Personenkreis
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand
- 55. Lebensjahr vollendet und Vereinbarung mit dem Dienstgeber nach
dem 14.02.1996 oder 60. Lebensjahr vollendet mit Anspruch auf Altersteilzeit
(wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen)
- nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber,
die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen
Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte
der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und
versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit)
- und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. Zeiten mit
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten
in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung
gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
Formen
Die Altersteilzeitarbeit kann durchgehend als Teilzeitbeschäftigung
mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitmodell)
oder als Vollbeschäftigung mit anschließender Freizeitphase
(Blockmodell) in Anspruch genommen werden.
Dauer
Die Altersteilzeitarbeit soll mindestens zwei Jahre dauern (muss nicht,
aber erst nach zwei Jahren ein eigener Rentenanspruchsgrund aus Altersteilzeit);
der Regelfall wird wohl bei fünf Jahren liegen, da der frühestmögliche
Beginn 55 Jahre ist und die Rente nach Altersteilzeitarbeit ab 60 Jahren
beginnen kann. Möglich ist auch Altersteilzeitarbeit bis zu zehn
Jahren.
Bezügezahlung
Altersteilzeitarbeit ist eine Teilzeitbeschäftigung. Der Mitarbeiter
erhält sowohl im Teilzeitmodell wie auch im Blockmodell nur Teilzeitbezüge.
Obwohl nur eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, erhält er
zusätzlich eine Aufstockungsleistung von 20%, mindestens aber 83 %
seiner Bezüge aus dem Regelentgelt. Diese Leistung wird vom Arbeitgeber
und unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsamt erbracht. Daneben
erbringt der Arbeitgeber noch eine zusätzliche Beitragszahlung
zur Rentenversicherung (Rentenversicherungsbeiträge aus 90% des
Nettoarbeitsentgeltes).
Rentenabschläge
Der Gesetzgeber hat - je nach Lebensalter - die Inanspruchnahme einer
Altersrente vor dem 65. Lebensjahr (also auch die Inanspruchnahme der
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit) mit einem sogenannten Rentenabschlag
belegt. Die Höhe dieses Rentenabschlages (der auch in die Zusatzversorgung
hineinwirkt) sollte vor Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit geklärt
werden.
Inhalte der Vereinbarung
- Ende des Dienstverhältnisses
- Bestimmung, ob Block- oder Teilzeitmodell
- Mindestdauer zwei Jahre, außer wegen anderen Rentenansprüchen
nicht erforderlich.