Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers auf
den Betriebserwerber liegt der Gedanke zugrunde, daß die bisherige
Rechtsposition des Arbeitnehmers abgesichert werden soll. Auf diesen
Schutz kann der Arbeitnehmer verzichten. Aus diesem Grund steht ihm
das Recht zu, dem Betriebsübergang und dem damit verbundenen Übergang
des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen.
Die Ausübung des Widerspruchsrechtes kann ausdrücklich oder
konkludent erfolgen. Verweigert der Arbeitnehmer die Weiterarbeit für
den Betriebserwerber in Kenntnis des Betriebsüberganges, ist dies
als konkludenter Widerspruch auszulegen.
Der Arbeitnehmer kann dem bergang des Arbeitsverhltnisses gemäß
§613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung
nach § 613a Absatz 5 BGB schriftlich widersprechen. Der Widerspruch
kann gegenber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklrt
werden.
Ein späterer Widerspruch kann lediglich dann Erfolg haben, wenn
der Arbeitnehmer vom Betriebsübergang keine Kenntnis hatte.
BAG, Urteil vom 22.04.1993 - 2 AZR 50/92, NJW 1994, S. 2245 = NZA
1994, S. 360 (Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang, wenn der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig über den bevorstehenden
Betriebsübergang unterrichtet hat.).
Der Arbeitgeber wird das Risiko eines arbeitnehmerseitigen Widerspruches
dadurch zu verhindern suchen, daß er die Arbeitnehmer frühzeitig
über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert.
Von dem Widerspruchsrecht kann der Arbeitnehmer dann keinen Gebrauch
machen,wenn er sich mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung
desArbeitsverhältnisses verbindlich geeinigt hat.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts hat zur Folge, daß das
Arbeitsverhältnis nicht auf den Betriebserwerber übergeht,
der Arbeitnehmer bleibt bei dem Betriebsveräußerer. Hieraus
resultiert das sich für den Arbeitnehmer aus einem Widerspruch
ergebende Risiko: Dadurch, daß der bisherige Arbeitsplatz des
Arbeitnehmers durch den Betriebsübergang verlorengegangen ist,
steht dem Betriebsveräußerer die Möglichkeit zur betriebsbedingten
Kündigung offen. Ob diese im Einzelfall begründet ist, hängt
davon ab, ob für den Arbeitnehmer ein anderweitiger freier Arbeitsplatz
zur Verfügung steht.