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LAG Köln: Christliches Krankenhaus darf einer muslimischen Krankenschwester kündigen

 


Wer als Angestellte eines unter kirchlicher Trägerschaft stehenden Krankenhauses ein Kopftuch trägt, kann gekündigt werden. Dies ergebe sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, so die Richter beim Landesarbeitsgericht Köln.

Damit hob das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung der Arbeitsgerichts Köln, welche das Heilig-Geist-Krankenhaus dazu verurteilt hatte, die Krankenschwester weiter zu beschäftigen. Das Krankenhaus hatte ihr fristlos gekündigt, nachdem sie aus religiösen Gründen auch am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen wollte. Das Arbeitsverhältnis bestand einschließlich der Ausbildungszeit seit 19 Jahren. Von Juli 2004 bis Juli 2007 befand sich die Krankenschwester in Elternzeit. Im Mai 2007 teilte sie mit, nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Dienst ein Kopftuch tragen zu wollen. Nachdem sie bei Wiederaufnahme der Arbeit trotz eines entsprechenden ausdrücklichen Verbots daran festhielt, ein Kopftuch zu tragen, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.

Die Richter am Arbeitsgericht Köln hatten sich darauf gestützt, dass im Arbeitsvertrag keine Grundsätze in Bezug auf die vertragsgerechte Kleidung dokumentiert gewesen seien und im Übrigen Krankenschwester keine Tendenzträgerin wären. Das Krankenhaus berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1985 (Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83) und ging in Berufung. Danach bleibt es grundsätzlich den verfassten Kirchen im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert". Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen. Zum Grundauftrag gehört auch, dass der kirchliche Arbeitgeber sicherstellen kann, dass die Angestellten das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft in den Vordergrund stellen und aus diesen Motiven heraus beruflich handeln. Die Richter am LAG stützten sich auf diese Position und gaben der kirchlichen Einrichtung Recht (Landesarbeitsgericht Köln am 03.12.2008, Aktenzeichen 3 Sa 785/08)