Zur Problematik der Erhöhung der regelmäßigen
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 38,5 auf 39,0
Stunden
Vorbemerkung: 39,0 Stunden pro Woche gelten in den Regionen Bayern
ab 01.07.2009, Mitte und Nordrhein-Westfalen ab 01.09.2009, Baden-Württemberg
und Nord ab 01.01.2010.
Bei der Erhöhung der regelmäßigen durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5
auf 39,0 Stunden müssen
die Arbeitsverträge nicht verändert werden, da im § 2
des Mustervertrages (siehe AVR
Anhang D) geregelt ist, dass die AVR
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind ( sog. dynamischer
Verweis).
Die Arbeitszeiterhöhung bedeutet in der Praxis:
1. Alle Vollzeitbeschäftigten arbeiten eine halbe Stunde pro
Woche mehr.
2. Bei Teilzeitbeschäftigten kommt es auf den Vertrag an:
- Ist
ein prozentualer Beschäftigungsumfang vereinbart, arbeitet der
Teilzeitbeschäftigte entsprechend länger
Beispiel: 50 %
Beschäftigungumfang bedeuten zukünftig 19,5 Stunden/Woche
- Ist eine feste Stundenzahl vereinbart, wird die Vergütung entsprechend
gekürzt
Beispiel: Sind 25 Stunden pro Woche fest vereinbart,
berechnet sich zukünftig die Vergütung auf 25/39tel eines
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten
3. Die für die Berechnung der Stundenvergütungen bei
Zeitzuschlägen maßgebliche
Zahl (durchschnittliche Monatsstunden) verändert
sich; dadurch verringern sich die Beträge:
Regelvergütung Stufe 4
--------------------------------------------------------------------------------
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348
|
38,5 x 4,348 = 167,398
39,0 x 4,348 = 169,572
|
4. Für den Betrieb bedeutet die Erhöhung, dass sich alle
Arbeitszeiten verändern (müssen) - alle Dienstpläne
und Schichtarbeitszeiten verändern sich (Mitbestimmungsrecht
der MAV beachten!).
5. Der Betrieb muss sich entscheiden: Werden die entstehenden Mehrzeiten
in bessere Qualität investiert oder werden die durch die Arbeitszeiterhöhung überzähligen
Stellen abgebaut?