Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Betriebsübergang / Outsourcing

 

Informationen zur Novolab Gesellschaft für Laboratoriumsdiagnostik mbH,
die in Berlin in drei katholischen Krankenhäusern tätig ist

oder

wie ein katholischer Träger die Anwendung der AVR Caritas umgeht

Ist die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse das Papier wert, auf dem sie steht?
Es scheint nicht so, denn immer mehr katholische Träger gründen Gesellschaften außerhalb des Geltungsbereiches, sind selbst Haupt- oder Alleingesellschafter und werfen alle wohlklingenden Grundsätze über Bord; selbst stellvertretende AK-Mitglieder der Dienstgeberseite sind beteiligt (hier Herr Böttcher, der Vertreter von Herrn Vollmar als sog. Trägervertreter).

Kann man nach außen als Teilnehmer am Dritten Weg auftreten, andererseits aber als Geschäftsführer der beiden Firmen MBS und Novolab alles tun, um die AVR zu unterlaufen?


Durch die Ordensschwester Magdalena Kubon im Auftrag der Kongregation der Marienschwestern von der Unbefleckten Empfängnis e.V. mit Sitz in Sensweiler/Langweiler (eingetragen unter VR 804 beim Amtsgericht Idar-Oberstein) wird am 3. Dezember 1986 vor dem in Berlin in kirchlichen Kreisen bekannten Rechtsanwalt Kraetzer die MBS Purgator Management- Beratungs- und Service GmbH mit Sitz in 12107 Berlin, Hoeftweg 10 mit einer Stammeinlage von 50.000 DM gegründet. Zum alleinigen Geschäftsführer wird der Diplom-Kaufmann Erhard Böttcher (damals Verwaltungsleiter des ebenfalls von der Kongregation betriebenen St. Marien-Krankenhauses in Berlin-Lankwitz) bestellt. Die Gesellschaft wird unter HRB 26255 beim Amtsgericht Charlottenburg in das Handelsregister eingetragen.

Die MBS Purgator GmbH ist also eine hundertprozentige Tochter der o.g. Kongregation.

 

Gegenstand des Unternehmens (bei Gründung):

... ist das Management, die Beratung, das Vermitteln und selbständige Erbringen, von nicht genehmigungspflichtigen Dienstleistungen und Waren aller Art, welche insbesondere in Krankenhäusern und Altenheimen, stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen und deren Ausbildungsstätten benötigt werden.

Ergänzung vom 14. November 1997:

Zur Vervollständigung der Dienstleistungsangebote erbringt und vermittelt die Gesellschaft Dienste eines Betriebsarztes für die verschiedensten Bereiche und Dienste zur Überprüfung der Arbeitssicherheit, insbesondere im Kranken- und Pflegebereich sowie Errichtung und das Betreiben von Schulungs- und Tagungszentren. Ferner befasst sich die Gesellschaft mit dem Bau und der Vermietung von Wohnungen im geförderten und freifinanzierten Wohnungsbau.

(Ende der Ergänzung)

Die Gesellschaft widmet sich darüber hinaus der Erforschung und Erprobung von marktgerechten und kostengünstigen Warensortimenten und Dienstleistungen zur Optimierung des wirtschaftlichen Betriebsgeschehens.

Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.

Das tut sie dann auch:

Durch Gesellschaftsvertrag wird am 9. Juni 1995 (geändert am 4. Januar 1996 in § 1 (Firma) die Symbiomed Gesellschaft für Laboratoriumsdiagnostik mbH mit Sitz in 12249 Berlin, Gallwitzallee 123 — 143 gegründet (Das St. Marien-Krankenhaus Berlin hat die gleiche Anschrift!). Das Stammkapital beträgt 100.000 DM. Anteilseigner sind zu 50% die MBS Purgator GmbH, die anderen 50% werden durch eine GbR mit Sitz in 12305 Berlin, Rapstedter Weg 34B (bestehend aus den Dres. Haßfeld, Töpel und Herrn Schlösser) eingebracht. Die Symbiomed GmbH wird beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 58928 in das Handelsregister eingetragen.

Zu Geschäftsführern werden bestellt: Der Kaufmann Erhard Böttcher, Berlin (s.o.) und der Chemiker Dr. Manfred Haßfeld, Kyritz.

Gegenstand des Unternehmens:

Die Durchführung von allen in medizinischen Einrichtungen anfallenden Routine- und Notfalluntersuchungen auf dem Gebiet der Laboratoriumsdiagnostik sowie für den Fall, dass die Untersuchungen nicht selbst durchgeführt werden können, die eigenverantwortliche Organisation von Fremdlaborleistungen und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7. August 1996 wird die Firma geändert in Novolab Gesellschaft für Laboratoriumsdiagnostik mbH.

Ende 1999 scheidet der Geschäftsführer Dr. Hassfeld als Geschäftsführer und Anteilseigner aus der Gesellschaft aus. Sein Anteil wird von der MBS Purgator GmbH übernommen. Neuer zweiter Geschäftsführer wird Dr. med. Uwe Töpel, Berlin.

Somit ergibt sich folgende aktuelle Aufteilung der Gesellschaftsanteile:

MBS Purgator Management- Beratungs- und Service GmbH 66.600 DM = 2/3

Dr. med. Uwe Töpel 16.700 DM = 1/6

Wolfgang Schlößer 16.700 DM = 1/6

Die Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

 

Fazit:

Die Mitarbeiter/innen der Novolab GmbH, die nach derzeitigen Erkenntnissen in drei Berliner katholischen Krankenhäusern (St. Marien, Dominikus und Franziskus) im Laborbereich tätig ist, haben einen Arbeitgeber, der sich zu zwei Dritteln im Besitz der MBS Purgator GmbH befindet, die wiederum eine hundertprozentige Tochter der Kongregation der Marienschwestern von der Unbefleckten Empfängnis e.V., einer zweifelsfrei der katholischen Kirche angehörenden Institution, ist.

 

Dennoch werden für die Arbeitsverträge weder die Grundordnung für den kirchlichen Dienst noch die Allgemeinen Vertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes oder eine andere kirchliche Dienst- oder Vergütungsregelung in Anwendung gebracht.

 

Geschäftsführer in beiden Gesellschaften ist der Dipl.-Kfm. Erhard Böttcher, der gleichzeitig als Dienstgeber im (zur Zeit in Abwicklung befindlichen) Antonius-Krankenhaus Berlin-Köpenick, im St. Marien-Krankenhaus Berlin-Lankwitz und für andere Einrichtungen der Marienschwestern tätig ist.

 

Seit Januar 2000 ist Herr Böttcher außerdem stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes als Dienstgebervertreter.

 

Merke: Vom Purgator zum Purgatorium ist der Weg nicht weit!

 

 

 

 

Anlage:

 

Musterarbeitsvertrag der Novolab GmbH

 

Arbeitsvertrag

 

zwischen der Novolab Gesellschaft für Laboratoriumsdiagnostik mbH

Gallwitzallee 123 —143, 12249 Berlin

im folgenden: Arbeitgeber

und

 

Herrn/Frau ..............................

im folgenden: Arbeitnehmer

 

§ 1

Vertragsbeginn / Aufgabengebiet

  1. Der o.g. Arbeitnehmer nimmt am ................ die Tätigkeit als MTLA bei der Novolab GmbH, Niederlassung ....................-Krankenhaus Berlin auf.

  2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer innerhalb der Novolab GmbH eine andere seinen Fähigkeiten entsprechende und gleichbezahlte Tätigkeit zuzuweisen. Dies gilt auch für den Einsatz in anderen Novolab Niederlassungen.

     

§ 2

Probezeit/Vertragsdauer

Die Probezeit für beide Vertragspartner beträgt sechs Monate. Innerhalb dieser Frist können die beiden den Vertrag schließenden Parteien ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

Nach Ablauf der Probezeit gelten - wenn nicht anders vereinbart - die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 3

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt 30 (Dreißig) Stunden / Woche. Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt auf Anweisung. Auf betriebliche Belange ist ausdrücklich Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer wird bei betrieblicher Erfordernis über die betriebliche Arbeitszeit hinaus mehr arbeiten. Diese Mehr- und Überarbeit wird auf dem Weg des Zeitausgleichs ausgeglichen, den der Arbeitgeber nach Anhörung des Arbeitnehmers nach Art und Umfang veranlassen muss.

Unabhängig von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wird der Arbeitnehmer an dem bestehenden Rufbereitschaftsdienst auch außerhalb der regulären Arbeitszeit und an Wochenenden teilnehmen. Die Abgeltung dieser Dienste erfolgt nach Maßgabe des Arbeitgebers durch Freizeitausgleich entsprechend den Regelungen des Krankenhauses.

 

§ 4

Vergütung

Das monatlich zu zahlende Bruttogehalt beträgt DM 3.300,-- (Dreitausenddreihundert Deutsche Mark) und wird zum Monatsende vom Arbeitgeber überwiesen.

 

§ 5

Urlaub

  1. Der zu gewährleistende Urlaub beträgt 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

  2. Die Lage des Urlaubs richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Urlaubswünsche sind frühzeitig mitzuteilen und müssen vom Arbeitgeber genehmigt werden.

  3. Nur wenn dringende betriebliche Gründe es rechtfertigen, kann nicht genommener Urlaub auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. In diesem Fall ist der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.

     

§ 6

Krankheit / Arbeitsverhinderung

 

  1. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung unverzüglich (am gleichen Tag) unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und Gründe mit.

  2. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen Dauer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren voraussichtliche Dauer durch Vorlage der Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Der Arbeitgeber behält sich vor, sich die Bescheinigung des behandelnden Arztes am ersten Fehltag vorlegen zu lassen.

  3. Im Fall unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit werden die Bezüge gemäß § 4 für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Der Arbeitgeber behält sich vor, bei Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen die Gehaltsfortzahlung anzupassen.

     

§ 7

Schadenersatzansprüche

Der Arbeitnehmer tritt ihm gegen Dritte zustehende Schadenersatzansprüche in der Höhe an den Arbeitgeber ab, in der sich dieser verpflichtet, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Er wird die zur Verfolgung dieser Ansprüche erforderlichen Auskünfte sofort und umfassend dem Arbeitgeber erteilen. Der Arbeitgeber kann mit seinen Rückzahlungsforderungen gegen die rückständigen oder nach Kündigung/Aufhebungsvertrag fällig werdenden Vergütungsansprüche im Rahmen des Pfändungsschutzes aufrechnen.

 

§ 8

Dienstreisen

  1. Bei Dienstreisen werden Beträge vergütet, die nach den jeweiligen geltenden steuerrechtlichen Vorschriften (Reisekostengesetz) steuerfrei gezahlt werden können.

  2. Die in Ausübung seiner Tätigkeit anfallenden Reisekosten (z.B. Verpflegung, Übernachtung usw.) werden dem Arbeitnehmer anhand von nachweispflichtigen Belegen in voller Höhe im Folgemonat erstattet.

     

§ 9

Nebentätigkeit

Die Übernahme von Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat Art und Umfang der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.

 

§ 10

Verschwiegenheitspflicht / Datenschutz

  1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und persönlichen Angelegenheiten des Arbeitgebers — gleich wie sie ihm zur Kenntnis gelangt sind - Stillschweigen zu bewahren.

  2. Die Pflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages.

  3. Es dürfen keine Unterlagen oder Daten gleich welcher Art ohne Einverständnis des Arbeitgebers an Dritte weitergegeben oder die Weitergabe ermöglicht werden.

  4. Über arbeitsvertragliche Vereinbarungen ist ebenfalls Stillschweigen zu bewahren.

     

§ 11

Schutzrechte

Die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen aus der Tätigkeit nach diesem Vertrag gehen mit deren Entstehung uneingeschränkt auf den Arbeitgeber über.

Der Übergang gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages und schließt auch das recht des Arbeitnehmers ein, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 

§ 12

Kündigung / Beendigung

  1. Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

  2. Verlängert oder verkürzt sich die Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen der Vertragspartner, so gilt diese Veränderung auch für den anderen Vertragspartner.

  3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

     

§ 13

Sonstiges

Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung im Fall der Erkrankung eines Kindes oder eines sonstigen Angehörigen sind ausgeschlossen.

 

§ 14

Schlussbestimmungen / Schriftform / Vertragsänderungen

  1. Jede Änderung und Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

  2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit im übrigen dadurch nicht berührt.

  3. Abreden außerhalb dieses Vertrages haben die Parteien nicht getroffen.

     

 

Berlin, den .........................

 

(Stempel)

 

---------------------- -------------------------

Arbeitgeber Arbeitnehmer