Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II)
ist
zum 1. Januar 2009 in Kraft
Mit dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
(Flexi II) müssen Langzeitkonten zwingend "in Geld" geführt
werden (siehe § 7d Abs. 1 SGB IV), wobei es einen Bestandsschutz
für bereits 2008 bestehende, "in Zeit" geführte
Langzeitkonten gibt.
Dazu gilt:
- Die Wertguthaben müssen grundsätzlich durch Dritte
geführt
werden.
- Für die Anlage der Wertguthaben sind generell die Anlagevorschriften
der §§ 80ff. SGB IV zu beachten, nach denen die Anlage
so zu gestalten ist, dass „ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität
gewährleistet ist“ (§ 80 Abs. 1 SGB IV).
- Die gesetzlich
vorgegebene Insolvenzsicherung greift 2009 ab einem Arbeitgeberbrutto
von 2.520,- EUR (alte Bundesländer) bzw. 2.135,-
EUR (neue Bundesländer).
- Eine sozialversicherungsfreie Überführung
von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen;
ausgenommen hiervon sind nur Vereinbarungen, die am 13. November
2008 bereits bestanden haben.
Damit unterscheiden sich Langzeitkonten jetzt
deutlich von Kurzzeitkonten, die nach wie vor mit Zeitguthaben oder
Zeitschulden geführt werden
können.
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