AVR - Anhang Lehrkräfte
Teil I Besondere Regelungen für Lehrkräfte
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Eingruppierung
§ 3 Vergütung
§ 4 Jahressonderzahlungen
§ 5 Arbeitszeit
§ 6 Urlaub
Teil II. Besondere Regelungen Lehrkräfte
in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Eingruppierung
§ 3 Tabellenentgelt
§ 4 Stufen der Entgelttabelle
§ 5 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 6 Jahressonderzahlung
Anlage zu § 2:
Entgeltgruppen für Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
Teil I Besondere Regelungen für Lehrkräfte
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Teil I findet Anwendung für Lehrkräfte in Schulen und für sonstige pädagogische, therapeutische und pflegerische Mitarbeiter in diesen Schulen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert werden. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter an Altenpflege-,
Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege-, und Hebammenschulen.
(2)
Die Regelung gilt für Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1, deren Dienstverhältnis
nach dem 31. Juli 2007 erstmals bei diesem Dienstgeber neu beginnt
oder die am 31.12.2010 nach Anhang C zu den AVR eingruppiert bzw. vergütet
waren.
Anmerkung 1 zu § 1 Abs. 1 S. 1:
Diese sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Anmerkung 2 zu § 1 Abs. 2:
1Die Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses ist keine Neueinstellung. 2Besteht mit einem Mitarbeiter lediglich für die Dauer der Schulferien kein Dienstverhältnis, liegt keine Neueinstellung vor.
§ 2 Eingruppierung
Für die Eingruppierung gelten in Abweichung zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen
Bundeslandes geltenden Regelungen.
Hinweis: Siehe Entgeltordnung Lehrkräfte - Anlage zum TV EntgO -
Landesamt für Besoldung und Versorgung: Information zur Entgeltordnung Lehrkräfte für bereits vor dem 1. August 2015 beim Land eingestellte Lehrkräfte
§ 3 Vergütung
(1) 1Für die Vergütung gelten in Abweichung zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. 2Für das Leistungsentgelt gelten die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen.
Hinweis: Siehe Tabellenentgelt in Anlage B des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
(2) Soweit diese
Regelungen hinsichtlich der Stufenzuordnung auf die Berufserfahrung
abstellen, sind die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei anderen
Dienstgebern im Geltungsbereich der AVR sowie im sonstigen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen
Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen
ist, der Berufserfahrung beim selben Dienstgeber gleichgestellt.
§ 4 Jahressonderzahlungen
Für Jahressonderzahlungen gelten in Abweichung zu den AVR die
für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes
geltenden Regelungen.
§ 5 Arbeitszeit
Für die Arbeitszeit, die Kurzarbeit, die Überstundenregelung, die Zeitzuschläge und die Überstundenvergütung gelten in Abweichung zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen.
Hinweis: Siehe Übersicht über
die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden
und beruflichen Schulen - Ermäßigungen für
bestimmte Altersgruppen der Voll- bzw. Teilzeitlehrkäfte
- Besondere Arbeitszeitmodelle
§ 6 Urlaub
Für den Urlaub gelten in Abweichung § 36 und §§ 44 bis 47 die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes
geltenden Regelungen.
Teil II. Besondere Regelungen Lehrkräfte
in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Anlage gilt für Lehrkräfte, die in
a) Altenpflege-, Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkranken pflege- und Hebammenschulen sowie
b) sonstigen Schulen, soweit sie nicht unter Teil Ifallen,
beschäftigt sind.
Anmerkung zu § 1 Abs. 1:
Die Teil I findet keine Anwendung auf Lehrkräfte an Schulen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert werden und deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. August 2007 bei dem Dienstgeber begonnen hat.
(2) 1Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der AVR ihrer Anhänge Anwendung. 2§ 31 AVR findet keine Anwendung.
§ 2 Eingruppierung
Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage dieser Anlage.
§ 3 Tabellenentgelt
(1) 1Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die der Mitarbeiter eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
(2) 1Für das Tabellenentgelt gelten die jeweils aktuell gültigen Werte des Tabellenentgelts in Anlage B des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
§ 4 Stufen der Entgelttabelle
(1) 1Die Entgeltgruppen 9b bis 15 umfassen sechs Stufen.
(2) 1Bei Einstellung werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Anmerkung zu Absatz 2: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
(3) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis
im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
a) wenn sein
bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung
bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des
Dienstverhältnisses
am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
b) wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften
dieser Anlage oder einer entsprechenden Reglung bemessen war, das
Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen
Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt,
seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen
Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer
entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
Anmerkung zu Absatz 3:
1. Der Tätigkeit im Bereich der katholischen
Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche,
in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist.
2. 1Ein unmittelbarer Anschluss liegt auch vor bei Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages.
2Unterbrechungen für die Dauer der Schulferien, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand, sind unschädlich. 3Es ist auch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. 4Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.
(4) 1Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe – von
Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 5
Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):
− Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
− Stufe 3 nach zwei
Jahren in Stufe 2,
− Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
− Stufe
5 nach vier Jahren in Stufe 4,
− Stufe
6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2Die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 verbrachte Zeit wird berücksichtigt.
Anmerkung zu Abs. 4:
[kein Abdruck, es gilt die Regelung der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR]
§ 5 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2) 1Bei Leistungen des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 5jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 5 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeitern gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung angehören. 6Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Anmerkung zu Absatz 2:
1Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2:
1Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6:
1Die Mitwirkung der Kommission erfasst
nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 stehen gleich:
a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 37 AVR bis zu 26 Wochen,
c) Zeiten
eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der
Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches
Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von
weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit.
1Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 10 bis 15, so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag; steht dem Mitarbeiter neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach Anhang B Anlage 21a in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufen der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Anmerkung zu Absatz 4 Satz 2:
1Der Garantiebetrag nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. 21Für den Garantiebetrag gilt der jeweils aktuell gültige Wert des TV-L.
(5) 1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Mitarbeitern im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 4, § 5 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2Haben Mitarbeiter bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
3Im übrigen bleibt § 5 unberührt.
§ 6 Jahressonderzahlung
(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) 1Für die Höhe des Prozentsatzes der Jahressonderzahlung gilt die jeweils aktuell gültige Regelung des TV-L.
(3) 1Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien sowie Besitzstandszulagen nach § 3 Anhang B Anlage 21a in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR.. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Anmerkung zu § 6 Absatz 3:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben
wegen
a) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit
Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Mitarbeitern Krankengeldzuschuss
gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds
ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
Anlage zu § 2 -
Entgeltgruppen für Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen
| EG |
Tätigkeitsmerkmal |
| E 9b |
Mitarbeiter ohne abgeschlossene Hochschulbildung in der Tätigkeit von Lehrkräften |
| E 10 |
Mitarbeiter ohne abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender Zusatzqualifikation in der Tätigkeit von Lehrkräften (z.B. Unterrichtspfleger) |
| E 11 |
Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Qualifikation in der Tätigkeit von Lehrkräften (z.B. Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen);
Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelorabschluss) und entsprechender Tätigkeit |
| E 12 |
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Masterabschluss bzw. Diplompflegepädagogen) und entsprechender Tätigkeit |
| E 13 |
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) und entsprechender Tätigkeit;
Stellvertretende Schulleitung bis 150 Schüler |
| E 14 |
Mitarbeiter als Schulleitung bis 150 Schüler;
Stellvertretende Schulleitung ab 151 Schüler |
| E 15 |
Mitarbeiter als Schulleitung ab 151 Schüler |
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
Entsprechende Zusatzqualifikation
1Eine entsprechende Zusatzqualifikation liegt vor, wenn eine Weiterbildung zum/zur Unterrichtspfleger/in, Lehrhebamme/-entbindungspfleger erfolgreich abgeschlossen wurde. 2Bei Lehrkräften, die nicht von Satz 1 erfasst sind, liegt eine entsprechende Zusatzqualifikation vor, wenn mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unter- richtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt worden sind.
Wissenschaftliche Hochschulbildung
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung
beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
Anmerkung zu Satz 5:
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2029 ausgesetzt.
Hochschulbildung
1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
Anmerkung zu Satz 3 und 4:
Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2029 ausgesetzt.
Vorbereitungsdienst (Referendariat)
1Die konkreten Voraussetzungen sowie der Ablauf und die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden von den einzelnen Bundesländern geregelt. 2In der Regel ist eine bestandene erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein Lehramt bezogener Masterabschluss (Master of Education) einer Hochschule die wesentliche Voraussetzung, um den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt absolvieren zu können. 3Der Vorbereitungsdienst dauert zwischen 18 und 24 Monaten. 4Er endet mit der zweiten Staatsprüfung. 5Nur mit Referendariat werden in der Regel die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. 6Man nennt diese Lehrkräfte daher "Erfüller". 7Lehrkräfte ohne Referendariat sind sogenannte "Nicht- Erfüller". 8Da sich die Eingruppierung von Lehrkräften stark am Beamtenrecht orientiert hat diese Unterscheidung Auswirkungen auf die Zuordnung der Lehrkräfte zu den Entgeltgruppen.