AVR Anlage
18 tritt zum 31.10.2009 außer Kraft.
Siehe dazu das AK-Magazin
Nr. 33 Juni 2009: Abschaffung der Anlage 18 AVR
zum 31. Oktober 2009
- eine Arbeitshilfe für MAVen und betroffene Mitarbeiter/-innen
sowie die Handlungshilfe der Autoren des AVR-Kompendiums "Die AVR von
A bis Z"
Die Anlage 18 zu den AVR trat
mit Wirkung ab 1. November 2009 ohne bundesweit einheitliche Nachfolgeregelung
außer
Kraft. Damit hat sich das Entgelt geringfügiger Beschäftigter
am Bruttolohn vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu orientieren.
Das kann dazu führen, dass der geringfügig Beschäftigte
wegen der sozial- und steuerrechtlichen Privilegierung einen höheren
Nettolohn erhält als der vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Dies ist aber hinzunehmen, da die vom Arbeitgeber zu erbringende Gegenleistung
für die Arbeit in der Zahlung von Bruttoentgelten besteht.
Es
wurden allerdings in verschiedenen (Erz-)Bistümern durch Alleinentscheidungen
der (Erz-)Bischöfe Sonderregelungen in Kraft gesetzt; diese Vorgehensweisen
wurden kritisiert und die Inhalte der Regelungen sind umstritten.
Richtlinien
für die versicherungsrechtliche
Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen vom 14.10.2009
Formulierungsvorschläge
zur Geltendmachung
der Vergütungsansprüche gemäß § 23
AVR
Zu
den Sonderregelungen einzelner (Erz-)Bistümer:
Berlin, Hamburg, Hildesheim, Osnabrück, Münster/Oldenburg,
Trier: AVR § 24
AVR AT,
Aachen, Essen, Köln, Limburg,
Münster,
Paderborn: AVR Anlage
1 Abschn. IIa, Anlage
1 Abschn XIV, Anlage
14, Anlage
1c
Freiburg, Rottenburg-Stuttgart: AVR Anlage 4
Hinweis: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
- also die vom Staat gewährte Regelungsbefugnis eigenes Arbeitsrecht
zu setzen - gilt nur "im Rahmen der für alle geltenden
Gesetze". Das TzBfG und das AGG sind als Bundesgesetze allgemein
gültig und die Kirchen haben hier keine eigenständige Regelungsbefugnis.
Damit sind aus staatsrechtlicher Sicht diese Regelungen nicht zulässig
und daher nichtig.
Dies rechtswirksam festzustellen obliegt aber den staatlichen Gerichten, und
diese können nur von den Betroffenen selbst angerufen werden. Der innerkirchliche
Rechtsweg ist nicht zielführend, da die kirchlichen Arbeitsgerichte an das
bischöflich gesetzte Kirchenrecht gebunden sind und eine Möglichkeit
zur Normenkontrolle ausgeschlossen ist.
Die Inhalte der Anlage
18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und
auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes für geringfügig Beschäftigten
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die
keine Nebentätigkeit ausüben, nicht mehr anwendbar. Kircheneigene
Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch
möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der
eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Daraus ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgende
wesentliche Veränderungen (gelten sofort ab 01.01.2001!):
Anspruch auf Bewährungsaufstieg
keine Absenkung der Vergütungen gemäß
AVR Anlage 18 § 3 Abs. 3
Anspruch auf Urlaubsgeld
Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß
Anlage 14 zu den AVR
Sonderregelungen zur Arbeitszeit gemäß
AVR Anlage 18 § 11 sind ungültig, es gelten die Bestimmungen
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Anspruch auf Übergangsgeld, Jubiläumszuwendung,
Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Geburtsbeihilfe
Anspruch auf Zusatzversorgung / Betriebsrente.
Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
und achten Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Wichtig: Neben dem Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsdifferenz
nach § 612
Absatz 2 BGB tritt nach der Rechtsprechung des BAG noch ein Schadensersatzanspruch
nach § 823 Absatz 2 BGB.
„Der zu ersetzende Schaden besteht in der Unterbezahlung der
Klägerin im Vergleich zu Vollzeitkräften.“
Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 2 BGB unterliegt nicht
der tariflichen Ausschlussfrist.
Anmerkung 1:
Die Diözesanverwaltung der Diözese Rottenburg-Stuttgart stellt
sicher, dass geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
gewþhrt wird, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines
vergleichbaren vollzeitbeschþftigten Arbeitnehmers entspricht; damit
entfallen alle Vergütungsabsenkungen (Stundenvergütungen)
und die betroffenen Mitarbeiter werden korrekt eingruppiert.
Diese Entscheidung fiel auch auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift
des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 26.04.2001 (Az.: 1-0341.1/8/1-0351.1-03/3,
veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 18/2001 vom 14.05.2001), durch
die die Umsetzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wie zuvor bereits
in Bayern rückwirkend
zum 01.01.2001 gewährleistet wird.
Anmerkung 2:
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hatte mit Schreiben vom
12.01.2001 (25-P 2100/26-35/76-206) und vom 12.03.2001 (25-P2100-58/65-11794)
an alle anderen Staatsministerien, an die Staatskanzlei, an den Bayerischen
Obersten Rechnungshof und an den Bayerischen Landtag darauf hingewiesen,
dass geringfügig beschäftigte Angestellte, die nicht unter
den Geltungsbereich des BAT fallen, nun gemäß § 4 Abs.
1 Satz 2 TzBfg einen gesetzlichen Anspruch auf die anteilige BAT-Vergütung
einschließlich ergänzender Leistungen (Weihnachtzuwendung,
Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen etc.) haben.