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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

 Anlage 18: Ordnung für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter

Nach Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 19.02.2009 tritt die Anlage 18 zum 31.10.2009 außer Kraft.

Die Bundeskommission hat nicht innerhalb eines Monats nach dem Beschluss des Vermittlungsausschusses dessen Spruch mit der Mehrheit ihrer Mitglieder durch einen eigenen Beschluss ersetzt.
Daher entfaltet der Spruch des Vermittlungsausschusses nun seine Wirkung und ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 9 und 10 i.V.m. § 18 AK-Ordnung in Kraft zu setzen.

Anmerkungen:

Bitte beachten! Anlage 18 zu den AVR ist nicht mehr anwendbar!
Die Inhalte der Anlage 18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht mehr anwendbar.
Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Das AK-Magazin Nr. 33 Juni 2009:
Abschaffung der Anlage 18 AVR zum 31. Oktober 2009 - eine Arbeitshilfe für MAVen und betroffene Mitarbeiter/-innen

Hinweis: Auswirkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die AVR Anlage 18 - Geringfügig Beschäftigte

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVR, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind.

(2) entfällt

 

§ 2 Eingruppierung

(1) Der Mitarbeiter ist in einer Vergütungsgruppe nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR eingruppiert.

(2) Während einer Beschäftigung nach dieser Ordnung finden die Bestimmungen über einen Bewährungsaufstieg und einen Tätigkeitsaufstieg keine Anwendung.

 

§ 3 Vergütung

(1) Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit, die sich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Zulage (Anlage 10 zu den AVR) nach der für vollbeschäftigte Mitarbeiter geltenden Vergütungstabelle errechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes III und des Abschnittes V der Anlage 1 zu den AVR finden entsprechende Anwendung. Der Mitarbeiter, der das Eingangsalter seiner Vergütungsgruppe (Stufe 1) noch nicht erreicht hat, erhält eine Vergütung, die sich nach Abschnitt IV (Grundvergütung der Mitarbeiter ab vollendetem 18. Lebensjahr bis zur Erreichung des Eingangsalters) bzw. Abschnitt VI (Gesamtvergütung der Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr) der Anlage 1 zu den AVR errechnet.

(2) Ist auf Antrag des Mitarbeiters die pauschalierte Lohnsteuer gemäß § 40a Einkommensteuergesetz durch den Dienstgeber abzuführen, so kann die Bruttovergütung gemäß Absatz 1 um die vom Dienstgeber zu tragende Steuer gekürzt werden.

(3) Im ausdrücklichen Einvernehmen und nach Belehrung über die sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen sowie über das Widerrufsrecht kann

a) eine von Absatz 1 abweichende geringere Vergütung vereinbart werden,

b) von den Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zeitzuschlägen und Weihnachtszuwendungen einzelvertraglich abgewichen werden.

Diese abweichenden Vereinbarungen können vom Mitarbeiter widerrufen werden.

Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

(4) Für die Berechnung und Fälligkeit der Vergütung gilt Abschnitt X (Zusatzbestimmungen zu den Bezügen) der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.

 

§ 4 Zulagen

Neben der Vergütung werden dem Mitarbeiter die für vergleichbare vollbeschäftigte Mitarbeiter zu gewährenden Zulagen anteilmäßig gezahlt.

 

§ 5 Zeitzuschläge

(1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Arbeit an Sonntagen (0.00 Uhr-24.00 Uhr) 25 v.H.

b) für Arbeit

aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, bei Freizeitausgleich 35 v.H.

cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.

dd) am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 v.H.

der Stundenvergütung.

c) Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 EUR.

d) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr; bei Wechselschichtarbeit bis zum Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Nachtschicht 0,64 EUR.

 

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a, b und d wird nur jeweils der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c und d wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wartezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a bis d gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld bezahlt wird.

(3) Die Stundenvergütung ergibt sich aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.

(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung nach Absatz 3 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlich abzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert werden.

(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. a, b und d gilt nicht für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang C der AVR Anwendung findet; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c beträgt 0,38 EUR je Stunde. Für die bei diesen Dienststellen beschäftigten Mitarbeiter gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. a und b mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 EUR je Stunde beträgt.

 

§ 6 Weihnachtszuwendung

Der Mitarbeiter erhält eine Weihnachtszuwendung entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR. Hat die dienstvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Weihnachtszuwendung statt um den Betrag nach Abschnitt XIV Abs. d Unterabs. 4 der Anlage 1 zu den AVR um den Anteil des Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

 

§ 7 Krankenbezüge

(1) Dem Mitarbeiter werden im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge für die Dauer bis zu 6 Wochen gewährt, es sei denn, dass er sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen hat.

(2) Krankenbezüge werden nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gewährt.

(3) Als Krankenbezüge erhält der Mitarbeiter die Vergütung einschließlich der Zulagen und Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 2 der Anlage 14 zu den AVR sinngemäß.

(4) Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 findet Anwendung.

 

§ 8 Erholungsurlaub

(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich 26 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen wöchentlich und 31 Arbeitstage bei 6 Arbeitstagen wöchentlich.

(2) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 2. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages von mindestens einem halben Tag, so wird auf einen vollen Tag aufgerundet.

(3) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Vergütung einschließlich der Zulagen und Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 2 der Anlage 14 zu den AVR.

(4) § 1 der Anlage 14 zu den AVR findet Anwendung; im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

§ 9 Kündigung

(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluß. Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist für den Dienstgeber und den Mitarbeiter nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber von

a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen

b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate

c) von mindestens acht Jahren 4 Monate

d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate

e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate

zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

(3) Für die außerordentliche, fristlose Kündigung gilt § 16 Abs. 1 AT. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit ( § 7 Abs. 4 AT), soll er in dem Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund angeben.

 

§ 10 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung

Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch Auflösungsvertrag beendet werden.

 

§ 11 Mindestdauer, zeitliche Lage der Arbeitszeit

(1) Abweichend von § 4 Beschäftigungsförderungsgesetz gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so ist für einen bestimmten Zeitraum (Woche, Monat oder drei Monate) eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitsstunden vertraglich festzulegen.

(3) Der Dienstgeber hat dem Mitarbeiter die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Anfang und Ende) so früh wie möglich mitzuteilen.

 

§ 12 Arbeitsplatzteilung

(1) Vereinbart der Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern, dass diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluß des Dienstvertrages für den Mitarbeiter vorab berechtigt, die in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Mitarbeiter für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Vertretung des anderen Mitarbeiters dienstvertraglich zu verpflichten. Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar ist.

(2) Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Beschäftigungsförderungsgesetz sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatz 1 oder des § 5 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vorliegt.

 

§ 13 Anwendung sonstiger Bestimmungen

Für Dienstverhältnisse nach dieser Ordnung gelten im übrigen die folgenden Bestimmungen sinngemäß:

1. Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft ( § 1 AT AVR)

2. Allgemeine Dienstpflichten ( § 4 AT AVR)

3. Besondere Dienstpflichten ( § 5 AT AVR)

4. Personalakten ( § 6 AT AVR)

5. Einstellung (§ 7 AT AVR)

6. Ärztliche Untersuchungen (§ 8 AT AVR)

7. Arbeitsversäumnis ( § 9b AT AVR)

8. Dienstbefreiung ( § 10 AT AVR)

9. Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit ( § 18 AT AVR)

10. Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses ( § 19 AVR mit Ausnahme der Altersgrenze im Absatz 4 letzter Satz)

11. Zeugnisse ( § 20 AT AVR)

12. Dienstkleidung, Schutzkleidung (§ 21 AT AVR)

13. Schlichtungsverfahren (§ 22 AT AVR)

14. Ausschlussfrist (§ 23 AT AVR)

15. Sachbezüge (Abschn. IX der Anlage 1 zu den AT AVR)

16. Werkdienstwohnungen (Abschn. IXa der Anlage 1 zu den AT AVR)

17. Anzeige- und Nachweispflichten (Abschnitt XII a der Anlage 1 zu den AVR), Forderungsübergang bei Dritthaftung (Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR)

18. Regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 der Anlage 5 zu den AT AVR)

19. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ( §§ 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AT AVR)

20. Reisekosten (Anlage 13a zu den AT AVR)

21. Sonderurlaub ( § 10 der Anlage 14 zu den AT AVR)