Ist die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse das Papier wert, auf dem sie steht?
Es scheint nicht so, denn immer mehr katholische Träger gründen
Gesellschaften außerhalb des Geltungsbereiches, sind selbst Haupt-
oder Alleingesellschafter und werfen alle wohlklingenden Grundsätze
über Bord; selbst stellvertretende AK-Mitglieder der Dienstgeberseite
sind beteiligt (hier Herr Böttcher, der Vertreter von Herrn Vollmar
als sog. Trägervertreter).
Kann man nach außen als Teilnehmer am Dritten Weg auftreten,
andererseits aber als Geschäftsführer der beiden Firmen MBS
und Novolab alles tun, um die AVR zu unterlaufen?
Durch die Ordensschwester Magdalena Kubon im Auftrag der Kongregation
der Marienschwestern von der Unbefleckten Empfängnis e.V. mit Sitz
in Sensweiler/Langweiler (eingetragen unter VR 804 beim Amtsgericht
Idar-Oberstein) wird am 3. Dezember 1986 vor dem in Berlin in kirchlichen
Kreisen bekannten Rechtsanwalt Kraetzer die MBS Purgator Management-
Beratungs- und Service GmbH mit Sitz in 12107 Berlin, Hoeftweg 10 mit
einer Stammeinlage von 50.000 DM gegründet. Zum alleinigen Geschäftsführer
wird der Diplom-Kaufmann Erhard Böttcher (damals Verwaltungsleiter
des ebenfalls von der Kongregation betriebenen St. Marien-Krankenhauses
in Berlin-Lankwitz) bestellt. Die Gesellschaft wird unter HRB 26255
beim Amtsgericht Charlottenburg in das Handelsregister eingetragen.
Die MBS Purgator GmbH ist also eine hundertprozentige Tochter der o.g.
Kongregation.
Gegenstand des Unternehmens (bei Gründung):
... ist das Management, die Beratung, das Vermitteln und selbständige
Erbringen, von nicht genehmigungspflichtigen Dienstleistungen und Waren
aller Art, welche insbesondere in Krankenhäusern und Altenheimen,
stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen und deren Ausbildungsstätten
benötigt werden.
Ergänzung vom 14. November 1997:
Zur Vervollständigung der Dienstleistungsangebote erbringt und
vermittelt die Gesellschaft Dienste eines Betriebsarztes für die
verschiedensten Bereiche und Dienste zur Überprüfung der Arbeitssicherheit,
insbesondere im Kranken- und Pflegebereich sowie Errichtung und das
Betreiben von Schulungs- und Tagungszentren. Ferner befasst sich die
Gesellschaft mit dem Bau und der Vermietung von Wohnungen im geförderten
und freifinanzierten Wohnungsbau.
(Ende der Ergänzung)
Die Gesellschaft widmet sich darüber hinaus der Erforschung und
Erprobung von marktgerechten und kostengünstigen Warensortimenten
und Dienstleistungen zur Optimierung des wirtschaftlichen Betriebsgeschehens.
Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben,
sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen
errichten.
Das tut sie dann auch:
Durch Gesellschaftsvertrag wird am 9. Juni 1995 (geändert am 4.
Januar 1996 in § 1 (Firma) die Symbiomed Gesellschaft für
Laboratoriumsdiagnostik mbH mit Sitz in 12249 Berlin, Gallwitzallee
123 143 gegründet (Das St. Marien-Krankenhaus Berlin hat
die gleiche Anschrift!). Das Stammkapital beträgt 100.000 DM. Anteilseigner
sind zu 50% die MBS Purgator GmbH, die anderen 50% werden durch eine
GbR mit Sitz in 12305 Berlin, Rapstedter Weg 34B (bestehend aus den
Dres. Haßfeld, Töpel und Herrn Schlösser) eingebracht.
Die Symbiomed GmbH wird beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 58928
in das Handelsregister eingetragen.
Zu Geschäftsführern werden bestellt: Der Kaufmann Erhard
Böttcher, Berlin (s.o.) und der Chemiker Dr. Manfred Haßfeld,
Kyritz.
Gegenstand des Unternehmens:
Die Durchführung von allen in medizinischen Einrichtungen anfallenden
Routine- und Notfalluntersuchungen auf dem Gebiet der Laboratoriumsdiagnostik
sowie für den Fall, dass die Untersuchungen nicht selbst durchgeführt
werden können, die eigenverantwortliche Organisation von Fremdlaborleistungen
und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7. August 1996 wird
die Firma geändert in Novolab Gesellschaft für Laboratoriumsdiagnostik
mbH.
Ende 1999 scheidet der Geschäftsführer Dr. Hassfeld als Geschäftsführer
und Anteilseigner aus der Gesellschaft aus. Sein Anteil wird von der
MBS Purgator GmbH übernommen. Neuer zweiter Geschäftsführer
wird Dr. med. Uwe Töpel, Berlin.
Somit ergibt sich folgende aktuelle Aufteilung der Gesellschaftsanteile:
MBS Purgator Management- Beratungs- und Service GmbH 66.600 DM =
2/3
Dr. med. Uwe Töpel 16.700 DM = 1/6
Wolfgang Schlößer 16.700 DM =
1/6
Die Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit
getroffen.
Fazit:
Die Mitarbeiter/innen der Novolab GmbH, die nach derzeitigen Erkenntnissen
in drei Berliner katholischen Krankenhäusern (St. Marien, Dominikus
und Franziskus) im Laborbereich tätig ist, haben einen Arbeitgeber,
der sich zu zwei Dritteln im Besitz der MBS Purgator GmbH befindet,
die wiederum eine hundertprozentige Tochter der Kongregation der Marienschwestern
von der Unbefleckten Empfängnis e.V., einer zweifelsfrei der katholischen
Kirche angehörenden Institution, ist.
Dennoch werden für die Arbeitsverträge weder die Grundordnung
für den kirchlichen Dienst noch die Allgemeinen Vertragsrichtlinien
des Deutschen Caritasverbandes oder eine andere kirchliche Dienst- oder
Vergütungsregelung in Anwendung gebracht.
Geschäftsführer in beiden Gesellschaften ist der Dipl.-Kfm.
Erhard Böttcher, der gleichzeitig als Dienstgeber im (zur Zeit
in Abwicklung befindlichen) Antonius-Krankenhaus Berlin-Köpenick,
im St. Marien-Krankenhaus Berlin-Lankwitz und für andere Einrichtungen
der Marienschwestern tätig ist.
Seit Januar 2000 ist Herr Böttcher außerdem stellvertretendes
Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
als Dienstgebervertreter.
Merke: Vom Purgator zum Purgatorium ist der Weg nicht weit!
Anlage:
Musterarbeitsvertrag der Novolab GmbH
Arbeitsvertrag
zwischen der Novolab Gesellschaft für Laboratoriumsdiagnostik
mbH
Gallwitzallee 123 143, 12249 Berlin
im folgenden: Arbeitgeber
und
Herrn/Frau ..............................
im folgenden: Arbeitnehmer
§ 1
Vertragsbeginn / Aufgabengebiet
- Der o.g. Arbeitnehmer nimmt am ................ die Tätigkeit
als MTLA bei der Novolab GmbH, Niederlassung ....................-Krankenhaus
Berlin auf.
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer innerhalb der Novolab
GmbH eine andere seinen Fähigkeiten entsprechende und gleichbezahlte
Tätigkeit zuzuweisen. Dies gilt auch für den Einsatz in
anderen Novolab Niederlassungen.
§ 2
Probezeit/Vertragsdauer
Die Probezeit für beide Vertragspartner beträgt sechs Monate.
Innerhalb dieser Frist können die beiden den Vertrag schließenden
Parteien ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis mit
einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
Nach Ablauf der Probezeit gelten - wenn nicht anders vereinbart - die
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 30 (Dreißig) Stunden / Woche. Die
Verteilung der Arbeitszeit erfolgt auf Anweisung. Auf betriebliche Belange
ist ausdrücklich Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer wird
bei betrieblicher Erfordernis über die betriebliche Arbeitszeit
hinaus mehr arbeiten. Diese Mehr- und Überarbeit wird auf dem Weg
des Zeitausgleichs ausgeglichen, den der Arbeitgeber nach Anhörung
des Arbeitnehmers nach Art und Umfang veranlassen muss.
Unabhängig von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
wird der Arbeitnehmer an dem bestehenden Rufbereitschaftsdienst auch
außerhalb der regulären Arbeitszeit und an Wochenenden teilnehmen.
Die Abgeltung dieser Dienste erfolgt nach Maßgabe des Arbeitgebers
durch Freizeitausgleich entsprechend den Regelungen des Krankenhauses.
§ 4
Vergütung
Das monatlich zu zahlende Bruttogehalt beträgt DM 3.300,-- (Dreitausenddreihundert
Deutsche Mark) und wird zum Monatsende vom Arbeitgeber überwiesen.
§ 5
Urlaub
- Der zu gewährleistende Urlaub beträgt 30 Arbeitstage pro
Kalenderjahr.
- Die Lage des Urlaubs richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen
und ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Urlaubswünsche sind
frühzeitig mitzuteilen und müssen vom Arbeitgeber genehmigt
werden.
- Nur wenn dringende betriebliche Gründe es rechtfertigen, kann
nicht genommener Urlaub auf das folgende Kalenderjahr übertragen
werden. In diesem Fall ist der Resturlaub bis zum 31. März des
Folgejahres zu nehmen. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung
des Arbeitgebers.
§ 6
Krankheit / Arbeitsverhinderung
- Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung
unverzüglich (am gleichen Tag) unter Angabe der voraussichtlichen
Dauer und Gründe mit.
- Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber
spätestens nach drei Tagen Dauer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
und deren voraussichtliche Dauer durch Vorlage der Bescheinigung des
behandelnden Arztes nachzuweisen. Der Arbeitgeber behält sich
vor, sich die Bescheinigung des behandelnden Arztes am ersten Fehltag
vorlegen zu lassen.
- Im Fall unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit werden die Bezüge
gemäß § 4 für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt.
Der Arbeitgeber behält sich vor, bei Änderung der gesetzlichen
Voraussetzungen die Gehaltsfortzahlung anzupassen.
§ 7
Schadenersatzansprüche
Der Arbeitnehmer tritt ihm gegen Dritte zustehende Schadenersatzansprüche
in der Höhe an den Arbeitgeber ab, in der sich dieser verpflichtet,
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Er wird die zur Verfolgung
dieser Ansprüche erforderlichen Auskünfte sofort und umfassend
dem Arbeitgeber erteilen. Der Arbeitgeber kann mit seinen Rückzahlungsforderungen
gegen die rückständigen oder nach Kündigung/Aufhebungsvertrag
fällig werdenden Vergütungsansprüche im Rahmen des Pfändungsschutzes
aufrechnen.
§ 8
Dienstreisen
- Bei Dienstreisen werden Beträge vergütet, die nach den
jeweiligen geltenden steuerrechtlichen Vorschriften (Reisekostengesetz)
steuerfrei gezahlt werden können.
- Die in Ausübung seiner Tätigkeit anfallenden Reisekosten
(z.B. Verpflegung, Übernachtung usw.) werden dem Arbeitnehmer
anhand von nachweispflichtigen Belegen in voller Höhe im Folgemonat
erstattet.
§ 9
Nebentätigkeit
Die Übernahme von Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen
Zustimmung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat Art und Umfang
der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht / Datenschutz
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle betrieblichen
und persönlichen Angelegenheiten des Arbeitgebers gleich
wie sie ihm zur Kenntnis gelangt sind - Stillschweigen zu bewahren.
- Die Pflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages.
- Es dürfen keine Unterlagen oder Daten gleich welcher Art ohne
Einverständnis des Arbeitgebers an Dritte weitergegeben oder
die Weitergabe ermöglicht werden.
- Über arbeitsvertragliche Vereinbarungen ist ebenfalls Stillschweigen
zu bewahren.
§ 11
Schutzrechte
Die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen
aus der Tätigkeit nach diesem Vertrag gehen mit deren Entstehung
uneingeschränkt auf den Arbeitgeber über.
Der Übergang gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages
und schließt auch das recht des Arbeitnehmers ein, die Nutzungsrechte
ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
§ 12
Kündigung / Beendigung
- Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragspartner mit einer
Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
- Verlängert oder verkürzt sich die Kündigungsfrist
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen der Vertragspartner,
so gilt diese Veränderung auch für den anderen Vertragspartner.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 13
Sonstiges
Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung im Fall der Erkrankung eines
Kindes oder eines sonstigen Angehörigen sind ausgeschlossen.
§ 14
Schlussbestimmungen / Schriftform / Vertragsänderungen
- Jede Änderung und Ergänzung dieses Vertrages bedarf der
Schriftform.
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig
sein oder werden, so wird die Gültigkeit im übrigen dadurch
nicht berührt.
- Abreden außerhalb dieses Vertrages haben die Parteien nicht
getroffen.
Berlin, den .........................
(Stempel)
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Arbeitgeber Arbeitnehmer