Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Aktuell - 17.12.2005

Verlängerung der Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz


Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Bereitschaftsdienst ab dem 01.01.2004 nicht länger Ruhezeit, sondern Arbeitszeit. Im Gesetz ist im § 25 eine Übergangsregelung verankert, die zum 1.1.2006 ausläuft; darin wird den Tarifpartnern Zeit für die Anpassung ihrer Vereinbarungen an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst eingeräumt.
Diese Übergangsregelung soll jetzt um ein Jahr bis zum 31.12.2006 verlängert werden (siehe Koalitionsvertrag CDU, CSU, SPD - Punkt 2.7.3 Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie).

Dieses Ansinnen kommt zeitlich sehr spät; denn die meisten Einrichtungen haben mit Blick auf das erwartete Auslaufen der Übergangsfrist ihre betrieblichen Arbeitszeitregelungen bereits dem grundsätzlich geltenden Recht angepasst. Auch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben die Problematik der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus durch zusätzliche Leistung von Bereitschaftsdienst im neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) bereits abschließend zum 1.10.2005 geregelt (vgl. § 45 TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser mit der Verlängerung auf 13 bzw. 16 Stunden pro Tag).

Die im Gesetz vorgesehene Übergangsregelung (§ 25 ArbZG) ist seit Anbeginn grundsätzlich umstritten. Rechtsklarheit brachte erst das Urteil der Großen Kammer des EuGH (Bereitschaftsdienst Fall Pfeiffer - verbundene Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01), wonach die EU-Richtlinie alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung auch ohne nationale Umsetzung zu entfalten. Dies bedeutet, dass sich jeder Arbeitnehmer auf dieses geltende Schutzrecht berufen kann und damit der § 25 Arbeitszeitgesetz ins Leere läuft bzw. europarechtswidrig ist.


Dieses wurde durch Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-14/04 vom 1. Dezember 2005 nochmals bestätigt:

DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS ARBEITSZEIT

Die Nachtwache, die ein Erzieher in einer Einrichtung für Behinderte versieht, ist bei der Prüfung, ob die Schutzbestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Arbeitnehmer - insbesondere, was die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit angeht - eingehalten werden, in vollem Umfang zu berücksichtigen.


Auch das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 (Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus) festgestellt, dass nach § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu zehn Stunden am Tag verlängert werden, wenn sie im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich erreicht. Bereitschaftsdienst ist seit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004 Arbeitszeit in diesem Sinne. Abweichungen von der im Gesetz vorgesehenen Höchstdauer sind in kirchlichen Regelungen unter bestimmten Einschränkungen zugelassen. Sie setzen voraus, dass sie in einem kirchenrechtlich legitimierten Arbeitsrechtsregelungsverfahren ergangen sind.

In den AVR sind die Ausnahmetatbestände des § 7 ArbZG bisher nur in sehr wenigen Punkten umgesetzt; daher besteht hier insbesondere hinsichtlich der Bereitschaftsdienstregelungen für die betriebliche Praxis hoher Handlungsdruck. In den AVR steht z.B. nirgends, dass bei Bereitschaftsdienst die Höchtsarbeitszeitgrenzen überschritten werden dürfen, dies ist nur für die Arbeitsbereitschaft geregelt. Es gelten nach wie vor die folgenden wesentlichen Bestimmungen - wenn man will Beschränkungen - im Geltungsbereich der AVR:

  • Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und muss bei allen Höchstgrenzen mit einbezogen werden

  • tägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden (Ausnahmen: AVR Anlage 5 § 1 Abs 2 - Arbeitsbereitschaft, § 2 Abs. 4 vollkontinuierlicher Schichtbetrieb an Sonn- und Feiertagen)

  • die durchschnittliche Arbeitszeit darf wöchentlich 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. Festzulegender Bezugszeitraum (Mitbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) sind auf der Grundlage der Richtline 93/104 gemäß Arbeitszeitgesetz 24 Wochen oder sechs Kalendermonate.