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Ausgründungen in der Kirche: Ein praktisches Beispiel,wie man viel Geld spart und Grundordnung, Sozialwort und alle weiteren kirchlichen Gesetze und Regelungen umgeht:

Eine neugegründete Service-GmbH, bestimmender Gesellschafter ist eine große Stiftung im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse:
Arbeitsvertragsformular zwischen der , und den neueingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Arbeitsvertragliche Einheitsregelung zwischen der

, ,

- Arbeitgeber - und

Herrn/Frau:

geb. am:

wohnhaft (Straße):

(Postleitzahl, Ort):

 

- Arbeitnehmer -

wird ergänzend zum Arbeitsvertrag folgende Vereinbarung getroffen:

 

Präambel

Die orientiert sich am christlichen Verständnis des Menschseins, achtet als Tochterunternehmen der deren kirchliche Zielsetzung und Prägung und bekennt sich im Rahmen ihrer Unternehmensphilosophie zu einer offenen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen in der Gesellschaft tätigen Menschen ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung. Gemeinsam tragen wir zur Erfüllung der Aufgaben bei. Entgegen dem allgemeinen Trend, für jede nur erdenkliche arbeitsrechtlich relevante Situation die entsprechende formale Vorgabe schriftlich niederzulegen, möchten wir uns ganz bewußt mit der nachfolgenden arbeitsvertraglichen Einheitsregelung einen Handlungsspielraum erhalten, der Individualität zuläßt. Die Ausgestaltung soll die Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern wie auch die Treuepflicht der Arbeitnehmer gegenüber der ausgewogen berücksichtigen.

Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regeln sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags und der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung. Der Arbeitnehmer erkennt diese arbeitsvertragliche Einheitsregelung als verbindlich an, soweit der Arbeitsvertrag hiervon keine abweichenden Vereinbarungen enthält.

Diese arbeitsvertragliche Einheitsregelung findet auf kurzfristig und/oder geringfügig Beschäftigte keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 

§ 1 Einstellung, Probezeit

1. Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich schriftlich vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu vereinbaren.

2. Schwerbehinderte und andere unter gesetzlichem Schutz stehende Beschäftigte haben dem Arbeitgeber auf Befragen diese Eigenschaften mitzuteilen. Sie haben den späteren Eintritt oder eine Änderung dieser Eigenschaften unaufgefordert bekanntzugeben.

3. Die ersten sechs Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

4. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

 

§ 2 Tätigkeit

1. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch eine andere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder zusätzliche, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Tätigkeit, gegebenenfalls auch an einem anderen Ort, zu übertragen und das Unterstellungsverhältnis zu verändern.

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere und/oder zusätzliche ihm zumutbare, seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben nach näherer Weisung des Arbeitgebers gegebenenfalls auch an einem anderen Ort und in Verbindung mit einer Abänderung des Unterstellungsverhältnisses zu übernehmen. Es besteht Einigkeit, daß die Übertragung anderer und/oder zusätzlicher Aufgaben auch unter Einbeziehung einer Veränderung des Ortes, der Arbeitsleistung und des Unterstellungsverhältnisses bei gleichbleibenden Bezügenkeiner Änderungskündigung bedarf

 

§ 3 Arbeitszeit

1. Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt ohne Ruhepausen 40 Stunden.

2. Es gilt folgendes Jahresarbeitszeitmodell:

Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von 52 Wochen zugrundegelegt.

Innerhalb dieses Zeitraums kann die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ohne Mehrarbeitszuschlag verteilt werden.

3. Der Arbeitnehmer ist innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitrahmens verpflichtet, seine vertragliche Arbeitsleistung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus, gegebenenfalls auch an Samstagen und Sonn- und Feiertagen, zu erbringen. Die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Danach darf (derzeit) die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 70 Stunden betragen, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich oder 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Eine Woche ist der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

Die Verteilung der Wochenarbeitszeit, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten und die Pausen- und Ruhezeiten werden vom Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts und unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und Schutzbestimmungen näher ausgestaltet und durch Dienstpläne geregelt oder durch Einzelweisungen festgelegt und bei Bedarf geändert. Die Festlegung erfolgt nach billigem Ermessen und so, daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf geregelte Freizeit und Erholung im Einklang steht mit den betrieblichen Erfordernissen. Die Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

4. Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und den arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsstunden für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten.

Das Ausgleichskonto soll am Jahresende ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld, so sind diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Zeitguthaben oder Zeitschulden auszugleichen.

5. Die Arbeitszeit beginnt und endetam Arbeitsplatz, bei wechselnder Arbeitsstelle am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz.

 

§ 4 Vergütung

1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Bezahlung der vereinbarten Monatsarbeitsvergütung. Die Vergütung ist unabhängig von dem Ausmaß seiner tatsächlichen zeitlichen Beanspruchung innerhalb eines Kalendermonats.

2. Neben der Vergütung wird folgende Sonderzuwendung als freiwillige Zulage an alle Arbeitnehmer außer kurzfristig und/oder geringfügig Beschäftigten gewährt:

- Sonderzuwendung in Höhe von monatlich 130,00 DM nach einjähriger Betriebszugehörigkeit,

- Sonderzuwendung in Höhe von monatlich 140,00 DM ab Beginn des fünften Jahres der Betriebszugehörigkeit.

Die Zahlung der Sonderzuwendung erfolgt freiwillig und auch nach wiederholter Zahlung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft sowie unter der Verrechnungsmöglichkeit mit Lohnerhöhungen.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Sonderzuwendung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nur teilweise, so besteht nur Anspruch auf anteilige Leistung.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzuwendung in einer Höhe, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit (siehe Arbeitsvertrag § 4b oder 4c) zur durchschnittlich regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 der Arbeitsvertraglichen Einheitsregelung) entspricht.

3. Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,00 DM monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Leistungen in einer Höhe, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit (siehe Arbeitsvertrag § 4b oder 4c) zur durchschnittlich regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 der Arbeitsvertraglichen Einheitsregelung) entspricht.

Ausgenommen sind kurzfristig und/oder geringfügig Beschäftigte. Die Verpflichtung gilt nicht, solange das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht.

Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen. Der Anspruch entsteht erst ab dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer diese Mitteilung macht.

4. Die an gesetzlichen Feiertagen, außer solchen, die auf einen Sonntag fallen, anfallende Arbeitszeit, wird mit einem Zuschlag besonders vergütet. Der Feiertagszuschlag beträgt 35 % von 1/17393 der vertraglich vereinbarten Monatsvergütung bei Vollbeschäftigung.

Die Zahlung des Feiertagszuschlags erfolgt freiwillig und auch nach wiederholter Zahlung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.

Zuschläge für Arbeitsleistungen an Werktagen (auch Samstagen) und Sonntagen werden nicht gewährt, auch wenn über die dienstplanmäßig oder durch Einzelweisung festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Der Arbeitgeber behält sich vor, im Einzelfall oder allgemein hierfür in der Zukunft Zuschläge als freiwillige Zulagen zu gewähren.

5. Die Vergütung ist jeweils am Letzten des Monats fällig und wird auf ein dem Arbeitgeber genanntes Konto überwiesen.

Mit der monatlichen Endabrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit spezifizierter Angabe der Bezüge und Abzüge auszuhändigen.

 

§ 5 Entgeltpfändung- und abtretung

1. Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers verpfänden oder abtreten.

2. Bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Bezüge kann zu Lasten des Arbeitnehmers als Pauschalabgeltung für die dem Arbeitgeber entstehenden zusätzlichen Kosten 1 % des jeweils einzubehaltenden Betrages berechnet werden, mindestens jedoch 10,00 DM pro Überweisung an den Pfändungsgläubiger bzw. Zahlungsempfänger durch Abtretung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Nachweis der höheren tatsächlichen Kosten diese in Ansatz zu bringen.

 

§ 6 Urlaub

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Jahresurlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Es besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen, bezogen auf fünf Arbeitstageje Woche.

2. Der Arbeitgeber gewährt freiwillig Urlaub für die Dauer von jährlich mindestens 25 Arbeitstagen bezogen auf fünf Arbeitstage je Woche. Bei ununterbrochenem Beschäftigungsverhältnis erhöht sich der Urlaub wie folgt:

- ab Beginn des Arbeitsverhältnisses 25 Tage

- ab 3. Beschäftigungsjahr 28 Tage

- ab 5. Beschäftigungsjahr 30 Tage

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten befristeter Arbeitsverhältnisse, Zeiten der Berufsausbildung, Zeiten einer kurzfristigen und/oder geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigt.

Die Gewährung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs erfolgt freiwillig und auch nach wiederholter Gewährung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.

3. Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

4. Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) nach erfüllter Wartezeit im Kalenderjahr des Eintritts bzw. Austritts.

Die sich so ergebenden Bruchteile werden auf volle Urlaubstage aufgerundet, sofern sie mindestens 0,5 betragen, und auf volle Urlaubstage abgerundet, sofern sie unter 0,5 betragen.

5. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

6. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Ziffer 4a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ganz oder teilweise genommen werden, so ist er abzugelten.

7. Nimmt ein beurlaubter Arbeitnehmer während seines Urlaubs eine andere auf Erwerb gerichtete Beschäftigung an, so verliert er jeden Anspruch auf Urlaubsvergütung.

8. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

 

§ 7 Arbeitsverhinderung, Entgeltfortzahlung

1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.

Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt und in der Bescheinigung angegeben, entsteht die Anzeige- und Nachweispflicht erneut. Bei einer über sechs Wochen hinausgehenden Erkrankung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich und weiterhin regelmäßig eine Mitteilung über die Fortdauer und das voraussichtliche Ende der Erkrankung zu machen.

2. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen 100% des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts.

3. Der Arbeitnehmer tritt seine Schadensersatzansprüche insoweit ab, als seine Arbeitsverhinderung durch einen Dritten verschuldet wurde und der Arbeitgeber Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle leistete.

Er ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Erhebung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8 Verschwiegenheitspflicht, Nebenbeschäftigung

1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen der Tätigkeit zu Kenntnis gelangen, auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen zu bewahren.

2. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Betriebe, mit denen das Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.

3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Betriebsgeheimnisse, die aufgrund der Tätigkeit bekannt geworden sind, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu nutzen oder weiterzugeben.

4. Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma übernehmen.

 

§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis endet

a) mit dem Tod des Arbeitnehmers,

b) bei einvernehmlicher Aufhebung (Aufhebungsvertrag),

c) mit Eintritt einer durch den Rentenversicherungsträger festgestellten, unbefristeten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

d) mit dem Bezug einer flexiblen oder vorgezogenen Altersrente,

e) spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer 65 Jahre alt geworden ist, ohne daß dies einer besonderen Kündigung bedarf

2. Im übrigen ist das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats beiderseits ordentlich kündbar.

Die Kündigungsfrist verlängert sich für beide Seiten nach einjährigem ununterbrochenem Beschäftigungsverhältnis auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

3. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

4. Sofern das Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen wurde, endet es, vorbehaltlich einer während seiner Laufzeit ausgesprochenen Kündigung, mit Ablauf der Zeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf

5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

6. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freizustellen.

7. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

 

§ 10 Zeugnis

1. Originalzeugnisse bzw. Abschriften sind nach Einsichtnahme bei der Einstellung an den Arbeitnehmer zurückzugeben. Der Arbeitgeber darf für seine Unterlagen Kopien der ihm eingereichten Bewerbungsunterlagen fertigen.

2. Auf Wunsch ist dem Arbeitnehmer ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb in ein endgültiges Zeugnis umzutauschen ist. Beide Zeugnisse müssen sich auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf Angaben über Leistung und Führung erstrecken.

 

§ 11 Ausschlußfristen

1. Ansprüche des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.

2. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich nicht innerhalb zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.

 

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für den Arbeitgeber