1. Dieser Tarifvertrag gilt f¸r Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnverm–gens,
b) der L”nder und der Stadtgemeinde Bremen,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverb”nde, die der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverb”nde angeh–ren,
die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Besch”ftigung t”tig sind (Angestellte).
Im Bereich BAT-O gilt:
die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Besch”ftigung t”tig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverh”ltnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begr¸ndet sind.
2. Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden T”tigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daþ sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag besch”ftigt werden, wenn ihre T”tigkeit in der Verg¸tungsordnung (Anlagen 1 a und Anlage 1 b) aufgef¸hrt ist.
Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung
"Angestellte" umfaþt auch weibliche Angestellte.