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Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II)
ist zum 1. Januar 2009 in Kraft

 

 

Mit dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) müssen Langzeitkonten zwingend "in Geld" geführt werden (siehe § 7d Abs. 1 SGB IV), wobei es einen Bestandsschutz für bereits 2008 bestehende, "in Zeit" geführte Langzeitkonten gibt.


Dazu gilt:

  • Die Wertguthaben müssen grundsätzlich durch Dritte geführt werden.

  • Für die Anlage der Wertguthaben sind generell die Anlagevorschriften der §§ 80ff. SGB IV zu beachten, nach denen die Anlage so zu gestalten ist, dass „ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist“ (§ 80 Abs. 1 SGB IV).

  • Die gesetzlich vorgegebene Insolvenzsicherung greift 2009 ab einem Arbeitgeberbrutto von 2.520,- EUR (alte Bundesländer) bzw. 2.135,- EUR (neue Bundesländer).

  • Eine sozialversicherungsfreie Überführung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen; ausgenommen hiervon sind nur Vereinbarungen, die am 13. November 2008 bereits bestanden haben.

 

Damit unterscheiden sich Langzeitkonten jetzt deutlich von Kurzzeitkonten, die nach wie vor mit Zeitguthaben oder Zeitschulden geführt werden können.