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Altersteilzeit

 

Anlage 17 zu den AVR: Altersteilzeitregelung

Broschüre Altersteilzeit

Änderungsvertrag Altersteilzeit (Muster)

Personenkreis

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand
  • 55. Lebensjahr vollendet und Vereinbarung mit dem Dienstgeber nach dem 14.02.1996 oder 60. Lebensjahr vollendet mit Anspruch auf Altersteilzeit (wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen)
  • nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit)
  • und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Formen

Die Altersteilzeitarbeit kann durchgehend als Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitmodell) oder als Vollbeschäftigung mit anschließender Freizeitphase (Blockmodell) in Anspruch genommen werden.

Dauer

Die Altersteilzeitarbeit soll mindestens zwei Jahre dauern (muss nicht, aber erst nach zwei Jahren ein eigener Rentenanspruchsgrund aus Altersteilzeit); der Regelfall wird wohl bei fünf Jahren liegen, da der frühestmögliche Beginn 55 Jahre ist und die Rente nach Altersteilzeitarbeit ab 60 Jahren beginnen kann. Möglich ist auch Altersteilzeitarbeit bis zu zehn Jahren.

Bezügezahlung

Altersteilzeitarbeit ist eine Teilzeitbeschäftigung. Der Mitarbeiter erhält sowohl im Teilzeitmodell wie auch im Blockmodell nur Teilzeitbezüge. Obwohl nur eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, erhält er zusätzlich eine Aufstockungsleistung von 20%, mindestens aber 83 % seiner Bezüge aus dem Regelentgelt. Diese Leistung wird vom Arbeitgeber und unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsamt erbracht. Daneben erbringt der Arbeitgeber noch eine zusätzliche Beitragszahlung zur Rentenversicherung (Rentenversicherungsbeiträge aus 90% des Nettoarbeitsentgeltes).

Rentenabschläge

Der Gesetzgeber hat - je nach Lebensalter - die Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr (also auch die Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit) mit einem sogenannten Rentenabschlag belegt. Die Höhe dieses Rentenabschlages (der auch in die Zusatzversorgung hineinwirkt) sollte vor Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit geklärt werden.

Inhalte der Vereinbarung

  • Ende des Dienstverhältnisses
  • Bestimmung, ob Block- oder Teilzeitmodell
  • Mindestdauer zwei Jahre, außer wegen anderen Rentenansprüchen nicht erforderlich.