TEIL III
Information und Konsultation
Artikel 6
(1) Der Veräußerer und der Erwerber sind verpflichtet, die
Vertreter ihrer jeweiligen von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer
über folgendes zu informieren:
- den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt
des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen.
Der Veräußerer ist verpflichtet, den Vertretern seiner Arbeitnehmer
diese Information rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu
übermitteln.
Der Erwerber ist verpflichtet, den Vertretern seiner Arbeitnehmer diese
Informationen rechtzeitig zu übermitteln, auf jeden Fall aber bevor
diese Arbeitnehmer von dem Übergang hinsichtlich ihrer Beschäftigungs-
und Arbeitsbedingungen unmittelbar betroffen werden.
(2) Zieht der Veräußerer bzw. der Erwerber Maßnahmen hinsichtlich
seiner Arbeitnehmer in Betracht, so ist es verpflichtet, die Vertreter
seiner Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren,
um eine Übereinkunft anzustreben.
(3) Die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften
vorsehen, dass die Vertreter der Arbeitnehmer eine Schiedsstelle anrufen
können, um eine Entscheidung über hinsichtlich der Arbeitnehmer
zu treffende Maßnahmen zu erhalten, können die Verpflichtungen
gemäss den Absätzen 1 und 2 auf den Fall beschränken,
in dem der vollzogene Übergang eine Betriebsänderung hervorruft,
die wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer
zur Folge haben kann.
Die Information und die Konsultation müssen sich zumindest auf
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
erstrecken.
Die Information und die Konsultation müssen rechtzeitig vor dem
Vollzug der in Unterabsatz 1 genannten Betriebsänderung erfolgen.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten unabhängig
davon, ob die zum Übergang führende Entscheidung vom Arbeitgeber
oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen
wird.
Hinsichtlich angeblicher Verstösse gegen die in dieser Richtlinie
vorgesehenen Informations- und Konsultationspflicht findet der Einwand,
der Verstoss gehe darauf zurück, dass die Information von einem
den Arbeitgeber kontrollierenden Unternehmen nicht übermittelt
worden sei, keine Berücksichtigung.
(5) Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1, 2 und
3 vorgesehenen Verpflichtungen auf Unternehmen oder Betriebe beschränken,
die hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer die Voraussetzungen
für die Wahl oder Bestellung eines Kollegiums als Arbeitnehmervertretung
erfüllen.
(6) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betreffenden Arbeitnehmer
für den Fall, dass es unabhängig von ihrem Willen in einem
Unternehmen oder in einem Betrieb keine Vertreter der Arbeitnehmer gibt,
vorher zu informieren sind über
- den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt
des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen.