Eine neugegründete Service-GmbH, bestimmender Gesellschafter ist
eine große Stiftung im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen
Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse:
Arbeitsvertragsformular zwischen der ,
und den neueingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Arbeitsvertragliche Einheitsregelung zwischen
der
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,
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- Arbeitgeber - und
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Herrn/Frau:
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geb. am:
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wohnhaft (Straße):
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(Postleitzahl, Ort):
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- Arbeitnehmer -
wird ergänzend zum Arbeitsvertrag folgende
Vereinbarung getroffen:
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Präambel
Die
orientiert sich am christlichen Verständnis des Menschseins,
achtet als Tochterunternehmen der
deren kirchliche Zielsetzung und Prägung und bekennt sich im
Rahmen ihrer Unternehmensphilosophie zu einer offenen und
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen in der Gesellschaft
tätigen Menschen ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit
und Stellung. Gemeinsam tragen wir zur Erfüllung der Aufgaben
bei. Entgegen dem allgemeinen Trend, für jede nur erdenkliche
arbeitsrechtlich relevante Situation die entsprechende formale
Vorgabe schriftlich niederzulegen, möchten wir uns ganz
bewußt mit der nachfolgenden arbeitsvertraglichen
Einheitsregelung einen Handlungsspielraum erhalten, der
Individualität zuläßt. Die Ausgestaltung soll die
Fürsorgepflicht
gegenüber ihren Arbeitnehmern wie auch die Treuepflicht der
Arbeitnehmer gegenüber der
ausgewogen berücksichtigen.
Die Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis regeln sich nach den Bestimmungen des
Arbeitsvertrags und der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung. Der
Arbeitnehmer erkennt diese arbeitsvertragliche Einheitsregelung
als verbindlich an, soweit der Arbeitsvertrag hiervon keine
abweichenden Vereinbarungen enthält.
Diese arbeitsvertragliche
Einheitsregelung findet auf kurzfristig und/oder geringfügig
Beschäftigte keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird.
§ 1 Einstellung, Probezeit
1. Der Arbeitsvertrag ist
grundsätzlich schriftlich vor Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses zu
vereinbaren.
2. Schwerbehinderte und andere unter
gesetzlichem Schutz stehende Beschäftigte haben dem
Arbeitgeber auf Befragen diese Eigenschaften mitzuteilen. Sie
haben den späteren Eintritt oder eine Änderung dieser
Eigenschaften unaufgefordert bekanntzugeben.
3. Die ersten sechs Monate ab Beginn
des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
4. Während der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer
Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt
werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Eine Kündigung vor
Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.
§ 2 Tätigkeit
1. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem
Arbeitnehmer auch eine andere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte
oder zusätzliche, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende,
zumutbare Tätigkeit, gegebenenfalls
auch an einem anderen Ort,
zu übertragen und
das Unterstellungsverhältnis zu verändern.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere
und/oder zusätzliche ihm zumutbare, seinen Fähigkeiten entsprechende
Aufgaben nach näherer Weisung des Arbeitgebers gegebenenfalls auch
an einem anderen Ort und in Verbindung mit einer Abänderung des
Unterstellungsverhältnisses zu übernehmen. Es besteht Einigkeit,
daß die Übertragung anderer und/oder zusätzlicher Aufgaben
auch unter Einbeziehung einer Veränderung des Ortes, der Arbeitsleistung
und des Unterstellungsverhältnisses bei gleichbleibenden Bezügenkeiner Änderungskündigung
bedarf
§ 3 Arbeitszeit
1. Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit
im Kalenderjahr beträgt ohne Ruhepausen 40
Stunden.
2. Es gilt folgendes
Jahresarbeitszeitmodell:
Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen
Arbeitszeit wird ein Zeitraum
von 52 Wochen zugrundegelegt.
Innerhalb dieses Zeitraums kann die
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ohne Mehrarbeitszuschlag
verteilt werden.
3. Der Arbeitnehmer ist innerhalb des
vereinbarten Arbeitszeitrahmens verpflichtet, seine vertragliche
Arbeitsleistung über die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus, gegebenenfalls auch an
Samstagen und Sonn- und Feiertagen, zu erbringen. Die jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften insbesondere des
Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Danach darf (derzeit) die
tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden, die wöchentliche
Arbeitszeit bis zu 70 Stunden betragen, wenn innerhalb von 6
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8
Stunden werktäglich oder 48 Stunden wöchentlich nicht
überschritten werden. Eine Woche ist der Zeitraum von Montag
0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.
Die Verteilung der Wochenarbeitszeit,
den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten und die
Pausen- und Ruhezeiten werden vom Arbeitgeber kraft seines
Direktionsrechts und unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen
und Schutzbestimmungen näher ausgestaltet und durch
Dienstpläne geregelt oder durch Einzelweisungen festgelegt
und bei Bedarf geändert. Die Festlegung erfolgt nach billigem
Ermessen und so, daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf
geregelte Freizeit und Erholung im Einklang steht mit den
betrieblichen Erfordernissen. Die Ruhepausen werden nicht in die
Arbeitszeit eingerechnet.
4. Arbeitszeitkonto
(Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto
eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz
zwischen den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und den
arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsstunden für jeden
Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten.
Das Ausgleichskonto soll am Jahresende
ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch
ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld, so sind diese in den
nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem
auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige
Zeitguthaben oder Zeitschulden auszugleichen.
5. Die Arbeitszeit beginnt und endetam Arbeitsplatz,
bei wechselnder Arbeitsstelle am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz.
§ 4 Vergütung
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
die Bezahlung der vereinbarten Monatsarbeitsvergütung. Die
Vergütung ist unabhängig von dem Ausmaß seiner
tatsächlichen zeitlichen Beanspruchung innerhalb eines
Kalendermonats.
2. Neben der Vergütung wird folgende Sonderzuwendung
als freiwillige Zulage
an alle Arbeitnehmer außer kurzfristig und/oder geringfügig
Beschäftigten gewährt:
- Sonderzuwendung in Höhe von monatlich
130,00 DM nach einjähriger Betriebszugehörigkeit,
- Sonderzuwendung in Höhe von monatlich
140,00 DM ab Beginn des fünften Jahres der Betriebszugehörigkeit.
Die Zahlung der Sonderzuwendung erfolgt
freiwillig
und auch nach wiederholter
Zahlung ohne Rechtsanspruch für die
Zukunft sowie unter
der Verrechnungsmöglichkeit mit Lohnerhöhungen.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder
Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Sonderzuwendung.
Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nur teilweise, so
besteht nur Anspruch auf anteilige Leistung.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die
Sonderzuwendung in einer Höhe, die dem Verhältnis der
mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit (siehe Arbeitsvertrag § 4b
oder 4c) zur durchschnittlich regelmäßigen
Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 der Arbeitsvertraglichen
Einheitsregelung) entspricht.
3. Der Arbeitnehmer erhält
zusätzlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von
13,00 DM monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese
Leistungen in einer Höhe, die dem Verhältnis der mit
ihnen vereinbarten Arbeitszeit (siehe Arbeitsvertrag § 4b
oder 4c) zur durchschnittlich regelmäßigen
Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 der Arbeitsvertraglichen
Einheitsregelung) entspricht.
Ausgenommen sind kurzfristig und/oder
geringfügig Beschäftigte. Die Verpflichtung gilt nicht,
solange das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder
Vereinbarung ruht.
Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber
schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt
hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das
Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das
die Leistungen eingezahlt werden sollen. Der Anspruch entsteht
erst ab dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer diese
Mitteilung macht.
4. Die an gesetzlichen Feiertagen,
außer solchen, die auf einen Sonntag fallen, anfallende
Arbeitszeit, wird mit einem Zuschlag besonders vergütet. Der
Feiertagszuschlag beträgt 35 % von 1/17393 der vertraglich
vereinbarten Monatsvergütung bei
Vollbeschäftigung.
Die Zahlung des Feiertagszuschlags erfolgt freiwillig
und auch nach wiederholter
Zahlung ohne Rechtsanspruch für die
Zukunft.
Zuschläge für Arbeitsleistungen
an Werktagen (auch Samstagen) und Sonntagen werden nicht gewährt,
auch wenn über die dienstplanmäßig oder durch Einzelweisung
festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Der Arbeitgeber
behält sich vor, im Einzelfall oder allgemein hierfür in der
Zukunft Zuschläge als freiwillige Zulagen zu gewähren.
5. Die Vergütung ist jeweils am Letzten
des Monats fällig und wird auf ein dem Arbeitgeber genanntes Konto
überwiesen.
Mit der monatlichen Endabrechnung ist
jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit spezifizierter Angabe der
Bezüge und Abzüge auszuhändigen.
§ 5 Entgeltpfändung- und abtretung
1. Der Arbeitnehmer darf seine
Vergütungsansprüche an Dritte nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers verpfänden oder
abtreten.
2. Bei Abtretung, Verpfändung
oder Pfändung der Bezüge kann zu Lasten des
Arbeitnehmers als Pauschalabgeltung für die dem Arbeitgeber
entstehenden zusätzlichen Kosten 1 % des jeweils
einzubehaltenden Betrages berechnet werden, mindestens jedoch
10,00 DM pro Überweisung an den Pfändungsgläubiger
bzw. Zahlungsempfänger durch Abtretung. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, bei Nachweis der höheren tatsächlichen
Kosten diese in Ansatz zu bringen.
§ 6 Urlaub
1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch
auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Jahresurlaubsanspruch wird
erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
erworben. Es besteht Anspruch auf den gesetzlichen
Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen,
bezogen auf fünf Arbeitstageje Woche.
2. Der Arbeitgeber gewährt
freiwillig Urlaub für die Dauer von jährlich mindestens
25 Arbeitstagen bezogen auf fünf Arbeitstage je Woche. Bei
ununterbrochenem Beschäftigungsverhältnis erhöht
sich der Urlaub wie folgt:
- ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses 25 Tage
- ab 3. Beschäftigungsjahr 28
Tage
- ab 5. Beschäftigungsjahr 30
Tage
Bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer werden Zeiten befristeter
Arbeitsverhältnisse, Zeiten der Berufsausbildung, Zeiten
einer kurzfristigen und/oder geringfügigen Beschäftigung
nicht berücksichtigt.
Die Gewährung des über den
gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs erfolgt freiwillig
und auch nach wiederholter Gewährung ohne Rechtsanspruch für
die Zukunft.
3. Schwerbehinderte erhalten
zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen.
4. Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs
für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines
Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der
Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch
erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter
Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) nach erfüllter Wartezeit im
Kalenderjahr des Eintritts bzw. Austritts.
Die sich so ergebenden Bruchteile werden auf volle
Urlaubstage aufgerundet, sofern sie mindestens 0,5 betragen, und auf
volle Urlaubstage abgerundet,
sofern sie unter 0,5 betragen.
5. Der Anspruch auf Urlaub besteht
nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr
bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt
worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung
über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder
abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
6. Bei der zeitlichen Festlegung des
Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
entgegenstehen.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu
gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung
des Urlaubs erforderlich machen.
Der Urlaub muß im laufenden
Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine
Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist
nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle
der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen
werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Ziffer 4a
entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr
zu übertragen.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr ganz oder teilweise genommen
werden, so ist er abzugelten.
7. Nimmt ein beurlaubter Arbeitnehmer
während seines Urlaubs eine andere auf Erwerb gerichtete
Beschäftigung an, so verliert er jeden Anspruch auf
Urlaubsvergütung.
8. Erkrankt ein Arbeitnehmer
während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den
Jahresurlaub nicht angerechnet.
§ 7 Arbeitsverhinderung, Entgeltfortzahlung
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche
Dauer unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die
Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.
Im Falle der Erkrankung ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre
voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als mitgeteilt und in der Bescheinigung angegeben,
entsteht die Anzeige- und Nachweispflicht erneut. Bei einer
über sechs Wochen hinausgehenden Erkrankung hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich und weiterhin
regelmäßig eine Mitteilung über die Fortdauer und
das voraussichtliche Ende der Erkrankung zu machen.
2. Bei nachgewiesener
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit haben alle Arbeitnehmer
Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach den gesetzlichen
Bestimmungen bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht
nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des
Arbeitsverhältnisses.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung
beträgt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen 100% des
dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen
regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden
Arbeitsentgelts.
3. Der Arbeitnehmer tritt seine
Schadensersatzansprüche insoweit ab, als seine
Arbeitsverhinderung durch einen Dritten verschuldet wurde und der
Arbeitgeber Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle
leistete.
Er ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
unverzüglich die zur Erhebung der Ansprüche
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht, Nebenbeschäftigung
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich,
über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge,
die ihm im Rahmen der Tätigkeit zu Kenntnis gelangen, auch
nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen
zu bewahren.
2. Die Schweigepflicht erstreckt sich
auch auf Angelegenheiten anderer Betriebe, mit denen das
Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden
ist.
3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich,
Betriebsgeheimnisse, die aufgrund der Tätigkeit bekannt
geworden sind, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
zu nutzen oder weiterzugeben.
4. Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung
während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
der Firma übernehmen.
§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Das Arbeitsverhältnis
endet
a) mit dem Tod des
Arbeitnehmers,
b) bei einvernehmlicher Aufhebung
(Aufhebungsvertrag),
c) mit Eintritt einer durch den
Rentenversicherungsträger festgestellten, unbefristeten
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
d) mit dem Bezug einer flexiblen
oder vorgezogenen Altersrente,
e) spätestens mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer 65 Jahre alt geworden
ist, ohne daß dies einer besonderen Kündigung
bedarf
2. Im übrigen ist das Arbeitsverhältnis
nach Ablauf der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem
Monat zum Ende eines Kalendermonats
beiderseits ordentlich kündbar.
Die Kündigungsfrist verlängert sich für
beide Seiten nach einjährigem ununterbrochenem Beschäftigungsverhältnis
auf zwei Monate
zum Ende eines Kalendermonats.
3. Bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
4. Sofern das Arbeitsverhältnis
befristet abgeschlossen wurde, endet es, vorbehaltlich einer
während seiner Laufzeit ausgesprochenen Kündigung, mit
Ablauf der Zeit, ohne daß es einer Kündigung
bedarf
5. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
6. Bei Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber berechtigt, den
Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge und unter
Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche von der
Arbeitsleistung freizustellen.
7. Unberührt bleibt das Recht zur
außerordentlichen Kündigung.
§ 10 Zeugnis
1. Originalzeugnisse bzw. Abschriften
sind nach Einsichtnahme bei der Einstellung an den Arbeitnehmer
zurückzugeben. Der Arbeitgeber darf für seine Unterlagen
Kopien der ihm eingereichten Bewerbungsunterlagen
fertigen.
2. Auf Wunsch ist dem Arbeitnehmer ein
vorläufiges Zeugnis auszustellen, das beim Austritt des
Arbeitnehmers aus dem Betrieb in ein endgültiges Zeugnis
umzutauschen ist. Beide Zeugnisse müssen sich auf Verlangen
des Arbeitnehmers auch auf Angaben über Leistung und
Führung erstrecken.
§ 11 Ausschlußfristen
1. Ansprüche des Arbeitnehmers
und des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
wenn sie nicht innerhalb drei Monaten nach ihrer Fälligkeit,
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht
werden.
2. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch
schriftlich ab oder erklärt er sich nicht innerhalb zwei
Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt
dieser, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von zwei
Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.
,
den
für den
Arbeitgeber