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Checkliste Einigungsstelle.
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Zum 01.07.2005 ist die neue MAVO und die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung
in Kraft getreten; die Verfahren haben damit im Vergleich zur bis
30.06.2005 geltenden Schlichtungsverfahrensordnung an Komplexität
zugenommen.
Es zeigte sich in der Vergangenheit immer wieder, dass häufig
Anträge unzureichend formuliert oder Fristen versäumt
wurden und damit die Erfolgsaussichten der MAVen bereits im Ansatz
gemindert werden.
Auch unzureichende MAVO-Kenntnisse oder ein falsches
Verständnis zu den MAVO-Inhalten können zu unbefriedigenden
Ergebnissen führen.
Daher an dieser Stelle zu den wichtigsten Punkten unsere kleine
"Checkliste" für Anträge an die Einigungsstelle und zusätzliche
Hinweise zum Verfahren.
Zunächst zur Checkliste: bitte gehen Sie
diese durch; alle gestellten Fragen sollten Sie mit einem eindeutigen
JA beantworten können.
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1. Antragszulässigkeit
- bei Antrag durch die MAV: Ist ein Tatbestand gemäß
§ 45 Abs. 3 MAVO gegeben
(Zustimmungseretzungsverfahren bei Anträgen der MAV gem.
§ 37 Abs. 3 MAVO, Streitigkeiten zur Freistellung gem.
§ 15 Abs. 5 MAVO)?
2. Beschluss
- wurde die Einleitung des Einigungsverfahrens in einer ordnungsgemäß
einberufenen MAV-Sitzung beschlossen (§
14 Abs.3 MAVO)?
- war die MAV beschlussfähig (§14
Abs.5 MAVO)?
- ist sich die MAV über ihr Einigungsziel klar?
3. Fristen
- wird der Antrag unverzüglich (sonst ggf. Verwirkung,
fehlendes Rechtsschutzinteresse) gestellt?
bei Antragsablehnung des Dienstgebers gemäß §
37 Abs. 3 MAVO ohne schuldhaftes Zögern
bei Nichtreaktion des Dienstgebers auf Antragstellung gemäß
§ 37 Abs. 1
MAVO nach vier Wochen
4. Antrag
- ist der Antrag an die zuständige Einigungsstelle gestellt
(in Angelegenheiten mehrdiözesaner und überdiözesaner
Rechtsträger ist die MAVO der Diözese anzuwenden,
in der sich der Sitz der Hauptniederlassung des Rechtsträgers
eines Verfahrensbeteiligten befindet)?
- ist der Antrag schriftlich in doppelter Ausfertigung über
die Geschäftsstelle an den
Vorsitzenden gestellt?
- stimmt die Adresse (Bischöfliches
Ordinariat, Geschäftsstelle der Einigungsstelle, Postfach
9, 72101 Rottenburg/Neckar)?
- werden im Antrag Antragsteller und Antragsgegner (§
2 MAVO) korrekt benannt?
- wird der Streitgegenstand ausreichend beschrieben, sind alle
erforderlichen Begründungen und Tatbestände genannt,
sind alle Beweisdokumente in Kopie beigelegt?
- ist der Zustimmungsersetzungsantrag oder das Feststellungs-
und Leistungsbegehren (was will die MAV von der Einigungsstelle)
eindeutig benannt und klar formuliert, ist ein vollziehungsfähiger
Antrag gestellt?
5. Ad-hoc-Beisitzer
- ist der Ad-hoc-Beisitzer gemäß § 41 Abs. 1c)
MAVO benannt?
- erfüllt der Ad-hoc-Beisitzer gemäß §
8 MAVO die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in
die Mitarbeitervertretung, steht er im Dienst eines kirchlichen
Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung?
- gehört der Ad-hoc-Beisitzer der katholischen Kirche an,
ist er in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden
Rechte nicht behindert und bietet er die Gewähr dafür,
jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten?
- ist der Ad-hoc-Beisitzer kein beisitzende/r Richter/in eines
kirchlichen Gerichts für Arbeitssachen?
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Soweit die Checkliste für den Antrag. Wie gesagt, ein NEIN sollte
nicht vorkommen.
Noch einige wichtige Hinweise:
Bevollmächtigte, Rechtsanwälte,
sachkundige Beistände, Berater?
| Wollen Sie sich im Verfahren
vor der Einigungsstelle von einem Bevollmächtigten
vertreten lassen, so müssen Sie dies rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin
mitteilen und die betreffende Person namentlich benennen.
Gleichzeitig müssen Sie bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle
die Feststellung beantragen, dass die Bevollmächtigung zur
Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig
erscheint.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle, der über die Zulassung
zu entscheiden hat, muss im Rahmen dieses Verfahrens auch prüfen
können, ob die vorgesehene Person geeignet ist, als Bevollmächtigter
eines Beteiligten im Verfahren vor der Einigungsstelle tätig
zu werden. Nur eine einschlägig rechtskundige Person, die auch
persönlich geeignet erscheint, ist in der Lage, die Rechte
eines Beteiligten im Einigungsverfahren sachkundig wahrzunehmen
(SV 13/92, SV 14/92).
Wichtig: Nur wenn der Vorsitzende der
Einigungsstelle feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung
der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig
erscheint, hat der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 1
MAVO die Kosten zu tragen!
Verweigert der Vorsitzende der Einigungsstelle diese Feststellung,
kann dies als rechtlicher Mangel des Verfahrens der Einigungsstelle
beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Zur Beiziehung sachkundiger Personen (Beistand)
für die MAV bedarf es keiner Zulassung durch den Vorsitzenden
der Einigungsstelle, Sie sollten dies aber der Einigungstelle vorab
mitteilen und die Teilnahme klären.
Die MAV kann mit jeder prozessfähigen Person als Beistand erscheinen. Das
von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es
nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Hinweis: Die Beiziehung sachkundiger Personen
ist in der MAVO nicht verankert. Je nach Auffassung der Einigungsstelle
könnte diese Person ggf. nicht
mitwirken!
Die Kosten der sachkundigen
Person hat der Dienstgeber allerdings nur im Rahmen des §
17 MAVO (... notwendige Kosten) zu tragen.
Wichtig: Der Dienstgeber muss hier
der Kostenübernahme vorher zugestimmt haben, die Zustimmung darf
aber nicht missbräuchlich verweigert werden. Verweigert der
Dienstgeber die Kostenübernahme, so können Sie diese Rechtsfrage
über das Kirchliche Arbeitsgericht klären lassen! |
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Wie sag´ ich es meinem Chef?
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Wenn Sie den Antrag auf Verfahren vor der Einigungsstelle beschlossen
haben, sollten Sie dies auch umgehend nach Absendung des Antrages
Ihrem Dienstgeber mitteilen; am besten, Sie übergeben ihm eine
Kopie Ihres Antrages.
Es macht kein gutes Bild, wenn Ihr Chef erst über die Zustellung
des Antrages von der Einigungsstelle Kenntnis erhält!
Und keine Angst: Bei einem Zustimmungsersetzungsantrag brauchen
Sie kein schlechtes Gewissen zu haben, sondern hier geht es um die
ganz normale Durchsetzung Ihres Anliegens bzw. Ihrer Interessen.
Und wenn es um Fragen zur MAV-Freistellung geht: Jede Seite hat
die Chance, im sachlichen Für und Wider neue Einsichten zu
gewinnen und auf dieser Basis die Zusammenarbeit zu verbessern.
Klärung ist angesagt und kein "Gewinner-Verlierer-Denken"!
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Mit wieviel Personen fährt
die MAV zur Verhandlung?
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Wenn es nach den Dienstgebern ginge, sicher mit null Personen (schriftliches
Verfahren), ginge es nach der MAV, mit allen MAV-Mitgliedern. Das
Problem liegt in den §§ 15
und 17 MAVO: Freistellung im notwendigen Umfang, das Tragen
der notwendigen Kosten.
Argument: Wenn die MAV ihren Delegierten mit entsprechenden Vollmachten
ausgestattet zur Verhandlung schickt, ist für die anderen MAV-Mitglieder
die Teilnahme am Verfahren nicht notwendig.
Wir empfehlen die Teilnahme aller MAV-Mitglieder am Verhandlungstermin,
denn die Einigungsstelle erörtert mit den Beteiligten (das
ist u.a. die MAV als Organ) das gesamte Streitverhältnis. Auch
für die Annahme eines Einigungsvorschlags bedarf es des Beschlusses
der gesamten MAV.
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So, dies war's erst einmal zum Verfahren vor der Einigungsstelle.
Wenn Sie Fragen haben: Wir sind für Sie da!
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