Zur Problematik EDV / Arbeitszeit / Dienstplanprogramme:
Immer mehr kommen in den Einrichtungen der Alten- bzw. Gesundheitshilfe
Dienstplanprogramme, Personalmanagement- und Controllingsysteme zum
Einsatz.
Wir haben uns bei verschiedenen Anbietern - insbesondere von der Fa.
ASD Personalinformationssysteme
GmbH - Dienstplanprogramme für den Bereich Altenhilfe und Gesundheitshilfe
vorführen lassen und kritisch hinterfragt.
Es handelt sich hier um Komplettsysteme, die modular aufgebaut sind
und die viel mehr können als nur Arbeitszeit verwalten. Die Programme
können komplett individuell ausgerichtet und den Bedürfnissen
und Wünschen des Kunden angepasst werden - buchstäblich alles
ist möglich.
Dies bedeutet, dass bei der Einrichtung eines Dienstplanprogrammes alle
Bestimmungen des Arbeitszeitrechtes berücksichtigt werden können
(die Betonung liegt auf "können") - die Bestimmungen
der Richtlinie 93/104, des Arbeitszeitgesetzes, der AVR, der einzelvertraglichen
Vereinbarung mit jedem einzelnen Mitarbeiter, der Dienstvereinbarungen
mit der Mitarbeitervertretung.
Die Programme sind in der Lage, ohne Einschränkungen alle Vereinbarungen
umzusetzen; angefangen von der Festlegung des individuellen Ausgleichszeitraumes
bis hin zu kombinierten Dienstvereinbarungen gemäß AVR Anlage
5b und 5c (Kurzzeitkonten, Langzeitkonten).
Beeindruckend sind die Planungs- Verwaltungs- und Controllingmöglichkeiten,
die eine enorme Zeitersparnis für jeden einzelnen Mitarbeiter,
für die Arbeitszeitverantwortlichen und damit für die Ressourcen
der Einrichtung beinhalten.
Die Kehrseite: Es muss die MAV im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechtes
bei der Einführung und Anwendung des Programmes ganz speziell darauf
achten, dass die gesetzlich bzw. kollektivrechtlich vorgegebenen und
individuell vereinbarten vorgegebenen Daten korrekt eingegeben sind
- sicherlich eine verantwortungsvolle, komplexe und zeitaufwendige Aufgabe.
Aber eine notwendige! Denn wie wir erfahren haben, legen die Dienstgeber
hier keine Schwerpunkte und der als Modul angebotene Prüfungsassistent
wird eher nicht verlangt ...
Daher ist äußerste Vorsicht bei Einführung und Anwendung
geboten (Zustimmungstatbestand gemäß § 36 Abs.1 Nr.9
MAVO). Wir werden bei unseren Schulungen zu Arbeitszeit und EDV-Einführung
auf diesen Bereich verstärkt eingehen.