Regelungen gemäß § 55 MAVO
(vor dem 01.07.2005 § 48 MAVO)
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§ 55 Besondere Regelungen
Das Bischöfliche Ordinariat kann besondere
Regelungen treffen, wenn dies aus organisatorischen oder
betrieblichen Gründen zweckmäßig ist (z. B.
für Gesamtmitarbeitervertretungen, Sondervertretungen).
Im übrigen kann durch anderweitige Regelungen oder
Vereinbarungen das Mitarbeitervertretungsrecht nicht
abweichend von dieser Ordnung geregelt werden.
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