Stand:
24. März 1999
Das Gesetz
zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung
wurde vom Bundestag am 4.3.1999 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19.3.1999 zugestimmt.
Es tritt am 1.4.1999 in Kraft.
Allgemein
In der Sozialversicherung gilt jetzt
im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze
von 630 DM. Die bisherige Pauschalsteuer in Höhe von knapp 23%
wird abgeschafft. Dafür gelten in bestimmtem Umfang Sozialversicherungspflichten.
Beiträge
Die Höhe der Beiträge zur
Rentenversicherung beträgt 12 Prozent, zur Krankenversicherung
10 Prozent. Der Krankenversicherungsbeitrag gilt nur für Beschäftigte,
die bereits einer gesetzlichen Kasse angehören. Dadurch steigen
die Chancen der Nichtversicherten auf dem Arbeitsmarkt, denn verglichen
mit Versicherten ist ihre Arbeitsleistung billiger. Ob diese Ungleichbehandlung
gleicher Arbeitsleistung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) Bestand hat, ist noch nicht geklärt.
Dem Arbeitnehmer erwachsen Vorteile
aus der Rentenversicherungspflicht. Er erhält Anspruch auf einen
Rentenzuschlag und in begrenztem Umfang Anspruch auf eine Anrechnung
auf die Wartezeit.
Anders ist die Lage in der Krankenversicherung. Hier werden auch künftig
keine eigenen Ansprüche der geringfügig Beschäftigten
entstehen. Auch hiergegen bestehen noch verfassungsrechtliche Bedenken.
Der Rentenbeitragssatz kann vom Beschäftigten
selbst um 7,5 Prozent auf den vollen Rentenbeitrag von 19,5 Prozent
aufgestockt werden. Dafür ist ein Mindestbeitrag von 58, 50 DM
(19,5 Prozent aus 300 DM) zu entrichten. Dann erhält der geringfügig
Beschäftigte die vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung.
Dazu gehören z.B. auch Rehabilitationsmaßnahmen oder der
Schutz vor Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Wichtig: Im Sozialrecht werden die
630 DM - Verträge mit bestehenden beitragspflichtigen Beschäftigungen
zusammengerechnet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der 4.000 DM monatlich
verdient und einen 630 DM - Nebenjob ausübt, muß für
das gesamte Einkommen von 4.630 DM Beiträge zahlen.
Hinweise: Die geringfügig Beschäftigten
sind grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit. Das gilt auch,
wenn der Ehegatte im Rahmen einer beitragspflichtigen Beschäftigung
Einkünfte erzielt; diese Einkünfte bleiben außer Betracht.
Das Finanzamt erstellt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung.
Nur wenn dem Arbeitgeber diese Bescheinigung vorliegt, darf er den Arbeitslohn
für eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei an den
Arbeitnehmer auszahlen. Ansonsten gilt das übliche Lohnsteuerabzugsverfahren,
jedoch bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung erhalten.
Bei Saisonbeschäftigungen von maximal zwei Monaten Dauer oder höchstens
50 Arbeitstagen im Jahr bleibt die bisherige Rechtslage erhalten.
Alle 630 DM - Verträge müssen
von den Arbeitgebern bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet
werden.
Geringfügige
Beschäftigung und AVR Anlage 18