Die monatliche Auszahlung des Leistungsentgelts bzw. der Sozialkomponente
endet ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Anlagen 31, 32 und 33 zu
den AVR; dies heißt in den Regionen Bayern, Baden Württemberg
und Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
Ist in dieser Zeit eine Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt und/oder
der Sozialkomponente nicht zustande gekommen, wird das zur Verfügung
stehende jährliche
Gesamtvolumen mit dem Entgelt für den Monat Januar des Folgejahres
(also erst Januar 2013) vollständig an die Mitarbeiter ausgeschüttet.
Um Zeit zu gewinnen und die weitere monatliche Auszahlung zu gewährleisten,
könnte eine Dienstvereinbarung so aussehen:
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Dienstvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1
MAVO zur Auszahlung des Leistungsentgelts / der Sozialkomponente
gemäß AVR Anlagen 31/32 § 15 bzw. AVR Anlage
33 § 14 im Jahr 2012.
- Diese Dienstvereinbarung gilt für
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich
der Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR fallen.
- Das Leistungsentgelt / die Sozialkomponente
gemäß AVR
Anlagen 31/32 § 15 bzw. AVR Anlage 33 § 14 wird im
Jahr 2012 prozentual zu den jeweiligen ständigen Monatsentgelten
der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen jeweils monatlich ausbezahlt.
- Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
streben an, im Jahr 2012 eine Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt
abzuschließen,
die zum 1. Januar 2013 in Kraft treten soll.
- Diese Dienstvereinbarung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft
Ort, Datum, Unterschriften
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