Zu Beginn des Jahres 2009 ist die sog. „Großelternzeit“ eingeführt
worden. Die Bundesregierung hat - unter Federführung des Familienministeriums
- beschlossen, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entsprechend
zu ändern.
Künftig müssen Dienstgeber nicht nur Eltern sondern in
bestimmten Fällen auch Großeltern für bis zu drei Jahre
von der Arbeit freistellen und den Arbeitsplatz vorhalten. Von der
Ausdehnung der Elternzeitansprüche auf bis zu vier Großelternteile
ist z.B. auch der Sonderkündigungsschutz betroffen.
Die ab 1.1.2009 geltende Neuregelung der Großelternzeit in § 15
Abs. 1a BEEG lautet wie folgt:
„Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses
Kind selbst betreuen und erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr
einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres
begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen
voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile
des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.“
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Großelternzeit dürfen alle Großeltern beanspruchen,
die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Enkelkind
selbst betreuen oder erziehen.
- Die Eltern des Enkelkindes dürfen zur selben Zeit keine
Elternzeit in Anspruch
nehmen.
- Mindestens ein Elternteil muss entweder minderjährig sein
oder vor dem 18. Geburtstag ein Ausbildungsverhältnis begonnen
haben und sich nun im letzten oder vorletzten Jahr der Ausbildung
befinden. Im letzten Fall (volljähriger Elternteil in Ausbildung)
muss die Ausbildung die Arbeitskraft allgemein voll in Anspruch nehmen,
also keine wesentliche Zeit für die Kinderbetreuung lassen.
- Großelternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
des Enkelkindes beansprucht werden, solange die o.g. Voraussetzungen
noch vorliegen. Sie muss vom Beschäftigten (Großelternteil)
spätestens
sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Dienstgeber verlangt werden.
Gleichzeitig muss der Beschäftigte erklären, für welchen
Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Großelternzeit genommen
werden soll (§ 16 Abs. 1 BEEG).