichts anderes bestimmt.
(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren
Sitz haben, in der eine Beihilfeordnung (Beihilfevorschriften) rechtsverbindlich
durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen
wurde, regelt sich der Anspruch des Mitarbeiters auf Beihilfe nach dieser
Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit in einer Diözese keine Beihilfeordnung im Sinne der
Ziffer 2 erlassen wurde, regelt sich bis zum Inkrafttreten einer solchen
der Anspruch des Mitarbeiters auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften
die jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung finden,
in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern nicht
Ziffer 4 anzuwenden ist.
(4) Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass
medizinischer Eingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen),
die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen.
(5) Die Beihilfen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist
beim Dienstgeber zu stellen. Die Beihilfe ist vom Dienstgeber zu zahlen.
(6) Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
(7) Dieser Teil findet keine Anwendung im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Bundeslandes Berlin, für den das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt.
Hinweis: Beihilfeanspruch besteht gem. § 6 BVOAng ausschließlich
für gesetzlich Versicherte. Beihilfe für Angestellte im öffentlichen Dienst gab es aber nur in den folgenden Bundesländern und diese sind zu den angegebenen Zeitpunkten ausgelaufen: Nach dem 31.07.1998 neu eingestellte Beschäftigte des Bundes sind nicht mehr beihilfeberechtigt. Vergleichbare Regelungen bestehen in den Ländern BadenWürttemberg (01.10.1997), Bayern (01.01.2001; 01.07.2003 für alle, die den Arbeitgeberzuschuss in Anspruch nehmen), Hessen (01.05.2001), Niedersachsen (01.01.1999), NordrheinWestfalen (01.01.1999), RheinlandPfalz (01.01.1999) SchleswigHolstein (sofern am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet war). Gesetzlich versicherte Angestellte, die nach den genannten Daten ihre Anstellung im Öffentlichen Dienst bzw. im Geltungsbereich der AVR aufgenommen haben bzw. deren Arbeitsverhältnis nach
den o.g. Daten begründet wurde, haben keinen Beihilfeanspruch.
Teil II. Geburtsbeihilfe
1Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes auf Antrag eine Geburtsbeihilfe von 358 Euro je Kind. 2Die Geburtsbeihilfe erhält auch der Mitarbeiter, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern (§§ 1747 und 1748 BGB) erteilt ist. 3Die Geburtsbeihilfe ist nicht zusatzversorgungspflichtig. 4Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen im Geltungsbereich der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält er diese von den Dienstgebern zu gleichen Anteilen. 5Haben beide Elternteile aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält diese die Mutter. 6Wird einem Elternteil in Geburtsfällen nach Teil I. oder aus einem Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst oder aus einer Beihilfeversicherung eine Beihilfe oder ähnliche Leistung gewährt, so ist diese auf den Anspruch auf Geburtsbeihilfe für den Mitarbeiter anzurechnen.
Teil III. Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld.
(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in der Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld rechtsverbindlich durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wurden, regelt sich der Anspruch des Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach dieser Ordnung, sofern Absatz 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit in einer Diözese keine Bestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Sinne des Absatz 2 erlassen wurden, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Bestimmungen der Anspruch des Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach dem Umzugskostenrecht, das jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern nicht Absatz 4 anzuwenden ist.
(4) 1Die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld werden nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. 3Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld ist vom Dienstgeber zu zahlen.