Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst

 

Bereitschaftsdienst

 

EuGH Urteil vom 3. Oktober 2000 (Az. C-303/98) zum Folgeurteil BAG v. 22.11.2000 4-AZR 612/99

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit!
Eine Broschüre zu Fragen der Arbeitszeit
aus Anlass des EuGH-Urteils vom 3. Oktober 2000

Der EuGH hat entschieden, dass Bereitschaftsdienste, die in Form von persönlicher Anwesenheit geleistet werden, insgesamt als Arbeitszeit und ggf. als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind.

Dieses Urteil kam wegen eines sogenannten Vorlagebeschlusses eines Gerichts in der Provinz Valencia / Spanien zustande. Das EuGH hat auch festgestellt, dass zusätzlich geleisteter Bereitschaftsdienst und zusätzlich geleistete Rufbereitschaft alle Voraussetzungen des Begriffs der Schichtarbeit i.S. der EU-Richtline 93/104 erfüllen.

Art. 6 der Richtlinie legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum fest, Bezugszeitraum sind maximal vier Monate.

Damit darf zusätzlich zur Arbeitszeit kein Bereitschaftsdienst mehr angeordnet werden, wenn dadurch die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten würde.

Die Entscheidung des EuGH wirkt sich auch auf die Arbeitsbereitschaft aus. Das sind Zeiten, in denen im Rahmen der Arbeitszeit keine Arbeit anfällt, zum Beispiel Wartezeiten von Rettungsassistenten zwischen einzelnen Einsätzen. Diese Wartezeiten verlängern die regelmäßige Arbeitszeit ohne höhere Vergütung. Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft stehen während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung. Auch mit Arbeitsbereitschaft dürfen die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden und die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden.

Der EuGH hat mit diesem Urteil festgestellt, dass Regelungen der Richtlinie 93/104/EG unmittelbare Wirkung entfalten und jedem Arbeitnehmer Ansprüche verleihen. Das ist hervorzuheben, da EG-Recht in Form von Richtlinien (im Gegensatz zu den EG-Verordnungen) nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten, sondern erst dann, wenn die Richtlinien durch entsprechende Umsetzungsgesetze in die nationale Rechtsordnung übernommen worden sind oder eine gesetzte Frist zur Übernahme nicht eingehalten wurde.

Das Urteil hat unmittelbare und direkte Konsequenzen für alle Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienst leisten. Tarifliche Regelungen sowie Regelungen in den kircheneigenen Arbeitsvertragsrichtlinien, die diesen Vorgaben widersprechen, sind unwirksam.