Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers auf 
          den Betriebserwerber liegt der Gedanke zugrunde, daß die bisherige 
          Rechtsposition des Arbeitnehmers abgesichert werden soll. Auf diesen 
          Schutz kann der Arbeitnehmer verzichten. Aus diesem Grund steht ihm 
          das Recht zu, dem Betriebsübergang und dem damit verbundenen Übergang 
          des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen.
        Die Ausübung des Widerspruchsrechtes kann ausdrücklich oder 
          konkludent erfolgen. Verweigert der Arbeitnehmer die Weiterarbeit für 
          den Betriebserwerber in Kenntnis des Betriebsüberganges, ist dies 
          als konkludenter Widerspruch auszulegen.
        Der Arbeitnehmer kann dem bergang des Arbeitsverhltnisses gemäß 
          §613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung 
          nach § 613a Absatz 5 BGB schriftlich widersprechen. Der Widerspruch 
          kann gegenber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklrt 
          werden. 
          Ein späterer Widerspruch kann lediglich dann Erfolg haben, wenn 
          der Arbeitnehmer vom Betriebsübergang keine Kenntnis hatte.
        
          BAG, Urteil vom 22.04.1993 - 2 AZR 50/92, NJW 1994, S. 2245 = NZA 
            1994, S. 360 (Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang, wenn der 
            Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig über den bevorstehenden 
            Betriebsübergang unterrichtet hat.).
        
        Der Arbeitgeber wird das Risiko eines arbeitnehmerseitigen Widerspruches 
          dadurch zu verhindern suchen, daß er die Arbeitnehmer frühzeitig 
          über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert.
        Von dem Widerspruchsrecht kann der Arbeitnehmer dann keinen Gebrauch 
          machen,wenn er sich mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung 
          desArbeitsverhältnisses verbindlich geeinigt hat.
        Die Ausübung des Widerspruchsrechts hat zur Folge, daß das 
          Arbeitsverhältnis nicht auf den Betriebserwerber übergeht, 
          der Arbeitnehmer bleibt bei dem Betriebsveräußerer. Hieraus 
          resultiert das sich für den Arbeitnehmer aus einem Widerspruch 
          ergebende Risiko: Dadurch, daß der bisherige Arbeitsplatz des 
          Arbeitnehmers durch den Betriebsübergang verlorengegangen ist, 
          steht dem Betriebsveräußerer die Möglichkeit zur betriebsbedingten 
          Kündigung offen. Ob diese im Einzelfall begründet ist, hängt 
          davon ab, ob für den Arbeitnehmer ein anderweitiger freier Arbeitsplatz 
          zur Verfügung steht.