Anlage 7b: Besondere Regelungen für Praktikanten
Abschnitt A
Abschnitt B
Abschnitt C (Region Bayern)
Sozialpädagogisches Einführungsjahr (SEJ)
Abschnitt A
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Abschnitt A der Anlage
7b zu den AVR gilt für Praktikanten, die unter den Geltungsbereich
des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen und deren
Rechtsverhältnisse nicht durch Anlage 7 zu den AVR geregelt sind.
2Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des
BBiG fallen,
sind nach § 26
BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche
Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen
zu erwerben, soweit keine Berufsausbildungsverhältnis im Sinne
des BBiG und kein Dienstverhältnis
besteht und das Praktikum nicht Bestandteil eines den
Schulgesetzen der Länder unterliegenden Schulverhältnisses
ist (Praktikanten als Schüler bzw. Studierende von Haupt-, Fach-,
Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschulen).
(2)
1Die Regelung dieses Abschnitts gilt für Praktikanten,
die in die Einrichtung eingegliedert sind. 2Das ist nur
dann der Fall, wenn der Praktikant während seiner gesamten täglichen
Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig ist. 3Gelegentliche,
die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen
sind unschädlich.
§ 2 Vergütung
(1)
1Praktikanten, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) als Arbeitnehmer gelten, erhalten eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG.
(2) 1Praktikanten, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG nicht als Arbeitnehmer gelten, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2Der Dienstgeber hat bei der Entscheidung der Angemessenheit der Vergütung einen Ermessensspielraum. 3Bei der Ausübung des Ermessens sind die Vorbildung des Praktikanten sowie die Art und Dauer des Praktikums zu berücksichtigen. 4Ist die Vergütung nicht für einen ganzen Monat zu zahlen, gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.
Hinweis Wolfram Schiering: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung: Ausbildende haben Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet. Handelt es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.
§ 3 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit des Praktikanten,
der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich
nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger
des Praktikums in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für
den er ein Praktikum ableistet.
(2) Im Rahmen des
Ausbildungszwecks darf der Praktikant auch an Sonntagen
und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht beschäftigt
werden.
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist
nur ausnahmsweise zulässig.
§ 4 Erholungsurlaub
Es besteht ein Anspruch auf
Gewährung von Urlaub in entsprechender
Anwendung der Anlage 14 zu den AVR.
§ 5 Sonstige Fälle der
Fortzahlung der Vergütung
Im Übrigen gilt für die Fortzahlung
der Vergütung § 19
Abs. 1 Nr. 2 BBiG entsprechend.
§ 6 Reisekostenerstattung
(1) Bei Dienstreisen
erhalten Praktikanten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung
der Anlage 13a zu den AVR.
(2) Abweichend von der bei
Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung
(Anlage 13a zu den AVR) können bei Reisen zur vorübergehenden
Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes
(politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht,
an Vorträgen,
an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung
die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
(3) Für Familienheimfahrten
vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern,
des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück können
monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet
werden.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) § 10 Allgemeiner
Teil zu den AVR findet entsprechend Anwendung.
(2) Soweit
vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen
ist, gelten die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG mit der Maßgabe,
dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt und bei vorzeitiger Lösung
des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23
Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden
kann.
(3) Zwischen dem Rechtsträger der Einrichtung
oder durch dessen Bevollmächtigten und dem Praktikanten ist vor
Beginn des Praktikums eine Praktikumsvereinbarung schriftlich abzuschließen.
Abschnitt
B
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Abschnitt B der Anlage 7b zu den
AVR gilt für
Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen und
deren Rechtsverhältnisse nicht durch Anlage
7 zu den AVR geregelt
sind. 2Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich
des BBiG fallen, sind insbesondere solche, die ein Praktikum ableisten,
das Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist. 3Dazu
gehören
z.B. Praktika von Studierenden der Fachhochschulen während der
Praxissemester, Praktika von Fachoberschülern, Praktika,
die Schüler von Hauptschulen, von Fachschulen oder von Berufsfachschulen
(Erzieher, Kinderpfleger usw.) abzuleisten haben, sowie Zwischen- oder
Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen,
die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben
sind. 4Dies gilt auch für die praktische Ausbildung
der Studierenden der Medizin in Krankenhäusern.
Region Baden-Württemberg ab 01.01.2019
Diese Ordnung gilt für die Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690), des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1348) oder der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistenten in der jeweils geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern, Altenpflegeschulen oder Schulen/Berufsfachschulen für Notfallsanitäter sowie Operationstechnische und Anästhesietechnische Assistenten oder nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Baden Württemberg (Heilerziehungspflegeverordnung - APrOHeilErzPfl vom 13. Juli 2004) in der jeweils geltenden Fassung in Baden-Württemberg ausgebildet werden.
(2) 1Die Regelung dieses Abschnitts
gilt für Praktikanten, die in die Einrichtung eingegliedert
sind. 2Das ist nur dann der Fall, wenn der Praktikant während
seiner gesamten täglichen Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch
tätig ist. 3Gelegentliche, die praktische Tätigkeit
begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.
§ 2 Vergütung
(1) 1Eine Verpflichtung zur
Zahlung einer Vergütung besteht nicht. 2In Anerkennung
der Arbeitsleistung kann während des Praktikums eine Vergütung
gezahlt werden. 3Die Höhe der Vergütung kann durch
Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung gemäß § 38
Abs.1 Ziffer 1 MAVO geregelt werden.
§ 3 Sonstige Bestimmungen
Im Übrigen finden
die §§ 6 und 7 Abs. 1 und 3 des Abschnitts
A dieser Anlage Anwendung.
Region Bayern ab 01.01.2022
Abschnitt C
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt C der Anlage 7b AVR gilt im Geltungsbereich der AVR in Bayern für Praktikanten, die ein Sozialpädagogisches Einführungsjahr (SEJ) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) 2. Alternative in Verbindung mit Anlage 3 der bayerischen Schulordnung für Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 9. Mai 2017 in der jeweils aktuellen Fassung ableisten. Die Anwendung setzt voraus, dass die Praktikanten in die Einrichtung eingegliedert sind. Das ist nur der Fall, wenn der Praktikant während ihrer gesamten Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig ist. Die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.
§ 2 Vergütung
Die Praktikanten erhalten eine Vergütung. Diese beträgt mindestens 50 v.H. der in § 2 Abs. 1 des Abschnittes E des Teils II der Anlage 7 festgelegten Vergütung für das zweite Ausbildungsjahr.
§ 3 Sonstige Bestimmungen
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abschnittes A dieser Anlage entsprechende Anwendung.
§ 4 Inkrafttreten und Geltung
Die Regelungen dieses Abschnitts treten zum 1. Januar 2022 in Kraft und sind befristet bis zum 31. Dezember 2025. Sie finden auf am 31. Dezember 2021 bereits bestehende Praktikumsverhältnisse nur durch besondere Vereinbarung zwischen dem Praktikanten und dem Dienstgeber Anwendung. Für am 31. Dezember 2025 bestehende Praktikums- verhältnisse gelten sie bis zu deren Abschluss fort.