LAG Köln: Christliches Krankenhaus
darf einer muslimischen Krankenschwester kündigen
Wer als Angestellte eines unter kirchlicher Trägerschaft
stehenden Krankenhauses ein Kopftuch trägt, kann gekündigt
werden. Dies ergebe sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften,
so die Richter beim
Landesarbeitsgericht Köln.
Damit hob das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung der Arbeitsgerichts
Köln, welche das Heilig-Geist-Krankenhaus dazu verurteilt hatte,
die Krankenschwester weiter zu beschäftigen. Das Krankenhaus hatte
ihr fristlos gekündigt, nachdem sie aus religiösen Gründen
auch am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen wollte. Das Arbeitsverhältnis
bestand einschließlich der Ausbildungszeit
seit 19 Jahren. Von Juli 2004 bis Juli 2007 befand sich die Krankenschwester
in Elternzeit. Im Mai 2007 teilte sie mit, nach ihrer Rückkehr
aus der Elternzeit im Dienst ein Kopftuch tragen zu wollen. Nachdem
sie bei Wiederaufnahme der Arbeit trotz eines entsprechenden ausdrücklichen
Verbots daran festhielt, ein Kopftuch zu tragen, kündigte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.
Die Richter am Arbeitsgericht Köln hatten sich darauf gestützt,
dass im Arbeitsvertrag keine Grundsätze in Bezug auf die vertragsgerechte
Kleidung dokumentiert gewesen seien und im Übrigen Krankenschwester
keine Tendenzträgerin wären. Das Krankenhaus berief sich
auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1985 (Urteil
vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83) und ging in Berufung. Danach bleibt
es grundsätzlich den
verfassten Kirchen im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts überlassen,
verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche
und ihrer Verkündigung
erfordert". Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle der Kirche
zugeordneten Einrichtungen. Zum Grundauftrag gehört auch, dass
der kirchliche Arbeitgeber sicherstellen kann, dass die Angestellten
das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft in den Vordergrund
stellen und aus diesen Motiven heraus beruflich handeln. Die Richter
am LAG stützten sich auf diese
Position und gaben der kirchlichen Einrichtung Recht (Landesarbeitsgericht
Köln am 03.12.2008, Aktenzeichen 3 Sa 785/08)