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Kirchlicher Arbeitsgerichtshof - keine Entscheidung zu AVR Anlage 18

 

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat am Verhandlungstag 2. Februar 2007 keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit (Verstoß gegen höherrangiges Recht) bzw. zum Zustimmungsverweigerungsrecht der MAV bei abgesenkten und nicht nach Art. 7 GrO entstandenen Vergütungssystemen getroffen (AVR Anlage 18 - eigene Vergütungstabellen des DiCV Rottenburg-Stuttgart) .

Grund war die veränderte Rechtsgrundlage, da die betroffene Einrichtung im Zuge eines Betriebsübergangs zum 01.01.2007 in den Bereich der Diakonie veräußert wurde und damit nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit fällt. Auch wurde ein Restmandat gemäß § 13e MAVO der klagenden Partei - der MAV der Fachklinik Hohenrodt - verneint.

Deutlich wird hier eine massive Lücke im Rechtsschutz, da sich jeder Rechtsträger durch Veräußerung der Einrichtung der Gerichtsbarkeit entziehen kann.

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof wird seine Entscheidung am 2. März 2007 verkünden.

 

Hingewiesen sei aber auf den Leitsatz der Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes vom 30.11.2006 - M 02/06:

Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Zustimmung zu einer Eingruppierung zu verweigern, wenn es sich bei der Vergütungsregelung um keine Regelung i.S. des "Dritten Weges" gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) handelt.