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Neuregelung 630-DM-Gesetz

Stand: 24. März 1999

Das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung wurde vom Bundestag am 4.3.1999 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19.3.1999 zugestimmt.
Es tritt am 1.4.1999 in Kraft.

 

Allgemein

In der Sozialversicherung gilt jetzt im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM. Die bisherige Pauschalsteuer in Höhe von knapp 23% wird abgeschafft. Dafür gelten in bestimmtem Umfang Sozialversicherungspflichten.

 

Beiträge

Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung beträgt 12 Prozent, zur Krankenversicherung 10 Prozent. Der Krankenversicherungsbeitrag gilt nur für Beschäftigte, die bereits einer gesetzlichen Kasse angehören. Dadurch steigen die Chancen der Nichtversicherten auf dem Arbeitsmarkt, denn verglichen mit Versicherten ist ihre Arbeitsleistung billiger. Ob diese Ungleichbehandlung gleicher Arbeitsleistung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) Bestand hat, ist noch nicht geklärt.

Dem Arbeitnehmer erwachsen Vorteile aus der Rentenversicherungspflicht. Er erhält Anspruch auf einen Rentenzuschlag und in begrenztem Umfang Anspruch auf eine Anrechnung auf die Wartezeit.
Anders ist die Lage in der Krankenversicherung. Hier werden auch künftig keine eigenen Ansprüche der geringfügig Beschäftigten entstehen. Auch hiergegen bestehen noch verfassungsrechtliche Bedenken.

Der Rentenbeitragssatz kann vom Beschäftigten selbst um 7,5 Prozent auf den vollen Rentenbeitrag von 19,5 Prozent aufgestockt werden. Dafür ist ein Mindestbeitrag von 58, 50 DM (19,5 Prozent aus 300 DM) zu entrichten. Dann erhält der geringfügig Beschäftigte die vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dazu gehören z.B. auch Rehabilitationsmaßnahmen oder der Schutz vor Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Wichtig: Im Sozialrecht werden die 630 DM - Verträge mit bestehenden beitragspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der 4.000 DM monatlich verdient und einen 630 DM - Nebenjob ausübt, muß für das gesamte Einkommen von 4.630 DM Beiträge zahlen.

 

Hinweise: Die geringfügig Beschäftigten sind grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit. Das gilt auch, wenn der Ehegatte im Rahmen einer beitragspflichtigen Beschäftigung Einkünfte erzielt; diese Einkünfte bleiben außer Betracht. Das Finanzamt erstellt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung. Nur wenn dem Arbeitgeber diese Bescheinigung vorliegt, darf er den Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei an den Arbeitnehmer auszahlen. Ansonsten gilt das übliche Lohnsteuerabzugsverfahren, jedoch bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung erhalten.
Bei Saisonbeschäftigungen von maximal zwei Monaten Dauer oder höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr bleibt die bisherige Rechtslage erhalten.

Alle 630 DM - Verträge müssen von den Arbeitgebern bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden.

 

Geringfügige Beschäftigung und AVR Anlage 18