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Tarifverträge der CGZP sind ungültig


ArbG Berlin 01.04.2009, 35 BV 17008/08
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit ist nicht tariffähig


Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig und darf daher keine Tarifverträge abschließen. Sie verfügt nicht über genug Durchsetzungskraft ("Sozialmächtigkeit") gegenüber der Arbeitgeberseite. Hiergegen spricht nicht, dass sie einige Tarifabschlüsse erreicht hat. Denn die Tarifabschlüsse liegen unter dem Lohnniveau von Tarifverträgen mit DGB-Gewerkschaften und erlauben den Arbeitgebern eine Durchbrechung des "Equal-Pay-Gebots".

Der Sachverhalt:

Antragsteller waren die Berliner Senatsverwaltung für Arbeit und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Sie beantragten die Feststellung, dass die CGZP nicht tariffähig sei.

Die Antragsteller haben das Verfahren vor dem Hintergrund eingeleitet, dass zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände mit der CGZP Tarifverträge abgeschlossen haben, deren Vergütungsniveau sowohl unter dem Vergütungsniveau in Tarifverträgen mit DGB-Gewerkschaften als auch unter dem Vergütungsniveau in den jeweiligen Entleiherbetrieben liegt.

Das ArbG stellte die mangelnde Tariffähigkeit der CGZP fest. Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann vor dem LAG mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Gründe:

Die CGZP ist nicht tariffähig. Es fehlt an der für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erforderlichen "Sozialmächtigkeit" der Tarifgemeinschaft. Diese ist nur gegeben, wenn die jeweiligen sozialen Gegenspieler – also Gewerkschaft und Arbeitgeber - über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen.

Gegen eine solche Durchsetzungskraft spricht im Streitfall schon die relativ geringe Mitgliederzahl der CGZP.

Darüber hinaus hat die CGZP zwar einige Tarifverträge abgeschlossen, was im Regelfall die erforderliche "Sozialmächtigkeit" indiziert. In der Zeitarbeitsbranche muss die Arbeitgeberseite aber anders als in anderen Branchen regelmäßig nicht zum Abschluss eines Tarifvertrags gedrängt werden. Denn nur durch Tarifvertrag darf vom „Equal-Pay-Gebot“ in § 9 Nr.3 AÜG abgewichen werden. Ein Tarifvertrag ist daher Voraussetzung dafür, dass die Leiharbeitnehmer schlechter bezahlt werden dürfen als die im jeweiligen Entleiherbetrieb beschäftigte Stammbelegschaft.

Die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge sehen ein Vergütungsniveau vor, das unterhalb des Vergütungsniveaus der Stammkräfte in den Entleiherbetrieben liegt und auch das Vergütungsniveau in Tarifverträgen, die mit DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, unterschreitet. Die Arbeitgeberseite hatte daher ein massives Eigeninteresse an den Tarifabschlüssen, so dass diese kein Beleg für die Durchsetzungsfähigkeit der CGZP sind.