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B u n d e s r a t Drucksache 126/99, 05.03.99

 

Gesetzesbeschluß

des Deutschen Bundestages

 

Gesetz zur Neuregelung der

geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (zur Arbeitshilfe)

 

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 25. Sitzung am 4. März 1999 aufgrund

der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und

Sozialordnung - Drucksache 14/441 - den von den Fraktionen SPD und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen

Beschäftigungsverhältnisse

 

- Drucksache l4/280 -

 

in der nachstehenden Fassung angenommen:

 

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz

beschlossen:

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1: Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

 

Artikel 2: Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

 

Artikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

 

Artikel 4: Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

 

Artikel 5: Änderung des Rentenreformgesetzes 1999

 

Artikel 5a: Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

 

Artikel 6: Änderung des Nachweisgesetzes

 

Artikel 7: Änderung des Altersteilzeitgesetzes

 

Artikel 8: Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

 

Artikel 9: Änderung des Einkommensteuergesetzes

 

Artikel 9a: Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

 

Artikel 10: entfällt

 

Artikel 10a: Änderung des KVLG 1989

 

Artikel 11: Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

 

Artikel 12: Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

 

Artikel 13: Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung

 

Artikel 14: Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

 

Artikel 15: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang.

 

Artikel 16: Bericht der Bundesregierung

 

Artikel 17: Inkrafttreten

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

 

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die

Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl.

I S. 3845), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt

geändert:

 

1. § 7 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1a werden in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2 jeweils die Wörter

"ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18)" durch die Wörter "630

Deutsche Mark" ersetzt.

 

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

 

"Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches

auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als

versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1."

 

2. § 8 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

 

1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche

ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche

Mark nicht übersteigt,

 

2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf

längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu

sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die

Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deutsche Mark

im Monat übersteigt."

 

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Textstelle "Nummer 2" die Wörter

"sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 und nicht geringfügige

Beschäftigungen" eingefügt.

 

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

 

"Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung."

 

3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

"Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt."

 

4. § 28a wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden in der Nummer 16 das Wort "oder'" durch ein Komma

ersetzt, in der Nummer 17 das Wort "oder" und nach der Nummer 17 folgende

Nummer 18 angefügt:

 

"18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 1

genannte Grenze über- oder unterschritten wird."

 

b) In Absatz 7 wird Satz 5 aufgehoben.

 

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

 

"(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei

geringfügig Beschäftigte mit der Maßgabe, daß für geringfügig

Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 eine Jahresmeldung nicht zu erstatten

ist."

 

5. § 28b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "und 102 bis 104" durch die Angabe " ,

102 und 103" ersetzt.

 

b) In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort "Beitragsgruppen" die Wörter

"Personen- und" eingefügt.

 

c) In Satz 3 wird die Angabe "bis 104" durch die Angabe "und 103"

ersetzt.

 

6. In § 28h wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

 

"(6) Stellen die Einzugsstellen oder die Träger der Rentenversicherung

fest, daß eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung nach § 8 Abs.

2 versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei

gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit Namen,

Geburtsdatum und Anschrift des Beschäftigten und Namen und Anschrift des

Arbeitgebers dem für den Beschäftigten örtlich zuständigen Finanzamt mit.

Werden Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch

Datenübertragung übermittelt, kann die jeweilige oberste

Landesfinanzbebörde des für den Beschäftigten örtlich zuständigen

Finanzamts eine andere Landesfinanzbehörde als Empfänger der Mitteilungen

bestimmen."

 

7. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Endes von deren

Beschäftigung" die Wörter "sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer

geringfügigen Beschäftigung" eingefügt.

 

8. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter " , über die Meldungen für

geringfügig Beschäftigte (§ 104)" gestrichen.

 

9. In § 102 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "oder § 104" gestrichen.

 

10. In § 103 Abs. 3 wird die Angabe "oder § 104" gestrichen.

 

11. § 104 wird aufgehoben.

 

12. § 105 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

 

"(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger löscht am 2. Januar

2004 die in der besonderen Datei gespeicherten Meldungen nach § 104 in

der am 31. März 1999 geltenden Fassung."

 

13. In § 106 werden die Nummern 2 und 8 aufgehoben und das Komma am Ende

der Nummer 7 durch einen Punkt ersetzt. '

 

14. § 107 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "und 102 bis 104" durch die Angabe

" , 102 und 103" ersetzt.

 

b) In Absatz 2 wird die Angabe "den §§ 103 und 104" durch die Angabe "§

103" ersetzt.

 

c) In Absatz 3 wird die Angabe "§§ 102 bis 104" durch die Angabe "§§ 102

und 103" ersetzt.

 

15. § 111. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) In Nummer 2 werden die Angabe "§ 28a Abs. 1 bis 4" durch die Angabe "§

28a Abs. 1 bis 4 und 9" ersetzt und die Wörter "oder § 104 Abs. 1 Satz 1

oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 106

Nr. 2" gestrichen.

 

b) In Nummer 8 wird die Angabe "§ 106 Nr. 3, 5, 7 oder 8" durch die

Angabe "§ 106 Nr. 3, 5 oder 7" ersetzt.

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

 

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des

Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595). zuletzt geändert durch,

... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

 

1. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Versicherungsfrei sind

Personen in einer geringfügigen Beschäftigung: abweichend von § 8 Abs. 2

Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht

geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet."

 

2. § 346 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

 

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigte, deren monatliches

Arbeitsentgelt 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,".

 

3. In § 347 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter "ein Siebtel der

monatlichen Bezugsgröße" durch die Angabe "630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

 

 

Artikel 3

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

 

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt

geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

 

"§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine

Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt,

wenn diese Versicherungspflicht begründet."

 

2. In § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "aus einem

Beschäftigungsverhältnis" durch die Wörter "aus einem nicht geringfügigen

Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

 

3. In §249 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:

 

"1. für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung , Beschäftigte, deren

monatliches Arbeitsentgelt 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,".

 

4. Nach § 249a wird folgender § 249b eingefügt:

 

"§ 249b

 

Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

 

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten

Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei

oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 10 vom

Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den

Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches

sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches

entsprechend."

 

5. § 266 Abs. 7 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:

 

"9. die Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrags nach § 249b auch

abweichend von Absatz 2 bis 6."

 

5a. Dem § 309 wird nach Absatz 5 folgender Absatz angefügt:

 

"(6) Die für die Familienversicherung maßgeblich Einkommensgrenze nach §

10 Abs. 1 Nr. 5 beträgt mindestens 630 Deutsche Mark."

 

6. In § 313 wird Absatz 6 aufgehoben.

 

 

 

Artikel 4

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

 

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -

(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S.

1337), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

 

0. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

 

a) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich und Zuschläge an

Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier

Beschäftigung"

 

b) Nach der Angabe zu § 76a wird eingefügt:

 

"§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger

versicherungsfreier Beschäftigung"

 

1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

 

"Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die

Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als

versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7

und 9."

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"Versicherungsfrei sind Personen, die

 

1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch),

 

2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch)

oder

 

3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

 

ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder

Pflegetätigkeit;

 

§ 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine

Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht

geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese

versicherungspflichtig ist."

 

bb) Nach Satz 1 wird eingefügt:

 

"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr.

1 des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann

nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen

Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der

Beschäftigungen bindend."

 

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "ein Siebtel der Bezugsgröße" durch

die Wörter "auf den Monat bezogen 630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "ein Siebtel der monatlichen

Bezugsgröße" durch die Wörter "630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

3. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "ein Siebtel der monatlichen

Bezugsgröße" durch die Wörter "630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

4. In § 43 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "oder nur unter

Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen.

 

5. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "ein Siebtel der monatlichen

Bezugsgröße" durch die Wörter "monatlich 630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

6. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter "oder nur unter Berücksichtigung des

Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen.

 

6a. § 52 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Versorgungsausgleich" die

Wörter "und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus

geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung" angefügt.

 

b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und folgender Absatz wird angefügt:

 

"(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus

geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt, wird auf die

Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn

die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0625 geteilt wird. Die

Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate einer

geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits auf die

Wartezeit anzurechnen sind."

 

6b. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

 

b) In Nummer 5 wird nach dem Wort "AItersversorgung" das Wort "und"

eingefügt.

 

c) Nach Nummer 5 wird eingefügt:

 

"6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger

versicherungsfreier Beschäftigung"

 

7. In § 71 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "oder nur unter

Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen.

 

7a. Nach § 76a wird eingefügt:

 

"§ 76b

 

Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger

versicherungsfreier Beschäftigung

 

(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier

Beschäftigung, für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil (§ 172 Abs.

3) getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

 

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das

Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung

versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1)

für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt

wird, das dem Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des

Arbeitsentgelts und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das

Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des

Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr wird als

Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese

Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

 

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124

entsprechend.

 

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die

 

1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

 

2. als Versorgungsbezieher,

 

3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder

 

4. wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind."

 

8. In § 96a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "ein Siebtel der monatlichen

Bezugsgrüße" durch die Wörter "630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

9. In § 100 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "oder nur unter

Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen.

 

9a. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

 

b) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort "Alters" das

Wort "und" eingefügt.

 

c) Nach Nummer 5 wird eingefügt:

 

"6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger

versicherungsfreier Beschäftigung."

 

10. In § 141 Abs. 1 werden in Nummer 7 das Wort "oder" durch ein Komma

ersetzt, in Nummer 8 das Wort "oder" und nach Nummer 8 folgende Nummer 9

eingefügt:

 

"9. einer geringfügigen Beschäftigung''.

 

11. § 149 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort "Prüfungen" die Wörter "die

Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für" eingefügt.

 

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

 

"Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, daß für einen

Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten

Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten

Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese

Beschäftigungsverhältnisse."

 

l2. In § 162 Nr. 5 werden die Wörter "ein Siebtel der Bezugsgröße" durch

die Wörter "monatlich 630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

13. Dem § 163 wird folgender Absatz 8 angefügt:

 

"(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und

in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5

Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist

beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der

Betrag in Höhe von 300 Deutsche Mark."

 

14: In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Siebtel der

Bezugsgröße" durch die Wörter "monatlich 630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

15. In § 166 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "aus einem

Beschäftigungsverhältnis" durch die Wörter "aus einem nicht geringfügigen

Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

 

16. § 167 wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 167

 

Freiwillig Versicherte

 

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte

monatlich 630 Deutsche Mark."

 

17. § 168 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden von den

Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den

Arbeitgebern. wenn Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt

sind, ein Arbeitsentgelt erhalten, das auf den Monat bezogen 630 Deutsche

Mark nicht übersteigt, oder wenn Versicherte ein freiwilliges soziales

Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen

Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur

Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten,".

 

b) Nach Absatz 1 Nr. 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

 

lb. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig

versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe

des Betrages. der 12 vom Hundert des der Beschäftigung zugrundeliegenden

Arbeitsentgelts entspricht, im übrigen vom Versicherten,".

 

c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

 

18. In § 169 Nr. 3 werden die Wörter "jedoch von den Arbeitgebern, wenn

das monatliche Arbeitseinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße

nicht übersteigt," gestrichen.

 

I9. § 170 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter "das der Leistung

zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der Bezugsgröße"

durch die Wörter "die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung

beschäftigt sind und das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt auf

den Monat bezogen 630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

 

20. § 172 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "auf" die Wörter

"versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und" eingefügt und Satz 3

gestrichen.

 

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

 

"(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch, die in dieser

Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit

sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die

Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des

Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten

versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach §

5 Abs. 3 versicherungsfrei sind.

 

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des

Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des §

111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.''

 

20a.§ 228a wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa) In Satz 1 wird die Textstelle "1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist

die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]), 2."

gestrichen.

 

bb) In Satz 2 werden die Worte "bei der Hinzuverdienstgrenze die

Bezugsgröße und" gestrichen.

 

21. In § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "oder nur unter

Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen.

 

21a. In § 254d Abs. 1 wird in Nummer 4 nach dem Wort "danach" die Angabe

"bis zum 31. März 1999" eingefügt.

 

21b. In § 256a Abs. 2 wird in Satz 1 nach dem Wort "danach" die Angabe

"bis zum 31. März 1999" eingefügt.

 

22. § 279b wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 279b

 

Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

 

Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der

Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. §

228a gilt nicht."

 

23. § 279c wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

 

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

 

24. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "im Monat ein Siebtel der

monatlichen Bezugsgröße, mindestens 400 Deutsche Mark" durch die Wörter

,.monatlich 630 Deutsche Mark" und die Wörter "dieser Beträge" durch die

Wörter "dieses Betrags" ersetzt.

 

 

 

Artikel 5

Änderung des Rentenreformgesetzes 1999

 

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S.

2998). zuletzt geändert durch Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie

folgt geändert:

 

1. In Nummer 13 Buchstabe b werden in § 34 Abs. 3 Nr. 1 die Wörter "ein

Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter "630 Deutsche Mark"

ersetzt.

 

2. In Nummer 19 wird § 43 wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter ;,ein Siebtel der

monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,;monatlich 630 Deutsche 'Mark"

, und die Wörter "bis zur Höhe eines Siebtels der monatlichen

Bezugsgröße" durch die Wörter "in Höhe von 630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder nur unter Berücksichtigung

des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen.

 

3. In Nummer 51 werden in § 95 Abs. 4 Satz 1 die Wörter "ein Siebtel der

monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter "630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

4. In Nummer 127 wird § 313 wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter "ein Siebtel der

monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter "630 Deutsche Mark" ersetzt.

 

b) Absatz 9 wird gestrichen.

 

Artikel 5a

 

Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

 

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994

(BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

 

1. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Teststelle "oder nur unter

Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen.

 

2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

 

 

 

Artikel 6

Änderung des Nachweisgesetzes

 

Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert

durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 1

 

Anwendungsbereich

 

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur

vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden."

 

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

"Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1

Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der

Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen

Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen

Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung

gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet."

 

 

 

Artikel 7

Änderung des Altersteilzeitgesetzes

 

§ 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das

zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

l. In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort "Lohnersatzleistung" durch das

Wort "Entgeltersatzleistung" ersetzt und Satz 2 gestrichen.

 

2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

 

 

 

Artikel 8

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

 

In § 117 Abs. 2a Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646. 2975), das zuletzt

durch .. geändert worden ist, werden die Wörter "der Datei der

geringfügigen Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch)," gestrichen.

 

 

 

Artikel 9

Änderung des Einkommensteuergesetzes

 

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April

1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes

vom ... 1999 (BGBl. I. S. ...), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 3 wird nach Nummer 38 folgende Nummer 39 eingefügt:

 

"39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne

des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der

Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b (geringfügig

versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3

(versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die Summe der anderen Einkünfte

des Arbeitnehmers nicht positiv ist ".

 

2. In § 39a wird die Paragraphenüberschrift in "Freibetrag und

Freistellung beim Lohnsteuerabzug" geändert und folgender Absatz 6

angefügt:

 

"(6) Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das Finanzamt, daß der

Arbeitgeber Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung nach § 3

Nr..39 steuerfrei auszuzahlen hat. Absatz 2 Satz 3 und 7 sowie Absätze 4

und 5 gelten sinngemäß."

 

3. In § 39b wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

 

"(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung darf der Arbeitgeber

nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung

nach § 39a Abs. 6 vorliegt."

 

4. In § 39c wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:

 

"(5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwenden."

 

5. § 39d wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

"§ 39a Abs. 6 ist anzuwenden."

 

b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Zitat "§ 39b Abs. 2 bis 6" durch das Zitat

"§ 39b Abs. 2 bis 7" ersetzt.

 

6. § 40a wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn

liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeitslohn 630 Deutsche

Mark oder bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen wöchentlich 147 Deutsche

Mark nicht übersteigt"

 

b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer

durchschnittlich je Arbeitsstunde 22 Deutsche Mark übersteigt ".

 

7. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen

Merkmale aus der Lohnsteuerkarte, aus einer entsprechenden Bescheinigung

oder aus der Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 zu übernehmen."

 

8. § 41b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 2 werden in Nummer 6 am Ende ein Komma und folgende Nummer 7

angefügt:

 

"7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 39" .

 

b) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz angefügt:

 

"Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf besonderem Vordruck erteilt, so

ist die Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 1, 5 bis 7 auf diesem Vordruck

einzutragen; die Sätze 4 und 5 sind anzuwenden."

 

9. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

 

"(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheinigung nach § 39a Abs. 6

ausgestellt worden und ist die Summe seiner anderen Einkünfte positiv, so

ist eine Veranlagung durchzuführen."

 

10. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:

 

"c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, die in § 39 Abs. 3 a Satz

4 und § 39a Abs. 2 und 6 vorgesehenen Anträge sowie die Bescheinigung

nach § 39a Abs. 6 ".

 

11. In § 52 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:

 

"(2b) Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 1999

bleibt versicherungsfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen

Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch außer Ansatz."

 

Artikel 9a

 

Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

 

§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl I S. 1558), zuletzt geändert

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird

wie folgt geändert:

 

1: In Nummer 1 wird in Buchstabe b das Semikolon durch ein Komma ersetzt

und folgender Buchstabe c angefügt:

 

"c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht

kommt;"

 

2. In Nummer 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und

folgender Buchstabe c angefügt:

 

"c )wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht

kommt."

 

 

 

Artikel 10

 

entfällt

 

 

 

Artikel 10a

 

Änderung des KVLG 1989

 

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2-t77, 2557), zuletzt geändert durch ...

, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "versicherungspflichtigen"

gestrichen.

 

2. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:

 

"(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt §

249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend."

 

 

 

Artikel 11

Änderung der KSVG Beitragsüberwachungsverordnung

 

In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom. 13. Oktober

1994 (BGBl. I S. 2972) werden die Angaben "§ 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

Abs. 2 nach den §§ 102 bis 104" durch die Angaben . § 28a Abs. 1 Nr. 1

und 2, Abs. 2 und 9, nach den §§ 102 und 103" ersetzt.

 

 

 

Artikel 12

Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

 

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (Artikel 1 der

Verordnung vom 28. Februar 1998, BGBl. I S. 343) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 wird die Angabe "und 102 bis 104" durch die Angabe " , 102 und

103" ersetzt.

 

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

"(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

bezeichneten Änderung des Arbeitsentgeltes sind eine Ab- und eine

Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten."

 

3. § 13 wird wie folgt gefaßt:

 

"§ 13

 

Meldungen für geringfügig Beschäftigte

 

Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung gelten § 5 Abs. 1 bis

3, 5 bis 7 und 9 und die §§ 6 bis 8 und 12, für die Meldungen einer

geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend."

 

4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"( 1 ) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu

erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden

oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das

beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen,

den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die

Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten."

 

5. § 15 Abs.1 wird wie folgt gefaßt:

 

"(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsangehörigkeit eines

Beschäftigten ist unverzüglich zu melden.''

 

6. § 33 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

 

"Dies gilt nicht für Sofort- und Kontrollmeldungen."

 

7. § 36 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

 

"(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt eine maschinelle

Stammsatzdatei."

 

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Konto des Versicherten" durch

das Wort ,,Versicherungskonto" ersetzt.

 

 

 

Artikel 13

Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung

 

Dem § 2 Abs. 1 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12.

Mai 1998 (BGBl. I S. 915) werden folgende Sätze angefügt:

 

"Für die Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung gelten

Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des

Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Anmeldungen nach Satz 1 Nr. 3. Für

die Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit gelten Beiträge nach §

249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 172 Abs. 3 des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie

in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

die Anmeldungen als Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte und die

Beiträge nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge."

 

 

 

Artikel 14

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

 

In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3.

Januar 1994 (BGBl. I S. »). die zuletzt durch ... geändert worden ist,

werden nach dem Wort "zusammenzuzählen" die Wörter "und um den

Arbeitgeberbeitrag nach, § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu

verringern" angefügt.

 

 

 

Artikel 15

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf den Artikeln 9a, 11 bis 14 beruhenden Teile der dort geänderten

Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen

Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

 

 

Artikel 16

Bericht der Bundesregierung

 

Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum

31. März 2003 über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt,

die Sozialversicherung und die öffentliche Finanzen und gibt

gegebenenfalls Vorschläge für seine Weiterentwicklung ab.

 

 

 

Artikel 17

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.