AVR - Anhang TVöD-Anwender
§ 1 Geltungsbereich
1Diese Regelung gilt für caritative Träger, die
- die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse (GrO) in ihr Statut übernommen haben und
- spätestens
seit dem 01.Oktober 2005 durchgehend die Tarifverträge für die kommunalen
Arbeitgeber (TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende
Tarifverträge) anwenden.
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen
1Abweichend von den Bestimmungen der AVR werden den Dienstverträgen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich nach § 1
die tarifvertraglichen Regelungen für die kommunalen Arbeitgeber
(TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende Tarifverträge)
in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
§ 3 Informationspflicht
1Vom Geltungsbereich nach § 1 erfasste Träger haben eine
schriftliche Information über die Anwendung der Anlage an die Geschäftsstelle
der Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden.