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Großelternzeit

 

Zu Beginn des Jahres 2009 ist die sog. „Großelternzeit“ eingeführt worden. Die Bundesregierung hat - unter Federführung des Familienministeriums - beschlossen, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entsprechend zu ändern.

Künftig müssen Dienstgeber nicht nur Eltern sondern in bestimmten Fällen auch Großeltern für bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellen und den Arbeitsplatz vorhalten. Von der Ausdehnung der Elternzeitansprüche auf bis zu vier Großelternteile ist z.B. auch der Sonderkündigungsschutz betroffen.

 

Die ab 1.1.2009 geltende Neuregelung der Großelternzeit in § 15 Abs. 1a BEEG lautet wie folgt:

„Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder

2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.“

 

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Großelternzeit dürfen alle Großeltern beanspruchen, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Enkelkind selbst betreuen oder erziehen.
  • Die Eltern des Enkelkindes dürfen zur selben Zeit keine Elternzeit in Anspruch nehmen.
  • Mindestens ein Elternteil muss entweder minderjährig sein oder vor dem 18. Geburtstag ein Ausbildungsverhältnis begonnen haben und sich nun im letzten oder vorletzten Jahr der Ausbildung befinden. Im letzten Fall (volljähriger Elternteil in Ausbildung) muss die Ausbildung die Arbeitskraft allgemein voll in Anspruch nehmen, also keine wesentliche Zeit für die Kinderbetreuung lassen.
  • Großelternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Enkelkindes beansprucht werden, solange die o.g. Voraussetzungen noch vorliegen. Sie muss vom Beschäftigten (Großelternteil) spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Dienstgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Großelternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 BEEG).