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Regelungen gemäß § 55 MAVO

(vor dem 01.07.2005 § 48 MAVO)

§ 55 Besondere Regelungen

Das Bischöfliche Ordinariat kann besondere Regelungen treffen, wenn dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen zweckmäßig ist (z. B. für Gesamtmitarbeitervertretungen, Sondervertretungen). Im übrigen kann durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarungen das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden.


 Hinweis:

Die Regelungen gemäß § 55 für auf dieser Grundlage gebildeten Gesamtmitarbeitervertretungen gelten nach des 2018 in Kraft getretenen § 24 MAVO Gesamtmitarbeitervertretung / erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht mehr weiter -
siehe Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Urteil M 07/2023 vom 17.05.2024:
Nach dem sog. Rangprinzip wird eine Sonderregelung, die von der Verwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen wurde, durch ein neugefasstes Kirchengesetz, das eine umfassende Neuordnung der Materie im Sinne des Can. 20 CIC enthält, ohne Weiteres ersetzt (hier: MAVO-Novelle 2017 mit einer Neuregelung zur Bildung von Gesamt­mitarbeiter­vertretungen).