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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse

Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse Region Ost

 

B II Schülerinnen und Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen

 

C II Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

 

D Praktikanten nach abgelegtem Examen

 

E Auszubildende

 

F  Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger nach § 31 der Anlage E zur APO-BK NRW (gilt nur in Nordrhein-Westfalen)

 

G Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsvertrag
§ 3 Ausbildungsvergütung
§ 3a Monatliche Zulage
§ 4 Anzuwendende Regelungen
§ 5 Inkrafttreten und Geltung

 

A (entfällt)

 

 

B I (entfällt)

 

B II Schülerinnen und Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen

Diese Ordnung gilt für die Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690), des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1348) oder der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistenten in der jeweils geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern, Altenpflegeschulen oder Schulen/Berufsfachschulen für Notfallsanitäter sowie Operationstechnische und Anästhesietechnische Assistenten (Region Baden-Württemberg: nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Baden Württemberg (Heilerziehungspflegeverordnung - APrOHeilErzPfl vom 13. Juli 2004) in der jeweils geltenden Fassung in Baden-Württemberg) ausgebildet werden.
Region Baden-Württemberg: Sie gilt auch für Schüler in der Heilerziehungspflegeausbildung, die bei einem Ausbildungsträger im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission BadenWürttemberg ihre praktische Ausbildung absolvieren.

Anmerkung: 1Dieser Abschnitt findet für Auszubildende zu Operationstechnischen Assistenten erstmalig Anwendung, wenn die Ausbildung ab dem 1. Juli 2016 begonnen wird oder der Wechsel in das nächste Ausbildungsjahr erfolgt. 2Für Auszubildende zu Anästhesietechnischen Assistenten findet der Abschnitt erstmalig Anwendung, wenn die Ausbildung ab dem 01.07.2018 begonnen wird oder der Wechsel in das nächste Ausbildungsjahr erfolgt.

 

§ 1 Ausbildungsvergütung

(a) 1Die Schülerin/der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungshilfe. Sie beträgt

  ab 1. Januar 2019 ab 1. April 2021 ab April 2022

im ersten Ausbildungsjahr

1.140,69 Euro
1,165,69 Euro

1.190,69 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.202,07 Euro
1.227,07 Euro

1.252,07 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.303,38 Euro
1.328,38 Euro

1.353,38 Euro

(b) 1Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß § 7, 8 Krankenpflegegesetz, § 8 Hebammengesetz oder § 7 Altenpflegegesetz verkürzt, gilt bei der Anwendung von Abs. (a) die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.
2Wird die Ausbildungszeit gemäß § 18 Abs. 2 Krankenpflegegesetz, § 17 Abs. 2 Hebammengesetz oder § 19 Abs. 2 Altenpflegegesetz verlängert, erhält die Schülerin/der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung des zuletzt maßgebenden Ausbildungsjahres.

(c) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR entsprechend

(d) (entfällt)

Anmerkung:

1Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. 3Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. 4Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

§ 1a Monatliche Zulage

Der Schüler erhält zusätzlich zur Ausbildungshilfe eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.

 

§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für den sie/er ausgebildet wird.

(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.

(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

 

§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen

(a) 1Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. 2Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). 3Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.

(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler

aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 AVR und die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 31 AVR bzw. die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 32 AVR zur Hälfte.,

bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu den AVR zu drei Vierteln.

(c) 1Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. 2Kann die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus.

(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. (1) Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.

 

§ 3a Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) 1Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. 2Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) 1Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. 2Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.

 

§ 4 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten

1Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet. 2Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

 

§ 4a Familienheimfahrten

1Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. 2Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

 

§ 5 Krankenbezüge

1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.

2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Schülerin/des Schülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. 3Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.

4Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XII a der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

 

§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

Der Schülerin/dem Schüler ist die Ausbildungshilfe für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§ 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.

 

§ 7 Erholungsurlaub

1Die Schülerin/der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. 2Während des Erholungsurlaubes werden die Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. b weitergezahlt. 3Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.

Übergangsvorschrift:

Schülerinnen/Schüler, die am 31. Juli 1993 schon und am 1. August 1993 noch im Ausbildungsverhältnis stehen, werden bei der Anwendung des Satzes 3 so behandelt, als ob das Ausbildungsverhältnis am 1. August 1993 begonnen hätte.

 

§ 8 Freistellung vor der staatlichen Prüfung

1Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten.
2Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

 

§ 9 Ausbildungsmittel

Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

 

§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(a) 1Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
2
In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. 3Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten.

4Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(b) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für die Schülerin/den Schüler keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in den AVR sinngemäß Anwendung.

(b) Die Ausbildungszeit als Schülerin/Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.          

 

C I (entfällt)

 

C II Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

1Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 902) oder des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690) in der jeweils geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen ausgebildet werden. 2Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Altenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vereinbarungen des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages.

 

§ 1 Ausbildungsvergütung

(a) 1Die Schülerin/der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. 2Sie beträgt

ab 1. Januar 2019 1.064,91 Euro,
ab 1. April 2021 1.089,91 Euro,
ab 1. April 2022 1.114,91 Euro.

(b) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.

(c) (entfällt)

Anmerkung:

1Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. 3Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung beschäftigten Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gelten.

(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.

(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

 

§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen

(a) 1Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. 2Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). 3Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.

(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler

aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 AVR und die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 31 AVR bzw. die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 32 AVR zur Hälfte.,

bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu den AVR zu drei Vierteln.

(c) 1Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. 21Kann die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grunde nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus.

(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.

 

§ 3a Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.

 

§ 4 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten

1Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet. 2Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

 

§ 4a Familienheimfahrten

1Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. 2Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

 

§ 5 Krankenbezüge

1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.

2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Schülerin/des Schülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.

3Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

 

§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

Der Schülerin/dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung ( 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.

 

§ 7 Erholungsurlaub

1Die Schülerin/der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. 2Während des Erholungsurlaubes werden die Ausbildungshilfe (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. b weitergezahlt. 3Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.

 

§ 8 Freistellung vor der staatlichen Prüfung

1Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten.
2
Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammenfaßt werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

 

§ 9 Ausbildungsmittel

Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

 

§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(a) 1Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
2
In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. 3Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten.

4Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(b) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für die Schülerin/den Schüler keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in den Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.

(b) Die Ausbildungszeit als Schülerin/Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

 

 

D Praktikanten nach abgelegtem Examen

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:

 

§ 1 Entgelt

a) 1Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt. 2Dieses beträgt

ab 1. Januar 2019 ab 1. April 2021

ab 1. April 2022

 

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en

2. Masseure u. med. Bademeister/-innen

3. Sozialarbeiter/-innen

4. Sozialpädagog(inn)en

5. Erzieher/-innen

6. Kinderpfleger/-innen

7. Altenpfleger/-innen

8. Haus- und Familienpfleger/-innen

9. Heilerziehungshelfer/-innen

10. Heilerziehungspfleger/-innen

11. Arbeitserzieher/-innen

19. Rettungsassistent(inn)en

 

1.602,02 Euro

1.545,36 Euro

1.826,21 Euro

1.826,21 Euro

1.602,02 Euro

1.545,36 Euro

1.602,02 Euro

1.602,02 Euro

1.545,36 Euro

1.663,76 Euro

1.663,76 Euro

1.545,36 Euro

 

 

 

1.627,02 Euro

1.570,36 Euro

1.851,21 Euro

1.851,21 Euroo

1.627,02 Euro

1.570,36 Euro

1.627,02 Euro

1.627,02 Euro

1.570,36 Euro

1.688,76 Euro

1.688,76 Euro

1.570,36 Euro

1.652,02 Euro

1.595,36 Euro

1.876,21 Euro

1.876,21 Euro

1.652,02 Euro

1.595,36 Euro

1.652,02 Euro

1.652,02 Euro

1.595,36 Euro

1.713,76 Euro

1.713,76 Euro

1.595,36 Euro

 

 

(b) 1Auf die Unterhaltszuschüsse werden alle Zuschüsse und gewährten Stipendien in voller Höhe angerechnet.

2Als Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht) gemäß Anlage 6a zu den AVR werden an Praktikanten 50 v.H. der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe gezahlt, die jeweils für die beim Dienstgeber in dem künftigen Beruf des Praktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend ist. 3Die Zeitzuschläge für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr und während der Nacht werden in voller Höhe gezahlt.

(c) (entfällt)

(d) 1Für Praktikanten, die in der Einrichtung, in der sie zur Ausbildung beschäftigt werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt und den Verheiratetenzuschlag angerechnet.

2Bei Praktikanten ist der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen.

(e) Praktikanten im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in derselben Höhe, wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 zu den AVR angegeben ist, unter den dort genannten Bedingungen.

Anmerkung 1:

1Mit Praktikanten, die unter Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR fallen, ist für die Ausbildungszeit eine Vereinbarung nach diesen Bestimmungen zu treffen. 2Eine hiervon abweichende Vertragsregelung ist grundsätzlich nicht möglich. 3Wird ein Praktikant aufgrund der Personalsituation ausnahmsweise während des Praktikums bereits mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters betraut, so unterliegt er weiterhin den Vorschriften in Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR. 4Diese Tätigkeit ist daher nicht auf die Dauer der Berufstätigkeit anzurechnen, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen für eine Höhergruppierung zurückgelegt sein muss. 5Für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters erhält der Praktikant zu dem Unterhaltszuschuss gemäß § 1 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Entgelt und dem Verheiratetenzuschlag und den Dienstbezügen der Eingangsgruppe des Berufes, zu dem der Praktikant ausgebildet wird.

Anmerkung 2:

Bis zu einer endgültigen Regelung ist Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR für die Absolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik weiterhin anzuwenden, soweit das Praktikum nach Beendigung des 6. Fachhochschulsemesters abgeleistet wird.

Anmerkung:

1Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Entgeltes und dem Verheiratetenzuschlag zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt.
3Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. 4Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

§ 2 Arbeitszeit

(a) Für Praktikanten findet die Arbeitszeitregelung der Anlage 5 zu den AVR Anwendung.

(b) 1Für Praktikanten finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß Anwendung. 2Für die Barabgeltung des Bereitschaftsdienstes, der Rufbereitschaft und der Überstunden ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, die für die Angehörigen des Berufes, für den der Praktikant ausgebildet wird, als Eingangsgruppe festgelegt ist. 3Für Zeitzuschläge gilt § 1 Absatz b.

 

§ 3 Krankenbezüge

1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes und desVerheiratetenzuschlags, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.

2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Praktikantin/des Praktikanten zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. 3Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.

4Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

 

§ 4 Erholungsurlaub

Praktikanten wird während ihrer Ausbildung der Urlaub nach Anlage 14 zu den AVR gewährt.

 

§ 5 Sonstige Bestimmungen

(a) 1Die Annahme des Praktikanten zur Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt durch die Rechtsträger dieser Einrichtung oder durch dessen Bevollmächtigten. 2Mit dem Praktikanten ist vor Beginn der Ausbildung eine Ausbildungsvereinbarung schriftlich abzuschließen.

(b) 1Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die AVR sinngemäß Anwendung. 2Die Bestimmungen der §§ 1, 4, 5, 8, 20, 21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt Anwendung.

(c) Die Ausbildungszeit der Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

 

 

E Auszubildende

Für Auszubildende in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT) gelten für die Dauer der Ausbildungszeit die nachstehenden Regelungen:

 

§ 1 Entgelt

(1) 1Auszubildende erhalten ein monatliches Entgelt. 2Es beträgt

  ab 1. Januar 2019 ab 1. April 2021 ab April 2022

im ersten Ausbildungsjahr

1.018,26 Euro
1.043,26 Euro

1.068,26 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr

1.018,26 Euro
1.093,20 Euro

1.118,20 Euro

im dritten Ausbildungsjahr

1.114,02 Euro
1.139,02 Euro

1.164,02 Euro

im vierten Ausbildungsjahr

1.177,59 Euro
1.202.59 Euro

1.227,59 Euro

(2) 1Für Auszubildende, die in der Einrichtung, in der sie ausgebildet werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt angerechnet.

2Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. des Bruttoentgeltes gezahlt werden.

(3) (entfällt)

Anmerkung:

1Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. 3Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. 4Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

§ 2 Entgelt in besonderen Fällen

(1) Wird aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein erfolgreicher Handelsschulabschluss oder eine andere Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe des Entgeltes der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(2) Hat die Auszubildende/der Auszubildende vor der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestanden, so erhält sie/er, wenn sie/er weiterbeschäftigt wird, von dem Tage an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Bezüge nach den Bestimmungen der AVR.

(3) 1Besteht die Auszubildende/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildungszeit auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. 2Während des Zeitraumes der Verlängerung wird das Entgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes gezahlt.

(4) (entfällt)

 

§ 3 Ausbildungsvertrag

Bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen.

 

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

(1) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Auszubildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Ausbildende kann die Auszubildende/den Auszubildenden jederzeit ärztlich untersuchen lassen.

(3) Der Ausbildende hat die Auszubildende/den Auszubildende, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einer gesundheitsgefährdenden Einrichtung beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende.

 

§ 5 Schweigepflicht

(1) Die Auszubildende/der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Einrichtung, deren Geheimhaltung auf Weisung des Lehrherrn angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Ohne Genehmigung des Lehrherrn darf die Auszubildende/der Auszubildende von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.

(3) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auf Verlangen des Lehrherrn Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Einrichtung herauszugeben.

(4) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

§ 6 Arbeitszeit

(1) Für Auszubildende richtet sich die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu den AVR.

(2) 1Für Auszubildende finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß Anwendung. 2Für Auszubildende wird für die Barabgeltung der Bereitschaftsdienste, Überstunden und Zeitzuschläge die Vergütungsgruppe zugrunde gelegt, die für die Angehörigen des Berufes, für den der Lehrling oder Anlernling ausgebildet wird, als Eingangsgruppe festgelegt ist. 3Sie erhalten für Bereitschaftsdienste, Überstunden und die Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:.00 Uhr und während der Nacht) 50 v.H. der für die Mitarbeiter der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebenden Beträge gezahlt.

4Die Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr und während der Nacht werden jedoch in voller Höhe gezahlt.

Anmerkung zu Absatz 1:

Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind für Jugendliche die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

 

§ 7 Krankenbezüge

1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Auszubildende/der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Ausbildungsvergütung.

2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Auszubildende/der Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Auszubildenden/des Auszubildenden zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen des Sozialleistungsträgers gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

3Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XII a der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

 

§ 8 Erholungsurlaub

Den Auszubildenden wird Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu den AVR gewährt, soweit nicht eine für die Auszubildende/den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.

 

§ 9 Mitteilungspflicht

1Der Ausbildende soll der Auszubildenden/dem Auszubildenden spätestens zwei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mitteilen, ob er beabsichtigt, sie/ihn in ein Dienstverhältnis zu übernehmen. 2In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung abhängig machen.

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

(1) 1Soweit vorstehend für Auszubildende keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die AVR entsprechend Anwendung. 2Die Bestimmungen der §§ 1, 4, 5, 21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt Anwendung

(2) Für Auszubildende, auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin gültig.

(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden/des Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

 

§ 11 Duales Studium

1Die Regelungen dieses Abschnitts finden ebenfalls Anwendung auf Ausbildungen im Rahmen dualer Studiengänge, die vom 01.01.2013 bis einschließlich 31.12.2021 begonnen werden. 2Duale Studiengänge im Sinne von Satz 1 kombinieren ein Studium (z.B. an einer Fachhochschule, einer Universität, einer Berufsakademie) mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten.

Hinweis Wolfram Schiering: Duale Hochschule Baden-Württemberg - Merkblatt zur Höhe der Ausbildungsvergütung für Studierende eines Bachelor-Studiengangs des Studienbereichs "Sozialwesen

 

F  Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger nach § 31 der Anlage E zur APO-BK NRW
Hinweis: Gilt nur in der Region Nordrhein-Westfalen

Für Praktikanten in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR in NRW, die ihr Berufspraktikum nach § 31 der Anlage E zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg NRW im Rahmen der praxisintegrierten Form der Ausbildung absolvieren, gelten die folgenden Regelungen.

 

§ 1 Kooperationsvereinbarung

Die Anwendung dieser Anlage setzt voraus, dass zwischen dem Träger der Einrichtung und der ausbildenden Fachschule eine Kooperationsvereinbarung besteht und für den Berufspraktikanten ein individueller Ausbildungsplan im Sinne des § 31 Abs. 3 der Anlage E zur APO-BK NRW mit dieser Fachschule abgestimmt wurde.

 

§ 2 Praktikantenvergütung

Die Praktikanten erhalten während der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung. Diese beträgt:

ab dem 1.03.2018   Erzieher Heilerziehungspfleger

1. Praktikumsjahr

708,25 EUR

731,82 EUR

2. Praktikumsjahr

779,91 EUR

806,42 EUR

3. Praktikumsjahr

851,57 EUR

881,03 EUR

 

ab 01.08.2021      

1. Praktikumsjahr

1.165,69 EUR

 

2. Praktikumsjahr

1.227,07 EUR

 

3. Praktikumsjahr

1.328,38 EUR

 

 

ab dem 01.04.2022      

1. Praktikumsjahr

1.190,69 EUR

 

2. Praktikumsjahr

1.252,07 EUR

 

3. Praktikumsjahr

1.353,38 EUR

 

 

 

 

§ 3 Sonstige Regelungen

Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 1 Abs. (e), 2 bis 5 des Abschnittes D der Anlage 7 zu den AVR entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Dauer und Lage der Praktikumszeit in der Kooperationsvereinbarung getroffene Bestimmungen vorgehen.

 

§ 4 Inkrafttreten und Geltung

1Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2022. 2Sie gilt für am 31. Dezember 2022 bestehende Praktikantenverhältnisse über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zu deren Ende fort. 3Sie gelten für am 31. Dezember 2018 bestehende Praktikantenverhältnisse hinaus bis zu deren Ende fort, jedoch nicht länger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der Fachschule.

 

G Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für

a) Schüler, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden sowie
b) Schüler in den Gesundheitsberufen Diätassistent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut, *)

deren praktische Ausbildung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT zu den AVR) erfolgt, die entweder vom selben Träger wie die die theoretische Ausbildung erbringende Schule getragen ist oder die eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Schule getroffen hat.

 

§ 2 Ausbildungsvertrag

1Die Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung schließt mit dem Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. 2Die Einrichtung kann die Schule im Sinne des § 1 zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen. 3Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Schule. 4Zum Ausbildungsvertrag wird von der Einrichtung der mit der Schule abgestimmte Ausbildungsplan nachgewiesen.

 

§ 3 Ausbildungsvergütung

1Schüler nach § 1 lit a) erhalten eine Ausbildungshilfe nach § 1 Abs. (a) des Abschnittes B II der Anlage 7 zu den AVR.
2 Schüler nach § 1 lit b) erhalten eine monatliche Ausbildungshilfe in Höhe von

  ab 1. März 2019 ab 1. April 2021 ab 1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr 1.015,24 Euro 1.040,24 Euro 1.065,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.075,30 Euro 1.100,30 Euro 1.125,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.172,03 Euro 1.197,03 Euro 1.222,03 Euro

 

§ 3a Monatliche Zulage

Schüler nach § 1 lit a) und b) erhalten zusätzlich zur Ausbildungshilfe eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.

 

§ 4 Anzuwendende Regelungen

Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnittes B II der Anlage 7 zu den AVR entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 1a.

 

§ 5 Inkrafttreten und Geltung

(1) 1Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Für Schüler nach § 1 lit a) gilt sie nur für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden.

(2) 1Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht änger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der Schule.

 

  *)Ausbildungsberufe gemäß § 1 lit b)
1. Orthoptisten Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)
2. Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892)
3.

a) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
b) Medizinisch-technische Radiologieassistenten
c) Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik

MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922)
4. Ergotherapeuten Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731)
5. Physiotherapeuten Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786
6. Diätassistenten Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088)

 

Befristung der mittleren Werte: Die in Ziffer I. unter § 1a und in Ziffer II. unter §§ 3 und 3a dieses Beschlusses festgelegten Werte zur Ausbildungshilfe und zur monatlichen Zulage sind mittlere Werte. Sie sind bis zum 31.12.2020 befristet.