Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein.
Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen
eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so
werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber
und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach
dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert
werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen
Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine
andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach
Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn
der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder
bei Fehlen der beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines
anderen Tarifvertrags, dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und
dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen
Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt
des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach
diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so
haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang,
der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums
entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person
oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen
des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem
Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform
zu unterrichten über
- den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich
widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber
oder dem neuen Inhaber erklärt werden.