Nach der Entscheidung des EuGH vom 11.3.1997, der sich das BAG unter
Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Hinblick auf § 613a
BGB angeschlossen hat, wird der Betriebsübergang als Übergang
einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne
einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer
wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit definiert.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung bezieht sich
der Begriff der Einheit damit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen
und Sachen zur dauerhaften Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Ihre Identität folgt vor allem aus
- dem Personal,
- den Führungskräften,
- der Arbeitsorganisation,
- den Betriebsmethoden und
- den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.
Den Kriterien kommt je nach Art des betreffenden Betriebes oder Betriebsteils
ein unterschiedliches Gewicht zu. Gerade bei betriebsmittelarmen und
dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es
wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann deshalb auch
eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit
dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einrichtung im Sinne
des § 613a BGB darstellen.
Da allerdings die bloße Tätigkeit nicht genügt, um
eine wirtschaftliche Einheit zu kennzeichnen, genügt der Umstand,
daß ein anderer Rechtsträger die gleiche oder gleichartige
Tätigkeit fortsetzt (Funktionsnachfolge) nicht, um einen Betriebsübergang
oder Teilbetriebsübergang auszulösen.
Es muß eine Übertragung wesentlicher Betriebsmittel oder
die Übernahme von Personal vorliegen, das nach Zahl und / oder
Sachkunde für den in Rede stehenden Betrieb oder Betriebsteil notwendig
ist.
(siehe Betriebsberater - 54.Jg - Heft 10 - 11.3.1999 S.526ff)