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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

AVR - Anhang Überleitung

 

Teil I. Überleitungs- und Zuordnungsregelungen für Bestandsmitarbeiter

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuordnungstabellen

§ 3 Überleitung in den Anhang Entgeltordnung auf Antrag (Überleitungsantrag)

§ 4 Allgemeine Regelungen zur Zuordnung

§ 5 Überleitung / Stufenzuordnung

§ 6 Höhergruppierung

 

Teil II. Regelungen für Mitarbeiter nach Teil III. (Anlagen 2 bis 2e)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Eingruppierung

§ 3 Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung auf die in den Tätigkeitsmerkmalen des Teil III. (Anlagen 2 bis 2d) geforderten Zeiten

§ 4 Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung

§ 4a Eingruppierung bei Veränderung der Tätigkeit

§ 5 Anfangsregelvergütung

§ 6 Höhergruppierung

§ 7 Anschlussdienstverhältnis

§ 8 Herabgruppierung

§ 9 Übersetzungstabelle

§ 10 Wohn- und Werkstattzulage

§ 11 Besitzstandsregelungen

§ 11a Zulage für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 des Teil III

§ 11b Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlages der Stufe 2 in Abschnitt V der Anlage 1 AVR in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der AVR

§ 12 Kinderzulage

§ 13 Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

 

Teil III. Anlagen

Anlage 2 Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)

Anlage 2d Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst

Anlage 2e Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport

 


 

Teil I. Überleitungs- und Zuordnungsregelungen für Bestandsmitarbeiter

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Überleitungs- und Zuordnungsregelungen gelten für alle Mitarbeiter, die nach Anlagen 2, 2d und 2e in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR eingruppiert sind und die am 31. Dezember 2026 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2027 fortbesteht. 2Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. 3Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

§ 2 Zuordnungstabellen

Die Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen erfolgt gemäß dieser Zuordnungstabellen

§ 3 Überleitung in den Anhang Entgeltordnung auf Antrag (Überleitungsantrag)

(1) 1Mitarbeiter nach § 1 sind nur auf ihren Antrag hin in den Anhang Entgeltordnung überzuleiten und einzugruppieren.2Der Überleitungsantrag kann frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2027 gestellt werden.

(2) 1Der Überleitungsantrag kann in den Jahren 2027 und 2028 mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober gestellt werden. 2In den Jahren 2029 bis 2031 kann der Überleitungsantrag mit Wirkung zum 1. Januar oder 1. Juli gestellt werden. 3Ab dem Jahr 2032 kann der Überleitungsantrag mit Wirkung zum 1. Januar gestellt werden, letztmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2036.

(3) 1Der Überleitungsantrag muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Stichtag in Textform gestellt werden. 2Kann der Antrag mit Wirkung zum 1. Januar 2036 aufgrund Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nicht fristgerecht gestellt werden, kann der Antrag spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

(4) 1Vor einem Überleitungsantrag hat der Dienstgeber dem Mitarbeiter auf Verlangen, das in Textform erfolgen muss, verbindlich die Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung nach Maßgabe von §§ 2 ff. in Textform mitzuteilen. 2Die Auskunft durch den Dienstgeber hat innerhalb von vier Wochen ab dem Verlangen des Mitarbeiters zu erfolgen. 3Die Auskunft durch den Dienstgeber ist verbindlich, solange die gesamte vom Mitarbeiter nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt. 4Der Mitarbeiter kann das Verlangen frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend machen

(5) 1Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe und Stufe, in die sie mindestens nach § 2, §§ 4 und 5 eingruppiert sind. 2Ist eine abweichende höhere Entgeltgruppe vom Dienstgeber verbindlich zugesagt worden, erfolgt die Eingruppierung mindestens nach diesem Tätigkeitsmerkmal.

§ 4 Allgemeine Regelungen zur Zuordnung

(1) 1Die Zuordnung des Mitarbeiters erfolgt mindestens nach der Zuordnungstabelle gemäß § 2.

(2) Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 5

(3) Übt der Mitarbeiter eine IT-Tätigkeit aus, ist er in der Entgeltgruppe des Teils A  Abschnitt II Ziffer 2 Anhang Entgeltordnung eingruppiert, die sich gemäß §§ 24 ff. AVR i.V.m. den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des Anhangs Entgeltordnung ergibt.

4) Übt der Mitarbeiter eine Tätigkeit als Schulhausmeister aus, ist er in der Entgeltgruppe des Teils B Abschnitt XXIII Anhang Entgeltordnung eingruppiert, die sich gemäß §§ 24 ff. AVR i.V.m. den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des Anhangs Entgeltordnung ergibt.

§ 5 Überleitung / Stufenzuordnung

1Mitarbeiter gemäß § 1 werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach Anhang Entgeltordnung eingruppiert und eingestuft worden wären. 2Dabei wird der Mitarbeiter aus den Regelvergütungsstufen gem. § 1 Abschnitt III A der Anlage 1 der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe zunächst mit 2 multipliziert wird. 3Die sich hieraus ergebende (Jahres-)Zahl wird nachfolgend um die seit dem letzten Stufenaufstieg zurückgelegte Zeit erhöht und als Zeiten im Sinne von § 29 AVR festgelegt.

§ 6 Höhergruppierung

(1) 1Ergibt sich aufgrund der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach der Zuordnungstabelle gemäß § 2 oder nach der Auskunft des Dienstgebers nach § 2 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 sind die Mitarbeiter auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach §§ 24 ff. AVR i.V.m. den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des Anhangs Entgeltordnung ergibt. 2Wird der Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Überleitung des Mitarbeiters (§ 3) gestellt, wirkt er auf den Tag der Überleitung zurück (abweichend von § 57 AVR). 3Ruht das Dienstverhältnis innerhalb des Jahreszeitraums der Ausschlussfrist, verlängert sich die Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit um die Zeit des Ruhens; der Antrag wirkt auf den Tag der Überleitung des Mitarbeiters (§ 3) zurück.

(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richten sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen. 2Fallen am Tag der Überleitung (§ 3 ) ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. 3Wird der Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Überleitung des Mitarbeiters (§ 3) gestellt, richten sich die Stufenzuordnung und -laufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach § 5. 4Die Stufenzuordnung und -laufzeit nach Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die korrigierende Höhergruppierung bereits vor dem Antrag auf Überleitung hätte erfolgen müssen


 

Teil II. Regelungen für Mitarbeiter nach Teil III. (Anlagen 2 bis 2e)

Die Regelungen dieses Teils geben die für die in § 1 benannten Mitarbeiter weitergeltenden Regelungen der AVR in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung wieder. Diese wurden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2027 redaktionell angepasst. Eine Anwendung auf ab dem 1. Januar 2027 beginnende Dienstverhältnisse ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses oder einer Unterbrechung gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3.

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Teil II. gilt für alle Mitarbeiter,

a) die am 31. Dezember 2026 nach Anlagen 2, 2d und 2e AVR eingruppiert sind,
b) deren Dienstverhältnis am 1. Januar 2027 fortbesteht und
c) die nicht nach Teil I. übergeleitet sind.

2Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. 3Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

(2) 1Soweit für Mitarbeiter nach Absatz 1 nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der AVR und ihrer übrigen Anhänge Anwendung; der Anhang Entgeltordnung findet keine Anwendung. 2Soweit in den AVR von Mitarbeitern im Rettungsdienst gesprochen wird, umfasst dies auch Mitarbeiter, die nach Teil III. Anlage 2e eingruppiert sind. 3Mitarbeiter, die nach Teil III. Anlage 2d eingruppiert sind, sind keine Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 5 AVR.

§ 2 Eingruppierung

1Abweichend von § 24 Abs. 1 AVR richtet sich die Eingruppierung des Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III. 2Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

§ 3 Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung auf die in den Tätigkeitsmerkmalen des Teil III. (Anlagen 2 bis 2d) geforderten Zeiten

(1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage von der Zurücklegung einer Zeit der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnung der Zeit nach den in den Absätzen 2 bis 10 genannten Grundsätzen.

(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.

(3) 1Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung müssen nicht ununterbrochen zurückgelegt sein. 2Die Zeiten einer Unterbrechung sind jedoch nicht auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung anzurechnen.

(4) Folgende Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs nach den §§ 45 und 47 AVR, Zeiten einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit nach § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AVR, Zeiten einer Dienstbefreiung nach § 49 Abs. 2 und 3 AVR, Zeiten einer Freistellung zur Qualifizierung nach § 14 AVR, Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach § 37 Abs. 2 AVR bis zu 26 Wochen, in den Fällen des Abschnitts § 37 Abs. 4 Satz 3 AVR bis zu 28 Wochen und Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von der Erfüllung einer Bewährungszeit abhängig, so ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn sich der Mitarbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. 2Die Anforderungen ergeben sich aus dem Tätigkeitsmerkmal, dessen Voraussetzungen die dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und die der Vergütungsgruppe entspricht, in die der Mitarbeiter eingruppiert ist.

(6) Auf die im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeiten der Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung sind alle im Geltungsbereich der AVR verbrachten Zeiten in dem für das Aufrücken jeweils maßgebenden Tätigkeitsmerkmal zusammenzurechnen.

(7) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung in einem den AVR vergleichbaren Vergütungssystem im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist, verbracht worden sind.

(8) Außerhalb der genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten entsprechend ihrer Benennung angerechnet werden.

(9) Eine anderweitige berufliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war und dies im Dienstvertrag vereinbart wird.

(10) 1Der Mitarbeiter ist nach Ablauf der im Tätigkeitsmerkmal geforderten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit oder Berufsausübung höhergruppiert. 2Die sich aus der Höhergruppierung ergebende Vergütung erhält der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird.

§ 4 Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Mitarbeiter, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, - wenn nicht auch "sonstige Mitarbeiter" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch "sonstige Mitarbeiter" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Mitarbeiter jedoch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Mitarbeiters" erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Vergütungsgruppenverzeichnis nach Teil III. für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. "in der Tätigkeit von ...") enthält.

§ 4a Eingruppierung bei Veränderung der Tätigkeit

(1) 1Bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit, die zu einer anderen als der dienstvertraglich vereinbarten Eingruppierung führt und die mit Zustimmung des Mitarbeiters erfolgt, ist der Mitarbeiter ab dem Tag der veränderten Tätigkeit nach § 24 AVR i.V.m. der Anlage Entgeltordnung eingruppiert. 2§§ 3 Abs. 3 und 5 des Teil I. gelten entsprechend. 3Anhang Überleitung findet ab diesem Zeitpunkt keine A nwendung mehr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für sonstige Änderungen der Eingruppierung wie z.B. Bewährungsaufstieg, Korrektur der Eingruppierung.

§ 5 Anfangsregelvergütung

(1) 1Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhält die Anfangsregelvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anhang Tabellen in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt. 2Bei Einstellung im Anschluss an ein Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber wird der Mitarbeiter mit einschlägiger Berufserfahrung (horizontale Wiedereinstellung) abweichend von Satz 1 der im vorhergehenden Dienstverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt, soweit es zwischen den Dienstverhältnissen zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung gekommen ist.

(2) Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Anmerkung zu Absatz 2:
1Für alle Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, findet die Anlage 1a der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR auch weiterhin Anwendung. 2Danach richten sich abweichend von Absatz 2 die Stufensteigerungen nach den dort genannten Zeitpunkten.

(3) Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, die Tabellenvergütung nach der neuen Stufe.

Anmerkung 1 zu § 5:
1Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 2Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 3Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.

Anmerkung 2 zu § 5:
Bei Mitarbeitern im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis standen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden Regelvergütungsstufe der Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde zu legen.

Anmerkung 3 zu § 5:
1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von der sich aus § 5 Abs. 2 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe zustehenden Regelvergütung, eine um bis zu drei Stufen höhere Regelvergütung ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2Haben Mitarbeiter bereits die vorletzte Stufe oder die Endstufe ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe höhere Regelvergütung gezahlt werden. 3Die Gewährung einer höheren Regelvergütung nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. 4Im Übrigen bleiben §§ 5 bis 8 und § 30 Abs. 3 AVR unberührt. 5Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.

§ 6 Höhergruppierung

(1) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe höher ist als seine bisherige Regelvergütung, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 2 jedoch die Regelvergütung der nächst niedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).

(2) Wird der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Regelvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Absatz 1 zu berechnen.

(3) Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung der Regelvergütung nach § 5 Abs. 2 mit dem einer Höhergruppierung des Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.

(4) Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 5 Abs. 2 gerechnet ab seiner Einstellung vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Anmerkung zu § 6: § 6 gilt nicht für Fälle nach § 4a Abs. 1.

§ 7 Anschlussdienstverhältnis

(1) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
- wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
- wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchstabe a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchstabe a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.

(3) 1Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. 2War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach Teil II. oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.

Anmerkung 1 zu § 7:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2 zu § 7:
1Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. 2Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. 3Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.

Anmerkung 3 zu § 7:
§ 7 findet nur Anwendung auf Anschlussdienstverhältnisse, die bis einschließlich 31. Dezember 2026 erfolgt sind.

§ 8 Herabgruppierung

(1) 1Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Regelvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Regelvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe). 2Wird der Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, sondern in eine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Regelvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

(2) Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats, in dem er die zwei Jahre nach § 5 Abs. 2 gerechnet ab seiner Einstellung vollendet, bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Anmerkung zu § 8: § 8 gilt nicht für Fälle nach § 4a Abs. 1.

§ 9 Übersetzungstabelle

1Soweit zur Bestimmung der Bemessungssätze der Jahressonderzahlung nach § 35 AVR und des Überstundenzeitzuschlags nach § 18 AVR sowie des Bereitschaftsdienstentgelts nach Anhang Tabellen auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht

die Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe
1 15
1a 14
1b 13
2 12
3 11
4a 10
4b 9b
5b 9a
5c 8
6b 6
7 5
8 bis 9a 3
9 bis 11 2
12 1

2Bei der Anwendung des § 18 AVR wird anstatt auf die Entgeltgruppe auf die jeweilige Vergütungsgruppe abgestellt.

§ 10 Wohn- und Werkstattzulage

(1) 1Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in 221 Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird. 2Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind. 3Überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich.

(2) 1Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind

1. in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten
2. oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung

erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 65,00 Euro. 2Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrer Tätigkeit, wenn sie in der beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behinderungen tätig sind.

(3) 1Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. 2Sie ist bei der Bemessung der Zuwendungen im Todesfall (§ 41 AVR) zu berücksichtigen.

§ 11 Besitzstandsregelungen

(1) 1Die §§ 11a bis 11b gelten für alle Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 (RK Ost: am 30. Juni 2009) in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 (RK Ost: am 1. Juli 2009) im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. 2Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR.
3
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht.

§ 11a Zulage für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 des Teil III

(1) Mitarbeiter, die in die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 des Teil III. eingruppiert sind, erhalten ab 1. Januar 2008 (RK Ost: ab 1. Juli 2009) eine Zulage in Höhe von 50,00 Euro.

(2) Diese Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter in eine der Vergütungsgruppen 9 bis 1 der Anlage 2 des Teil III. höhergruppiert werden.

§ 11b Zulage aufgrund des Wegfalls des Ortszuschlages der Stufe 2 in Abschnitt V der Anlage 1 AVR in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der AVR

Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2008 (RK Ost: bis zum 30. Juni 2009) einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1 und Anlage 4 AVR in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der AVR gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 (RK Ost: ab dem 1. Juli 2009) stattdessen eine monatliche Besitzstandszulage.

(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt monatlich:

Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen

 

ab dem 1. Februar 2026  
1 bis 5b 178,83 Euro  
5b bis 12 170,31 Euro  

(3) Die Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung des ehegattenbezogenen Ortszuschlages der Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1 und Anlage 4 zu den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (6) des Allgemeinen Teils der AVR und Anlage 4 (Ost) zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 entfallen.

(4) Bei der Bemessung der Zulage finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (h) der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung. Diese lauten wie folgt:

Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche vollbeschäftigt und stünde ihnen der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib zu, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer der Ehegatten vollbeschäftigt und der andere teilzeitbeschäftigt, erhält der vollbeschäftigte Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages ungekürzt; der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält den Ortszuschlag der Stufe 1. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang mehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe, die dem Anteil seines Beschäftigungsumfangs an dem Gesamtbeschäftigungsumfang beider Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigung steht eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich. Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).

Ist der Ehegatte des Mitarbeiters außerhalb der in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1. Erreicht der Anspruch des Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber mindestens die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte. Erreicht der Anspruch des Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend Abschnitt V Anlage 1 auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der AVR teilzeitbeschäftigt wären.

Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2: Sind beide Ehegatten in einem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche beschäftigt und wendet der Dienstgeber des Ehegatten eine andere Konkurrenzregelung zum Ortszuschlag als die nach Abschnitt V an, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass die Ehegatten den Unterschiedsbetrag in Höhe ihres Gesamtbeschäftigungsumfangs, höchstens jedoch einmal erhalten.

§ 12 Kinderzulage

A  Allgemeines

(a) Mitarbeiter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, erhalten eine Kinderzulage nach Abschnitt B oder nach Abschnitt C.

(b) Die Kinderzulage wird für jeden Monat gezahlt, in dem mindestens für einen Tag die Voraussetzungen vorliegen.

B Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost: nach dem 30. Juni 2009) begonnen hat

Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 (RK Ost: nach dem 30. Juni 2009) begonnen hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von monatlich 90,00 Euro.

C Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 (RK Ost: vor dem 1. Juli 2009) bestanden hat (Besitzstandregelung)

(a) Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 (RK Ost: vor dem 1. Juli 2009) bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von
ab 1. Februar 2026 151,52 Euro

(b) 1Die Kinderzulage erhöht sich ab dem 1.  Februar 2026  nach folgender Tabelle für

Mitarbeiter nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

12, 11, 10 und 9

8,56 Euro

42,80 Euro

9a

8,56 Euro

34,19 Euro

8

8,56 Euro

25,66 Euro

(c) (weggefallen)

(d) 1Bei der Bemessung der Kinderzulage finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (i) der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung. 1Diese lauten wie folgt:

Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder ein Sozialzuschlag oder eine entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts zu, so wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist; das gilt auch, wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs der Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages. Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).

Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag oder Familienzuschlag oder Sozialzuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person nicht die Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und die andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages anteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen insgesamt in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der AVR teilzeitbeschäftigt wären.

Anmerkung: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

(e) 1Der Mitarbeiter erhält keine oder eine anteilige Kinderzulage nach Abs. a, soweit eine andere Person für dieses Kind eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach einem Überleitungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes oder einem Tarifvertrag oder Vergütungssystem wesentlich gleichen Inhalts erhält. 2Die Höhe der anteiligen Kinderzulage wird nach den Grundsätzen des Abs. d berechnet.

§ 13 Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) 1Der Mitarbeiter wird in den Kalenderjahren 2027 bis 2035 jeweils an einem Arbeitstag (§ 45 Abs. 4 AVR) von der Arbeit freigestellt. 2Für die Zeit der Freistellung erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (§ 27 AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 3Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(2) Der neu eingestellte Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf die Freistellung erstmals, wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.

(3) 1Wird der Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. 2Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. 3Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.

(5) Ist der Mitarbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt.

 


Teil III. Anlagen

Die Regelungen dieses Teils geben die für die in § 1 des Teils II. benannten Mitarbeiter weitergeltenden Anlagen zur Eingruppierung der AVR in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung wieder. Diese wurden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2027 redaktionell angepasst. Eine Anwendung auf ab dem 1. Januar 2027 beginnende Dienstverhältnisse ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses oder einer Unterbrechung gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Teils II.

Anlage 2 Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)

Anlage 2d Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst

Anlage 2e Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport

 


 

Anlage 2: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen (allgemein)

Vergütungsgruppe 1

1 bis 2 (weggefallen)  

3

Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 2,

4

Mitarbeiter/-innen im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung und den Umfang ihres Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 herausheben, nach zehnjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 1a Ziffer 10   3, 4, 103

5

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 240 Betten und mindestens sieben Fachabteilungen, davon mindestens fünf klinische Fachabteilungen nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 14b   8, 103, 114, 115

6

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 320 Betten nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 14c   8, 103, 115

7

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 320 Betten und mit mindestens zehn Fachabteilungen, davon mindestens sechs klinischen Fachabteilungen   8, 103, 114, 115

8

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 300 Mitarbeitern nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 7a   77, 103, 119

 

Vergütungsgruppe 1a

1

Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 2

1a

Apotheker als Leiter von Apotheken nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 1

2 bis 7 (weggefallen)

7a

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 300 Mitarbeitern   77, 103, 119

7b

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 150 Mitarbeitern nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 9   77, 103, 119

8

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Einrichtungen mit mehr als 600 Betten   103

9 (weggefallen)

10

Mitarbeiter/-innen im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung und den Umfang ihres Aufgabengebietes erheblich aus der Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 herausheben   3, 4, 10 

11

Mitarbeiter/-innen im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15   3, 4, 103

12

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich aus der Vergütungsgruppe 1b mit Ausnahme der Ziffern 2, 6, 10, 13, 15, 19 und 20 durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis herausheben   103

13

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen mindestens fünf Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77, 103

14

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 160 Betten und mit mindestens fünf Fachabteilungen, davon mindestens drei klinische Fachabteilungen nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 17   8, 103, 114, 115

14a

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 240 Betten nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 17a   8, 103, 115

14b

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 240 Betten und mit mindestens sieben Fachabteilungen, davon mindestens fünf klinischen Fachabteilungen   8, 103, 114, 115

14c

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 320 Betten   8, 103, 115

15 bis 16 (weggefallen)

17

Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind   9, 103

 

Vergütungsgruppe 1b

1

Apotheker als Leiter von Apotheken 

2

Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker

3 bis 8 (wegefallen)

9

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 150 Mitarbeitern   77, 103, 119

9a

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 75 Mitarbeitern nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 7   77, 103, 119

9b bis 9c

(entfallen)

9d

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 10b   14, 103, 140

10

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

10a

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Einrichtungen mit mehr als 400 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3   103

11 bis 11a

(entfallen)

12

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12

13

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Vergütungsgruppe 2 herausheben   103

14

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Tätigkeit im Verwaltungsdienst hochwertige Leistungen erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 13   103

15

Mitarbeiter/-innen im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten   3, 4, 103

16

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 160 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 16   8, 103, 115

17

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 160 Betten und mit mindestens fünf Fachabteilungen, davon mindestens drei klinischen Fachabteilungen   8 103, 114, 115

17a

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 240 Betten   8, 103, 115

18

(weggefallen)

19

(weggefallen)

19a

(weggefallen)

20

Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind   9, 103

 

Vergütungsgruppe 2

1

Apotheker

 

2

(weggefallen)

 

3

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Einrichtungen mit mehr als 400 Betten   103

 

4

(weggefallen)

 

5

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

6

(weggefallen))

 

7

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit mindestens 75 Mitarbeitern   77, 103, 119

 

7a

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit mindestens zehn Mitarbeitern nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 15   77, 119

 

7b bis 7c

(entfallen)

 

8 bis 10

(entfallen)

 

10a

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 2a   14, 140

 

10b

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind   14, 103

 

11

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 12   127, 130

 

12

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit

 

13

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Tätigkeit im Verwaltungsdienst hochwertige Leistungen erfordert   103

 

14

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Assistenten des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit mindestens 450 Betten berufen sind   1, 103

 

15

Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit mindestens 80 Betten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 20a   1, 15

 

16

Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit mindestens 160 Betten   8, 103, 115

 

17

(weggefallen)

 

17a bis 17b

(entfallen)

 

18

Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind   9, 103

 

Vergütungsgruppe 3

 

1

Leiter des technischen Dienstes in Einrichtungen mit mindestens 450 Betten, die eine Ausbildung als Ingenieur oder Techniker nachweisen

 

2

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 80 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8a   14, 140

 

2a

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind   14

 

3

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

4 bis 11

(entfallen)

 

12

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebt   127

 

13

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25   126, 130

 

14

Mitarbeiter, die als Assistent des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit mindestens 300 Betten berufen sind   1

 

15

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit mindestens zehn Mitarbeitern   77, 119

 

15a

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12   119

 

15b bis 19

(entfallen)

 

19a

(weggefallen)

 

20

Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 39   115

 

20a

Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit mindestens 80 Betten   115

 

21

Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9

 

Vergütungsgruppe 4a

 

1

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

2

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

3

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

3a

(weggefallen)

 

4

Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen nach einer zehnjährigen Bewährung in dieser Tätigkeit

 

4a

Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 11b   132, 133, 136

 

5

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

6

Leitende Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 12 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   43

 

7

Leitende medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   54

 

8

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 40 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 14a   14, 140

 

8a

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 80 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind   14

 

9

(weggefallen)

 

10

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

11

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

11a bis 11d

(entfallen)

 

12

Geschäftsführer/-innen von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbänden und Fachverbänden mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung   119

 

13 bis 24

(entfallen)

 

25

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt   126

 

25a

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33   125

 

26

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

27

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

28 bis 38

 

(entfallen)

 

39

Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten   115

 

40

Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9

 

Vergütungsgruppe 4b

 

1

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

2

Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

3

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

4

Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tä- tigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätig- keit

 

5

(weggefallen)

 

6

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

7

Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 8 oder 11 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

7a

Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit von Beauftragten für die Medizingeräte-Verordnung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 11a

 

8

Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen

 

9 bis 9c

(entfallen)

 

9d

Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 70   134, 136

 

10

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

11

Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 24 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

11a

(weggefallen)

 

11b

Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden   132, 133

 

11c

Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 25   132, 133, 136

 

11d

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden,

 

bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 25c   48, 132, 133, 136

 

12

Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten, denen mindestens 16 Physiotherapeuten/Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   43, 77

 

13

Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   54, 77

 

14

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 26   14, 140

 

14a

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 40 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind   14

 

15

(weggefallen)

 

16

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

17

Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tä- tigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 29 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tä- tigkeit

 

18

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

19

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

20

Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 38 oder 39 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

20a bis 20d

(entfallen) 

21

Mitarbeiter, die als Assistent des Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mit mindestens 180 Betten berufen sind   1

22 bis 22a

(entfallen)

23

Mitarbeiter/-innen, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 43

 

24

Mitarbeiter in Archiven mit abgeschlossener Fachausbildung, denen mehrere Archivangestellte oder gleichwertige Fachkräfte der Vergütungsgruppe 5b unterstellt sind   77

 

25 bis 32

(entfallen)

 

33

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist   125

 

34

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 56   56, 123, 124

 

35

Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochausschulbildung nach vierjähriger entsprechender Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung   9

 

36

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

37

Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 59 oder 62 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

38

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

39

Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 64 oder 65 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

40 bis 51

(entfallen)

 

52

Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9

 

Vergütungsgruppe 5b

 

1

Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind

 

2

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

3

Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

4

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

5

Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

6

Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77

 

7

(weggefallen)

 

8

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden   51

 

9

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

10

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 9, 10 oder 13 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

11

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender Tätigkeit

 

11a

Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit von Beauftragten für Medizingeräte-Verordnung

 

12 bis 15a

(entfallen)

 

16

Gutsverwalter mit Fachausbildung und großem Verantwortungsbereich

 

17

Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 77, 141

 

17a

Gärtnermeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 22   141

 

18 bis 18a

(entfallen)

 

19

Handwerksmeister, Industriemeister und sonstige Meister, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabenbereiches und durch große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 herausheben   141

 

19a

Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23   141

 

19b

Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25   141

 

20 bis 20c

(entfallen)

 

21

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

22

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

23

Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 31 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkei

 

24

Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77

 

25

Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden   132, 133

 

25a

Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 32a   132, 133, 136

 

25b

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 32c   48, 132, 133, 136

 

25c

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind   48, 132, 133

 

26

Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind   14

 

27

(weggefallen)

 

28

Leiter von Registraturen von besonderer Bedeutung

 

29

Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind

 

30

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

31

Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 35 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

32

(weggefallen)

 

33

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

34

Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 38 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   40, 44

 

34b

(weggefallen)

 

35

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

36

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

37

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 41 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   41

 

38

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77

 

39

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß an Verantwortlichkeit tätig sind   53

 

40

(weggefallen)

 

41

Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung, Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 42

 

42

(weggefallen)

 

43

Mitarbeiter/-innen, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen

 

44

Mitarbeiter/-innen, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48

 

45

Mitarbeiter/-innen, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen, nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a   99

 

46

Mitarbeiter in Archiven, mit abgeschlossener Fachausbildung sowie Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

 

47 bis 54

(entfallen)

 

55

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 49   123, 130

 

56

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert   123, 124

 

57

Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit

 

58

Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulbildung und entsprechender Tätigkeit   9

 

58a bis 58d

(entfallen)

 

59

Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind

 

60

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

61

Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 51 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

62

Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77

 

63

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

64

Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten oder Apothekenhelferinnen mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe 7 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   49, 77

 

65

Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind

 

66

Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 53 oder 54 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

67 bis 69

(entfallen)

 

69a

Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit von Beauftragten für die Medizingeräte-Verordnung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 55a   129, 141

 

70

Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen   134

 

70a

Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 57 134, 136

 

71

Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9

 

Vergütungsgruppe 5c

 

1

(weggefallen)

 

2

Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

3

Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 erfüllen

 

4

Auswandererberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 8

 

5

Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

6

Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllen

 

7

Dermoplastiker (Moulageure) nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

8

Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 12 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

9

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden   51

 

10

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind   48, 51

 

11

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 14, 15, 16 oder 17 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

12

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

13

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 17 erfüllen

 

14

Dorfhelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 19   98

 

15 bis 20b

(entfallen)

 

21

Gartenbauinspektoren mit Diplom

 

22

Gärtnermeister, die sich aus der Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind   141

 

22a

Gärtnermeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 24   141

 

23

Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus der Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dass sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind   141

 

23a

Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 25   141

 

24

(weggefallen)

 

25

Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind   141

 

26

Familienpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26   98

 

26a

Hauswirtschaftsmeister/-innen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26c   136

 

27 bis 28a

(entfallen)

 

29

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

30

Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

31

Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 erfüllen

 

31a bis 31b

(entfallen)

 

32

Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 31   132, 133, 136

 

32a

Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden   132, 133

 

32b

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 31a   48, 132, 133, 136

 

32c

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind   48, 132, 133

 

33

(weggefallen)

 

34

Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 36 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

35

Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 35 erfüllen

 

36

(durch Überleitung in die Anlage 21a zu den AVR entfallen)

 

37

Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 39 oder 40 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten   44

 

38

Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   44, 77

 

39

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 42 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   77

 

40

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung

 

41

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Meßgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie. Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen. Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie). Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen   46, 53

 

41a

Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit verbundenen Schriftwechsel selbständig führen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44

 

42

Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung, Bearbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen

 

42a

Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 48b   136, 137, 139

 

43 bis 47

(entfallen)

 

48

Mitarbeiter/-innen, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben und sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen

 

48a

Mitarbeiter/-innen, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen 99

 

48b

Mitarbeiter/-innen, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen, nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45   99

 

48c

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 57   122, 123

 

48d

Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben umfaßt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, oder solche in besonders verantwortlicher Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 67   122, 123

 

49

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungen erfordert   123

 

49a bis 49c

(entfallen)

 

50

Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

51

Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 erfüllen

 

52

Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 62 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

53

Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren, davon mindestens einer mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 65, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77

 

54

Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 64 oder 65 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

55

(weggefallen)

 

55a

Techniker mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit von Beauftragten für die Medizingeräte-Verordnung   129, 141

 

56

Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildung in einer Ackerbauschule mit Fachprüfung, die in einem bedeutenden Arbeitsbereich mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 69 sich hervorheben

 

56a

Wäschereileiter/-innen in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 70   17, 135, 136

 

57

Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen   134

 

57a

Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26d   134, 136

 

58

Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind   9

 

Vergütungsgruppe 6b

 

1

(weggefallen)

 

2

Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung in Arzneimittelausgabestellen, denen mindestens drei Apothekenhelferinnen oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   49, 50, 77

 

3

Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   49

 

4

Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

5

Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und Patienten mit geistigen Behinderungen sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung - Hörtraining - bei Kleinkindern.)   46

 

6

Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit

 

7

(weggefallen)

 

8

Auswandererberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist

 

9

Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.)   46

 

10

Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

 

11

Dermoplastiker (Moulageure) nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 8

 

12

Desinfektoren mit Prüfung als Leiter des technischen Betriebs von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   47, 77

 

13

Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 9, 10 oder 11 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

14

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterinnen ( 19 RdErl. RuPr. MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind   52

 

15

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt werden   51

 

16

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind   48, 51

 

17

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. ("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption, nach Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sonderernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.)   46

 

18

Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

 

19

Dorfhelfer/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit   98

 

20 bis 22a

(entfallen)

 

23

Gartenbautechniker mit Gartenbauschule und staatlicher Prüfung

 

24

Gärtnermeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert   141

 

24a

Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 16   141

 

25

Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert   141

 

25a

Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 17   141

 

25b

Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und selbständiger Stellung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 18   142

 

25c

Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und besonders schwierigem oder besonders vielseitigem Tätigkeitsbereich nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer   19

 

26

Familienpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit   98

 

26a

Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20b   136

 

26b

Hauswirtschaftsmeister/-innen, Wirtschafter/-innen mit staatlicher Prüfung mit kleinerem Aufgabenbereich nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20c   136

 

26c

Hauswirtschaftsmeister/-innen, soweit nicht anderweitig eingruppiert

 

26d

Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/-innen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit   134

 

27 bis 27a

(entfallen)

 

28

Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen   16, 46

 

29

Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit

 

29a

(weggefallen)

 

30

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 25   48, 132, 133, 136

 

31

Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden   132, 133

 

31a

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind   48, 132, 133

 

32

Kursusleiter mit Lehrbefähigung zur handwerklichen, landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Ausbildung

 

32a

Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 26

 

33

(weggefallen)

 

34

Leiter von Kassen, denen mindestens ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 8 unterstellt ist

 

35

Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates)   46

 

36

Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit

 

37

(weggefallen)

 

38

Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 29, 30 oder 32 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten   44

 

39

Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   44, 77

 

40

Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 30 oder 32 erfüllen   44, 77

 

41

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit

 

42

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, meßtechnischen Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)   46

 

43

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 42 erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind, und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   46

 

44

Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen, deren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit verbundenen Schriftwechsel selbständig führen

 

44a

Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung, Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36   121

 

45

Mitarbeiter/-innen, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen   99

 

46

Mitarbeiter/-innen, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 37   99

 

47

(weggefallen)

 

48

Mitarbeiter in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern

 

48a

Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 42c   136, 137, 139

 

48b

Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet   137, 139

 

49 bis 56

(entfallen)

 

57

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert   122, 123

 

58

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 47   122

 

58a bis 58c

(entfallen)

 

59

Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulbildung und entsprechender Tätigkeit

 

60

Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixation und Kleinstanomalien)   46

 

61

Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit

 

62

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen   46, 55

 

63

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit

 

64

Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77

 

65

Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen ("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Herstellung von Korrosionspräparaten, Darstellung feiner Gefäße und Nerven)   46

 

66

Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

67

Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben umfaßt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, oder solche in besonders verantwortlicher Stellung   122, 123

 

67a

Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfaßt oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 63

 

68

Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 7 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

69

Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildung in einer Ackerbauschule und mit Fachprüfung

 

70

Wäschereileiter/-innen in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten   17, 135

 

70a

(weggefallen)

 

70b

Wäschereileiter/-innen in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 66   17, 135 136

 

71

(weggefallen)

 

72

Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9

 

Vergütungsgruppe 7

 

1

(weggefallen)

 

2

Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluß der Ausbildung   49

 

3

Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und schwierigen Aufgaben. ("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers)   49

 

4

Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluß der Ausbildung

 

5

Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und schwierigen Aufgaben. ("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von zytologischen Präparaten oder gleich schwierigen Einfärbungen)

 

6 bis 7

(entfallen)

 

8

Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechender Tätigkeit

 

9

Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   47, 48, 77

 

10

Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77

 

11

Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen ausüben   46

 

12

Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 4 oder 7 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten

 

13 bis 15

(entfallen)

 

16

Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich   141

 

17

Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich   141

 

18

Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit   142

 

18a

Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 8   142

 

19

Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und besonders schwierigem oder besonders vielseitigem Tätigkeitsbereich

 

19a

Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9

 

20

(weggefallen)

 

20a

Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9a   136

 

20b

Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit

 

20c

Hauswirtschaftsmeister/-innen, Wirtschafter/-innen mit staatlicher Prüfung mit kleinerem Aufgabenbereich

 

21 bis 23

(entfallen)

 

23a

Köche/Köchinnen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 12   136

 

23b

(weggefallen)

 

24 und 24a

(entfallen)

 

25

Mitarbeiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter/-innen der Küchenleiter/-innen von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionen hergestellt werden, bestellt sind   48, 132, 133

 

26

Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung in besonders verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit

 

26a

Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 15

 

27

(weggefallen)

 

28

(weggefallen)

 

29

Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   44, 77

 

30

Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit (als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. Verabreichung von Kohlensäuren- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten)

 

31

Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach Abschluß der Ausbildung

 

32

Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach Abschluß der Ausbildung   18, 44

 

33

Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit nach zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   44

 

34

(weggefallen)

 

35

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

36

Mitarbeiter/-innen als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung, Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert   121

 

37

Mitarbeiter, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen   99

 

38 bis 41

(entfallen)

 

42

Mitarbeiter in Archiven mit gründlichen Fachkenntnissen

 

42a

Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20b   136, 137, 139

 

42b

Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20c   136, 137

 

42c

Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet   137 138

 

43 bis 46

(entfallen)

 

47

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert   122

 

48

(weggefallen)

 

49

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert, oder mit schwierigerer Tätigkeit, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 25   120, 121

 

50 bis 51

(weggefallen)

 

52

Mitarbeiter mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst

 

53

Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Diätassistentinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

54

Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Audiometristen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

55

Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

56

Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Logopäden nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

57

Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Orthoptistinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

58

Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in der Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

59 bis 60

(entfallen)

 

61

Präparatoren mit entsprechender Tätigkeit

 

62

(weggefallen)

 

63

Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfaßt oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert

 

63a

Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben oder - bei wiederkehrenden Arbeiten - auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42

 

64

Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch Präparatorentätigkeiten ausüben und denen mindestens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   46, 77

 

64a

Telefonistinnen/Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 43

 

65

Verwalter von Landwirtschaftsbetrieben, landwirtschaftliche Baumeister mit Meisterprüfung oder landwirtschaftlicher Winterschule, Melker mit Fachprüfung

 

66

Wäschereileiter/-innen in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten   135

 

66a

Wäschereileiter/-innen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 44   17, 135, 136

 

67 und 68

(entfallen)

 

69

Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet und Veranwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9

 

Vergütungsgruppe 8

 

1

Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit   49

 

2

Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit

 

3

Bademeister mit staatlicher Prüfung

 

4

Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen in nicht unerheblichem Umfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers übertragen sind   46

 

5

Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit einer Handwerker- oder Facharbeiterausbildung

 

6

Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

7

Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   77

 

8

Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender Tätigkeit   142

 

9

Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung

 

9a

Hauswirtschafter/-innen mit abgeschlossener Fachausbildung

 

10 bis 11

(entfallen)

 

12

Köche/Köchinnen mit Gehilfenprüfung

 

13

(weggefallen)

 

13a bis 14

(entfallen)

 

15

Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung

 

16

Masseure mit entsprechender Tätigkeit

 

17

Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit   44

 

18

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

 

19 bis 20

(entfallen)

 

20a

Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9a Ziffer 1c   136, 137

 

20b

Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung und schwierigem Aufgabengebiet   137, 139

 

20c

Mitarbeiter/-innen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Vorbildung als Leiter/-innen von Bahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet 137

 

21 bis 24a

(entfallen)

 

25

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert, oder mit schwierigerer Tätigkeit   120, 121

 

26

(weggefallen)

 

27

Mitarbeiter/-innen mit schwierigen Tätigkeiten in Archiven

 

28

Mitarbeiter/-innen mit schwierigen Tätigkeiten in Büchereien

 

29

Mitarbeiter/-innen ohne Prüfung in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

30

Mitarbeiter/-innen ohne Prüfung in der Tätigkeit von Arzthelferinnen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

31

Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Audiometristen

 

32

Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen

 

33

Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Diätassistentinnen

 

34

Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Erlaubnis in der Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten

 

35

Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Logopäden

 

36

Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Prüfung in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen Bademeistern nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit   44, 45

 

37

Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Anerkennung in der Tätigkeit von Orthoptistinnen

 

38

Orthopädiemechaniker

 

39 bis 40

(entfallen)

 

41

Sektionsgehilfen nach einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

 

42

Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben oder - bei wiederkehrenden Arbeiten - auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen

 

43

Telefonistinnen/Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit

 

44

Wäschereileiter/-innen   17, 135

 

45

(weggefallen)

 

46

Mitarbeiter/-innen, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9

 

Vergütungsgruppe 9a

 

1 bis 1a

(entfallen)

 

1b

Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission ohne Ausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 14a   136, 143

 

1c

Mitarbeiter/-innen in der Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung   137

 

2

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 16   21, 143

 

2a

Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 17a  143 150

 

2b

Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich ist, mit selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 9   136, 143 150

 

3

Mitarbeiter/-innen mit einfacherer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 18  143

 

4

Mitarbeiter/-innen mit einfacher Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 20  143

 

4a

Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Dorfhelfern/innen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 23  143 150

 

4b

Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Familienpflegern/-innen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 24  143 150

 

5

Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 30  143

 

6

Mitarbeiter/-innen im Schreibdienst nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33   20, 143

 

7

Telefonistinnen/Telefonisten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 35,  143

 

8

Beiköche/Beiköchinnen in selbständiger Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 1   36, 143 150

 

Vergütungsgruppe 9

 

1

Beiköche/Beiköchinnen in selbständiger Tätigkeit  150

 

2

Beiköche/Beiköchinnen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2   136, 143 150

 

3

Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich ist, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1  143 150

 

4

Boten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 3  143

 

5

Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit

 

6 bis 7

(entfallen)

 

8

Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung in der Vergütungsgruppe 8, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6  143 150

 

9

Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich ist, mit selbständiger Tätigkeit 150

 

10 bis 11

(entfallen)

 

12

Kraftfahrer ohne entsprechende handwerkliche Ausbildung nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 8  143

 

13

Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter/-innen ohne Fachausbildung nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 9  143 150

 

14

(weggefallen)

 

14a

Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Bahnhofsmission

 

14b bis 15

(entfallen)

 

16

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten   21

 

17

Mitarbeiter/innen in der Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 12   22, 143

 

17a

Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf 150

 

18

Mitarbeiter/-innen mit einfacherer Tätigkeit in Archiven

 

19

Mitarbeiter/-innen mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 14  143

 

20

Mitarbeiter/-innen mit einfacher Tätigkeit in Büchereien

 

21

Mitarbeiter/-innen mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 13  143

 

22

(weggefallen)

 

23

Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen 150

 

24

Mitarbeiter/-innen ohne Ausbildung in der Tätigkeit von Familienpflegerinnen 150

 

25

Mitarbeiter/-innen ohne Prüfung in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen

 

26

Mitarbeiter/-innen ohne Prüfung in der Tätigkeit von Arzthelferinnen

 

27

Mitarbeiter/-innen ohne staatliche Prüfung in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen Bademeistern

 

28 und 29

(entfallen)

 

30

Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten

 

31

Pförtner nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 16  143

 

32

(weggefallen)

 

33

Mitarbeiter/-innen im Schreibdienst 20

 

34

Sektionsgehilfen

 

35

Telefonistinnen/Telefonisten

 

36 bis 37

(entfallen)

 

38

Mitarbeiter/-innen, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9 150

 

Vergütungsgruppe 10

 

1

Mitarbeiter/-innen mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich ist 150

 

2

Beiköche/Beiköchinnen 150

 

3

Boten

 

4 bis 5

(entfallen)

 

6

Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung in Vergütungsgruppe 8 150

 

6a

Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie Reinigungskräfte nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 11 Ziffer 1   36, 143 150

 

7

Helferinnen in sonstigen sozialen Einrichtungen 150

 

8

Kraftfahrer ohne entsprechende handwerkliche Ausbildung

 

9

Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung 150

 

10

Laborgehilfen

 

11 bis 11a

(entfallen)

 

11a

(weggefallen)

 

12

Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten   22

 

13

Mitarbeiter/-innen mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien

 

14

Mitarbeiter/-innen mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven

 

15

(weggefallen)

 

16

Pförtner

 

17

Mitarbeiter/-innen, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist   9 150

 

18

Bis 31.10.2022:
Betreuungskräfte in der ambulanten Pflege mit Tätigkeiten zur Unterstützung im Alltag in Angeboten nach § 45a SGB XI
144, 145, 146, 147

Ab 01.11.2022
Betreuungskräfte in der ambulanten Pflege mit Tätigkeiten zur Unterstützung im Alltag, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150

 

19

Bis 31.10.2022:
Betreuungskräfte mit Tätigkeiten in der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43b SGB XI
144, 145, 146, 147

Ab 01.11.2022
Betreuungskräfte mit Tätigkeiten in der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150

 

Vergütungsgruppe 11

 

1

Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie Reinigungskräfte 151

 

2 bis 3

(entfallen)

 

Vergütungsgruppe 12

 

1

Mitarbeiter, deren Beschäftigung nach 3 Buchstabe a und b AVR erfolgt, wenn die Anwendung der AVR mit ihnen nicht ausdrücklich durch schriftlichen Vertrag ausgeschlossen wurde

2 bis 4 (entfallen)

 

 

 

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12

 

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Einstufung der Mitarbeiter in das Vergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.

 

I

 

Wissenschaftliche Hochschulbildung

1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule

a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung beendet worden ist.

2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 4Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 5Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 6Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

Anmerkung zu Satz 5: Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2029 ausgesetzt.

Hochschulbildung

1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

Anmerkung zu Satz 3 und 4: Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2029 ausgesetzt.

 

II

 

Die Rechtsstellung der Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten der Beschlüsse der "Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission" vom 16. und 26.7.1968 bzw. vom 11.6.1970 eine Tätigkeit ausgeübt haben, die nach der Neufassung des Berufsgruppenverzeichnisses bzw. nach der Änderung des Vergütungsgruppenverzeichnisses eine bestimmte Ausbildung für die Einstufung in einer Vergütungsgruppe voraussetzt, ohne diese nachweisen zu können, wird nicht vermindert. Üben diese Mitarbeiter ihre Tätigkeit seit mindestens zehn Jahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kommissionsbeschlüsse aus, so werden sie den Mitarbeitern mit der jeweils vorgeschriebenen Ausbildung gleichgestellt. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser Kommissionsbeschlüsse noch keine zehn Jahre ihre jetzige Tätigkeit ausüben, treten die Wirkungen dieser Kommissionsbeschlüsse in Kraft, sobald sie ununterbrochen mindestens zehn Jahre die bisherige Tätigkeit erfüllt haben.

 

III

 

Mitarbeiter, die mit berufsfremden Aufgaben betraut sind, sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeit einzustufen.

 

IV

 

(weggefallen)

V

 

Ist die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe von der Anzahl der Betten in der Einrichtung abhängig, in der er tätig ist, so sind Personalbetten und vorübergehend zusätzlich aufgestellte Betten für die Benutzer der Einrichtung nicht anrechnungsfähig.

 

VI

 

Die Aufnahme eigener Tätigkeitsmerkmale für Dozenten an Fachhochschulen in die Anlage 2 zu den AVR empfiehlt sich aufgrund der zu beachtenden unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen nicht. Entsprechendes gilt für sonstige Lehrkräfte (Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt). Die Eingruppierung erfolgt einzelvertraglich gemäß landesrechtlicher Vorschriften.

 

VII

 

Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbes den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

 

* * *

 

 

 

1

Die Berufung beziehungsweise Bestellung oder Anordnung erfolgt ausschließlich durch den Rechtsträger der Einrichtung.

 

2

Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker oder Zahnärzte abhängig, gilt folgendes:

 

a) Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

 

b) Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte mit, die in einem Dienstverhältnis zu demselben Dienstgeber stehen oder im Krankenhaus von diesem zur Krankenversorgung eingesetzt werden.

 

c) Teilzeitbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

 

3

Dienststellen von zentraler Bedeutung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich über das Bundesgebiet erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, "ein Aufgabengebiet abschließend bearbeiten", ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.

 

4

Dienststellen von überregionaler Bedeutung im Sinne dieser Einstufungsbestimmung sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich sich mindestens auf den Gesamtbereich einer Diözese erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, "ein Aufgabengebiet abschließend bearbeiten", ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.

 

5

Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (leitenden Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.

 

6

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroenzephalographie, Herzkatheterisierung.

 

7

Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

8

Verwaltungsleiter, die das Seminar für Krankenhausverwaltungen an der Universität Köln bzw. das Seminar für Krankenhausleitung und -verwaltung an der Universität Düsseldorf erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzung für das Eingruppierungsmerkmal gleichwertige Fähigkeiten.

 

9

Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführt ist.

 

10-13

(entfallen)

 

14

Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Verantwortung für Personaleinsatz und Menschenführung übertragen ist.

 

15

Die Voraussetzung für die Einstufung in diese Vergütungsgruppe ist bei entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern erfüllt, die an Höheren Fachschulen die Praxisanleitung zur Aufgabe haben.

 

16

"Schwierige Aufgaben" sind z.B. Physiotherapie/Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.

 

"Schwierige Aufgaben" im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen werden von einem Mitarbeiter in "erheblichem Umfang" erfüllt, wenn sie seiner Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Dabei brauchen die schwierigen Aufgaben nicht zu überwiegen.

 

17

Eine Einstufung als Wäschereileiter setzt voraus, dass der betreffende Mitarbeiter die Meisterprüfung abgelegt hat oder den erfolgreichen Besuch eines Wäscherei-Fachlehrganges nachgewiesen hat.

 

18

Als "schwierige Aufgabe" im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen gelten z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlungen nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.

 

19

Erforderlich sind gründliche Kenntnisse der Vergütungsregelung und der Versorgungsordnung. Eine entsprechende Tätigkeit ist bei überwiegender Beschäftigung mit Personalangelegenheiten gegeben.

 

20

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Mitarbeiter mit einfacheren Tätigkeiten wie zum Beispiel Führung des allgemeinen Schriftwechsels nach Vordruck, Aufnahme von Stenogrammen und deren zügige Übertragung in Maschinenschrift, Schreiben nach Phonodiktat, Ausfüllen von formularmäßigen Bescheinigungen und Benachrichtigungen.

 

21

Einfachere Tätigkeiten sind in der Regel nach Schema zu erledigende Arbeiten, die über die mechanische Tätigkeit hinaus ein gewisses Maß an Überlegungen erfordern (z.B. Postannahme oder Postabfertigung; Bedienung von Vervielfältigungsrechten; Verwaltung von Büromaterial und Vordrucken; Führung von Verzeichnissen, Listen, Karteien, die nach verschiedenen Merkmalen geordnet sind).

 

22

Mechanische Tätigkeiten sind Tätigkeiten, zu deren Erledigung nur wenig gedankliche Arbeit aufgewendet werden muss und die auf einen leicht übersehbaren, eng begrenzten Arbeitsbereich beschränkt sind (z.B. Hilfeleistung bei der Postabfertigung, in Büchereien oder Archiven; Fotokopieren; Ausschneide- und Kleinbetrieben; Bereithalten von Büromaterial).

 

23-39

(entfallen)

 

40

Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für die in Betracht kommende Mitarbeitergruppe geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

 

41

 

Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

42

 

(weggefallen)

 

43

 

Leitende Physiotherapeuten/Krankengymnasten sind Physiotherapeuten/Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsbelastung und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

44

Mitarbeiter, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern über Masseure und medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als "medizinischer Bademeister" erhalten haben, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen "für Masseure und medizinische Bademeister" einzugruppieren.

 

45

Das Tätigkeitsmerkmal erfaßt auch die Kneippbademeister, sofern nicht ein anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister die Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" aufgrund staatlicher Erlaubnis führen darf.

 

46

Der Umfang der schwierigen Aufgaben beziehungsweise der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

47

Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit anderer Bezeichnung.

 

48

 

Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

 

49

 

Den Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung stehen Drogisten mit Abschlußprüfung gleich.

 

50

Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.

 

51

 

a) Schonkost ist keine Diätkost.

 

b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 beziehungsweise 50 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teiltönen hergestellt wird. Hierbei werden die Teiltönen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezogenster nach Abschnitt X Abs. e letzter Satz der Anlage 1 zu den AVR entspricht.

 

52

In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich die Diätassistentin drei Jahre als Diätküchenleiterin bewährt hat.

 

53

Medizinisch-technische Assistentinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeiten Aufgaben erfüllen, die im Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 38 genannt sind.

 

54

Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsbelastung und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

55

Als "schwierige Aufgaben" gelten z.B. in der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, titrimetrische und photometrische Bestimmungen einschließlich Komplimentiere, Leitfähigkeitsmessungen und chronographische Analysen. In der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte. Schwierige Identität- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen). Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen. Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u.a.), Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.

 

56 bis 76

(entfallen)

 

77

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,

 

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

 

b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,

 

c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten.

 

78 bis 97

(entfallen)

 

98

 

Der staatlichen Anerkennung steht in Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die abgeschlossene Fachausbildung gleich. Die Fachausbildung gilt erst nach Ableistung des vorgeschriebenen Jahrespraktikums als abgeschlossen.

 

99

Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.

 

100 bis 102

(entfallen)

 

103

Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen der Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Angestellten mit der Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets gefordert werden.

 

104 bis 113

(entfallen)

 

114

Als Fachabteilungen gelten beziehungsweise stehen diesen gleich

 

Belegabteilungen

 

- Vollapotheken

 

Schulen für Medizinalfachberufe

 

Zentrale Versorgungseinrichtungen, die auch für andere Krankenhäuser und Einrichtungen bestimmte Versorgungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Zentralwäscherei, Zentralküche)

 

- Sondereinrichtungen der Kranken-, Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe.

 

Als klinische Fachabteilungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten bettenführende Fachabteilungen, die von einem hauptamtlich angestellten Leitenden Arzt geführt werden. Die Eigenschaft als Akademisches Lehrkrankenhaus steht dem Vorhandensein einer (weiteren) klinischen Fachabteilung gleich.

 

115

Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Mitarbeiter im Rahmen der Krankenhausleitung zumindest folgende Aufgaben übertragen sind:

 

a) Koordination der Planung und Organisation des gesamten Krankenhausbetriebes sowie Koordination der Planung von Neu- und Erweiterungsbauten,

 

b) Beschaffung,

 

c) Arbeitsgestaltung und Überwachung des wirtschaftlichen Versorgungsdienstes und des technischen Dienstes,

 

d) Vollzug und Überwachung des Gebührenwesens,

 

e) Krankenhausverwaltung

 

- Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen und allgemeine Verwaltung.

 

116

(weggefallen)

 

117

(weggefallen)

 

118

(weggefallen)

 

119

Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn der Regional-, Kreis-, Ortscaritasverband bzw. Fachverband ein eingetragener Verein ist und dem Geschäftsführer mindestens die folgenden Aufgaben übertragen sind:

 

a) Koordination der Planung und Organisation des gesamten Vereins,

 

b) gesamte Verwaltung (Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen, allgemeine Verwaltung)

 

c) Mitgliedswesen.

 

120

Dazu sind gewisse allgemeine Grundkenntnisse erforderlich, die sich auf der Ebene der gründlichen Fachkenntnisse bewegen (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge; Prüfung von Rechnungen und Fertigung von Kassenanordnungen; Kontenführung).

 

121

Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn zur abschließenden Bearbeitung routinemäßiger Normfälle in einem eng begrenzten Aufgabengebiet Erlerntes oder durch Erfahrung gewonnenes Spezialwissen angewandt wird. Hierzu gehört die nähere Kenntnis und gegebenenfalls die Anwendung von staatlichen und kirchlichen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und sonstigen Ordnungen.

 

122

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangen gegenüber gründlichen Fachkenntnissen ein breites Aufgabengebiet mit verschiedenartigen Aufgaben, in denen ein fachliches Umdenken und die Anwendung mehrerer fachlicher Vorschriften und Regelungen geboten ist.

 

123

Selbständige Leistungen erfordern insgesamt eine eigene Initiative, die nach Art und Umfang eine eigene geistige Beurteilung und Gedankenarbeit im Rahmen der geforderten Fachkenntnisse für das übertragene Aufgabengebiet sowie eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses verlangen. Die Letztverantwortung ist nicht erforderlich.

 

124

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite, das heißt der Qualität und dem Umfang nach.

 

125

Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie unter Einbeziehung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbständigen Leistungen deutlich erkennbare Auswirkungen im Innen- und Außenverhältnis zeitigt.

 

Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann sich z.B. auf Aufsichts- und Leitungsfunktion beziehen; es können durch die Wahrnehmung der Tätigkeit in besonderer Verantwortlichkeit die kirchlich-caritativen oder materiellen Belange des Dienstgebers betroffen sein, oder sie kann sich auf die Lebensverhältnisse Dritter (z.B. Mitarbeiter, außenstehende Personen und Institutionen) erstrecken.

 

126

Eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung liegt dann vor, wenn den gestellten Anforderungen nach zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten über die der nächstniedrigen Vergütungsgruppen hinaus für die Aufgabenbewältigung notwendig sind und sie sich außerdem noch aus dieser durch ihre Bedeutung im Wirkungsgrad des Aufgabenfeldes heraushebt. Beide Elemente - besondere Schwierigkeit und Bedeutung - müssen zusammenkommen.

 

Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit liegt dann vor, wenn die zu bearbeitenden Tatbestands- und Rechtsmaterien umfangreich und vielschichtig sind, komplexe Zusammenhänge analysiert und Lösungen unter hohem Abstraktionsgrad bewirkt werden müssen. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich aus der Bearbeitung besonders wichtiger Fachbereiche oder solcher von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Auch hier können mit der Tätigkeit deutlich erkennbare Auswirkungen im Innen- oder Außenverhältnis verbunden sein; es kann sich auch um eine richtungsweisende Tätigkeit gegenüber nachgeordneten Dienststellen handeln.

 

127

Das hier geforderte Maß der Verantwortung muss die Tätigkeit entscheidend prägen, zumal schon für die Tätigkeit der Vergütungsgruppe 4b eine besondere Verantwortung verlangt wird. Dabei muss es sich im Regelfall um besonders schwierige Grundsatzfragen oder wichtige Fachbereiche mit richtungweisender Bedeutung handeln. Die wahrgenommene Tätigkeit kann sich z.B. darauf beziehen, dass in besonderer Intensität Leitungs-, Koordinierungs- oder aufsichtliche Tätigkeiten, schwierige und umfangreiche Aufgaben beim Personaleinsatz oder in der Menschenführung oder wirtschaftliche Verantwortung verlangt werden.

 

128

(weggefallen)

 

129

Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen, die

 

a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder

 

b) einen nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" erworben haben.

 

130

(weggefallen)

 

131

(weggefallen)

 

132

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Mitarbeiter eingruppiert, dem die Verantwortung für den Küchenbereich obliegt. Er ist zuständig unter anderem für die Dienstplangestaltung dieses Bereiches, die Erstellung des Speiseplanes, die Menükalkulationen und den Einkauf von Lebensmitteln innerhalb des Budgets.

 

133

Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollportionen wird das Mittagessen mit 50 v.H., Abendessen und Frühstück jeweils 25 v.H., bewertet. Hierbei steht eine Diätportion einer Vollportion gleich.

 

134

Ist dem Mitarbeiter neben der Verantwortung für die Wäscherei, die Reinigung, die Hausgestaltung, den Einkauf und den Personaleinsatz auch der Küchenbereich unterstellt, so erfolgt die Eingruppierung jeweils eine Vergütungsgruppe höher.

 

135

Werden Teile der Schmutzwäsche (z.B. Flachwäsche oder persönliche Wäsche) nicht in der Wäscherei der Einrichtung gewaschen, so erfolgt die Eingruppierung jeweils eine Vergütungsgruppe niedriger.

 

136

(weggefallen)

 

137

Als förderliche Vorbildung gilt auch mehrjährige Erfahrung in ehrenamtlicher sozialer Tätigkeit.

 

138

Ein Aufgabengebiet ist umfangreich, wenn neben der Beratung, Weiterleitung und Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen auf Bahnhöfen mittlerer Größe oder auf kleineren Bahnhöfen mit besonders großer Zahl von speziellen Klienten (z.B. auf Grenzbahnhöfen) gegeben werden.

 

139

Ein Aufgabengebiet ist schwierig, wenn neben der Beratung, Weiterleitung und Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen auf Bahnhöfen mit besonders umfangreichem Reiseverkehr gegeben werden oder Bahnhofsmissionen durchgängige ffnungszeiten haben.

 

140

(weggefallen)

 

141

Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 EUR.

 

142

Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch Kraftfahrer mit abgeschlossener Fachausbildung im Kraftfahrzeughandwerk oder anderen metallverarbeitenden Berufen.

 

143

Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
Inkrafttreten:
RK BW/NRW/Bayern gültig ab 1.1.2011; RK Mitte gültig ab 1.4.2011; RK Nord gültig ab 1.7.2011; RK Ost gültig ab 1.1.2012

 

144

Pflegefachliche Tätigkeiten und Pflegehilfstätigkeiten werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.

 

145

Bis 31.10.2022:
1Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V zu den AVR finden keine Anwendung. 2Für Betreuungskräfte, auf die am 31.12.2018 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V zu den AVR Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung.

Ab 01.11.2022:
1Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V finden keine Anwendung. 2Für Betreuungskräfte, auf die am 31. Dezember 2018 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung. 3Für Mitarbeiter, auf die am 31. Oktober 2022 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung.

 

146

Bis 31.10.2022:

Diese Eingruppierung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Ab 01.11.2022:
Diese Eingruppierung tritt [in der neuen Fassung] zum 1. November 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet

 

147

Für Betreuungskräfte, die am 31. Dezember 2018 bzw. am 31. Oktober 2022 höher eingruppiert sind, verbleibt es bei der höheren Eingruppierung.

 

148

Abweichend von Abschnitt III § 1 Absatz a) der Anlage 1 ist für Betreuungskräfte in Vergütungsgruppe 10 Ziffern 18 und 19 die Stufe 4 Einstiegsstufe. Bestandsmitarbeiter, die die Stufe 4 noch nicht erreicht haben, werden zum 1. November 2022 der Stufe 4 zugeordnet..

 

149

Das Tätigkeitsmerkmal wird z.B. erfüllt von Betreuungskräften in Angeboten nach § 45a SGB XI oder Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43b SGB XI. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt bei Mitarbeitern in der Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlichen Versorgung, Gebäudereinigung, Empfangs- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.

 

150

Mitarbeiter die im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erhalten ab 1. November 2022 eine Zulage in Höhe von monatlich 120 Euro, ab 1. März 2024 in Höhe von monatlich 133,80 Euro. Die Zulage ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

 

151

Soweit Mitarbeiter in dieser Ziffer im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkei- ten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 18 oder 19.

 


 

Anlage 2d: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst

Geltungsbereich [kein Abdruck, es gilt die Regelung der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR]

 


Vergütungsgruppe 1a

1

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens sechs weitere in der Beratungsstelle vollzeitbeschäf- tigte Mitarbeiter in der Tätigkeit als Erziehungs- bzw. Eheberater unterstellt sind 1

2

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 1b   1, 10, 27

 

Vergütungsgruppe 1b

1

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3   1, 19

1a

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 1b   1, 10, 27

2

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 5   1

3

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen, denen mindestens drei weitere in der Beratungsstelle vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter in der Tätigkeit als Erziehungs- bzw. Eheberater unterstellt sind 1

 

Vergütungsgruppe 2

1 bis 1a (weggefallen)

1b

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwerti- gen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder Behindertenhilfe 1, 10, 27

2 (weggefallen)

3

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen   1, 19

4 (weggefallen)

5

Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen   1

 

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 2

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen zu beachten.

I

Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

II

[kein Abdruck, es gilt die Regelung der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR] 

III

[kein Abdruck, es gilt die Regelung der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR]

1

Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen der Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Mitarbeiters mit der Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets gefordert werden.

10

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.

19

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.

27

Die Leitung des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung umfaßt im wesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination, Überwachung und Planung der beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung.

 


 

Anlage 2e: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport

 


Vergütungsgruppe 4b

1

Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache, denen mindestens 40 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anmerkung 1)

2

(nicht besetzt)

 

Vergütungsgruppe 5b

1

Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache, denen mindestens 20 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anmerkung 1)

2

(nicht besetzt)

3

(nicht besetzt)

4

Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Lehrrettungsassistenten mit entsprechender Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3

 

Vergütungsgruppe 5c

1

Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Leiter einer Rettungswache (Anmerkung 1)

2

(nicht besetzt)

3

Rettungsassistenten/Notfallsanitäter als Lehrrettungsassistenten mit entspre- chender Zusatzausbildung in einer Lehrrettungswache

4

Notfallsanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten A, B, C, D

 

Vergütungsgruppe 6b 

1

Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit A, B (Anmerkung 1)

 

Vergütungsgruppe 7

1

Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit B (Anmerkung 1)

 

Vergütungsgruppe 8

1

Rettungshelfer mit entsprechender Tätigkeit (Anmerkung 1)


 

Anmerkung 1

[kein Abdruck, es gilt die Regelung der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR]

 

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8

I

1Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu beachten. 2Die Ziffern I-VII und die Ziffer 77 (Definition Unterstellungsverhältnisse) der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

II

1
Mitarbeiter als Stellvertreter des Leiters einer Rettungswache erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro, sofern ihnen diese Aufgabe vom Dienstgeber schriftlich übertragen wurde. Hierunter fallen nicht Vertretungen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

2
Mitarbeiter als Qualitätsbeauftragte erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro, sofern ihnen diese Aufgabe vom Dienstgeber schriftlich übertragen wurde.

3
Mitarbeiter als Medizinprodukte-Beauftragte (MPG-Beauftragte) bzw. als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro, sofern ihnen diese Aufgabe vom Dienstgeber schriftlich übertragen wurde.

4
Mitarbeiter als Desinfektoren mit staatlicher Prüfung, denen durch schriftliche Anordnung des Dienstgebers die Erstellung der Hygienepläne sowie die Überwachung der Einhaltung aller Maßnahmen für den Rettungsdienst gem. der jeweils einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und anderer Vorgaben übertragen wurde, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro.

5
Mitarbeiter als Hygienebeauftragte mit entsprechender Qualifikation, denen durch schriftliche Anordnung des Dienstgebers die Überwachung der Einhaltung aller Maßnahmen für den Rettungsdienst gem. der jeweils einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und anderer Vorgaben übertragen wurde, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro.

6
Mitarbeiter in der Rettungsleitstelle erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro. Ist der Mitarbeiter nicht zu 100% in der Rettungsleitstelle tätig, wird die Zulage entsprechend anteilig gezahlt.

7
Mitarbeiter als Arzneimittelbeauftragte erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit ei ne Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro, sofern ihnen diese Aufgabe vom Dienstgeber schriftlich übertragen wurde.

8
Mitarbeiter als Lagerverantwortliche erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro, sofern ihnen diese Aufgabe vom Dienstgeber schriftlich übertragen wurde.

9
Mitarbeiter, denen Aufgaben nach Nr. 1 bis 8 übertragen wurden, kann aufgrund einzelvertraglicher Absprache eine höhere Zulage gewährt werden, wenn die zugewiesene Aufgabe das übliche Maß übersteigt.

10
Mitarbeiter als Praxisanleiter in den Vergütungsgruppen 6b, 5c und 5b erhalten für die Dauer der Tätigkeit eine nach dem Anteil der für die Tätigkeit erteilten Freistellung gestaffelte monatliche Zulage:

Anteil der Praxisanleitertätigkeit

Höhe der Zulage

bis 25 Prozent 100,00 Euro
bis 50 Prozent 150,00 Euro
bis 75 Prozent 200,00 Euro
bis 100 Prozent 250,00 Euro


11
Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 1 erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage i. H. v. 150,00 Euro, ab 01.01.2025 i.H.v. 500,- Euro
Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage i. H. v. 100,00 Euro, ab 01.01.2025 i.H.v. 500,- Euro
Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1 erhalten nach vierjähriger Tätigkeit eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
i. H. v. 160,00 Euro,
ab 01.01.2025: Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1 erhalten eine monatliche Zulage i.H.v. 500,- Euro

12
Mitarbeiter als Beauftragte der elektronischen Einsatzdokumentation erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 90,00 Euro, sofern ihnen diese Aufgabe vom Dienstgeber schriftlich übertragen wurde

III

Rettungsassistenten, die aufgrund der Anmerkung III der Anlage 2b zu den AVR in der Fassung vom 30.09.2017 bereits in der Vergütungsgruppe 5c eingruppiert sind und die eine Weiterbildung zum Notfallsanitäter erfolgreich absolviert haben, erhalten für die Dauer der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5c der Anlage 2e eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro.

IV

Beschreibung des Rettungsdienstes

1. Rettungsdienst

Aufgaben und Organisation des Rettungsdienstes richten sich nach den einschlägigen Rettungsdienstgesetzen der Länder.

Der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst (Synonyme: ärztlicher Notfalldienst oder ärztlicher Bereitschaftsdienst) ist ein von den ärztlichen Körperschaften eingerichteter Dienst zur ambulanten ärztlichen Betreuung Erkrankter, Verletzter oder sonstiger Hilfsbedürftiger außerhalb der ortsüblichen Sprechstunde. Dieser Not- und Bereitschaftsdienst ist nicht Teil des Rettungsdienstes in diesem Sinne.

2. Einrichtungen des Rettungsdienstes

2.1. Rettungsleitstelle
Die Rettungsleitstelle (Synonym: Integrierte Leitstelle) ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Meldungen sowie zur Alarmierung, Koordination und Lenkung des Rettungsdienstes.

2.2. Rettungswache
Die Rettungswache ist eine Einrichtung des organisierten Rettungsdienstes, in der Einsatzkräfte, Rettungsmittel und sonstige Ausstattung unter einer einheitlichen Leitung einsatzbereit vorgehalten werden.

2.2.1. Lehrrettungswache
Die Lehrrettungswache ist eine Rettungswache im Sinne von 2.2. Darüber hinaus ist sie von der zuständigen Behörde zur Annahme von Auszubildenden und Praktikanten ermächtigt.

3. Personal im Rettungsdienst

3.1. Rettungshelfer
Rettungshelfer sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die ihre Ausbildung entweder nach einer Landesvorgabe oder einer akzeptierten Ausbildungsordnung erfolgreich absolviert haben.

3.2. Rettungssanitäter
Rettungssanitäter sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die sich einer Ausbildung der vom Ausschuss Rettungswesen in Abstimmung mit den Hilfsorganisationen empfohlenen 520-Stunden-Mindestausbildung unterzogen haben. Dem Rettungssanitäter stehen Personen gleich, die durch Gesetz, Verordnung oder Organisationsbestimmung gleichgestellt sind.

3.3. Rettungsassistent
Rettungsassistenten sind Mitarbeiter, welche gemäß § 1 RettAssG die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent besitzen.

3.4. Lehrrettungsassistent
Ein Rettungsassistent oder Notfallsanitäter, welcher über die entsprechende Zusatzqualifikation (i.d.R. 120 Stunden Weiterbildung) verfügt.

3.5. Notfallsanitäter
Notfallsanitäter sind Mitarbeiter, die gemäß § 1 NotSanG die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter besitzen.

3.6. Praxisanleiter
Praxisanleiter ist, wer die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NotSan- APrV erfüllt.

4. Sonstige Tätigkeiten/Aufgaben

4.1. Desinfektor
Mitarbeiter als Desinfektoren mit staatlicher Prüfung, dem durch schriftliche Anordnung des Dienstgebers die Erstellung von Hygieneplänen sowie die Überwachung der Einhaltung aller Maßnahmen für den Rettungsdienst übertragen wurde.

4.2. Hygienebeauftragter
Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation, dem durch schriftliche Anordnung des Dienstgebers die Überwachung der Einhaltung aller Maßnahmen für den Rettungsdienst übertragen wurde.

 

A

1Die Eingruppierung als Notfallsanitäter setzt voraus, dass in dem jeweiligen Ret tungsdienstgesetz des Landes die Besetzung mit einem Notfallsanitäter zwingend vorgesehen ist. 2Sieht das jeweilige Rettungsdienstgesetz des Landes weiterhin eine Besetzung mit Rettungsassistenten vor, erfolgt die Eingruppierung von ausgebildeten Notfallsanitätern in die Vergütungsgruppe 6b. 3Der Notfallsanitäter erhält in diesem Fall eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro. 4Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann die Eingruppierung abweichend von den Sätzen 1 und 2 in die Vergütungsgruppe 5c erfolgen. 5In diesem Fall besteht kein Anspruch auf die monatliche Zulage.

B

1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Mitarbeitern der Vergütungsgruppen 5c Ziffer 4, 6b Ziffer 1 und 7 Ziffer 1, abweichend von Abschnitt III § 1 Absatz b) der Anlage 1 zu den AVR, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden.
2
Haben Mitarbeiter bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe erreicht, kann ihnen unter der Voraussetzung des Satzes 1 ein bis zu 10 v. H. höheres Entgelt gezahlt werden.

Anmerkung zu B:
Ab dem 1. Oktober 2023 gilt ergänzend die Anmerkung 5 zu Abschnitt III A  der Anlage 1.

C

Abweichend von Abschnitt III § 1 Absatz a) der Anlage 1 zu den AVR ist Eingangsstufe in der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4 die Stufe 3.

D Zulage für Notfallsanitäter

(1) Notfallsanitäter erhalten ab dem 1. Januar 2028 zuzüglich zur Regelvergütung gemäß Anlage 3 eine Zulage gemäß Absatz 2.

(2) 1Die Höhe der Zulage beträgt unter Anrechnung bisheriger Tätigkeiten beim selben Dienstgeber monatlich:

ab 3. Tätigkeitsjahr 150,00 Euro
ab 5. Tätigkeitsjahr ab 250,00 Euro
ab 7. Tätigkeitsjahr 400,00 Euro


2Für die Berechnung der für die Zulage relevanten Tätigkeitsjahre werden alle ununterbrochen zurückgelegten Zeiten in der Tätigkeit als Rettungsassistent und Notfallsanitäter beim selben Dienstgeber sowie die Zeiten der Ausbildung zum Notfallsanitäter berücksichtigt. 3Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit stehen gleich:

a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten bis zu drei Jahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach XII der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen,
c) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung der Tätigkeit von weniger als einem Monat im Kalenderjahr.

4Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, sind bei Neueinstellung Zeiten in der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent auch bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern anzurechnen. 5Soweit es zur Bindung von Mitarbeitern erforderlich ist, sind im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten in der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent auch bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern anzurechnen. 6Zeiten der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern müssen zur Anrechnung nachgewiesen werden.

(3) 1Abweichend von der Regelung in Absatz 1 ist die Zulage gemäß Absatz 2 bei Neuausschreibungen schon ab dem Zeitpunkt des Auftragsbeginns zu zahlen, frühestens aber ab 1. Januar 2025. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass ein vertraglicher Anspruch auf Anpassung der Vergütung für die rettungsdienstliche Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorliegt, in deren Bereich der Notfallsanitäter eingesetzt ist, oder wenn unabhängig davon eine neue Vergütung vereinbart wird. 3Die Zulage wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem sie in einer solchen Vergütungsanpassung berücksichtigt ist.

(4) 1Abweichend von der Regelung in Absatz 1 kann die Zulage gem. Absatz 2 zur Deckung des Personalbedarfs in einer Rettungswache allen dort tätigen Notfallsanitätern frühestens ab dem 1. Januar 2025 gezahlt werden.

Anmerkung zu B: Ab dem 1. Oktober 2023 gilt ergänzend die Anmerkung 3 zu § 5 des Teils II.

V

[kein Abdruck, es gilt die Regelung der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR]