Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Ergebnisse - Entscheidungen
Hinweis: Die
Zusammenstellung wird erst begonnen. |
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Leitsatz: Der Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrags
ist kein Beteiligungstatbestand i.S. des § 35 MAVO. |
1. Die Revision wird zurückgewiesen |
Nichtamtlicher Leitsatz: Die Information von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern durch den Dienstgeber unterliegt nicht dem Beteiligungstatbestand
nach §
33 Abs. 1 Nr. 1 MAVO (Trier). |
1. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen |
Leitsatz: Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Zustimmung zu einer Eingruppierung zu verweigern, wenn es sich bei der Vergütungsregelung um keine Regelung im Sinne des "Dritten Weges" gemäß Art. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) handelt |
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözesen Limburg - Mainz - Speyer - Trier vom 16. Februar 2006 - KAG Mainz M 13/05 Tr - aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die Zustimmung zu einer Eingruppierung zu verweigern, wenn die Beklagte die AVR-Vergütungsregelungen nur mit prozentualreduzierten Vergütungssätzen anwendet. Dies gilt nicht, wenn es sich da bei um eine Regelung i. S. des "Dritten Weges" gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) handelt. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen. |
Leitsatz: Der Einsatz von MAE-Kräften ("Ein-Euro-Jobber")
fällt nicht
unter das Zustimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 34
MAVO (Limburg), sondern ist Gegenstand des der Mitarbeitervertretung
eingeräumten Rechts der
Anhörung und Mitberatung
nach § 29 Abs.1 Nr.1 |
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts 2. Die Klage wird abgewiesen. |