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Dienstplanprogramm

Das Projekt Cariplan

 

Zur Problematik EDV / Arbeitszeit / Dienstplanprogramme:

Immer mehr kommen in den Einrichtungen der Alten- bzw. Gesundheitshilfe Dienstplanprogramme, Personalmanagement- und Controllingsysteme zum Einsatz.

Wir haben uns bei verschiedenen Anbietern - insbesondere von der Fa. ASD Personalinformationssysteme GmbH - Dienstplanprogramme für den Bereich Altenhilfe und Gesundheitshilfe vorführen lassen und kritisch hinterfragt.

Es handelt sich hier um Komplettsysteme, die modular aufgebaut sind und die viel mehr können als nur Arbeitszeit verwalten. Die Programme können komplett individuell ausgerichtet und den Bedürfnissen und Wünschen des Kunden angepasst werden - buchstäblich alles ist möglich.
Dies bedeutet, dass bei der Einrichtung eines Dienstplanprogrammes alle Bestimmungen des Arbeitszeitrechtes berücksichtigt werden können (die Betonung liegt auf "können") - die Bestimmungen der Richtlinie 93/104, des Arbeitszeitgesetzes, der AVR, der einzelvertraglichen Vereinbarung mit jedem einzelnen Mitarbeiter, der Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung.
Die Programme sind in der Lage, ohne Einschränkungen alle Vereinbarungen umzusetzen; angefangen von der Festlegung des individuellen Ausgleichszeitraumes bis hin zu kombinierten Dienstvereinbarungen gemäß AVR Anlage 5b und 5c (Kurzzeitkonten, Langzeitkonten).

Beeindruckend sind die Planungs- Verwaltungs- und Controllingmöglichkeiten, die eine enorme Zeitersparnis für jeden einzelnen Mitarbeiter, für die Arbeitszeitverantwortlichen und damit für die Ressourcen der Einrichtung beinhalten.

Die Kehrseite: Es muss die MAV im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechtes bei der Einführung und Anwendung des Programmes ganz speziell darauf achten, dass die gesetzlich bzw. kollektivrechtlich vorgegebenen und individuell vereinbarten vorgegebenen Daten korrekt eingegeben sind - sicherlich eine verantwortungsvolle, komplexe und zeitaufwendige Aufgabe.
Aber eine notwendige! Denn wie wir erfahren haben, legen die Dienstgeber hier keine Schwerpunkte und der als Modul angebotene Prüfungsassistent wird eher nicht verlangt ...

Daher ist äußerste Vorsicht bei Einführung und Anwendung geboten (Zustimmungstatbestand gemäß § 36 Abs.1 Nr.9 MAVO). Wir werden bei unseren Schulungen zu Arbeitszeit und EDV-Einführung auf diesen Bereich verstärkt eingehen.

    Wenn bei Ihnen schon ein Dienstplanprogramm zur Anwendung kommt: Zur Prüfung der eingegebenen Parameter können u.a. die folgenden simplen Aufgaben verwendet werden:


    1. Sie haben eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit - siehe unter http://www.schiering.org/arhilfen/dienstvg/dvarzeit/dvarzeit5b.htm .
      Ihre dienstplanmäßige Arbeitszeit in der Woche X beträgt 42 Stunden, Sie arbeiten aber mit Kenntnis und Duldung des Arbeitszeitverantwortlichen 43 Stunden.

      Lösung: Das Programm muss die 43. Stunde als Überstunde bewerten und den Überstundenzuschlag berücksichtigen. Gleichzeitig muss das Programm erkennen können, ob diese Stunde bis zum Ende des Folgemonats zurückgegeben worden ist und ggf. die Auszahlung der Überstundenvergütung beinhalten.


    2. Tragen Sie die gleiche Person zwanzig Tage in Folge zum Dienst ein (Stundenzahl ist unerheblich).

      Lösung: Diese Eingabe darf das Programm nicht akzeptieren, da innerhalb dieser Zeitspanne auf jeden Fall ein Ersatzruhetag für geleistete Sonntagsarbeit liegen muss.


    3. Tragen Sie für den Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt eine höhere Arbeitszeit als 48 Stunden pro Woche ein.

      Lösung: Diese Eingabe darf das Programm nicht akzeptieren, da die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wurde.


    4. Der Mitarbeiter ist am 1. Mai dienstplanmäßig von 9.00 bis 12.45 Uhr eingeplant; arbeitet aber an diesem Tag zusätzlich von 13.00 bis 14.00 Uhr.

      Lösung: Das Programm muss für die Zeit von 13.00 bis 14.00 Uhr zur Vergütungsberechnung drei Arbeitsstunden ansetzen.
    5. Tragen Sie eine Unterschreitung der Ruhezeit von 11 Stunden* ein.

      Lösung: Diese Eingabe darf das Programm in der Grundeinstellung nicht akzeptieren, da die Mindestruhezeit unterschritten wurde.

      *Bitte beachten: Die Ruhezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen bis auf 9 Stunden verkürzt werden


    6. Sie haben keine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit, daher muss das Programm für jeden MA den individuellen Ausgleichszeitraum (13 Wochen, beginnend mit dem Einstellungsdatum*) verwalten können.
      Mitarbeiter A, vollbeschäftigt, eingestellt am 1.1.2000, arbeitet im Zeitraum vom 30.12.2001 bis zum 29.03.2002 490 Stunden.

      Lösung: Diese Eingabe darf das Programm nicht akzeptieren, da die regelmäßige wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des 13-Wochen-Zeitraumes unterschritten wird und Annahmeverzug eintritt.

      *Anmerkung: Nach der Rechtsprechung kann alternativ zum Einstellungszeitpunkt auch der erste Überschreitungszeitpunkt zur Festsetzung des Beginns des 13-Wochen-Ausgleichszeitraumes herangezogen werden; dieses Verfahren ist aber wesentlich schwieriger umzusetzen und nachzuvollziehen.