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Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Ergebnisse - Entscheidungen

Hinweis: Die Zusammenstellung wird erst begonnen.

paragraphM 03/07 vom 03.08.2007

Leitsatz:

Der Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrags ist kein Beteiligungstatbestand i.S. des § 35 MAVO.
Soweit es um den Wechsel der Vergütungsordnung geht, ist die Mitarbeitervertretung berechtigt, die Zustimmung zu einer Eingruppierung zu verweigern, wenn es sich bei der Vergütungsregelung um keine Regelung i.S. des „Dritten Weges“ gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicherArbeitsverhältnisse (GrO) handelt.

 

1. Die Revision wird zurückgewiesen

paragraphM 07/06 vom 02.02.2007

Nichtamtlicher Leitsatz: Die Information von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch den Dienstgeber unterliegt nicht dem Beteiligungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 MAVO (Trier).
Erfasst werden von dieser Bestimmung "Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit".

 

1. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen

paragraphM 02/06 vom 30.11.2006

Leitsatz: Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Zustimmung zu einer Eingruppierung zu verweigern, wenn es sich bei der Vergütungsregelung um keine Regelung im Sinne des "Dritten Weges" gemäß Art. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) handelt

 

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözesen Limburg - Mainz - Speyer - Trier vom 16. Februar 2006 - KAG Mainz M 13/05 Tr - aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die Zustimmung zu einer Eingruppierung zu verweigern, wenn die Beklagte die AVR-Vergütungsregelungen nur mit prozentualreduzierten Vergütungssätzen anwendet. Dies gilt nicht, wenn es sich da bei um eine Regelung i. S. des "Dritten Weges" gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) handelt. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

paragraphM 01/06 vom 30.11.2006

Leitsatz: Der Einsatz von MAE-Kräften ("Ein-Euro-Jobber") fällt nicht unter das Zustimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO (Limburg), sondern ist Gegenstand des der Mitarbeitervertretung eingeräumten Rechts der Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs.1 Nr.1
MAVO (Limburg).

 

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts
für die Diözesen Limburg-Mainz-Speyer-Trier vom 16. Februar 2006 - KAG Mainz M10/05 Ib - aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.